Art. 159 StPO — Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
Gesetzeswortlaut
Art. 159 StPO — Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
1 Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
2 Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
3 Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 159 StPO regelt die Teilnahmerechte der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren. Die Bestimmung stellt eine lex specialis zum allgemeinen Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen in Art. 147 StPO dar. Während Art. 147 Abs. 1 StPO die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gewährt, verweist Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen ausdrücklich auf Art. 159 StPO (BGE 139 IV 25, E. 4.3; BGE 148 IV 145, E. 1.3).
Die Bestimmung konkretisiert die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verteidigungsrechte der beschuldigten Person auf der polizeilichen Verfahrensstufe. Der grundrechtliche Anspruch des Beschuldigten auf Beizug seines Verteidigers zu polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Verhören sowie zu eigenen Beweisaussagen im Untersuchungsverfahren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK (BGE 139 IV 25, E. 4.3). Art. 159 StPO übersetzt diese Garantien in einfaches Gesetz und ergänzt die Belehrungspflichten von Art. 158 StPO, wonach die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen ist, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen.
Art. 159 StPO steht im Kontext des 4. Titels «Beweismittel» der StPO, 2. Abschnitt «Einvernahmen». Er korrespondiert mit den allgemeinen Einvernahmevorschriften der Art. 142–146 StPO, dem Recht der beschuldigten Person, sich zu äussern (Art. 157 StPO), der Belehrungspflicht bei der ersten Einvernahme (Art. 158 StPO) und dem Einvernahmeverbot bestimmter Personen (Art. 160 StPO). Die polizeiliche Einvernahme erfolgt im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO), weshalb bei delegierten Einvernahmen die Verfahrensrechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anwendung kommen.
II. Anwesenheitsrecht der Verteidigung (Abs. 1)
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 159 Abs. 1 StPO gewährt der beschuldigten Person das Recht, dass ihre Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen anwesend ist und Fragen stellen kann. Das Recht steht der beschuldigten Person zu; die Verteidigung leitet ihr Anwesenheitsrecht davon ab. Die beschuldigte Person selbst hat — anders als bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 147 Abs. 1 StPO — kein eigenes Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen von Drittpersonen (Zeugen, Auskunftspersonen, Mitbeschuldigten). Es handelt sich um ein reines Verteidigungsanwesenheitsrecht, nicht um ein allgemeines Teilnahmerecht der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145, E. 1.3).
2. Sachlicher Anwendungsbereich — Präzisierung der Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat in BGE 148 IV 145 (2022) seine frühere Rechtsprechung präzisiert und korrigiert. In BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 hatte es noch ausgeführt, gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO komme der beschuldigten Person das Recht zu, «dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann». Diese Formulierung wurde in der Folge vereinzelt wiederholt (vgl. BGer 6B_456/2020 vom 9. Februar 2021, E. 4.2; BGer 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021, E. 6.2).
In der Literatur wurde dieses weite Verständnis nicht geteilt. DONATSCH/CAVEGN (forumpoenale 2/2009, S. 108 f.) und MOREILLON/PAREIN-REYMOND (CPP, Kommentar) haben dargelegt, dass Art. 159 Abs. 1 StPO nicht auf alle polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren anwendbar ist, sondern ausschliesslich auf die polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person selbst (BGE 148 IV 145, E. 1.3). Das Bundesgericht hat sich dieser Auffassung in BGE 148 IV 145 angeschlossen und klargestellt: Das Recht aus Art. 159 Abs. 1 StPO gilt nur bei der Einvernahme der beschuldigten Person durch die Polizei. Bei polizeilichen Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten hat die Verteidigung der beschuldigten Person kein Anwesenheitsrecht aus Art. 159 Abs. 1 StPO.
Diese Präzisierung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da die frühere, zu weit gehende Auslegung zu erheblichen prozessualen Komplikationen bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit geführt hätte.
3. Inhalt des Anwesenheitsrechts
Das Anwesenheitsrecht der Verteidigung umfasst zwei Elemente:
- Anwesenheit: Die Verteidigung hat das physische Recht, bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person anwesend zu sein.
- Fragen stellen: Die Verteidigung ist berechtigt, der beschuldigten Person Ergänzungsfragen zu stellen. Dieses Fragestellungskorrespondiert mit dem entsprechenden Recht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Das Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person kann nicht — wie das allgemeine Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft — gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden. Die Beschränkungsgründe nach Art. 108 StPO beziehen sich auf die Rechte nach Art. 107 StPO (rechtliches Gehör) und damit indirekt auf Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht aber auf die speziellere Bestimmung von Art. 159 Abs. 1 StPO.
4. Verzicht auf das Anwesenheitsrecht
Nach der Rechtsprechung zu Art. 147 Abs. 1 StPO kann der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1). Dieser Grundsatz gilt entsprechend für das Anwesenheitsrecht der Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO: Verzichtet die beschuldigte Person auf die Anwesenheit ihrer Verteidigung, kann die polizeiliche Einvernahme ohne Verteidiger durchgeführt werden.
5. Delegierte polizeiliche Einvernahmen (Art. 312 Abs. 2 StPO)
Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, gilt Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO. Die Parteien können in diesem Fall die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO beanspruchen (BGE 139 IV 25, E. 4.3; Botschaft StPO, BBl 2006 1187). Für nicht delegierte polizeiliche Einvernahmen und einfache polizeiliche Erhebungen im Vorfeld der Einvernahme gilt hingegen ausschliesslich Art. 159 StPO.
Einfache polizeiliche Erhebungen im Vorverfahren, die vor Eröffnung der Strafuntersuchung stattfinden, lösen die Teilnahmerechte nach Art. 147 und Art. 159 StPO nicht aus. Diese Erhebungen beschränken sich auf konkret umschriebene Abklärungen (Art. 312 Abs. 1 StPO) und können ohne Anwesenheit des Beschuldigten und/oder der Verteidigung durchgeführt werden (vgl. BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 2.3).
III. Freier Verkehr bei vorläufiger Festnahme (Abs. 2)
1. Voraussetzungen
Art. 159 Abs. 2 StPO gewährt einer vorläufig festgenommenen Person das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. Die vorläufige Festnahme setzt einen dringenden Tatverdacht und einen der Haftgründe nach Art. 221 StPO voraus (vgl. Art. 221 StPO). Die Bestimmung ergänzt das Anwesenheitsrecht aus Abs. 1 um ein allgemeines Kommunikationsrecht mit der Verteidigung während der Phase der vorläufigen Festnahme.
2. Inhalt des freien Verkehrs
Das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung umfasst nicht nur die Kommunikation im Rahmen von Einvernahmen, sondern den allgemeinen Kontakt mit der Verteidigung während der vorläufigen Festnahme. Die beschuldigte Person hat das Recht, ihre Verteidigung zu kontaktieren, mit ihr zu sprechen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Dieses Recht korrespondiert mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch, sich durch einen Rechtsvertreter verteidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 129 StPO), und mit dem Belehrungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die beschuldigte Person darauf hinzuweisen ist, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen.
3. Einschränkungen des freien Verkehrs
Ob und in welchem Umfang der freie Verkehr mit der Verteidigung bei vorläufiger Festnahme eingeschränkt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben. Die Verteidigung kann in ihrer Ausübung durch die Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt erforderlich ist oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch (z.B. Kollusionsgefahr, Weitergabe von Informationen an Mittäter) vorliegen. Eine vollständige und dauerhafte Sperrung des Kontakts zur Verteidigung ist mit Art. 159 Abs. 2 StPO und den dahinterstehenden Grundrechtsgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) nicht vereinbar.
IV. Kein Verschiebungsanspruch (Abs. 3)
1. Regelungszweck
Art. 159 Abs. 3 StPO stellt klar, dass die Geltendmachung der Rechte aus Abs. 1 und Abs. 2 keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme begründet. Die beschuldigte Person kann nicht verlangen, die polizeiliche Einvernahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, bis ihre Verteidigung anwesend ist. Die Bestimmung soll verhindern, dass die polizeiliche Ermittlungsarbeit durch das Warten auf das Eintreffen der Verteidigung ungebührlich verzögert wird.
2. Verhältnis zum Anwesenheitsrecht
Art. 159 Abs. 3 StPO schränkt das Anwesenheitsrecht der Verteidigung nach Abs. 1 nicht inhaltlich ein, sondern regelt die zeitliche Dimension. Die Polizei ist nicht verpflichtet, mit der Einvernahme zu warten, bis die Verteidigung eintrifft. Die Einvernahme kann auch ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt werden, sofern die beschuldigte Person zuvor die Möglichkeit hatte, ihre Verteidigung zu informieren, und die Verteidigung in zumutbarer Weise anwesend sein kann. Die beschuldigte Person kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Einvernahme ohne ihre Verteidigung nicht durchführen lassen müsse.
3. Praktische Auswirkungen
In der Praxis bedeutet Art. 159 Abs. 3 StPO, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigung informieren muss, sobald sie weiss, dass eine polizeiliche Einvernahme ansteht oder dass sie vorläufig festgenommen worden ist. Die Polizei muss der beschuldigten Person die Möglichkeit einräumen, ihre Verteidigung zu kontaktieren (vgl. die Belehrungspflicht nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Verhindert die Verteidigung ihr Erscheinen nicht unverzüglich, kann die Einvernahme ohne sie durchgeführt werden. Die beschuldigte Person muss die Konsequenzen einer ohne Verteidigung durchgeführten Einvernahme tragen.
V. Abgrenzung zu Art. 147 StPO (Parteiöffentlichkeit)
Das Verhältnis von Art. 159 StPO zu Art. 147 StPO ist durch das Prinzip der Spezialität gekennzeichnet. Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO verweist für die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen ausdrücklich auf Art. 159 StPO. Art. 159 StPO ist mithin die spezielle Bestimmung für polizeiliche Einvernahmen, während Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO die allgemeine Teilnahmeregelung für Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte darstellt (BGE 139 IV 25, E. 4.3; BGE 148 IV 145, E. 1.3).
Die wichtigsten Unterschiede:
| Kriterium | Art. 147 Abs. 1 StPO | Art. 159 StPO |
|---|---|---|
| Behörde | Staatsanwaltschaft, Gerichte | Polizei |
| Teilnahmerecht der beschuldigten Person | Ja (Anwesenheit + Fragen) | Nein (nur Verteidigung) |
| Teilnahmerecht der Verteidigung | Ja (Anwesenheit + Fragen) | Ja (Anwesenheit + Fragen) |
| Einschränkbarkeit | Ja (Art. 108, Art. 146 Abs. 4, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) | Nein (keine ausdrückliche Einschränkungsgrundlage) |
| Anwendungsbereich | Alle Beweiserhebungen | Nur Einvernahme der beschuldigten Person (seit BGE 148 IV 145) |
| Delegierte Einvernahmen | Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO über Art. 312 Abs. 2 StPO | Nur bei nicht-delegierten Einvernahmen |
Bei delegierten polizeilichen Einvernahmen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO) kommen die umfassenderen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anwendung, nicht die speziellere Bestimmung von Art. 159 StPO (BGE 139 IV 25, E. 4.3).
VI. Verwertungsfolgen bei Verletzung
1. Verwertungsverbot
Werden die Rechte nach Art. 159 Abs. 1 StPO verletzt, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der ohne Anwesenheit der Verteidigung durchgeführten Einvernahme. Im Gegensatz zu Art. 158 Abs. 2 StPO, der eine ausdrückliche absolute Unverwertbarkeitsregelung enthält, schweigt Art. 159 StPO zu den Rechtsfolgen. Die Verwertbarkeit ist nach den allgemeinen Regeln von Art. 141 StPO zu beurteilen.
2. Relatives Verwertungsverbot
Nach Art. 141 Abs. 1 StPO dürfen Beweise, die durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erlangt worden sind, nicht verwertet werden, sofern die Verletzung die Grundrechte der beschuldigten Person beeinträchtigt und die Verwertung der Beweise für die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzen würde. Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts der Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO kann ein relatives Verwertungsverbot begründen, wenn die Verteidigung durch ihre Anwesenheit und Fragestellung möglicherweise ein anderes Ergebnis der Einvernahme hätte herbeiführen können (BGE 139 IV 25, E. 4.2 zur analogen Situation bei Art. 147 StPO).
3. Heilung
Eine Heilung des Verfahrensmangels kann in Betracht kommen, wenn die beschuldigte Person nachträglich die Gelegenheit erhält, sich mit Verteidigung zu den Inhalten der polizeilichen Einvernahme zu äussern und ihre Rechte im weiteren Verfahrensverlauf wahrnehmen kann. Eine vollständige Heilung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Verteidigung die Möglichkeit hatte, die polizeiliche Einvernahme nachträglich durch eigene Befragung zu ergänzen oder zu korrigieren.
VII. Kasuistik
1. Verfahrensmängel bei polizeilichen Einvernahmen
In BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass polizeiliche Einvernahmen vor Eröffnung der Strafuntersuchung ohne Anwesenheit des Beschuldigten und/oder der Verteidigung durchgeführt worden seien. Das Bundesgericht erwog, dass die Einvernahme der Anzeigeerstatterin vor Eröffnung der Strafuntersuchung als einfache polizeiliche Erhebung qualifiziert werden konnte und die Teilnahmerechte nach Art. 147 und Art. 159 StPO in dieser Phase noch nicht bestanden (E. 2.3). Die polizeilichen Erkenntnisse in Aktennotizen stellten einfache Erhebungen dar und bedurften auch nach Eröffnung der Untersuchung keiner Delegation durch die Staatsanwaltschaft.
2. Sexuelle Nötigung — Verfahrensmängel
In BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 (mehrfache sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung) und BGer 6B_886/2017 vom 26. März 2018 (sexuelle Nötigung, Verfahrensmängel) setzte sich das Bundesgericht mit Verfahrensrügen im Kontext von polizeilichen Einvernahmen in Sexualstrafsachen auseinander. In diesen Konstellationen ist die Anwesenheit der Verteidigung bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person besonders relevant, da die Aussagen der beschuldigten Person in der polizeilichen Einvernahme häufig das entscheidende Beweismittel bilden.
3. Fahrunfähigkeits-Fälle
In BGer 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit) ging es um die polizeiliche Einvernahme im Kontext von Strassenverkehrssachen. Auch hier ist die Anwesenheit der Verteidigung bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob und inwiefern die beschuldigte Person ihre Aussageverweigerungsrechte (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) ausgeübt hat.
4. Amtliche Verteidigung
In BGer 1B_66/2015 vom 12. August 2015 (Strafverfahren; amtliche Verteidigung) befasste sich das Bundesgericht mit dem Übergang von der Wahlverteidigung zur amtlichen Verteidigung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Teilnahmerechte nach Art. 159 StPO. Wird eine amtliche Verteidigung bestellt, gelten für deren Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Einvernahmen die gleichen Regeln wie für die Wahlverteidigung.
5. Psychiatrische Exploration und Art. 159 StPO
In BGer 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 (Teilnahme des Verteidigers bei der Exploration des Beschuldigten) machte der Beschwerdeführer geltend, sein Verteidiger müsse bei psychiatrisch-forensischen Explorationen anwesend sein. Das Bundesgericht verneinte einen solchen Anspruch: Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO, bei forensisch-psychiatrischen Explorationen greift Art. 159 StPO aber nicht ein, da die Exploration keine polizeiliche Einvernahme darstellt (E. 3.3, 3.7). Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung (E. 3.7). Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration durch die sachkundige Person (E. 3.9).
6. Mord und bandenmässiger Raub
In BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 (Mord, versuchter bandenmässiger Raub; rechtliches Gehör, Willkür) ging es um die Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmen im Kontext schwerer Kriminalität. Die Rügen betrafen unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Willkür bei der Bewertung von Einvernahmeergebnissen. Die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO hätte — wäre sie gewährt worden — möglicherweise zu einer anderen Aussage des Beschuldigten führen können.
VIII. Gesetzesmaterialien
1. Vorentwurf (VE/StPO, 2001)
Der Vorentwurf zur StPO sah in Art. 159 Abs. 1 VE/StPO vor, dass die Verteidigung bei Einvernahmen der Beschuldigten durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend sein und Ergänzungsfragen stellen konnte. Gemäss Begleitbericht zum Vorentwurf galt dieses Teilnahmerecht «schon bei der ersten Einvernahme». Im weiteren Gesetzgebungsprozess wurde die Bestimmung in die heutige Form überführt, die ausdrücklich auf polizeiliche Einvernahmen abstellt.
2. Botschaft (BBl 2006)
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085 ff.) erläutert die systematische Stellung von Art. 159 StPO im Kontext der Parteiöffentlichkeit. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO; BBl 2006 1187). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; BBl 2006 1187).
IX. Verhältnis zum Übereinkommen und zu Art. 29/32 BV
Art. 159 StPO konkretisiert die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verteidigungsrechte auf der polizeilichen Verfahrensstufe. Der grundrechtliche Anspruch des Beschuldigten auf Beizug seines Verteidigers zu polizeilichen Verhören ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein faires Verfahren), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 32 Abs. 2 BV (Verteidigungsrechte) sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK (Recht, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen). Diese Garantien werden durch Art. 159 StPO in einfaches Gesetz übersetzt und konkretisiert (BGE 139 IV 25, E. 4.3).
Der EMRK-Artikel 6 Ziff. 3 lit. c garantiert das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger eigener Wahl vertreten zu lassen. Die EGMR-Rechtsprechung hat klargestellt, dass dieser Anspruch auch auf der polizeilichen Verfahrensstufe gilt, sofern die Polizei Fragen im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung stellt. Der Anspruch kann eingeschränkt werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern; die Einschränkung darf jedoch nicht die Gesamtfairness des Verfahrens beeinträchtigen.
X. Querverweise
- Art. 107 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
- Art. 108 StPO — Eingaben
- Art. 113 StPO — Stellung der beschuldigten Person (nemo tenetur)
- Art. 127 StPO — Rechtsbeistand
- Art. 130 StPO — Notwendige Verteidigung
- Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung
- Art. 133 StPO — Bestellung der amtlichen Verteidigung
- Art. 134 StPO — Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
- Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise
- Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
- Art. 146 StPO — Einvernahmen mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
- Art. 149 StPO — Im Allgemeinen (Schutzmassnahmen)
- Art. 158 StPO — Einvernahme der beschuldigten Person
- Art. 160 StPO — Einvernahmeverbot
- Art. 184 StPO — Sachverständige
- Art. 185 StPO — Sachverständige
- Art. 221 StPO — Voraussetzungen der Haft
- Art. 312 StPO — Übertragung auf die Polizei
- Art. 6 EMRK — Recht auf ein faires Verfahren
Literatur
- DONATSCH/CAVEGN, Der Anspruch auf einen Anwalt zu Beginn der Strafuntersuchung, forumpoenale 2/2009, S. 108 ff.
- MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, Kommentar zu Art. 159 CPP
- GODENZI, Heimliche Einvernahmen: Die Aushöhlung der Parteiöffentlichkeit der Untersuchung durch den Grundsatz der getrennten Einvernahme, ZStrR 129 (2011), S. 322 ff.
- CHRISTEN, Zum Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, ZStrR 129 (2011), S. 463 ff.
- BOMMER, Ausschluss des Mitbeschuldigten von der Einvernahme der beschuldigten Person?, N’ius, Neues aus der Berner Justiz, 2012 Heft 10, S. 28 ff.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., insb. S. 1187