Art. 158 StPO — Einvernahme der beschuldigten Person
Gesetzeswortlaut
Art. 158 StPO — Einvernahme der beschuldigten Person
1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
1. Systematischer Zusammenhang
Art. 158 StPO konkretisiert den in Art. 113 Abs. 1 StPO verankerten nemo-tenetur-Grundsatz für die erste Einvernahme der beschuldigten Person. Art. 113 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Art. 157 StPO gewährt der beschuldigten Person das Recht, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten umfassend zu äussern, und bildet zusammen mit Art. 158 StPO die zentralen Verfahrensgarantien bei der Beschuldigteneinvernahme.
Die verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Verankerung des nemo-tenetur-Grundsatzes ergibt sich aus Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II. Das Bundesgericht leitet den Grundsatz aus dieser Mehrfacheinbettung ab (BGE 151 IV 73, E. 2.4.2; BGE 142 IV 207, E. 8.3 S. 214 f.; BGE 149 IV 9, E. 5.1). Der Grundsatz bedeutet, dass im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, und dass der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt ist zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 159 StPO ergänzt die Belehrungspflicht durch das Recht der beschuldigten Person, bei polizeilichen Einvernahmen ihre Verteidigung anwesend zu haben und Fragen zu stellen (BGE 148 IV 145). Art. 140 Abs. 1 StPO verbietet Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung. Die Rechtsfolge bei Verstössen gegen Art. 158 StPO ist in Art. 158 Abs. 2 StPO (absolute Unverwertbarkeit) i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO geregelt.
2. Voraussetzungen der Belehrungspflicht
2.1 Erstmaligkeit («erste Einvernahme»)
Art. 158 Abs. 1 StPO gilt für die erste formelle, protokollierte Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. StPO. Massgeblich ist nicht die formelle Bezeichnung der Einvernahme, sondern ob tatsächlich eine Befragung als Beschuldigte stattfindet. Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, kann aus Art. 143 Abs. 1 StPO nicht hergeleitet werden (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014).
Erweiterung des Verfahrensgegenstands: Der Begriff der «ersten Einvernahme» ist an den Verfahrensgegenstand gebunden. Erweitert sich dieser im Verlauf des Verfahrens, muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme» stattfindet (BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021).
2.2 Materieller Einvernahmebegriff
Die überwiegende Lehre befürwortet hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff. Eine rein formelle Betrachtungsweise von Art. 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Einvernahmebegriffs greift daher zu kurz. Entscheidend ist, ob die Äusserung von einer Strafverfolgungsbehörde provoziert wurde oder nicht. Wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein Strafverfahren gegen die befragte Person eröffnet wurde oder die Behörden einen Tatverdacht hegen, so haben die Strafverfolgungsbehörden eine Person als beschuldigte Person nach den Art. 157 ff. StPO einvernehmen und nach Art. 158 Abs. 1 StPO belehren (BGE 151 IV 73, E. 2.4.5). Durch das Instrument der informellen Befragung dürfen die Garantien von Art. 158 und Art. 159 StPO nicht unterlaufen werden.
2.3 Grenze informeller Befragungen
Informelle polizeiliche Befragungen, etwa der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort, fallen nicht unter Art. 158 Abs. 1 StPO. Solche informelle Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1192; BGE 151 IV 73, E. 2.4.5; BGer 6B_1067/2023 vom 2. April 2025).
2.4 Rollenwechsel (Auskunftsperson zu beschuldigte Person)
Wechselt die prozessuale Rolle von der Auskunftsperson (Art. 178 f. StPO) zur beschuldigten Person, so ist bei der nun folgenden Einvernahme zwingend nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (BGE 144 IV 28, E. 1.3). Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (BGE 144 IV 28).
3. Die einzelnen Hinweispflichten (Art. 158 Abs. 1 lit. a–d StPO)
3.1 Deliktsvorhalt (lit. a)
Die beschuldigte Person ist darüber zu informieren, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist, und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Vorzuhalten ist der konkrete äussere Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf — nicht die genaue rechtliche Würdigung (BGE 141 IV 20; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020; BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016). Ein knapper Vorhalt, der im Verlauf der Einvernahme konkretisiert wird, genügt den Anforderungen, wenn die beschuldigte Person hinreichend über den Untersuchungsgegenstand informiert ist (BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20, E. 1.3.3).
3.2 Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (lit. b)
Der Hinweis auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht konkretisiert den nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II). Die beschuldigte Person muss wissen, dass sie schweigen darf, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen. Der Hinweis muss in einer ihr verständlichen Sprache erfolgen.
Der Hinweis umfasst nicht nur das Selbstbelastungsprivileg, sondern auch das spezifische Aussageverweigerungsrecht bezüglich naher Angehöriger (Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO). Fehlt dieser spezifische Hinweis, entsteht ein partielles Beweisverwertungsverbot (BGer 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021). Die allgemeine Belehrung über das Selbstbelastungsprivileg genügt nicht, wenn ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht besteht.
3.3 Recht auf Verteidigung (lit. c)
Die beschuldigte Person ist darüber zu belehren, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Bei polizeilichen Einvernahmen gilt ergänzend Art. 159 Abs. 1 StPO, wonach die beschuldigte Person das Recht hat, dass ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellt (BGE 148 IV 145). Dieses Recht gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person, nicht bei anderen Einvernahmearten.
3.4 Recht auf einen Übersetzer oder eine Übersetzerin (lit. d)
Die beschuldigte Person hat das Recht, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen. Dieser Hinweis ist besonders wichtig, da die gesamte Belehrung in einer ihr verständlichen Sprache erfolgen muss. Der Eröffnungssatz von Art. 158 Abs. 1 StPO stellt klar, dass die Hinweise «in einer ihr verständlichen Sprache» zu erfolgen haben.
3.5 Stichwortartige Belehrung (Präzisierung durch BGer 6B_1205/2023)
3.5.1 Grundsatz: Mass der Belehrung
Die beschuldigte Person ist so zu belehren, dass sie tatsächlich in der Lage ist zu erkennen, welches ihre zentralen Rechte und Pflichten in der aktuellen Verfahrenssituation sind. Das blosse Verlesen der Rechte und Pflichten und ein Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügen bei Rechtsunkundigen nicht (BGer 6B_500/2012 vom 4. April 2013, E. 1.2.1). Die Belehrung muss in einer der beschuldigten Person verständlichen Sprache erfolgen und ihr ermöglichen, die Tragweite ihrer Rechte zu erfassen.
3.5.2 Stichwortartige, vorgedruckte Rechtsbelehrung
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_1205/2023 (5er-Besetzung) grundlegend zur Frage der stichwortartigen, vorgedruckten Rechtsbelehrung Stellung genommen. Der Sachverhalt betraf ein Einvernahmeprotokoll, das eine vorgedruckte Passage mit dem Wortlaut enthielt: «Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeünden überprüft werden können.» Der Beschuldigte hatte diese Passage unterschriftlich bestätigt und das Protokoll auf allen Seiten visiert.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Wortlaut der vorgedruckten Passage sich als knapp erweist (BGer 6B_1205/2023, E. 2.4.3). Zwar werden sowohl das «Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung» genannt; es handelt sich mithin um mehr als einen blossen Verweis auf die einschlägigen Rechtsnormen. Eigentlichen Aufschluss über die inhaltliche Tragweite der betreffenden Rechte gibt die stichwortartige Aufzählung jedoch nicht (E. 2.4.3). Ob sich eine genügende Rechtsbelehrung gestützt auf das Protokoll allein beweisen liesse, lässt das Bundesgericht ausdrücklich offen (E. 2.4.3 am Ende).
3.5.3 Ergänzung durch Zeugenaussage
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz sich zusätzlich zum Protokoll zu Recht auf die Aussagen des einvernehmenden Polizeibeamten stützt (BGer 6B_1205/2023, E. 2.4.4). Der Polizeibeamte hatte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt, dass die Rechtsbelehrung erfolgt sei. Der Zeuge bedurfte keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 IV 177, E. 3.3; nun in Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO kodifiziert, in Kraft seit 1. Januar 2024). Denn als Mitglied einer Strafbehörde (Art. 12 StPO) war er in derselben Angelegenheit gegenüber anderen Strafbehörden ohne vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis zur Aussage betreffend seine amtliche Tätigkeit befugt (E. 2.4.4.1).
Massgeblich ist somit nicht allein das Protokoll, sondern der Gesamtbeweis aus Protokoll und ergänzender Zeugenaussage des einvernehmenden Beamten. Die stichwortartige Belehrung kann rechtsgenüglich sein, wenn ergänzende Zeugenaussagen den Inhalt und die Verständlichkeit der Belehrung substantiiert belegen.
3.5.4 Beweiswürdigung und Empfehlung
Das Bundesgericht stellt fest, dass es nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der (über akademische Bildung verfügende) Beschuldigte die Aussagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigerte und die Rechtsbelehrung im Übrigen signierte — ohne Rückfragen zu stellen —, auf eine erfolgte Rechtsbelehrung schliesst (BGer 6B_1205/2023, E. 2.4.5). Der Vollständigkeit halber weist das Bundesgericht jedoch darauf hin, dass sich die Zeugeneinvernahme hätte vermeiden lassen, wenn die Rechtsbelehrung ausführlicher protokolliert worden wäre. Eine entsprechende Protokollierung würde allfällige Unsicherheiten bezüglich der erfolgten Belehrung ausräumen und wäre aus Gründen der Rechtssicherheit bei künftigen Verfahren angezeigt (E. 2.4.5).
3.5.5 Abgrenzung zu BGer 6B_317/2021
In BGer 6B_317/2021 vom 26. August 2021 hatte sich das Bundesgericht bereits mit einer vorgedruckten Rechtsbelehrung im Rahmen einer polizeilichen Kurzeinvernahme nach dem SVG befasst. Dort rügte der Beschuldigte, die Antwortzeile nach der vorgedruckten Rechtsbelehrung sei nicht ausgefüllt, und schloss daraus, dass die Belehrung nicht erfolgt sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus der Unterschrift am Ende der Einvernahme nicht zwingend gefolgert werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 143 und Art. 158 StPO erfüllt worden sind (E. 1.1). Dieser Entscheid steht im Einklang mit der Aufforderung in BGer 6B_1205/2023 an die Strafverfolgungsbehörden, die Rechtsbelehrung ausführlicher zu protokollieren.
3.5.6 Deliktsvorhalt im Protokoll
Zusätzlich zur stichwortartigen Rechtsbelehrung enthält BGer 6B_1205/2023 eine wichtige Klarstellung zum Deliktsvorhalt (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Unabhängig vom Inhalt des vor der Einvernahme geführten Telefonats findet sich im Protokoll — unmittelbar nach der vorgedruckten Rechtsbelehrung, jedoch noch vor den Aussagen des Beschuldigten zur Person und zur Sache — die genaue Angabe des Tatvorwurfs inklusive Tatort (Ortschaft und Strasse), Tatzeit, Tatfahrzeug mit Kontrollschild, Messgeschwindigkeit und vorgeworfener Geschwindigkeitsübertretung nach Abzug der Toleranzmarge. Das Bundesgericht hält dies für genügend (E. 2.4.1). Auch die rein sachliche Wiedergabe der in Art. 158 Abs. 1 StPO statuierten Rechte erweist sich nicht als «tendenziös» oder «einschüchternd» (E. 2.4.2).
4. Nemo-tenetur-Grundsatz und Schweigerecht
4.1 Grundgehalt
Der nemo-tenetur-Grundsatz («nemo tenetur se ipsum accusare») ist eines der fundamentalsten Prinzipien des Strafverfahrensrechts. Er ist in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II verankert und wird aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet. In Art. 113 Abs. 1 StPO ist er expressis verbis geregelt (BGE 149 IV 9, E. 5.1; BGE 151 IV 73, E. 2.4.2). Der Grundsatz bedeutet, dass im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, und dass der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt ist zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen.
4.2 Grenzen
Der nemo-tenetur-Grundsatz kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden, noch vermag er die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (BGE 149 IV 9, E. 5.2). Die beschuldigte Person muss sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO). Öffentliche Interessen können keine Massnahmen rechtfertigen, die zu einer Aushöhlung des nemo-tenetur-Grundsatzes führen (BGE 148 IV 205, E. 2.8.5).
4.3 Selbstbelastungsfreiheit und digitale Daten
Gestützt auf den nemo-tenetur-Grundsatz kann eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (BGer 1B_376/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3). Die Preisgabe solcher Zugangscodes stellt eine aktive Mitwirkungshandlung dar, die in den Schutzbereich des Selbstbelastungsprivilegs fällt.
4.4 Selbstbelastungsfreiheit und verdeckte Ermittlung
Auch im Rahmen verdeckter Ermittlungen ist der nemo-tenetur-Grundsatz zu wahren. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu Aussagen veranlasst, verletzt dies Art. 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 113 Abs. 1 StPO. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden (BGE 148 IV 205).
5. PIN-Code und digitale Selbstbelastung
5.1 Grundsatzentscheid: BGE 151 IV 73
Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGE 151 IV 73 grundlegend geklärt, dass die Erfragung des Zugangscodes (PIN-Code) zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO darstellt. Die überwiegende Lehre befürwortet hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff. Die rein formelle Betrachtungsweise von Art. 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Einvernahmebegriffs greift daher zu kurz (BGE 151 IV 73, E. 2.4.5).
5.2 Materieller Einvernahmebegriff bei der PIN-Code-Erfragung
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frage nach dem Zugangscode zum Mobiltelefon eines Beschuldigten nicht als blosse Frage zur Erleichterung der Hausdurchsuchung qualifiziert werden kann. Solche ausserhalb einer förmlichen Einvernahme zulässigen Fragen beschränken sich auf administrative Angelegenheiten, etwa welche Räume eine Person bewohne und was sich in einem Behältnis befinde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage nach dem Zugangscode zum Mobiltelefon eines Beschuldigten die in seinen Räumen vorzunehmende Hausdurchsuchung erleichtern könnte (BGE 151 IV 73, E. 2.1 und E. 2.5.1).
5.3 Verwertungsverbot bei fehlender Belehrung
Wurde der PIN-Code ohne vorgängige Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO erfragt, so verletzt die Preisgabe des Entsperrcodes den nemo-tenetur-Grundsatz. Von einem freiwilligen und gültigen Verzicht auf das Selbstbelastungsprivileg kann mangels Aufklärung über dieses Recht nicht ausgegangen werden (BGE 151 IV 73, E. 2.5.1). Die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73, E. 2.5.1). Die bei dieser Gelegenheit erfolgte Erhebung eines Entsperrcodes bei einer beschuldigten Person (und damit bei bereits bestehendem Tatverdacht) im Rahmen einer informellen Befragung — ohne vorgängige Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO — begründet eine unzulässige Aushöhlung des nemo-tenetur-Grundsatzes.
5.4 Fernwirkung
Hinsichtlich der Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbots findet Art. 141 Abs. 4 StPO (Fassung ab 1. Januar 2024) Anwendung. Demnach wäre durch die Strafverfolgungsbehörden aufzuzeigen, dass das Mobiltelefon der beschuldigten Person auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können (BGE 151 IV 73, E. 2.5.2). Es ist somit nicht von einer strikten Fernwirkung auszugehen; die Strafverfolgungsbehörden können den hypothetischen rechtmässigen Beweiserwerb nachweisen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die vor dem Inkrafttreten der vereinheitlichten StPO geltende Rechtsprechung (die für die Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach unterschied, ob sich die Unverwertbarkeit des Primärbeweises aus einem absoluten oder relativen Beweisverwertungsverbot ergab) im Hinblick auf den neu gefassten Art. 141 Abs. 4 StPO weiterhin Geltung beansprucht (BGE 151 IV 73, E. 2.5.2 unter Verweis auf BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023, E. 3.2.4).
6. Rechtsfolge: Verwertungsverbot (Art. 158 Abs. 2 StPO)
6.1 Absolute Unverwertbarkeit
Art. 158 Abs. 2 StPO ordnet die absolute Unverwertbarkeit von Einvernahmen an, die ohne die in Abs. 1 genannten Hinweise durchgeführt wurden. Diese Unverwertbarkeit gilt kraft Gesetzes und bedarf keiner Interessenabwägung. Sie ist in Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO als absolute Unverwertbarkeit qualifiziert (BGE 151 IV 73, E. 2.5.1). Keine Ausnahme ist möglich, auch nicht bei schweren Straftaten — anders als bei der relativen Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO.
6.2 Abgrenzung zu anderen Verwertungsverboten
Neben der absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO bestehen weitere Verwertungsverbote im Strafverfahren:
- Art. 140 Abs. 1 StPO (Verbot verbotener Beweiserhebungsmethoden): führt ebenfalls zu absoluter Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Art. 141 Abs. 2 StPO: regelt die relative Unverwertbarkeit bei strafbarer oder gültigkeitsverletzender Beweiserhebung; Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
- Art. 141 Abs. 4 StPO (Fassung ab 1. Januar 2024): regelt die Fernwirkung — ein durch unverwertbaren Beweis ermöglichter Folgebeweis ist nur verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (BGE 151 IV 73, E. 2.4.4 und E. 2.5.2).
- Art. 147 Abs. 4 StPO: Unverwertbarkeit von Einvernahmen bei Verletzung des Teilnahmerechts, auch nach rechtskonformer Wiederholung (BGE 150 IV 345).
6.3 Kein Heilung durch nachträgliche Belehrung
Eine nachträgliche Belehrung heilt den Mangel nicht für die bereits gemachten Aussagen. Die Unverwertbarkeit bezieht sich auf die gesamte ohne Belehrung durchgeführte Einvernahme.
6.4 Relative Wirkung
Die Belehrungspflicht dient dem Schutz der befragten Person. Ein Dritter oder Mitbeschuldigter kann sich nicht auf einen Belehrungsmangel bei der Einvernahme eines Mitbeschuldigten berufen (BGer 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025).
6.5 Aktenentfernung
Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatrem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
7. Verhältnis zu weiteren Verfahrensgarantien
7.1 Teilnahmerecht der Verteidigung
Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend ist und Fragen stellt (Art. 159 Abs. 1 StPO). Dieses Recht gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145). Wird das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet, so sind die in Verletzung dieses Rechts abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme unverwertbar (BGE 150 IV 345).
7.2 Verbot verbotener Beweiserhebungsmethoden
Die in Art. 140 Abs. 1 StPO genannten verbotenen Methoden (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen können) sind auch bei der Beschuldigteneinvernahme unzulässig. Solche Methoden sind selbst dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
8. Protokollierung
Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20, E. 1.3.3). Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur; ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage (BGer 6B_317/2021 vom 26. August 2021).
9. Kasuistik
| Sachverhalt | Belehrung erforderlich? | Unverwertbar? | Quelle |
|---|---|---|---|
| PIN-Code-Erfragung ohne Belehrung | Ja (materieller Einvernahmebegriff) | Ja (absolut) | BGE 151 IV 73, E. 2.5.1 |
| Vorhalt: «Körperverletzung am [Datum] an [Ort]» | Ja, genügt | Nein | BGer 6B_157/2016 |
| Fehlender Hinweis auf spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich Ehegatten | Ja | Ja (partiell) | BGer 1B_56/2021 |
| Einvernahme als Polizeirapport ohne Belehrung | Ja | Ja | BGer 6B_234/2019 |
| Erweiterter Verfahrensgegenstand ohne erneute Belehrung | Ja (erneut) | Ja | BGer 6B_359/2021 |
| Informelle Befragung am Tatort (Anfangsstadium) | Nein | Nein | BGer 6B_1067/2023; BGE 151 IV 73, E. 2.4.5 |
| Rollenwechsel: Auskunftsperson zu beschuldigte Person | Ja | Ja | BGE 144 IV 28, E. 1.3 |
| Stichwortartige Belehrung (vorgedruckt) mit unterschriftlicher Bestätigung und ergänzender Zeugenaussage | Ja (wenn verständlich eröffnet) | Nein (wenn ergänzt durch Zeugenaussage) | BGer 6B_1205/2023, E. 2.4.3–2.4.5 |
| Stichwortartige Belehrung (vorgedruckt) — Protokoll allein genügt nicht zwingend | Offengelassen | Offengelassen | BGer 6B_1205/2023, E. 2.4.3 |
| Kurzeinvernahme SVG — Antwortzeile nach Belehrung nicht ausgefüllt | Ja | Zweifelhaft | BGer 6B_317/2021, E. 1.1 |
| Blosse Verlesung der Rechte ohne inhaltliche Erklärung (rechtsunkundiger Beschuldigter) | Nein | Ja | BGer 6B_500/2012, E. 1.2.1 |
| Verdeckte Ermittlung mit übermässiger Druckausübung | Ja (nemo tenetur) | Ja (absolut) | BGE 148 IV 205 |
10. Leitentscheide
| Entscheidung | Kurztitel | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGE 151 IV 73 | PIN-Code als Beschuldigteneinvernahme | Die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme i.S.v. Art. 157 f. StPO dar. Ohne Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO erlangte Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO). Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO. |
| BGE 149 IV 9 | Nemo tenetur und Personalien | Das Selbstbelastungsprivileg kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden, noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen. |
| BGE 148 IV 205 | Verdeckte Ermittlung und Selbstbelastungsfreiheit | Beweismittel, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung unter übermässiger Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit erlangt wurden, sind unverwertbar. Öffentliche Interessen können keine Massnahmen rechtfertigen, die zu einer Aushöhlung des nemo-tenetur-Grundsatzes führen. |
| BGE 148 IV 145 | Anwesenheitsrecht der Verteidigung | Das Recht der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen anwesend ist und Fragen stellt (Art. 159 Abs. 1 StPO), gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person. |
| BGE 150 IV 345 | Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch | Einvernahmen, an denen das Teilnahmerecht der beschuldigten Person nicht gewährleistet war, sind zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung unverwertbar. |
| BGE 144 IV 28 | Belehrungspflichten bei Auskunftspersonen | Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später als Zeuge einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie auf die Rechte und Pflichten sowohl einer Auskunftsperson als auch eines Zeugen aufmerksam machen. |
| BGE 142 IV 207 | Nemo tenetur im Entsiegelungsverfahren | Strafprozessualer nemo-tenetur-Grundsatz im Zusammenhang mit der Entsiegelung bankinterner Dokumente. |
| BGE 141 IV 20 | Deliktsvorhalt und Belehrungspflicht | Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden. |
| BGer 6B_1205/2023 (5er-Besetzung) | Stichwortartige Belehrung und Zeugenaussage | Eine stichwortartige, vorgedruckte Rechtsbelehrung kann rechtsgenüglich sein, wenn sie vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigt wurde und ergänzende Zeugenaussagen des einvernehmenden Beamten den Inhalt und die Verständlichkeit der Belehrung substantiiert belegen. Das Protokoll allein genügt jedoch nicht zwingend für den Beweis der genügenden Belehrung (E. 2.4.3 offen gelassen). Das Bundesgericht mahnt zur ausführlicheren Protokollierung (E. 2.4.5). Der einvernehmende Beamte bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis (E. 2.4.4.1; Bestätigung von BGE 140 IV 177). |
| BGer 6B_500/2012 | Mass der Rechtsbelehrung | Das blosse Verlesen der Rechte und Pflichten und ein Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügen bei Rechtsunkundigen nicht. Die beschuldigte Person muss tatsächlich in der Lage sein, ihre zentralen Rechte und Pflichten in der aktuellen Verfahrenssituation zu erkennen (E. 1.2.1). |
| BGer 6B_317/2021 | Vorgedruckte Rechtsbelehrung / Kurzeinvernahme | Bei einer vorgedruckten Rechtsbelehrung im Rahmen einer polizeilichen Kurzeinvernahme kann aus der Unterschrift am Ende der Einvernahme nicht zwingend gefolgert werden, dass die Voraussetzungen von Art. 143 und Art. 158 StPO erfüllt sind. Eine ausführlichere Protokollierung ist angezeigt (E. 1.1). |
Literatur
- Ruckstuhl, N. 9a, 22, 33 zu Art. 158 StPO (in: Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar)
- Godenzi, N. 33 zu Art. 158 StPO
- Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff.