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Art. 149 StPO — Im Allgemeinen (Schutzmassnahmen)

Gesetzeswortlaut

Art. 149 StPO — Im Allgemeinen (Schutzmassnahmen)

1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1–3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.

2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:

a. die Anonymität zusichert;

b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;

c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;

d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;

e. die Akteneinsicht einschränkt.

3 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen.

4 Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, so kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel 154 Absätze 2 und 4 anordnen.

5 Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person.

6 Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, so trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern.

I. Zweck und Gehalt

Art. 149 StPO regelt die Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, die durch ihre Mitwirkung im Strafverfahren sich selbst oder nahestehende Personen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen könnten (BBl 2006 1097 f.). Die Bestimmung bildet den allgemeinen Rahmen für den Zeugenschutz im schweizerischen Strafverfahrensrecht und steht im Spannungsfeld zwischen dem Schutz gefährdeter Personen und den Verfahrensrechten der Parteien, namentlich dem rechtlichen Gehör und dem Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person.

Die Regelung konkretisiert den in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten Grundsatz, dass insbesondere vulnerable Personen vor Nachteilen durch das Strafverfahren zu schützen sind. Sie ist Ausdruck der in Art. 4 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG) statuierten Pflicht, das Opfer vor weiteren Nachteilen zu bewahren (vgl. BBl 2006 1097). Zugleich ordnet Art. 149 StPO den Zeugenschutz in das System der StPO ein, das grundsätzlich auf Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) und auf dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausgerichtet ist.

II. Voraussetzungen der Schutzmassnahmen (Abs. 1)

1. Gefährdete Personen

Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 149 Abs. 1 StPO umfasst:

  • Zeuginnen und Zeugen (Art. 176 ff. StPO);
  • Auskunftspersonen (Art. 178 StPO);
  • beschuldigte Personen — die Bestimmung schützt auch die beschuldigte Person selbst, wenn sie durch ihre Mitwirkung im Verfahren (z.B. als Auskunftsperson in einem anderen Verfahren) einer Gefahr ausgesetzt ist;
  • sachverständige Personen (Art. 73 StPO);
  • Übersetzerinnen und Übersetzer (Art. 74 StPO).

Erfasst werden auch Personen, die mit der gefährdeten Person in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1–3 StPO stehen (Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern, Kinder, Geschwister sowie Verlobte und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner). Diese Bezugnahme stellt sicher, dass auch mittelbare Gefährdungen naher Angehöriger Schutzmassnahmen auslösen können.

2. Gefahr für Leib und Leben oder anderer schwerer Nachteil

Die Schwelle für Schutzmassnahmen ist hoch: Es muss eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil drohen. Die Gefahr muss konkret sein — es genügen keine pauschalen oder theoretischen Befürchtungen. Das Bundesgericht verlangt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen (BGE 139 IV 265, E. 4).

Ein «anderer schwerer Nachteil» kann namentlich drohen bei:

  • drohender Vergeltung durch Tatbeteiligte oder deren Umfeld (insbesondere bei organisierten Kriminalitäts- oder Bandenstrukturen);
  • schweren psychischen Folgen (z.B. bei traumatisierten Opfern von Sexualdelikten);
  • Gefährdung der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz;
  • Gefährdung von Zeuginnen und Zeugen in Verfahren mit internationalem Bezug (z.B. Aussagen gegen kriminelle Organisationen).

3. Kausalzusammenhang mit der Mitwirkung

Die Gefährdung muss durch die Mitwirkung im Verfahren eintreten. Dies unterscheidet Art. 149 StPO von allgemeinen polizeilichen Schutzmassnahmen: Der Bezug zum strafprozessualen Verfahren ist konstitutiv. Die Gefahr muss sich aus der spezifischen Rolle ergeben, die die geschützte Person im Verfahren einnimmt (Aussage als Zeugin/Zeuge, Gutachten, Übersetzung).

4. Gesuch oder Amtes wegen

Die Verfahrensleitung trifft Schutzmassnahmen auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (Abs. 1). Ein Gesuch kann von der gefährdeten Person selbst oder — im Fall von Art. 152 Abs. 2 StPO — durch die Staatsanwaltschaft gestellt werden. Bei Minderjährigen können auch gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter ein Gesuch stellen (vgl. Art. 154 StPO). Die Verfahrensleitung ist nicht an ein Gesuch gebunden: Sie muss von Amtes wegen tätig werden, wenn die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind.

III. Katalog der Schutzmassnahmen (Abs. 2)

Art. 149 Abs. 2 StPO enthält einen nicht abschliessenden Katalog möglicher Schutzmassnahmen (BBl 2006 1098). Der Katalog ist exemplarisch («namentlich») und kann durch weitere geeignete Massnahmen ergänzt werden.

1. Zusicherung der Anonymität (lit. a)

Die Zusicherung der Anonymität ist die einschneidendste Schutzmassnahme. Sie bedeutet, dass die Identität der geschützten Person den Parteien — und insbesondere der beschuldigten Person — nicht bekanntgegeben wird. Dies berührt den Kernbereich des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Zusicherung der Anonymität in BGE 139 IV 265 präzisiert: Die Zusicherung setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Im zu beurteilenden Fall hatte die Vorinstanz das Vorliegen solcher Anzeichen ohne Bundesrechtsverletzung verneint (BGE 139 IV 265, E. 4). Das Bundesgericht liess offen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt (BGE 139 IV 265, E. 2.5).

Die Anonymitätszusicherung kann die Verwertbarkeit der Aussage berühren: Bleibt die Identität des Zeugen der beschuldigten Person verborgen, wird der Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) eingeschränkt. Die Unverwertbarkeit kann sich aus Art. 147 Abs. 4 StPO ergeben, soweit die Parteiöffentlichkeit und damit das Fragerecht nicht gewahrt wurden (vgl. BGE 150 IV 345).

2. Ausschluss von Parteien oder Öffentlichkeit (lit. b)

Einvernahmen können unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Diese Massnahme schränkt das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO ein. Sie ist zulässig, soweit die Voraussetzungen von Art. 149 Abs. 1 StPO (konkrete Gefährdung) erfüllt sind und das rechtliche Gehör (Abs. 5) gewahrt bleibt.

Der Ausschluss der Parteien von Einvernahmen ist eine direkte Einschränkung des Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1 StPO). In der Rechtsprechung wird Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO als gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Parteiöffentlichkeit anerkannt (BGE 139 IV 25, E. 5.4). Die Massnahme muss formell durch begründete Verfügung erfolgen (vgl. Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 StPO; BGE 139 IV 25, E. 5.5.6–5.5.11).

3. Vertrauliche Feststellung der Personalien (lit. c)

Die Personalien können unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit festgestellt werden. Diese Massnahme ergänzt lit. a (Anonymitätszusicherung): Die Identität wird verfahrensintern festgehalten, aber den Parteien nicht offenbart. Dies betrifft namentlich Name, Adresse, Geburtsdatum und weitere Identifikationsmerkmale.

4. Verfälschung von Aussehen oder Stimme (lit. d)

Die Verfahrensleitung kann das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändern oder die Person abschirmen. Technische Massnahmen umfassen namentlich:

  • Videoaufzeichnung mit verzerrter oder verdeckter Darstellung (z.B. Silhouette, Stimmenverfremdung);
  • Akustische Verfremdung der Stimme bei Tonaufzeichnungen;
  • Räumliche Abschirmung (z.B. Einvernahme hinter einem Sichtschutz, per Videoübertragung aus einem anderen Raum).

Diese Massnahme wird insbesondere bei Konfrontationseinvernahmen eingesetzt, bei denen eine direkte Gegenüberstellung der beschuldigten Person mit der gefährdeten Zeugin oder dem gefährdeten Zeugen nicht zumutbar ist (vgl. Art. 152 Abs. 3 StPO für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität).

5. Einschränkung der Akteneinsicht (lit. e)

Die Akteneinsicht (Art. 101 StPO) kann eingeschränkt werden, soweit dies zum Schutz gefährdeter Personen erforderlich ist. Dies betrifft namentlich Aktenstücke, die Rückschlüsse auf die Identität oder den Aufenthaltsort der geschützten Person zulassen würden (z.B. Personalienbogen, Adressen, Fotos). Die Einschränkung der Akteneinsicht ist eine Massnahme nach Art. 101 Abs. 1 StPO (Geheimhaltung) und muss formell durch begründete Verfügung erfolgen.

IV. Begleitung durch Rechtsbeistand oder Vertrauensperson (Abs. 3)

Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person gestatten, sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Diese Begleitung dient dem psychologischen Schutz der Person während der Einvernahme und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens.

Die Bestimmung ergänzt die allgemeinen Rechte nach Art. 127 StPO (Rechtsbeistand) und Art. 152 StPO (besondere Rechte des Opfers). Während Art. 127 StPO den Parteien das Recht auf Vertretung gewährt, richtet sich Art. 149 Abs. 3 StPO an nicht-parteifähige Verfahrensbeteiligte (Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen), die nicht von sich aus einen Rechtsbeistand beiziehen können.

V. Schutzmassnahmen für minderjährige Personen (Abs. 4)

Wird eine Person unter 18 Jahren als Zeugin, Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen, kann die Verfahrensleitung zusätzlich Schutzmassnahmen nach Art. 154 Abs. 2 und 4 StPO anordnen. Diese umfassen namentlich:

  • Beizug einer Vertrauensperson (Art. 154 Abs. 2 StPO);
  • Aufzeichnung der Einvernahme auf Bild- und Tonträger zum Zwecke der späteren Verwertung anstelle einer direkten Konfrontation (Art. 154 Abs. 4 StPO).

Die Sonderregeln für Minderjährige gehen über den Katalog von Art. 149 Abs. 2 StPO hinaus und tragen der besonderen Vulnerabilität junger Personen Rechnung (BBl 2006 1098). Die Massnahmen nach Art. 154 StPO stehen im Einklang mit Art. 75 StGB (Jugendstrafrecht) und den internationalen Vorgaben (UNO-Kinderrechtskonvention).

VI. Wahrung des rechtlichen Gehörs (Abs. 5)

1. Allgemeine Pflicht

Die Verfahrensleitung sorgt bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Diese Klausel ist von zentraler Bedeutung: Sie begrenzt die Einschneidung der Schutzmassnahmen und stellt den Ausgleich zwischen Zeugenschutz und Verteidigungsrechten her.

2. Konkretisierung

Die Wahrung des rechtlichen Gehörs kann namentlich durch folgende Massnahmen erreicht werden:

  • Protokollierung der Einvernahme (Art. 143 StPO), die der Verteidigung zur Verfügung steht — allenfalls mit Schwärzungen der geschützten Personalien;
  • Ersatzweise Befragungsmöglichkeit: Die beschuldigte Person kann Fragen — allenfalls vermittelt über die Verfahrensleitung — an die geschützte Person richten;
  • Videoaufzeichnung: Die Einvernahme wird aufgezeichnet, und die beschuldigte Person bzw. ihr Verteidiger kann die Aufzeichnung einsehen, ohne physisch anwesend zu sein (Art. 154 Abs. 4 StPO);
  • Späterer Konfrontationstermin: Die Konfrontation kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, wenn die Gefährdungssituation dies zulässt.

3. Verwertungsverbot

Werden Beweise in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) oder des Teilnahmerechts (Art. 147 StPO) erhoben, so gelten die Verwertungsverbote nach Art. 147 Abs. 4 und Art. 141 StPO. Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Abweichung von den Verwertungsregeln. Vielmehr muss die Verfahrensleitung die Massnahmen so ausgestalten, dass die Verteidigungsrechte soweit als möglich gewahrt bleiben (BBl 2006 1098; BGE 139 IV 25, E. 5.4).

VII. Schutz vor Verwechslungen bei Anonymität (Abs. 6)

Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert (lit. a), hat die Verfahrensleitung geeignete Massnahmen zu treffen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern. Diese Bestimmung sichert die Verfahrensintegrität: Die Identität der anonymen Person muss im Verfahren innerlich gewahrt bleiben, damit die Aussage zweifelsfrei einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Praktische Massnahmen umfassen:

  • Getrennte Verwahrung der Personalien unter Verschluss;
  • Codierung oder Pseudonymisierung in den Akten;
  • Protokollierung der Identitätsfeststellung unter Ausschluss der Parteien (lit. c);
  • Kontrollmechanismen zur Sicherstellung, dass dieselbe Person durchgehend einvernommen wird.

VIII. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

1. Art. 147 StPO (Teilnahmerecht)

Art. 149 StPO bildet die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO zum Schutz gefährdeter Personen (BGE 139 IV 25, E. 5.4). Die Einschränkung muss formell durch begründete Verfügung erfolgen.

2. Art. 150 StPO (Besondere Rechte der geschädigten Person)

Art. 150 StPO gewährt der geschädigten Person zusätzliche Schutzrechte. Art. 149 StPO ist die allgemeine Bestimmung, die für alle gefährdeten Verfahrensbeteiligten gilt, während Art. 150 StPO spezifisch auf die geschädigte Person ausgerichtet ist.

3. Art. 152 StPO (Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität)

Art. 152 StPO enthält besondere Schutzbestimmungen für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität. Diese gehen den allgemeinen Regeln von Art. 149 StPO vor, soweit sie speziellere Massnahmen vorsehen.

4. Art. 154 StPO (Einvernahme von Kindern)

Art. 154 StPO enthält besondere Schutzmassnahmen für die Einvernahme von Kindern (Personen unter 18 Jahren). Art. 149 Abs. 4 StPO verweist ausdrücklich auf diese Bestimmung.

5. Art. 288 StPO (Legende und Zusicherung der Anonymität bei verdeckten Ermittlungen)

Art. 288 StPO regelt die Zusicherung der Anonymität im Rahmen verdeckter Ermittlungen. Während Art. 149 StPO den allgemeinen Zeugenschutz betrifft, bezieht sich Art. 288 StPO auf die Legende verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler.

IX. Verfahrensleitung

Die Verfahrensleitung ist für die Anordnung von Schutzmassnahmen zuständig. Im Vorverfahren ist dies in der Regel die Staatsanwaltschaft (Art. 16 StPO, Art. 310 StPO), im Hauptverfahren das Gericht. Die Verfahrensleitung entscheidet nach freiem Ermessen, welche Massnahmen geeignet und verhältnismässig sind.

Gegen die Anordnung oder Nichtanordnung von Schutzmassnahmen steht das Rechtsmittel nach den allgemeinen Regeln offen (Art. 379 ff. StPO). Eine Verweigerung von Schutzmassnahmen kann von der gefährdeten Person mit Beschwerde angefochten werden, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 381 Abs. 2 StPO).

X. EMRK und internationaler Kontext

1. Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK)

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährt der beschuldigten Person das Recht, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO, die den Konfrontationsanspruch einschränken (namentlich lit. a und lit. b), müssen mit der EMRK vereinbar sein. Der EGMR anerkennt Einschränkungen des Konfrontationsanspruchs, wenn die Rechte der Verteidigung mit den Interessen des Zeugenschutzes abgewogen werden und die Beschuldigte zumindest angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussage in Zweifel zu ziehen (vgl. EGMR 15.12.2011, Pishchalnikov ./. Russland).

2. Opferschutz und UNO-Pakt II

Der Opferschutz ist auch in Art. 14 UNO-Pakt II verankert, der die Würde und die Rechte des Opfers im Strafverfahren schützt. Die Schweizer Rechtsordnung kommt diesen Vorgaben durch die Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO nach.

XI. Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht

Literatur

  • Bättin, Zeugenschutz im schweizerischen Strafverfahren, 2016.
  • Geth (Hrsg.), Die revidierte Strafprozessordnung, 2023.
  • Jeker/Held/Jeanneret (Hrsg.), Strafprozessrecht — 10 Jahre Schweizerische StPO, 2022.
  • Ruckstahl, Verteidigung und Verfahrensrechte, in: Die revidierte Strafprocessordnung, Geth [Hrsg.], 2023, S. 98 ff.

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