Rechtsprechung zu Art. 149 StPO
Rechtsprechung zu Art. 149 StPO — Schutzmassnahmen
1. Zusicherung der Anonymität
BGE 139 IV 265 (38 Zit.) — 10. Oktober 2013
Leitentscheid: Voraussetzungen der Anonymitätszusicherung
Das Bundesgericht präzisierte die Voraussetzungen für die Zusicherung der Anonymität nach Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a StPO. Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Die Vorinstanz hatte das Vorliegen solcher Anzeichen im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint. Das Bundesgericht liess offen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt.
Regeste: Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4).
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2. Einschränkung des Teilnahmerechts durch Schutzmassnahmen
BGE 139 IV 25 (688 Zit.) — 10. Oktober 2012
Grundentscheid: Parteiöffentlichkeit und gesetzliche Einschränkungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO wird als gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Parteiöffentlichkeit zum Schutz gefährdeter Personen anerkannt. Die Einschränkung muss formell durch begründete Verfügung erfolgen.
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1–3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4).
BGE 143 IV 397 (929 Zit.) — 25. Oktober 2017
Verzicht auf Teilnahmerecht; indirekte Konfrontation
Das Bundesgericht bejahte, dass der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht auch vom Verteidiger erklärt werden kann. Im Kontext von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO wies das Gericht darauf hin, dass bei der Wahrung des Konfrontationsrechts die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen sind. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird — massgeblich ist, ob der Beschuldigte ausreichend Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen.
Regeste a: Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet.
3. Konfrontationsanspruch und Verwertungsverbot
BGE 150 IV 345 (120 Zit.) — 5. Juni 2024
Anpassung der Rechtsprechung: Unverwertbarkeit auch nach Wiederholung
Das Bundesgericht passte die Rechtsprechung zum Verwertungsverbot bei Verletzung des Teilnahmerechts an: Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer rechtskonformen Wiederholung der Einvernahme zu Lasten der beschuldigten Person unverwertbar. Dies ist relevant für Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO, die das Teilnahmerecht einschränken.
Regeste: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme; Anpassung der Rechtsprechung.
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6B 415/2021 (192 Zit.) — 11. Oktober 2021
Konfrontationsanspruch bei Raufhandel
Das Bundesgericht befasste sich mit dem Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person im Kontext von Teilnahme- und Konfrontationsrechten. Der Fall betraf Raufhandel und versuchte Nötigung und illustriert die praktische Relevanz der Abwägung zwischen Verteidigungsrechten und Schutzinteressen gefährdeter Zeugen.
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6B_1320/2020 (129 Zit.) — 12. Januar 2022
Verletzung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten
Das Bundesgericht behandelte Verletzungen von Teilnahme- und Konfrontationsrechten im Berufungsverfahren. Der Fall betraf Raub und illustriert die praktische Umsetzung der Schutzmassnahmen im Spannungsfeld mit den Verteidigungsrechten der beschuldigten Person.
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4. Teilnahmerecht und Parteiöffentlichkeit
BGE 140 IV 172 (791 Zit.) — 1. September 2014
Kein Teilnahmerecht in getrennt geführten Verfahren
Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 147 Abs. 1 StPO den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit statuiert, der durch Art. 149 StPO zum Schutz gefährdeter Personen eingeschränkt werden kann.
Regeste: Art. 147 Abs. 1 StPO; Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (E. 1.2).
→ E. 1.2
6B_14/2021 (138 Zit.) — 28. Juli 2021
Konfrontations- und Teilnahmerecht
Das Bundesgericht befasste sich mit dem Konfrontations- und Teilnahmerecht der beschuldigten Person und stellte fest, dass bei der Wiederholung von Einvernahmen, an denen das Teilnahmerecht nicht gewahrt war, es nicht genügt, wenn sich die Wiederholung im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen beschränkt — dies verunmöglicht der beschuldigten Person, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.
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6B_1080/2020 (91 Zit.) — 10. Juni 2021
Beweisverwertungsverbot
Das Bundesgericht behandelte das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung von Verfahrensrechten im Kontext von schwerer Körperverletzung und stellte Grundsätze zur Verwertbarkeit von Aussagen auf, die unter Schutzmassnahmen erhoben wurden.
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5. Belehrungspflichten und Schutz von Auskunftspersonen
BGE 144 IV 28 (73 Zit.) — 24. Oktober 2017
Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht
Das Bundesgericht befasste sich mit den Belehrungspflichten bei polizeilichen Einvernahmen von Personen, die später als Zeugen einzuvernehmen sein werden, und stellte fest, dass die Polizei diese Personen sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen aufmerksam machen muss. Dies steht im Kontext der Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO.
Regeste: Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO.
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6. Offenlegung von Personendaten
1B_205/2012 — 18. Juni 2012
Offenlegung von Personendaten im Kontext von Schutzmassnahmen
Das Bundesgericht befasste sich mit der Offenlegung von Personendaten im Spannungsfeld zwischen dem Schutzbedürfnis gefährdeter Personen und den Verfahrensrechten der Parteien. Der Entscheid illustriert die praktische Anwendung von Art. 149 Abs. 2 lit. c und lit. e StPO.
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