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Art. 166 StPO — Einvernahme der geschädigten Person

Gesetzeswortlaut

Art. 166 StPO — Einvernahme der geschädigten Person

1 Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.

2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.


Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 166 StPO regelt die prozessuale Einvernahme der geschädigten Person im Strafverfahren. Die Bestimmung ist im Dritten Teil der StPO (Strafverfahrensrecht), im Titel über die Beweiserhebung (Art. 139–182 StPO), im Kapitel über die «Einvernahmen von Personen» (Art. 158–181 StPO) platziert. Sie bildet den Anschluss an Art. 158 StPO (Einvernahme der beschuldigten Person) und leitet zum Zeugnisverfahren über, das durch Art. 175–181 StPO (Zeugnisfähigkeit, Zeugnispflicht, Belehrung, Auskunftsperson) ausgestaltet wird.

Die Bestimmung ist von herausragender praktischer Bedeutung: Die geschädigte Person ist in der überwiegenden Mehrzahl der Strafverfahren das zentrale Beweismittel. Ihre Aussage ist häufig das einzige direkte Beweismittel — etwa bei Sexualdelikten, häuslicher Gewalt, Drohungen oder einseitig beobachtbaren Vorfällen. Die Frage, unter welchen prozessualen Kategorien die geschädigte Person einvernommen wird — als Zeugin bzw. Zeuge (Art. 166), als Auskunftsperson (Art. 178) oder als beschuldigte Person (in Ausnahmefällen) —, bestimmt massgeblich ihre Rechte und Pflichten sowie die Verwertbarkeit ihrer Aussage.

Art. 166 StPO wurde durch das Bundesgericht in BGE 126 I 19 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Anklagegrundsatz geprägt. Der Entscheid — einer der meistzitierten des Bundesgerichts überhaupt (über 1'700 Zitate) — befasst sich mit der von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung im Strafurteil und der Pflicht, die beschuldigte Person dazu anzuhören, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa). Dieser Grundsatz ist eng mit der Stellung der geschädigten Person verknüpft, da ihre Aussage den Sachverhalt prägt, von dem das Gericht bei der rechtlichen Würdigung ausgeht.

II. Grundregel: Einvernahme als Zeugin oder Zeuge (Abs. 1)

1. Grundsatz

Art. 166 Abs. 1 StPO legt den Grundsatz fest, dass die geschädigte Person als Zeugin oder Zeuge einvernommen wird. Die geschädigte Person ist damit primär dem Zeugnisverfahren zugeordnet, nicht — wie etwa nach früherem kantonalem Recht — einer Sonderkategorie «geschädigter Zeuge» mit reduzierten Pflichten. Die Einvernahme erfolgt nach den allgemeinen Regeln der Art. 175–181 StPO:

  • Zeugnisfähigkeit (Art. 175 Abs. 1 StPO): Jede Person ist zeugnisfähig, sofern sie nicht infolge geistiger Mängel, mangelnder Urteilsfähigkeit oder aus anderen Gründen unfähig ist, die massgebenden Tatsachen wahrzunehmen oder sie zu äussern.
  • Zeugnispflicht (Art. 175 Abs. 2 StPO): Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage verpflichtet und zur Wahrheit verpflichtet.
  • Belehrung (Art. 177 StPO): Über Aussagepflicht, Aussageverweigerungsrecht und die Strafbarkeit des Falschzeugnisses (Art. 307 StGB) ist zu belehren.
  • Aussageverweigerungsrecht (Art. 169 StPO): Verwandte und nahestehende Personen können die Aussage verweigern.

Die geschädigte Person tritt damit in das Verfahren als vollwertige Beweisperson ein. Sie hat — im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 158 Abs. 2 StPO: Aussageverweigerungsrecht) — grundsätzlich keine allgemeine Aussageverweigerungsbefugnis, sondern nur die spezifischen Verweigerungsrechte nach Art. 169 StPO (nahe Angehörige) und nach Art. 170 StPO (Berufsgeheimnisträger). Soweit die geschädigte Person sich jedoch als Privatklägerschaft konstituiert hat, verschiebt sich ihre prozessuale Rolle: Sie wird nach Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einvernommen (dazu unten Rz. 5 ff.).

2. Begriff der geschädigten Person

Der Begriff der «geschädigten Person» wird in Art. 115 StPO definiert: Geschädigte Person ist, «die durch die Straftat verletzt worden ist». Die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist die Trägerin des unmittelbar verletzten Rechtsguts. Die Einvernahme nach Art. 166 StPO setzt voraus, dass die einzuvernehmende Person im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt ist. Dies ist von der prozessualen Stellung als Privatklägerschaft (Art. 118 StPO) zu unterscheiden: Nicht jede geschädigte Person konstituiert sich als Privatklägerschaft, und die prozessualen Folgen divergieren (dazu unten Rz. 5).

Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 20 die prozessuale Stellung der geschädigten Person differenziert beleuchtet: Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Es steht ihr ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht zu (Art. 180 StPO). Der Hinweis auf dieses Verweigerungsrecht ist wesentlich; seine Unterlassung kann — je nach den Umständen — zur Unverwertbarkeit der Aussage führen (Regeste b). Diese Präzisierung betrifft die Schnittstelle zwischen Art. 166 und Art. 178 StPO: Die formelle Zuweisung der prozessualen Rolle bestimmt die Aussagepflicht und die Belehrungsanforderungen.

3. Verhältnis zum Anklagegrundsatz und rechtlichen Gehör

Die Einvernahme der geschädigten Person als Zeugin oder Zeuge berührt den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK). In BGE 126 I 19 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass ein Angeklagter Anspruch darauf hat, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa). Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste (E. 2c/bb). Die Aussage der geschädigten Person, die den Sachverhalt prägt, ist damit integraler Bestandteil des Gehörsvorgangs: Die beschuldigte Person muss Gelegenheit erhalten, sich zur Aussage der geschädigten Person zu äussern und diese zu hinterfragen.

Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in späteren Entscheiden bestätigt und konkretisiert. In BGer 6B 912/2013 vom 4. November 2014 befasste es sich mit Rügen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit Drohungsvorwürfen und der Beweiswürdigung (E. 1.3). In BGer 6B 208/2015 vom 24. August 2015 ging es um einen Raufhandel mit anschliessenden Verkehrsregelverletzungen, bei dem die Beweiswürdigung der Aussagen der beteiligten Personen durch das Gericht willkürrechtlich gerügt wurde (E. 2). Das Bundesgericht betonte, dass die Beweiswürdigung nicht willkürlich ist, nur weil eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint.

III. Vorbehalt der Auskunftspersonen-Einvernahme (Abs. 2)

4. Grundregel und Ratio

Art. 166 Abs. 2 StPO stellt den Grundsatz von Abs. 1 unter den Vorbehalt der Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178 StPO. Dieser Vorbehalt ist die zentrale Schnittstelle der Bestimmung: Die geschädigte Person wird nicht in jedem Fall als Zeugin oder Zeuge einvernommen, sondern kann — und muss — als Auskunftsperson einvernommen werden, wenn einer der Tatbestände von Art. 178 StPO erfüllt ist.

Die Regelungssystematik ist zweistufig:

  1. Prüfungsreihenfolge: Zunächst ist zu prüfen, ob ein Auskunftspersonen-Tatbestand nach Art. 178 StPO eingreift. Ist dies der Fall, ist die Person als Auskunftsperson einzuvernehmen, und die Regeln des Zeugnisverfahrens (Art. 175–177 StPO) gelten nicht oder nur modifiziert.
  2. Subsidiarität: Erst wenn kein Auskunftspersonen-Tatbestand eingreift, erfolgt die Einvernahme als Zeugin oder Zeuge nach Art. 166 Abs. 1 StPO.

5. Die Auskunftspersonen-Tatbestände nach Art. 178 StPO

Art. 178 StPO zählt sieben abschliessende Tatbestände auf, bei denen eine Person als Auskunftsperson einzuvernehmen ist. Für die geschädigte Person sind namentlich relevant:

  • lit. a: Die Person hat sich als Privatklägerschaft konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Dies ist der praktisch wichtigste Fall: Erhebt die geschädigte Person Strafantrag und konstituiert sich damit als Privatklägerschaft, wird sie nicht als Zeugin oder Zeuge einvernommen, sondern als Auskunftsperson. Die Privatklägerschaft hat als Verfahrenspartei eine Doppelrolle und ist nicht uneingeschränkt zeugnispflichtig.
  • lit. b: Die Person hat zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Dies betrifft kindliche Opfer, die als Auskunftspersonen mit besonderen Schutzmassnahmen (Art. 153 StPO, Art. 154 StPO) einzuvernehmen sind.
  • lit. c: Die Person ist wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen. Dies betrifft namentlich psychisch beeinträchtigte oder intellektuell eingeschränkte Geschädigte.

Die Zuweisung der prozessualen Rolle hat weitreichende Folgen:

  • Aussagepflicht: Die Zeugin oder der Zeuge (Art. 166 Abs. 1) ist grundsätzlich aussagepflichtig (Art. 175 Abs. 2 StPO). Die Auskunftsperson hingegen hat — je nach Tatbestand — ein eingeschränktes oder uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht (Art. 180 StPO). Dies gilt namentlich für die Privatklägerschaft, die nicht zur Aussage verpflichtet ist, wenn sie nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen wird (BGE 141 IV 20, Regeste b).
  • Belehrungspflicht: Die Auskunftsperson ist über ihre spezifischen Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 181 StPO). Die Unterlassung der Belehrung kann — je nach Schwerewiege — zur Unverwertbarkeit der Aussage führen (Art. 141 StPO).
  • Verwertbarkeit: Die Einvernahme unter falscher prozessualer Rolle kann einen Beweisverwertungsgrund darstellen. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 20 ausgeführt, dass die Unterlassung des Hinweises auf das Aussageverweigerungsrecht bei der Privatklägerschaft, die nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen wird, prozessrechtswidrig ist. Die Verwertbarkeit der so gewonnenen Aussage richtet sich nach Art. 141 Abs. 2 StPO (Verwertung bei Verletzung von Gültigkeitsvorschriften, ausgenommen bei schweren Straftaten).

6. Konkretisierung durch die Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat die Schnittstelle zwischen Art. 166 und Art. 178 StPO in BGE 141 IV 20 eingehend erörtert. Der Fall betraf eine Privatklägerin, die von der Polizei einvernommen wurde, ohne dass diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte. Das Bundesgericht hielt fest:

  • Die Privatklägerin hatte am 22. November 2012 bei der Stadtpolizei Strafanzeige und Strafantrag gestellt und sich damit als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO).
  • Bei der polizeilichen Einvernahme handelte es sich nicht um eine solche im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
  • Die Privatklägerin war daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Aussage verpflichtet und stand ihr ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht zu (Art. 180 StPO).
  • Die Unterlassung des Hinweises auf dieses Verweigerungsrecht war prozessrechtswidrig (E. 1.2.4).

Das Bundesgericht liess jedoch offen, ob die Aussage gleichwohl verwertbar war, da es an einer praktischen Bedeutung des Hinweises gefehlt habe — die Privatklägerin hatte Strafantrag gestellt und damit die Strafuntersuchung herbeiführen wollen. Die Frage der Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO) wurde nicht abschliessend geklärt (E. 1.2.4).

IV. Verfassungs- und konventionsrechtliche Dimension

7. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK)

Die Einvernahme der geschädigten Person ist vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK) geprägt — und zwar in doppelter Hinsicht:

  • Gehör der beschuldigten Person: Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, die Aussage der geschädigten Person zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Dies folgt aus dem in BGE 126 I 19 formulierten Grundsatz, dass ein Angeklagter zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung Stellung nehmen können muss, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa). Die Aussage der geschädigten Person ist Teil des Gehörsvorgangs.
  • Gehör der geschädigten Person: Die geschädigte Person hat — insbesondere in ihrer Eigenschaft als Privatklägerschaft — Anspruch darauf, im Verfahren gehört zu werden. Dies umfasst das Recht, ihre Sicht des Sachverhalts darzulegen, Beweisanträge zu stellen und an Einvernahmen teilzunehmen (Art. 115, 130, 147 StPO). Das Bundesgericht hat in BGer 1B 4/2019 die Parteistellung der durch Legalzession in die Ansprüche der geschädigten Person Eingetretenen nach Art. 121 Abs. 2 StPO geprüft und den Grundsatz bestätigt, dass die Parteistellung die Möglichkeit voraussetzt, Trägerin der verletzten Rechtsgüter zu sein (E. 2.2).

8. Fairnessgebot und Waffengleichheit

Das Fairnessgebot (Art. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass das Strafverfahren fair und ausgewogen geführt wird. Die Einvernahme der geschädigten Person als Zeugin oder Zeuge — mit der Folge der Aussagepflicht und der Strafbarkeit des Falschzeugnisses (Art. 307 StGB) — ist ein Instrument der Wahrheitsfindung, das mit den Rechten der beschuldigten Person in Einklang stehen muss. Die beschuldigte Person hat das Recht, an der Einvernahme der geschädigten Person teilzunehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO) und Fragen zu stellen (Art. 143 Abs. 3 StPO).

V. Beweisverwertungsverbote und Heilung

9. Verwertbarkeit bei fehlerhafter Rollenzuweisung

Wird die geschädigte Person unter der falschen prozessualen Rolle einvernommen — etwa als Zeugin, obwohl sie als Privatklägerschaft konstituiert war und als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen —, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussage. Das Bundesgericht unterscheidet:

  • Ordnungsvorschriften (Art. 141 Abs. 3 StPO): Beweise, bei deren Erhebung blosse Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind in jedem Fall verwertbar.
  • Gültigkeitsvorschriften (Art. 141 Abs. 2 StPO): Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, sind nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
  • Beweisverwertungsverbote im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO: Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 Abs. 1 StPO) erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar.

Die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht (Art. 181 StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichts keine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, sondern eine Ordnungsvorschrift (BGE 141 IV 20, E. 1.2.3 mit Verweis auf die Botschaft, BBl 2006 1183 zu Art. 139). Die Unterlassung des Hinweises führt daher grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit. Ausnahmen können sich ergeben, wenn die Unterlassung mit einer Verletzung verbotener Beweiserhebungsmethoden (Art. 140 StPO) einhergeht oder die fairness-immanente Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) schwerwiegend verletzt ist.

10. Fernwirkung

Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Die Fernwirkungsregel betrifft namentlich die Konstellation, in der die polizeiliche Befragung der geschädigten Person (ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht) zur nachfolgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft führt. Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 20 ausgeführt, dass die polizeiliche Befragung der Privatklägerin nicht verwertbar war, liess aber offen, ob die Fernwirkung zur Unverwertbarkeit der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt, da es an der praktischen Bedeutung des Hinweises gefehlt habe (E. 1.2.4).

VI. Spezifische Fallgruppen

11. Sexualdelikte und «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellationen

Bei Sexualdelikten ist die Aussage der geschädigten Person häufig das einzige direkte Beweismittel. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 einen Vergewaltigungsfall behandelt, in dem es um die Beweiswürdigung einer «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation ging. Das Gericht betonte, dass die unmittelbare Einvernahme der Geschädigten im Berufungsverfahren nach Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig sein kann, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck bei der Präsentation abhängt und die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin nicht erneut einvernommen, was das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht als Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO qualifizierte (E. 4.2.3).

Für die Einvernahme der geschädigten Person bei Sexualdelikten gelten besondere Schutzmassnahmen nach Art. 153 StPO (besondere Vorsicht bei Einvernahme von Kindern und jungen Erwachsenen), Art. 154 StPO (Einvernahme durch Sachverständige) und dem Opferhilfegesetz (OHG). Die geschädigte Person kann nach Art. 107 StPO von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden, soweit dies zum Schutz ihrer Persönlichkeit geboten ist.

12. Untersuchungshaft und Kollusionsgefahr

Die Aussage der geschädigten Person kann für die Begründung von Untersuchungshaft von zentraler Bedeutung sein. In BGer 1B 552/2011 vom 24. Oktober 2011 befasste sich das Bundesgericht mit der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer war vorgeworfen worden, mehrere Personen angegriffen und bedroht zu haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Aussagen der Geschädigten und von Auskunftspersonen konkrete Verdachtsmomente lieferten, die den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) zu stützen vermögen (E. 3.2). Die Beweiswürdigung im Haftprüfungsverfahren genügt dem Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (E. 3).

13. Drohung und Nötigung

Bei Delikten der Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) ist die Aussage des Drohungsopfers das zentrale Beweismittel, da die Drohung typischerweise ohne Zeugen ausgesprochen wird. In BGer 6B 98/2016 vom 9. September 2016 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall mehrfacher Drohung und Nötigung. Die Beweiswürdigung stützte sich wesentlich auf die Aussagen der Geschädigten. Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Willkür und hielt fest, dass die Beweiswürdigung nicht willkürlich ist, nur weil eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (E. 2.1). Die Aussage der geschädigten Person als Zeugin ist damit ein zulässiges Beweismittel, dessen Würdigung dem Sachgericht obliegt und vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird.

VII. Verhältnis zu weiteren Bestimmungen

14. Zusammenhang mit Art. 115 StPO (geschädigte Person)

Art. 115 StPO definiert den Begriff der geschädigten Person. Art. 166 StPO regelt die prozessuale Einvernahme. Die beiden Bestimmungen sind zusammen zu lesen: Wer im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt ist, wird nach Art. 166 StPO als Zeugin oder Zeuge einvernommen, sofern kein Auskunftspersonen-Tatbestand nach Art. 178 StPO eingreift.

15. Zusammenhang mit Art. 117 StPO (Rechte der geschädigten Person)

Art. 117 StPO umschreibt die Rechte der geschädigten Person im Verfahren, namentlich das Recht auf Information, auf Teilnahme an Einvernahmen und auf Akteneinsicht. Diese Rechte bestehen unabhängig von der prozessualen Rolle (Zeugin/Auskunftsperson) und ergänzen die Einvernahme-Regelung von Art. 166 StPO. Die geschädigte Person ist nach Art. 117 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 169 Abs. 4 StPO zur Aussage verpflichtet, wenn sie sich als Privatklägerschaft konstituiert hat — allerdings nur im Rahmen einer Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft (BGE 141 IV 20, E. 1.2.4).

16. Zusammenhang mit Art. 118 StPO (Privatklägerschaft)

Art. 118 StPO definiert die Voraussetzungen der Privatklägerschaft. Die Konstituierung als Privatklägerschaft (durch Strafantrag nach Art. 118 Abs. 2 StPO) hat zur Folge, dass die Person nach Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen ist — nicht als Zeugin oder Zeuge nach Art. 166 Abs. 1 StPO. Die prozessuale Rolle verschiebt sich damit mit der Konstituierung als Privatklägerschaft.

17. Zusammenhang mit Art. 177 StPO (Belehrung)

Art. 177 StPO regelt die Belehrung von Zeuginnen und Zeugen. Wird die geschädigte Person als Zeugin oder Zeuge einvernommen (Art. 166 Abs. 1 StPO), sind die Belehrungspflichten von Art. 177 StPO zu erfüllen: Hinweis auf die Aussagepflicht, auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht (Art. 169 StPO) und auf die Strafbarkeit des Falschzeugnisses (Art. 307 StGB). Wird die geschädigte Person hingegen als Auskunftsperson einvernommen (Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 178 StPO), gelten die Belehrungspflichten von Art. 181 StPO.

18. Zusammenhang mit Art. 309 StPO (Eröffnung der Untersuchung)

Die Einvernahme der geschädigten Person setzt die Eröffnung der Strafuntersuchung voraus. In BGE 141 IV 20 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO lediglich deklaratorische Wirkung hat. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4). Dies ist auch für die Einvernahme der geschädigten Person relevant: Die prozessuale Rollenzuweisung (Zeugin/Auskunftsperson/beschuldigte Person) ist nicht erst mit der formellen Eröffnungsverfügung, sondern mit der faktischen Befassung der Staatsanwaltschaft mit dem Fall möglich.


Querverweise

  • Art. 3 StPO — Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot (Fairness als Rahmenbedingung der Einvernahme)
  • Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz (Sachverhalt prägt die Aussage der geschädigten Person)
  • Art. 115 StPO — Geschädigte Person (Begriffsdefinition)
  • Art. 117 StPO — Rechte der geschädigten Person (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen (Privatklägerschaft) (Konstituierung verschiebt prozessuale Rolle)
  • Art. 169 StPO — Aussageverweigerungsrecht nahe Angehöriger (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
  • Art. 143 StPO — Durchführung der Einvernahme
  • Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
  • Art. 158 StPO — Einvernahme der beschuldigten Person (Gegenstück zu Art. 166)
  • Art. 177 StPO — Belehrung (Zeuginnen und Zeugen)
  • Art. 178 StPO — Begriff (Auskunftsperson) (direkt in Abs. 2 verwiesen)
  • Art. 180 StPO — Schriftlichkeit der Einvernahme (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 181 StPO — Sanktionen bei Auskunftsverweigerung (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 309 StPO — Eröffnung der Untersuchung (deklaratorische Wirkung, siehe BGE 141 IV 20)
  • Art. 344 StPO — Abweichende rechtliche Würdigung (Engpass mit BGE 126 I 19)

Literatur

  • Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung — Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. zu Art. 166 StPO.
  • Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013.
  • Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1371.
  • Pierre Cornu, in: Commentaire romand — Code de procédure pénale suisse, 2011, N. zu Art. 166 StPO.
  • Donatsch u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014.
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