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Rechtsprechung zu Art. 159 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 148 IV 145

  • Thema: Präzisierung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 159 Abs. 1 StPO
  • Kernaussage: Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person selbst. Bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, Zeugen oder Mitbeschuldigten hat die Verteidigung kein Anwesenheitsrecht aus Art. 159 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht korrigiert damit seine frühere, zu weit gehende Formulierung in BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, wonach die Verteidigung bei sämtlichen polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren teilnahmeberechtigt sei.
  • Einschlägig für: Art. 159 Abs. 1 StPO (sachlicher Anwendungsbereich)
  • Link: BGE 148 IV 145

BGE 139 IV 25

  • Thema: Teilnahmerecht bei Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen; Parteiöffentlichkeit
  • Kernaussage: Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz der getrennten Einvernahme (Art. 146 Abs. 1 StPO) bildet keine selbstständige gesetzliche Ausnahme zum Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (E. 4.3). Bei delegierten polizeilichen Einvernahmen (Art. 312 Abs. 2 StPO) gelten die umfassenderen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 147, Art. 146, Art. 312 Abs. 2 StPO
  • Link: BGE 139 IV 25

BGE 143 IV 397

  • Thema: Verzicht auf das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO
  • Kernaussage: Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren vorgenommene Verwertung der betreffenden Einvernahme das Fairnessgebot nicht. Das Urteil enthält auch die später korrigierte Formulierung zu Art. 159 Abs. 1 StPO (E. 3.3.1), wonach die Verteidigung bei sämtlichen polizeilichen Einvernahmen teilnahmeberechtigt sei.
  • Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 159 Abs. 1 StPO (Verzicht)
  • Link: BGE 143 IV 397

BGE 144 I 253

  • Thema: Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person
  • Kernaussage: Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO begründen keinen Anspruch des Verteidigers auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten durch die forensische sachkundige Person.
  • Einschlägig für: Abgrenzung von Art. 159 StPO zu Art. 185 StPO (Sachverständige)
  • Link: BGE 144 I 253

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017

  • Thema: Mord, mehrfacher versuchter Mord; Fairness des Verfahrens, Verletzung der Teilnahmerechte
  • Kernaussage: Die Einvernahme der Anzeigeerstatterin vor Eröffnung der Strafuntersuchung konnte als einfache polizeiliche Erhebung qualifiziert werden, sodass die Teilnahmerechte nach Art. 147 und Art. 159 StPO in dieser Phase noch nicht bestanden. Die in Aktennotizen festgehaltenen polizeilichen Erkenntnisse stellten einfache Erhebungen dar und bedurften auch nach Eröffnung der Untersuchung keiner Delegation durch die Staatsanwaltschaft.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 312 StPO (einfache polizeiliche Erhebungen vs. formelle Einvernahme)
  • Link: BGer 6B_800/2016

BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021

  • Thema: Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung
  • Kernaussage: Verfahrensrügen im Kontext polizeilicher Einvernahmen bei Wirtschaftsstrafsachen. Die Frage der Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmeergebnissen im Lichte der Teilnahmerechte nach Art. 159 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO (Verwertbarkeit)
  • Link: BGer 6B_338/2020

BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015

  • Thema: Mehrfache sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung; Beweiserhebung; lebenslängliche Verwahrung
  • Kernaussage: Verfahrensmängel bei polizeilichen Einvernahmen in Sexualstrafsachen. Die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO ist in diesen Konstellationen besonders relevant, da die polizeiliche Aussage der beschuldigten Person häufig das entscheidende Beweismittel bildet.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO (Bedeutung der Verteidigungsanwesenheit in Sexualstrafsachen)
  • Link: BGer 6B_217/2015

BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021

  • Thema: Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Nötigung; rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz
  • Kernaussage: Verfahrensrügen betreffend polizeiliche Einvernahmen, rechtliches Gehör und Anklagegrundsatz. Die Frage der Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmeergebnissen im Lichte der Teilnahmerechte nach Art. 159 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 107 StPO (rechtliches Gehör)
  • Link: BGer 6B_780/2021

BGer 6B_886/2017 vom 26. März 2018

  • Thema: Sexuelle Nötigung; Verfahrensmängel
  • Kernaussage: Verfahrensmängel bei polizeilichen Einvernahmen in Sexualstrafsachen. Relevanz der Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO für die Fairness des Verfahrens.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO (Verfahrensmängel in Sexualstrafsachen)
  • Link: BGer 6B_886/2017

BGer 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019

  • Thema: Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür
  • Kernaussage: Verfahrensrügen im Kontext polizeilicher Einvernahmen in Strassenverkehrssachen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person ist von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der Aussageverweigerungsrechte (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO).
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 158 StPO (Aussageverweigerung)
  • Link: BGer 6B_128/2018

BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023

  • Thema: Mord, (versuchter) bandenmässiger Raub; rechtliches Gehör, Willkür
  • Kernaussage: Verfahrensrügen betreffend die Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmen im Kontext schwerer Kriminalität. Rügen betreffen unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Willkür bei der Bewertung von Einvernahmeergebnissen.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO (Verwertbarkeit bei schwerer Kriminalität)
  • Link: BGer 6B_70/2023

BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020

  • Thema: Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit; Willkür; rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Verfahrensrügen im Kontext polizeilicher Einvernahmen in Strassenverkehrssachen. Die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO und die Ausübung der Aussageverweigerungsrechte.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 158 StPO
  • Link: BGer 6B_53/2019

Beschwerdeentscheide (Zwischenentscheide)

BGer 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018

  • Thema: Teilnahme des Verteidigers bei der Exploration des Beschuldigten
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer reklamierte ein Recht seines Verteidigers, bei den Explorationsgesprächen der psychiatrischen sachkundigen Person anwesend zu sein. Das Bundesgericht verneinte einen solchen Anspruch: Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (E. 3.3). Die forensisch-psychiatrische Exploration ist aber keine polizeiliche Einvernahme, sondern eine Beweiserhebung durch die sachkundige Person (Art. 185 StPO). Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine medizinisch-forensische Begutachtung (E. 3.7). Somit besteht weder aufgrund der StPO noch gestützt auf die Grundrechte der Bundesverfassung und der EMRK ein Anspruch des Verteidigers auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration (E. 3.9).
  • Einschlägig für: Abgrenzung von Art. 159 StPO zu Art. 185 StPO
  • Link: BGer 1B_520/2017

BGer 1B_66/2015 vom 12. August 2015

  • Thema: Strafverfahren; amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Übergang von der Wahlverteidigung zur amtlichen Verteidigung und die sich daraus ergebenden Folgen für die Teilnahmerechte nach Art. 159 StPO. Wird eine amtliche Verteidigung bestellt, gelten für deren Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Einvernahmen die gleichen Regeln wie für die Wahlverteidigung.
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 132–135 StPO (amtliche Verteidigung)
  • Link: BGer 1B_66/2015

BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012

  • Thema: Strafverfahren; Teilnahmerechte bei Einvernahmen
  • Kernaussage: Zwischenentscheid betreffend die Teilnahmerechte des Beschuldigten und seines Offizialverteidigers bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Klärung der Frage, ob der Grundsatz der getrennten Einvernahme (Art. 146 Abs. 1 StPO) eine selbstständige gesetzliche Ausnahme zum Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bildet (verneint). Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (E. 4.3).
  • Einschlägig für: Art. 159 StPO i.V.m. Art. 146, Art. 147 StPO
  • Link: BGer 1B_264/2012

Letzte Aktualisierung: 2026-07-11