Rechtsprechung zu Art. 147 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 150 IV 345 — 5. Juni 2024
Unverwertbarkeit von Einvernahmen ohne Teilnahmerecht auch nach rechtskonformer Wiederholung; Praxisänderung
- Sachverhalt: Zwei Lenker lieferten sich in Dietikon mit einem Porsche 911 Turbo und einem BMW 328i ein verbotenes Beschleunigungsrennen im Innerortsbereich, gefilmt von einem Mitbeteiligten auf dem Rücksitz. Die Staatsanwaltschaft führte delegierte polizeiliche und eigene Einvernahmen der Mitbeschuldigten durch, ohne dem Porsche-Fahrer oder dessen Verteidiger die Teilnahme zu gewähren. Die Vorinstanz stützte den Schuldspruch auf das Video und bejahte die Verwertbarkeit über die Aussagen der Mitbeschuldigten, da an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontation stattgefunden habe.
- Kernaussage: Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar ist, bleibt auch nach einer späteren Wiederholung oder hinreichenden Konfrontation weiterhin absolut unverwertbar. Eine spätere Konfrontation heilt frühere Mängel nicht; verwertbar ist ausschliesslich das in der neuen Befragung frei Ausgesagte. Wörtliche Vorhalte aus dem früheren Protokoll sind unzulässig (E. 1.6.7).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
BGE 143 IV 397 — 25. Oktober 2017
Verzicht auf das Teilnahmerecht durch den Verteidiger; indirekte Konfrontation zum Opferschutz
- Sachverhalt: Ein Ehemann drang bewaffnet in die Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau ein und bedrohte sie. Bei der Einvernahme der Opferzeugin verliess der Beschuldigte zum Opferschutz den Saal; der anwesende Verteidiger stellte Fragen und erhob keinen Einwand gegen die Abwesenheit des Klienten. Im Berufungsverfahren rügte die Verteidigung die Verletzung von Art. 147 StPO.
- Kernaussage: Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht kann auch vom Verteidiger (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärt werden. Opponiert der anwesende Verteidiger nicht gegen die Abwesenheit des Beschuldigten, darf ein Verzicht angenommen werden; eine spätere Rüge im Rechtsmittelverfahren verletzt Treu und Glauben (E. 3.4). Bei unzumutbarer direkter Konfrontation (Art. 152 Abs. 3 StPO) ist eine Live-Videoübertragung nicht zwingend erforderlich, sofern die Verteidigung anwesend ist und Fragen stellen kann (E. 5.2).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO.
BGE 139 IV 25 — 10. Oktober 2012
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit; Einschränkung nur durch formell begründete Verfügung
- Sachverhalt: In einer komplexen Wirtschafts- und Betrugsermittlung verweigerte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und seinem Verteidiger pauschal die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten und Zeugen unter Verweis auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr.
- Kernaussage: Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert das Teilnahmerecht grundsätzlich auch bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Eine Einschränkung wegen Kollusionsgefahr kann nicht pauschal mit dem Haftgrund begründet werden, sondern erfordert eine eigenständige Prüfung nach Art. 108 StPO und den Erlass einer formell begründeten, anfechtbaren Verfügung (E. 5.5).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 108 StPO, Art. 146 Abs. 4 StPO.
BGE 140 IV 172 — 1. September 2014
Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit in getrennt geführten Verfahren
- Sachverhalt: Gegen mehrere Tatbeteiligte wurden getrennte Strafuntersuchungen geführt. Die Beschwerdeführerin rügte, sie habe an den Beweiserhebungen im abgetrennten Verfahren gegen die Mittäter nicht teilnehmen können.
- Kernaussage: Der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere Personen, da dort die Parteistellung fehlt (E. 1.2). Die Verwertbarkeit solcher Akten richtet sich nach dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 30 StPO, Art. 104 StPO.
BGE 141 IV 220 — 18. Mai 2015
Teilnahmerecht in vereinigten Verfahren; relatives Verwertungsverbot
- Sachverhalt: In einem vereinigten Strafverfahren wegen Raubes wurden Mitbeschuldigte ohne Einladung und Beisein des Mitangeklagten einvernommen. Das kantonale Gericht stützte den Schuldspruch auf diese Aussagen.
- Kernaussage: In vereinigten Verfahren haben Mitbeschuldigte Parteistellung und damit das volle Teilnahmerecht an gegenseitigen Einvernahmen. Werden Beweise unter Verletzung dieses Rechts erhoben, greift das Verwertungsverbot von Art. 147 Abs. 4 StPO zu Lasten der nicht anwesenden Partei (E. 4 und 5).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 29 StPO.
BGE 143 IV 457 — 16. November 2017
Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots und Pflicht zur Aktenaussonderung
- Sachverhalt: Erkenntnisse aus Einvernahmen, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden waren, wurden in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten.
- Kernaussage: Erkenntnisse aus unverwertbaren Einvernahmen dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung neuer Beweiserhebungen verwendet werden (Fernwirkung, Art. 141 Abs. 4 StPO). Wörtliche Vorhalte aus unverwertbaren Befragungen stellen eine unzulässige Verwertung dar. Die Protokolle sind physisch aus den Akten auszusondern und bis zum rechtskräftigen Abschluss versiegelt aufzubewahren (Art. 141 Abs. 5 StPO).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO.
BGE 144 IV 97 — 15. Februar 2018
Rollenwechsel nach Rechtskraft in getrenntem Verfahren
- Sachverhalt: Ein in einem abgetrennten Verfahren rechtskräftig verurteilter Mittäter wurde im noch laufenden Verfahren gegen den Komplizen als Auskunftsperson befragt.
- Kernaussage: Nach rechtskräftiger Verurteilung entfällt die Beschuldigten- und Auskunftspersonenstellung bezüglich der abgeurteilten Tat. Die Person ist analog Art. 162 ff. StPO als Zeugin unter Zeugenpflichten einzuvernehmen, wobei den Parteien das volle Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zusteht (E. 2–3).
- Einschlägig für: Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 162 ff. StPO, Art. 178 lit. f StPO.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_783/2024 — 31. März 2026
Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung führt zur Unverwertbarkeit der Erstaussagen; keine Fiktion des Verzichts
- Sachverhalt: Nach einem anonymen Hinweis auf starken Cannabisgeruch und einen verdächtigen violetten Renault hob die Polizei bei Geschwistern in Solothurn zwei Hanf-Indooranlagen aus. Die Schwester belastete den Bruder bei ihrer polizeilichen Ersteinvernahme ohne Beisein des Bruders. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte die Schwester die Aussage. Das Obergericht stützte den Schuldspruch dennoch auf die Erstaussagen und mutmasste, die Schwester hätte Fragen allenfalls beantwortet.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob den Schuldspruch auf. Verweigert die Belastungsperson an der Verhandlung die Aussage zur Sache, kann das Fragerecht materiell nicht ausgeübt werden. Aus einer blossen Mutmassung der Staatsanwaltschaft darf kein Verzicht konstruiert werden. Die Ersteinvernahme bleibt unter Berücksichtigung von BGE 150 IV 345 absolut unverwertbar (E. 3.2.2.2 und 3.2.5).
BGer 6B_801/2024 — 8. Mai 2025
Polizeiliches Ermittlungsverfahren vor Eröffnung der Untersuchung; keine Anwendung von Art. 147 StPO
- Sachverhalt: Ein Mann wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind angeklagt. Das minderjährige Opfer war vor Eröffnung der Untersuchung von der Polizei befragt worden. Das Obergericht Aargau sprach den Angeklagten frei, weil es die Ersteinvernahme fälschlicherweise als nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar einstufte.
- Kernaussage: Vor förmlicher Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 StPO) besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Ersteinvernahme war nicht nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar; das Urteil wurde aufgehoben (E. 1.4.1–1.4.2).
BGer 6B_506/2024 — 11. September 2024
Fotowahlkonfrontation als Beweiserhebung; Bestätigung der Unverwertbarkeitsdoktrin
- Sachverhalt: Bei einem schweren Raubüberfall in Münchwilen stach der Täter dem Opfer einen Schraubenzieher in die Brust. Die Polizei führte nach Untersuchungseröffnung eine Fotowahlkonfrontation durch, ohne dass der unverteidigte Beschuldigte oder eine Verteidigung mitwirkten.
- Kernaussage: Fotowahlkonfrontationen (Art. 146 Abs. 2 StPO) sind Beweiserhebungen unter Art. 147 StPO. Bei unverteidigten Beschuldigten kann das Teilnahmerecht mittels Videoübertragung in ein Nebenzimmer gewahrt werden. Unterbleibt dies, ist die Identifikation absolut unverwertbar (E. 1.2).
BGer 6B_920/2023 — 22. August 2024
Konfrontationsanspruch bei polizeilichen Ersteinvernahmen; Rüge noch im Berufungsverfahren zulässig
- Sachverhalt: Eine Frau wurde wegen Betrugs verurteilt. Der Anzeigeerstatter wurde lediglich einmal bei Anzeigeerstattung durch die Polizei befragt. Die unverteidigte Beschuldigte stellte den Konfrontationsantrag erst mit der Berufung. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden wies den Antrag als verspätet ab und würdigte Chat-Protokolle antizipiert.
- Kernaussage: Der Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV) gilt auch für Aussagen vor Untersuchungseröffnung. Er kann formgültig noch im Berufungsverfahren gestellt werden und darf nicht durch antizipierte Beweiswürdigung abgetan werden (E. 2.4).
BGer 6B_1078/2020 — 26. Oktober 2022
Identifizierungsgegenüberstellung und Videoübertragung bei unverteidigten Beschuldigten
- Sachverhalt: Gewaltsamer Überfall in einem Club in Schwyz (Freiheitsberaubung/Raub). Opfer identifizierten Täter an einer delegierten Fotowahlkonfrontation ohne Teilnahmerechte des Beschuldigten.
- Kernaussage: Gegenüberstellungen unterliegen Art. 147 StPO. Ein unverteidigter Tatverdächtiger kann via Videoübertragung in ein Nebenzimmer teilnehmen. Ein blosses formales Vorhalten des früheren Ergebnisses in einer späteren Befragung genügt nicht, wenn der Zeuge keine freie neue Identifikation vornimmt (E. 4.3.2).
BGer 6B_14/2021 — 28. Juli 2021
Aussageverweigerung in der Konfrontationseinvernahme führt zur Unverwertbarkeit
- Sachverhalt: Nach einer nächtlichen Streifkollision mit Fahrerflucht belastete eine Auskunftsperson den Halter bei der Polizei schwer. Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme verweigerte die Auskunftsperson die Aussage oder antwortete pauschal mit «Nichts. Nichts.».
- Kernaussage: Äussert sich der Zeuge in der Wiederholungs-/Konfrontationseinvernahme nicht mehr substanziell zur Sache oder verweigert er die Aussage, konnte der Beschuldigte sein Fragerecht nicht wirksam ausüben. Die früheren polizeilichen Aussagen sind unverwertbar (E. 1.4).
BGer 6B_135/2018 — 22. März 2019
Wiederholungsanspruch bei Verhandlungsunfähigkeit trotz anwesendem Verteidiger
- Sachverhalt: Ein wegen Leasingbetrugs Beschuldigter war wegen schwerer psychiatrischer Erkrankung in einer Klinik verhandlungsunfähig. Währenddessen wurden Mitbeschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Anwalts einvernommen.
- Kernaussage: War der Beschuldigte verhandlungsunfähig und konnte seinen Verteidiger nicht instruieren, reicht das blosse Beisein des Anwalts nicht aus; es besteht ein Anspruch auf Wiederholung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO (E. 2.2.2). Die Strafbehörden sind zudem verpflichtet, Kompensationsmassnahmen (wie Videoaufzeichnungen) zu treffen (E. 2.3).
BGer 6B_475/2022 — 5. April 2023
Delegierte polizeiliche Einvernahme vs. informatorische Vorabklärung
- Sachverhalt: Im Rahmen von Ermittlungen wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis führte die Stadtpolizei nach Untersuchungseröffnung Befragungen einer Auskunftsperson durch.
- Kernaussage: Nach Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei Einvernahmen nur im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführen (Art. 312 StPO), wobei Art. 147 StPO gilt. Einfache polizeiliche Erhebungen zur Feststellung, ob eine Person überhaupt sachdienliche Angaben machen kann, bleiben ohne Parteiöffentlichkeit zulässig (E. 5.2).
BGer 6B_764/2015 — 6. Januar 2016
Umfang des Teilnahmerechts der Privatklägerschaft
- Sachverhalt: Die Privatklägerschaft verlangte die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen.
- Kernaussage: Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft nach Art. 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich vollumfänglich auch auf Einvernahmen von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen (E. 1.5).
BGer 1B_264/2012 — 10. Oktober 2012
Kein Teilnahmerecht von Zeugen an fremden Beweiserhebungen
- Kernaussage: Zeugen und Auskunftspersonen sind nicht Parteien des Verfahrens und haben kein Anwesenheitsrecht bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft (E. 4.3).
BGer 6B_1178/2016 — 21. April 2017
Verzicht schliesst Wiederholungsanspruch aus
- Kernaussage: Ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst die Geltendmachung eines Wiederholungsverlangens nach Art. 147 Abs. 3 StPO aus (E. 4.3).
BGer 6B_1385/2019 — 27. Februar 2020
Übernahme von Beweisen aus getrennten Verfahren erfordert Konfrontation
- Kernaussage: Werden Einvernahmeprotokolle aus getrennt geführten Verfahren als Beweise ins Verfahren übernommen, müssen die Belastungspersonen im Hauptverfahren konfrontiert werden, damit die Aussagen verwertbar sind (E. 1.1).
III. Kantonale und Bundesstrafgerichts-Entscheide
Kantonsgericht Luzern 2N 14 83 (LGVE 2014 I Nr. 16) — 12. August 2014
Kein Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei psychiatrischer Begutachtung
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Sexualdelikten beantragte der Verteidiger, bei der psychiatrischen Exploration seines Mandanten durch den Gutachter anwesend sein zu dürfen.
- Kernaussage: Art. 147 StPO gilt nur für Beweiserhebungen von Justizbehörden, nicht für die Entstehung von Sachverständigengutachten (Art. 182 ff. StPO). Die Anwesenheit eines Verteidigers würde die fachliche Interaktion verfälschen; die Verteidigungsrechte sind durch Art. 184 Abs. 3 und Art. 188 f. StPO ausreichend gewahrt.
Appellationsgericht Basel-Stadt BES.2015.18 — 26. Mai 2015
Unzulässigkeit taktischer Verfahrenstrennung zur Umgehung von Art. 147 StPO
- Sachverhalt: Zwei gemeinsam wegen Drogenhandels festgenommene Mittäter wurden in zwei separaten Untersuchungsverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Teilnahme an den gegenseitigen Einvernahmen.
- Kernaussage: Das Führen getrennter Verfahren bei mutmasslichen Mittätern ohne objektive sachliche Gründe stellt einen Rechtsmissbrauch dar, der allein der Umgehung von Art. 147 StPO dient. Die Teilnahmerechte sind zu bewilligen.
Bundesstrafgericht BB.2024.125 — 11. Dezember 2024
Teilnahmerecht der Privatklägerschaft im Vorverfahren
- Kernaussage: Bestätigung der zwingenden Parteirechte der Privatklägerschaft bei staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungen und Mitbeschuldigteneinvernahmen.
IV. Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Jahr | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 150 IV 345 | 2024 | Absolute Unverwertbarkeit bleibt auch nach Wiederholung bestehen; striktes Vorhalteverbot. |
| 2 | BGer 6B_783/2024 | 2026 | Aussageverweigerung bei Konfrontation: Erstaussage bleibt unverwertbar; kein Verzicht fingierbar. |
| 3 | BGer 6B_801/2024 | 2025 | Art. 147 StPO gilt nicht im polizeilichen Ermittlungsverfahren vor förmlicher Untersuchungseröffnung. |
| 4 | BGE 143 IV 397 | 2017 | Verzicht auch durch Verteidiger; indirekte Konfrontation zum Opferschutz zulässig. |
| 5 | BGE 139 IV 25 | 2012 | Parteiöffentlichkeit gilt auch für Mitbeschuldigte; Einschränkung nur via begründete Verfügung. |
| 6 | BGE 141 IV 220 | 2015 | Teilnahmerecht in vereinigten Verfahren; Verwertungsverbot bei Verletzung. |
| 7 | BGE 143 IV 457 | 2017 | Fernwirkung des Verwertungsverbots und Pflicht zur physischen Aktenaussonderung. |
| 8 | BGE 144 IV 97 | 2018 | Rollenwechsel nach Rechtskraft: rechtskräftig Verurteilter wird zum Zeugen mit Teilnahmerecht. |
| 9 | BGer 6B_920/2023 | 2024 | Konfrontationsanspruch bei polizeilichen Ersteinvernahmen; Rüge im Berufungsverfahren rechtzeitig. |
| 10 | BGer 6B_506/2024 | 2024 | Fotowahlkonfrontation ist Beweiserhebung; Teilnahme unverteidigter Beschuldigter via Video. |
| 11 | BGer 6B_14/2021 | 2021 | Aussageverweigerung in der Konfrontationseinvernahme macht Erstaussage unverwertbar. |
| 12 | BGer 6B_135/2018 | 2019 | Wiederholungsanspruch bei Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten trotz anwesendem Anwalt. |
| 13 | LU 2N 14 83 | 2014 | Kein Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei psychiatrischer Exploration (Art. 182 ff. StPO). |
| 14 | BS BES.2015.18 | 2015 | Taktische Verfahrenstrennung zur Umgehung von Art. 147 StPO ist rechtsmissbräuchlich. |
Zuletzt aktualisiert: 4. September 2026