Rechtsprechung zu Art. 158 StPO
I. Materieller Einvernahmebegriff und PIN-Code
BGE 151 IV 73 — PIN-Code als Beschuldigteneinvernahme
Docket: 6B_525/2024 | Datum: 15. Januar 2025
Die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO dar. Die überwiegende Lehre befürwortet hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff. Die rein formelle Betrachtungsweise von Art. 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Einvernahmebegriffs greift daher zu kurz. Entscheidend ist, ob die Äusserung von einer Strafverfolgungsbehörde provoziert wurde oder nicht.
Die Preisgabe des Entsperrcodes durch die beschuldigte Person — ohne dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre — verletzt den nemo-tenetur-Grundsatz. Die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Fernwirkung findet Art. 141 Abs. 4 StPO (Fassung ab 1. Januar 2024) Anwendung; die Strafverfolgungsbehörden müssen aufzeigen, dass das Mobiltelefon auch ohne Bekanntgabe des Zugangscodes hätte ausgelesen werden können.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. b (Aussageverweigerungsrecht), Abs. 2 (Unverwertbarkeit), Art. 141 Abs. 1 und Abs. 4 StPO (Fernwirkung)
BGer 1B_376/2019 vom 12. September 2019 — Keine Pflicht zur Offenlegung von Gerätesperrcodes
Gestützt auf den nemo-tenetur-Grundsatz kann eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (E. 2.3). Die Offenlegung solcher Zugangscodes stellt eine aktive Mitwirkungshandlung dar, die in den Schutzbereich des Selbstbelastungsprivilegs fällt.
Einschlägig für: Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, nemo-tenetur-Grundsatz
BGer 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 — Informelle Erfragung von Zugangsdaten im Entsiegelungsverfahren
Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens hielt das Bundesgericht fest, dass bei der informellen Erfragung der Zugangsdaten zum Mobiltelefon eines Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei unterbliebener Belehrung gemäss Art. 158 StPO die Unverwertbarkeit nicht offensichtlich sei. Dieser im Konjunktiv verfasste und im Entsiegelungsverfahren (wo Verwertungsverbote nur im Falle offensichtlicher Unverwertbarkeit zu berücksichtigen sind) ergangene Entscheid wurde in der Lehre stark kritisiert und vom Bundesgericht im BGE 151 IV 73 nicht fortgeführt.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, materieller Einvernahmebegriff
II. Nemo-tenetur-Grundsatz und Schweigerecht
BGE 149 IV 9 — Selbstbelastungsprivileg und Personalien
Datum: 27. September 2022
Das Selbstbelastungsprivileg («nemo tenetur se ipsum accusare») ist in Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO verankert. Der allgemeine Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs umfasst das Recht zu schweigen und die Mitwirkung zu verweigern. Das Prinzip kann jedoch weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden, noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.1 und 5.2).
Einschlägig für: Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, nemo-tenetur-Grundsatz
BGE 148 IV 205 — Verdeckte Ermittlung und Selbstbelastungsfreiheit
Datum: 24. März 2022
Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu Aussagen veranlasst, verletzt dies den nemo-tenetur-Grundsatz. Öffentliche Interessen können keine Massnahmen rechtfertigen, die zu einer Aushöhlung des nemo-tenetur-Grundsatzes führen (E. 2.8.5). Beweise, die unter Verletzung von Art. 140 Abs. 1 oder Art. 158 StPO erhoben wurden, sind absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
Einschlägig für: Art. 3 StPO, Art. 113 StPO, Art. 140 Abs. 1 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 158 StPO, Art. 293 Abs. 4 StPO, nemo-tenetur-Grundsatz
BGE 142 IV 207 — Nemo tenetur im Entsiegelungsverfahren
Datum: 30. Mai 2016
Strafprozessualer nemo-tenetur-Grundsatz im Zusammenhang mit der Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt auch im Entsiegelungsverfahren (E. 8.3 S. 214 f.).
Einschlägig für: Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, nemo-tenetur-Grundsatz
III. Belehrungspflicht und Einvernahmeform
BGE 141 IV 20 — Deliktsvorhalt und Belehrungspflicht
Datum: 4. November 2014
Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; E. 1.3.3).
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a (Deliktsvorhalt), Art. 143 Abs. 2 StPO
BGE 144 IV 28 — Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht
Datum: 24. Oktober 2017
Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Die unterlassene Belehrung kann zur Unverwertbarkeit der Aussage führen.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168, Art. 177, Art. 178, Art. 179 StPO
BGer 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 — Spezifisches Aussageverweigerungsrecht / Ehegatten
Eine beschuldigte Person, die über das Verhalten ihres mitbeschuldigten Ehegatten befragt wird, hat Anspruch auf Hinweis auf ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. a und Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die allgemeine Belehrung über das Selbstbelastungsprivileg genügt nicht. Verletzung führt zu partiellem Beweisverwertungsverbot (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. b (Aussageverweigerungsrecht), Abs. 2
BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 — Erweiterung des Verfahrensgegenstands / Wiederholung der Belehrung
Die detaillierte Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO hat zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Grundsätzlich muss sie nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden. Der Begriff der «ersten Einvernahme» ist jedoch an den Verfahrensgegenstand gebunden: Erweitert sich dieser, muss die beschuldigte Person erneut belehrt werden, sobald eine auf den neuen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme» stattfindet.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
BGer 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 — Informelle Befragung / Zeitpunkt der Belehrungspflicht
Informelle polizeiliche Befragungen (z.B. der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort) fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 158 StPO. Solche Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 (Rollenwechsel), materieller Einvernahmebegriff
BGer 6B_1205/2023 vom 30.04.2026 (5er-Besetzung) — Stichwortartige Rechtsbelehrung und ergänzende Zeugenaussage
Docket: 6B_1205/2023 | Datum: 30. April 2026
Das Bundesgericht (5er-Besetzung) präzisiert die Anforderungen an eine genügende Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO im Fall einer stichwortartigen, vorgedruckten Protokollpassage. Der Einvernahmeprotokolls enthielt die vorgedruckte Passage: «Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können.» Der Beschuldigte hatte diese unterschriftlich bestätigt.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Wortlaut der vorgedruckten Passage sich als knapp erweist (E. 2.4.3). Zwar werden die Rechte stichwortartig genannt — es handelt sich um mehr als einen blossen Verweis auf die Rechtsnormen. Eigentlichen Aufschluss über die inhaltliche Tragweite gibt die stichwortartige Aufzählung jedoch nicht. Ob sich eine genügende Rechtsbelehrung gestützt auf das Protokoll allein beweisen liesse, wurde ausdrücklich offen gelassen (E. 2.4.3).
Die Vorinstanz stützte sich zusätzlich zum Protokoll zu Recht auf die Aussagen des einvernehmenden Polizeibeamten, der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge die Rechtsbelehrung bestätigte (E. 2.4.4). Der Zeuge bedurfte keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis (Bestätigung von BGE 140 IV 177; Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO; E. 2.4.4.1). Massgeblich ist der Gesamtbeweis aus Protokoll und ergänzender Zeugenaussage.
Das Bundesgericht mahnt zur ausführlicheren Protokollierung der Rechtsbelehrung: Eine entsprechende Protokollierung würde allfällige Unsicherheiten ausräumen und sei aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt (E. 2.4.5). Aus dem Umstand, dass der (über akademische Bildung verfügende) Beschuldigte die Rechtsbelehrung signierte ohne Rückfragen zu stellen, durfte auf eine erfolgte Rechtsbelehrung geschlossen werden.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die rein sachliche Wiedergabe der in Art. 158 Abs. 1 StPO statuierten Rechte nicht als «tendenziös» oder «einschüchternd» erweist (E. 2.4.2). Der Deliktsvorhalt im Protokoll (Tatort, Tatzeit, Tatfahrzeug, Messgeschwindigkeit, Toleranzmarge) genügt den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO (E. 2.4.1).
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a–d (Belehrungspflicht), Abs. 2 (Unverwertbarkeit), Protokollierung, stichwortartige Belehrung, Zeugenbeweis, Amtsgeheimnis (Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO)
BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 — Tatvorhalt / Genauigkeitsanforderungen
Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Ein knapper Vorhalt, der im Verlauf der Einvernahme konkretisiert wird, genügt den Anforderungen, wenn die beschuldigte Person hinreichend über den Untersuchungsgegenstand informiert ist.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a (Tatvorhalt)
BGer 6B_317/2021 vom 26. August 2021 — Vorgedruckte Rechtsbelehrung / Kurzeinvernahme SVG
Das Bundesgericht befasste sich mit einer vorgedruckten Rechtsbelehrung im Rahmen einer polizeilichen Kurzeinvernahme nach dem SVG. Der Beschuldigte rügte, die Antwortzeile nach der vorgedruckten Rechtsbelehrung sei nicht ausgefüllt, und schloss daraus, dass die Belehrung nicht erfolgt sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus der Unterschrift am Ende der Einvernahme nicht zwingend gefolgert werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 143 und Art. 158 StPO erfüllt sind (E. 1.1). Dieser Entscheid unterstreicht die Notwendigkeit einer ausführlichen Protokollierung der Rechtsbelehrung und steht im Einklang mit der späteren Präzisierung in BGer 6B_1205/2023.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a–d, Art. 143 StPO, Protokollierung, stichwortartige Belehrung
BGer 6B_500/2012 vom 4. April 2013 — Mass der Rechtsbelehrung
Die beschuldigte Person ist so zu belehren, dass sie tatsächlich in der Lage ist zu erkennen, welches ihre zentralen Rechte und Pflichten in der aktuellen Verfahrenssituation sind. Das blosse Verlesen der Rechte und Pflichten und ein Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügen bei Rechtsunkundigen nicht (E. 1.2.1). Die Belehrung muss in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache erfolgen und ihr ermöglichen, die Tragweite ihrer Rechte zu erfassen. Dieser Grundsatz ist in BGer 6B_1205/2023, E. 2.3.3 zitiert worden.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. b und c, Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO
BGer 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 — Deliktsvorhalt / Beginn der Einvernahme
Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Der Hinweis im Verlauf der Einvernahme genügt nicht. Zitiert in BGer 6B_1205/2023, E. 2.3.3.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a (Deliktsvorhalt, Zeitpunkt)
BGer 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 — Deliktsvorhalt und informelle Befragung
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Vorhalt zu Beginn der Einvernahme zu erfolgen hat und nicht im Verlauf der Einvernahme nachgeholt werden kann (E. 2.2). Die informelle Befragung vor der Einvernahme ist nicht zu beanstanden, solange sie nicht dazu missbraucht wird, die Formvorschriften einer formellen Einvernahme zu umgehen (E. 2.4). Zitiert in BGer 6B_1205/2023, E. 2.3.3.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a (Deliktsvorhalt), Abs. 2 (Unverwertbarkeit), Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO
BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 — Umfang der Belehrungspflicht / keine Wiederholungspflicht
Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, kann aus Art. 143 Abs. 1 StPO nicht hergeleitet werden. Die Behörden sind nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a, Art. 143 Abs. 1 StPO
BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 — Konkreter Lebenssachverhalt im Tatvorhalt
Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Ein Vorhalt, der Tatort und Tatzeit präzise umschreibt, genügt den Anforderungen.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a (Tatvorhalt)
IV. Verwertungsverbot und Verfahrensrechte
BGE 140 IV 177 — Amtsgeheimnis des Polizeibeamten / Zeugnisverweigerungsrecht
Datum: 6. Oktober 2014
Polizeibeamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut wurden (Art. 170 Abs. 1 StPO). Keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde ist erforderlich, wenn ein Polizist im Zuge des Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort macht, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen Strafverfolgungsbehörden, die mit der gleichen Angelegenheit befasst sind. Diese Rechtsprechung wurde in Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kodifiziert und in BGer 6B_1205/2023, E. 2.4.4.1 bestätigt.
Einschlägig für: Art. 170 Abs. 1 und 2 lit. a StPO, Art. 158 StPO (systematisch: Zeugenbeweis bei Belehrungsmängeln)
BGE 150 IV 345 — Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit
Datum: 5. Juni 2024
Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, ist zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme unverwertbar. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung insofern angepasst, als die Unverwertbarkeit nicht durch eine nachträgliche Wiederholung der Einvernahme unter Gewährung des Teilnahmerechts geheilt werden kann.
Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 158 StPO (systematisch)
BGE 148 IV 145 — Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen
Datum: 16. Dezember 2021
Das gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren zustehende Recht, dass ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (E. 1.3).
Einschlägig für: Art. 159 Abs. 1 StPO, Art. 158 StPO (systematisch)
BGer 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 — Unverwertbarkeit bei fehlender Belehrung
Wird eine Einvernahme als Beschuldigter einzig in Form eines Polizeirapports (ohne formelles Einvernahmeprotokoll) durchgeführt und findet keine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO statt, so ist die Erklärung unverwertbar.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a–d, Abs. 2
BGer 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 — Keine Drittbelaugung
Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO dienen dem Schutz der befragten Person. Ein Dritter oder Mitbeschuldigter kann sich nicht darauf berufen — der Beschwerdeführer kann aus einem Belehrungsmangel bei der Einvernahme eines Mitbeschuldigten keine Unverwertbarkeit der Aussagen für das eigene Verfahren herleiten.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. b (relative Wirkung), Abs. 2
BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 — Aktenentfernung bei Unverwertbarkeit
Wenn eine Einvernahme ohne die erforderlichen Hinweise nach Art. 158 StPO durchgeführt wurde, sind die daraus resultierenden Aussagen grundsätzlich unverwertbar und auf Verlangen aus den Akten zu entfernen (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO; Art. 141 Abs. 5 StPO).
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 5 StPO
BGer 6B_1205/2023 vom 30. April 2026 — Stichwortartige Rechtsbelehrung und ergänzende Zeugenaussage
Präzisierung: Eine stichwortartige Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO (vorgedruckte Passage mit Stichworten zu Aussageverweigerungsrecht, Verteidigung und Übersetzung) kann durch die ergänzende Aussage des einvernehmenden Beamten rechtsgenüglich sein. Das Bundesgericht lässt offen, ob das Einvernahmeprotokoll allein — ohne Zeugenaussage — den Beweis der rechtsgenüglichen Belehrung erbringen kann, und mahnt zur ausführlicheren Protokollierung.
Der Vorhalt des Tatvorwurfs muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen; ein lateraler Hinweis genügt nicht (E. 2.1). Das blosse Verlesen der Rechte genügt bei Rechtsunkundigen nicht. Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, wenn der einvernehmende Beamte telefonisch allgemein auf ein Radarfoto hinweist, ohne explizit zu behaupten, dass der Beschuldigte darauf erkennbar sei (E. 2.2 f.). — 5er-Besetzung.
Einschlägig für: Art. 158 Abs. 1 lit. a–d (Belehrungspflicht), Abs. 2 (Unverwertbarkeit)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06