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Rechtsprechung zu Art. 147 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 397 (895 Zit.) — 25. Oktober 2017

Leitentscheid: Verzicht auf Teilnahmerecht; indirekte Konfrontation

Regeste a: Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).

Regeste b: Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2). → E. 3.3.1, 3.3.2, 3.4, 5.2

BGE 140 IV 172 (783 Zit.) — 1. September 2014

Kein Teilnahmerecht in getrennt geführten Verfahren

Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Die Beschwerdeführerin kam im getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zu. → E. 1.2, 1.4

BGE 139 IV 25 (677 Zit.) — 10. Oktober 2012

Grundrechtstragweite des Teilnahmerechts; gesetzliche Einschränkungen

Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen. Das Teilnahmerecht kann nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Kollusionsgefahr als Haftgrund vermag nicht ohne weiteres eine Einschränkung zu rechtfertigen; eigenständige Prüfung nach Art. 108 StPO erforderlich. Die Einschränkung muss formell durch begründete Verfügung erfolgen. → E. 3.2, 5.1, 5.4.3, 5.5.6–5.5.11

BGE 141 IV 220 (351 Zit.) — 18. Mai 2015

Teilnahmerecht bei vereinigten Verfahren; Verwertungsverbot

Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). → E. 4–5

BGE 143 IV 457 (221 Zit.) — 16. November 2017

Fernwirkung des Verwertungsverbots

Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden. Werden in Konfrontationseinvernahmen Erkenntnisse aus unverwertbaren Befragungen vorgehalten, werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind aus den Akten zu entfernen (Art. 141 Abs. 5 StPO). → E. 1.6, 4–5

BGE 144 IV 97 (274 Zit.) — 15. Februar 2018

Rollenaenderung nach Rechtskraft in getrenntem Verfahren

Eine in einem getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilte Person ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge einzubefragen. Damit entfällt die Mitbeschuldigten-Eigenschaft und das Teilnahmerecht richtet sich nach den allgemeinen Regeln. → E. 2–3

BGE 150 IV 345 — 5. Juni 2024

Anpassung der Rechtsprechung: Unverwertbarkeit auch nach Wiederholung

Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar ist, bleibt auch nach einer rechtskonformen Wiederholung zu Lasten der beschuldigten Person unverwertbar. Der Anschluss eines formellen Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ändert daran nichts. Anpassung der früheren Rechtsprechung. → E. 1.6.3.2

BGE 146 IV 1 (270 Zit.) — 3. Oktober 2019

Verwertbarkeit forensisch-psychiatrischer Aktengutachten

(Randbezug zu Art. 147 StPO im Kontext der Verwertbarkeit von Gutachten, die ohne Gewährleistung des Teilnahmerechts erstellt wurden.) → E. 4


Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_920/2023 — 22. August 2024

Differenzierung Teilnahmerecht vs. Konfrontationsrecht

Die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind nicht deckungsgleich: Bei Verletzung des Konfrontationsrechts dient die Wiederholung dazu, sämtliche früheren Aussagen verwertbar zu machen. Bei Verletzung des StPO-Teilnahmerechts dient die Wiederholung dazu, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. → E. 2.1.3

BGer 6B_14/2021 — 28. Juli 2021

Konfrontations- und Teilnahmerecht; formale Bestätigung genügt nicht

Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. → E. 2.3

BGer 6B_135/2018 — 22. März 2019

Wiederholungsverlangen nach Art. 147 Abs. 3 StPO

Nach Art. 147 Abs. 3 Satz 1 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus. Die getrennte Verfahrensführung geht mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. → E. 2.2.1

BGer 6B_446/2012 — 29. November 2012

Konfrontationsanspruch EMRK; Belastungszeuge

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verleiht dem Beschuldigten den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. → E. 4.1

BGer 1B_264/2012 — 10. Oktober 2012

Polizeiliche Einvernahme; Art. 159 StPO; delegierte Einvernahme

Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO). Zeugen haben kein Teilnahmerecht. → E. 4.3

BGer 6B_764/2015 — 6. Januar 2016

Privatklägerschaft; Teilnahmerecht

Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft umfasst namentlich Einvernahmen von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen. → E. 1.5

BGer 1B_300/2010 — 28. September 2010

Information des Verteidigers über polizeiliche Einvernahmen

Der Verteidiger muss über polizeiliche Einvernahmen orientiert werden, damit er sein Teilnahmerecht nach Art. 159 StPO ausüben kann.

BGer 6B_1178/2016

Verzicht schliesst Wiederholung aus

Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (bestätigt in BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). → E. 4.3


Kantonale Entscheide

ZH Obergericht SB240156 — 8. Mai 2025

Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch vom Verteidiger ausgehen kann. Verweis auf BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 hinsichtlich der Unverwertbarkeit.

BSTGER BB.2019.287 — 17. April 2019 / BB.2024.125 — 11. Dezember 2024

Bestätigung des Teilnahmerechts der Privatklägerschaft bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten.

BS_Appellationsgericht BES.2016.110 — 30. November 2016

Geheimhaltungspflicht nach Art. 108 Abs. 2 StPO kann Akteneinsicht und Teilnahmerecht vorübergehend einschränken, sofern die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.


Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 143 IV 397895Verzicht auch durch Verteidiger; indirekte Konfrontation
2BGE 140 IV 172783Kein Teilnahmerecht in getrennten Verfahren
3BGE 139 IV 25677Gesetzliche Einschränkungen; formelle Verfügung
4BGE 141 IV 220351Teilnahmerecht vereinigte Verfahren; Verwertungsverbot
5BGE 144 IV 97274Rollenaenderung nach Rechtskraft
6BGE 146 IV 1270Verwertbarkeit Gutachten (Randbezug)
7BGE 143 IV 457221Fernwirkung Verwertungsverbot
8BGE 150 IV 345Unverwertbarkeit auch nach Wiederholung (2024)
9BGer 6B_920/2023Differenzierung Teilnahmerecht vs. EMRK
10BGer 6B_446/2012Konfrontationsanspruch Belastungszeuge