Art. 147 StPO — Im Allgemeinen
Gesetzeswortlaut
Art. 147 StPO — Im Allgemeinen
1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025.
Überblick und Bedeutung
Art. 147 StPO verankert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im schweizerischen Strafprozess (BGE 140 IV 172 E. 1.2.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2). Das Teilnahmerecht ist ein tragender Pfeiler des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und des Gebots des fairen Verfahrens (fair trial, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Im System der schweizerischen Strafprozessordnung bildet das Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht das unverzichtbare prozedurale Gegengewicht zur weitreichenden Dominanz der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren sowie zum Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit im Hauptverfahren (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3; BGE 139 IV 25 E. 5.3; Botschaft BBl 2006 1085 ff., S. 1186 f.). Weil das Sachgericht sein Urteil primär auf die im Vorverfahren protokollierten Einvernahmen stützt (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 StPO), müssen die Parteien bereits bei der ersten Beweisabnahme ihre Verteidigungs- und Kontrollrechte wirksam ausüben können.
Das StPO-Teilnahmerecht im Verhältnis zum Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK)
Die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (bzw. Art. 32 Abs. 2 BV) überschneiden sich, sind jedoch nicht deckungsgleich (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3; BGer 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.3):
| Kriterium | StPO-Teilnahmerecht (Art. 147 Abs. 1 StPO) | Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK / Art. 32 Abs. 2 BV) |
|---|---|---|
| Persönlicher Kreis | Alle Verfahrensparteien (Beschuldigte, Verteidigung, Privatklägerschaft) | Ausschliesslich die beschuldigte Person |
| Zeitlicher Anwendungsbereich | Jede einzelne förmliche Beweiserhebung nach Eröffnung der Untersuchung im Vorverfahren und vor Gericht | Mindestens einmal im Verlauf des gesamten Verfahrens (auch noch vor Berufungsgericht) |
| Gegenstand | Förmliche staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Einvernahmen, Augenscheine, Fotowahlkonfrontationen | Aussagen von Belastungszeugen und Belastungspersonen, inklusive polizeilicher Ersteinvernahmen vor Untersuchungseröffnung |
| Wirkung einer Wiederholung | Nach BGE 150 IV 345 keine Heilung: Die fehlerhafte Ersteinvernahme bleibt absolut unverwertbar; nur neu Ausgesagtes zählt | Dient dazu, vorhandene, vor Untersuchungseröffnung erhobene Aussagen überhaupt erst einer Verwertbarkeit zuzuführen |
Das Prüfschema zu Art. 147 StPO
Die Bestimmung gliedert sich in folgende systematische Prüfungsstufen:
| Abschnitt | Tatbestandsmerkmal / Prüfungsschritt | Beweislast & Beweismass | Praktischer Konfliktpunkt |
|---|---|---|---|
| A | Förmliche Beweiserhebung (Abs. 1 Satz 1) | Staat trägt Verantwortung für formgerechte Anordnung | Fotowahlkonfrontation vs. psychiatrische Begutachtung / polizeiliche Vorabklärung |
| B | Parteistellung der teilnahmeberechtigten Person (Abs. 1 Satz 1) | Parteistellung ergibt sich aus Aktenlage (Art. 104 StPO) | Getrennte Verfahren (Art. 30 StPO) vs. vereinigte Verfahren; Privatklägerschaft |
| C | Zulässigkeit von Einschränkungen & Verzicht (Abs. 1) | Behörde muss Ausnahmeverfügung beweisen; Verzicht setzt klare Anhaltspunkte voraus | Kollusionsgefahr (Art. 108 StPO), Opferschutz (Art. 152 Abs. 3 StPO), Verzicht durch Anwalt |
| D | Zeitliche Zäsur: Vorverfahren vs. Untersuchung (Abs. 1 Satz 2) | Behörde muss Zeitpunkt der förmlichen Eröffnung (Art. 309 StPO) belegen | Polizeiliche Befragungen vor Eröffnung (Art. 159 StPO) vs. delegierte Einvernahmen (Art. 312 StPO) |
| E | Verschiebungsbegehren (Abs. 2) | Gesuchsteller muss unverschuldete Verhinderung glaubhaft machen | Beschleunigungsgebot vs. rechtzeitige Verhinderungsanzeige |
| F | Zwingende Verhinderung & Wiederholung (Abs. 3) | Gesuchsteller muss zwingenden Hinderungsgrund nachweisen | Instruktionsunfähigkeit bei Krankheit/Psychiatrie trotz anwesendem Verteidiger |
| G | Beweisverwertungsverbot & Praxisänderung (Abs. 4) | Rügeobliegenheit der Partei; Behörde trägt Nachweis der Verwertbarkeit | Keine Heilung durch BGE 150 IV 345; Vorhalteverbot; Aussageverweigerung bei Konfrontation; Aktenaussonderung |
| H | Kantonale Praxisfragen | Nach kantonaler Praxis | Taktische Verfahrenstrennung bei Mittäterschaft (BS); Explorationsexperten (LU/ZH) |
Kommentierung
A. Förmliche Beweiserhebung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte (Abs. 1 Satz 1)
Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO greift nicht bei beliebigen behördlichen Handlungen, sondern setzt eine förmliche Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft, einer delegierten Polizeibehörde (Art. 312 Abs. 2 StPO) oder eines Gerichts voraus.
1. Begriff und Reichweite der Beweiserhebung
Unter den Begriff der Beweiserhebung fallen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Beweisaufnahmen zur Sachverhaltsaufklärung:
- Förmliche Einvernahmen von Zeugen (Art. 162 ff. StPO), Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO) und Mitbeschuldigten (Art. 157 ff. StPO),
- Augenscheine und Tatrekonstruktionen (Art. 192 f. StPO),
- Gegenüberstellungen und Fotowahlkonfrontationen (Art. 146 Abs. 2 StPO),
- Mündliche Gutachtenserstattungen und Befragungen von Sachverständigen (Art. 188 f. StPO).
2. Anwendungsfall: Fotowahlkonfrontationen als Beweiserhebung (BGer 6B_506/2024 und 6B_1078/2020)
In der Praxis versuchten Strafverfolgungsbehörden wiederholt, fotografische Gegenüberstellungen als rein polizeiliche Erkundungsmassnahme einzustufen, um Teilnahmerechte auszuschliessen. Das Bundesgericht hat dem einen Riegel geschoben:
Raubüberfall und Schraubenzieherstich in Münchwilen: Fotowahlkonfrontation ohne Verteidigung
Am 31. Oktober 2018 drangen zwei Männer in ein Einfamilienhaus in Münchwilen ein, um einen Safe aufzubrechen. Als der Bewohner überraschend nach Hause kam, traktierten ihn die Einbrecher mit Faustschlägen; einer der Täter stiess ihm mit voller Wucht ein schraubenzieherartiges Werkzeug in die Brust, wodurch das Opfer in Lebensgefahr geriet. Das Strafverfahren wegen versuchter Tötung und schweren Raubes wurde am 20. Dezember 2018 förmlich eröffnet; der Beschuldigte sass in Österreich in Haft. Am 28. Mai 2019 führte die Kantonspolizei Thurgau im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Opfers mit Fotowahlbögen durch, an der das Opfer den Täter identifizierte. Obwohl es sich um einen klaren Fall notwendiger Verteidigung handelte, war für den abwesenden Beschuldigten weder ein amtlicher Verteidiger bestellt noch ihm oder einem Rechtsbeistand die Teilnahme gewährt worden (BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.1–1.3).
Die Weichenstellung des Bundesgerichts: Fotowahlkonfrontationen nach Art. 146 Abs. 2 StPO stellen förmliche Beweiserhebungen dar. Bei unverteidigten Beschuldigten muss die Behörde kompensatorische Vorkehren treffen — namentlich durch eine Live-Videoübertragung in ein Nebenzimmer —, damit das Teilnahmerecht gewahrt bleibt, ohne den Zeugen zu verunsichern. Weil die Behörde dies unterliess, durfte das Identifizierungsergebnis nicht verwertet werden; das Obergericht hatte das Urteil aufzuheben (E. 1.2.3 und 1.3.2).
Dieselbe Strenge wandte das Bundesgericht bei einem gewaltsamen Überfall in einem Tanzlokal in Schwyz an, bei dem der Täter anhand von Fotobögen identifiziert worden war, ohne dass dem unverteidigten Tatverdächtigen eine Videoteilnahme ermöglicht wurde (BGer 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2.1).
3. Verwerfungsfälle: Was keine Beweiserhebung unter Art. 147 StPO ist
Nicht jede Interaktion im Strafverfahren fällt unter das Regime der Parteiöffentlichkeit:
- Psychiatrische Exploration und Gutachtenserstellung: Das Teilnahmerecht gilt nicht für die Exploration der beschuldigten Person durch medizinische Sachverständige (Art. 182 ff. StPO; BGE 146 IV 1 E. 4; LGVE 2014 I Nr. 16 E. 4). Die Anwesenheit eines Anwalts würde die psychiatrisch-diagnostische Interaktion verfälschen; der Gehörsanspruch wird über die Mitwirkung am Fragenkatalog (Art. 184 Abs. 3 StPO) und die mündliche Gutachtenserläuterung (Art. 188 f. StPO) gewahrt.
- Reine polizeiliche Vorabklärungen: Informatorische Vorabklärungen der Polizei zur Feststellung, ob ein Zeuge überhaupt sachdienliche Wahrnehmungen gemacht hat, unterliegen nicht der Parteiöffentlichkeit (BGer 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2). Erst sobald die Person förmlich zur Sache einvernommen wird, greift Art. 147 Abs. 1 StPO.
Merksatz. Identifizierungsgegenüberstellungen und Fotowahlkonfrontationen sind förmliche Beweisabnahmen. Wer als Staatsanwaltschaft oder Polizei nach Untersuchungseröffnung Fotobögen vorlegt, ohne der Verteidigung oder dem unverteidigten Beschuldigten (via Videoschaltung) Mitwirkungsrechte einzuräumen, produziert absolut unverwertbare Aktenstücke.
B. Träger der Teilnahmerechte und Parteistellung (Abs. 1 Satz 1)
Das Teilnahmerecht steht ausschliesslich den formellen Parteien des Verfahrens zu (Art. 104 Abs. 1 StPO).
1. Die berechtigten Parteien
- Beschuldigte Person: Ihr persönliches Recht besteht kumulativ und unabhängig von der Anwesenheit der Verteidigung (BGE 139 IV 25 E. 5.1).
- Verteidigung (Wahl- und amtliche Verteidigung): Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) ist die Anwesenheit des Rechtsbeistands zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung (BGer 6B_506/2024 E. 1.2.1).
- Privatklägerschaft: Die als Straf- oder Zivilklägerin konstituierte geschädigte Person (Art. 118 StPO) besitzt das volle Teilnahmerecht bei staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungen, einschliesslich der Befragung von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; BSTG BB.2024.125 vom 11. Dezember 2024).
2. Abgrenzung: Getrennte Verfahren (Art. 30 StPO) vs. vereinigte Verfahren (Art. 29 StPO)
In getrennt geführten Verfahren gegen Mittäter oder Teilnehmer besitzen die Tatbeteiligten keine Parteistellung im Partnerverfahren; ein gesetzliches Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO besteht nicht (BGE 140 IV 172 E. 1.2). Sollen solche Protokolle übernommen werden, greift lediglich der verfassungs- und konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGer 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1).
In vereinigten Verfahren hingegen sind Mitbeschuldigte vollwertige Gegenparteien; ihre Einvernahmen unterliegen uneingeschränkt der Parteiöffentlichkeit (BGE 141 IV 220 E. 4).
3. Judikaturkonflikt: Taktische Verfahrenstrennung zur Umgehung von Art. 147 StPO
Weil die Verfahrenstrennung das Teilnahmerecht aushebelt, neigen Strafbehörden dazu, Verfahren gegen mehrere Tatverdächtige formell getrennt zu führen. Die Praxis ahndet dies als Rechtsmissbrauch:
Kokainhandel auf frischer Tat in Basel: Willkürliche Verfahrenstrennung
Zwei mutmassliche Drogenhändler wurden bei einer gemeinsamen Übergabe von 500 Gramm Kokain von der Polizei angehalten und festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete sogleich zwei getrennte Voruntersuchungen und verweigerte den Verteidigern die Teilnahme an den Einvernahmen des jeweiligen Komplizen.
Die Korrektur durch das Appellationsgericht Basel-Stadt: Das Gericht hiess die Beschwerde gut (Appellationsgericht BS BES.2015.18 vom 26. Mai 2015). Eine Trennung von Verfahren bei gemeinsam auf frischer Tat festgenommenen Mittätern ohne zwingende sachliche Gründe (wie z.B. Jugendstrafrecht oder Verjährungsnot) ist rechtsmissbräuchlich und dient einzig der verpönten Umgehung der Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 StPO.
4. Rollenwechsel nach Rechtskraft (BGE 144 IV 97)
Wird ein abgesondert verfolgter Mittäter rechtskräftig verurteilt, erlischt seine Beschuldigten- und Auskunftspersonenstellung für die abgeurteilte Tat. Im weiterlaufenden Verfahren gegen den Komplizen ist er fortan zwingend als Zeuge einzuvernehmen (Art. 162 ff. StPO; BGE 144 IV 97 E. 2–3). An dieser Einvernahme steht dem verbleibenden Beschuldigten das volle gesetzliche Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu.
Merksatz. Werden mehrere Personen wegen desselben Lebenssachverhalts verfolgt, gebietet Art. 29 StPO die Verfahrensvereinigung. Eine Abtrennung zur Verhinderung von Teilnahmerechten ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Unverwertbarkeit der getrennt abgenommenen Aussagen.
C. Gesetzliche Schranken, Schutzmassnahmen und Verzicht (Abs. 1)
Das Teilnahmerecht gilt nicht schrankenlos. Gesetzliche Einschränkungen sind jedoch restriktiv zu handhaben und bedürfen besonderer verfahrensrechtlicher Formen.
1. Schranken nach Art. 108 StPO und Kollusionsgefahr: BGE 139 IV 25
Das Anwesenheitsrecht darf bei schwerwiegender Kollusionsgefahr oder Missbrauchsgefahr eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO).
Pauschaler Haftgrund reicht nicht aus
In einer umfangreichen Wirtschafts- und Betrugsuntersuchung schloss die Staatsanwaltschaft den inhaftierten Hauptbeschuldigten und seinen Anwalt pauschal von den Befragungen sämtlicher Mitbeschuldigter aus, indem sie sich einfach auf den im Haftbefehl genannten Haftgrund der Kollusionsgefahr berief.
Der Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (BGE 139 IV 25): Der blosse allgemeine Verweis auf einen bestehenden Haftgrund genügt nicht. Die Einschränkung des Teilnahmerechts erfordert eine konkrete, auf die jeweilige Einvernahme bezogene Gefahrenprognose und zwingend den Erlass einer formell begründeten, anfechtbaren Verfügung (E. 5.5.6). Unterbleibt eine solche Verfügung, liegt eine gravierende Gehörsverletzung vor.
2. Opferschutz bei Gewaltdelikten: BGE 143 IV 397
Bei schweren Eingriffen in die persönliche Integrität (Art. 152 Abs. 3 StPO, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) hat das Opfer einen Anspruch darauf, dass eine direkte Konfrontation mit der beschuldigten Person unterbleibt, wenn dies zu einer schweren psychischen Belastung führen würde.
Bewaffnetes Eindringen bei der getrennt lebenden Ehefrau
Ein Ehemann drang bewaffnet in die Wohnung seiner getrennt lebenden Frau ein und bedrohte sie mit dem Tod. Bei der Einvernahme der Frau vor der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte zum Schutz des Opfers aus dem Zimmer gewiesen; sein Verteidiger blieb im Raum, hörte die Aussagen und stellte Ergänzungsfragen. Der Verteidiger erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen diesen Modus. Erst im Berufungsverfahren rügte er die fehlende Videoübertragung.
Entscheidung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 397): Der Ausschluss des Beschuldigten war durch Art. 152 Abs. 3 StPO gerechtfertigt. Eine synchrone Bild- und Tonübertragung in ein Nebenzimmer ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend, wenn der Verteidiger persönlich anwesend ist und alle Fragen stellen kann (E. 5.2).
3. Verzicht auf das Teilnahmerecht und prozessuale Verwirkung
Auf das Teilnahmerecht kann im Voraus oder nachträglich, ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1).
- Verzicht durch den Verteidiger: Opponiert die Verteidigung anlässlich der Beweiserhebung nicht gegen den Ausschluss oder die Abwesenheit des Klienten, darf die Behörde von einem rechtswirksamen Verzicht ausgehen (BGE 143 IV 397 E. 3.4). Das spätere Nachschieben der Rüge im Rechtsmittelverfahren verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).
- Rechtzeitigkeit von Beweisanträgen (BGer 6B_920/2023): Der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen kann rechtsgültig noch im Berufungsverfahren gestellt werden (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.4.1). Hatte die beschuldigte Person im Vorverfahren noch keine Gelegenheit zur Befragung des Anzeigeerstatters, darf das Berufungsgericht den Beweisantrag weder als “verspätet” zurückweisen noch die Befragung im Wege einer antizipierten Beweiswürdigung (z.B. gestützt auf Chat-Protokolle) abtun (E. 2.4.2).
| Einschränkungsgrund | Gesetzliche Norm | Zwingende Voraussetzung | Erforderliche Kompensation |
|---|---|---|---|
| Kollusionsgefahr | Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO | Formell begründete Verfügung (BGE 139 IV 25) | Aktenkenntnis und nachträgliche Fragestellung |
| Opferschutz | Art. 152 Abs. 3 StPO | Schwere seelische Belastung des Opfers | Anwesenheit des Anwalts oder Bild-/Tonübertragung |
| Getrennte Einvernahme | Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO | Vorübergehender Ausschluss zur Verhinderung gegenseitiger Abstimmung | Sofortige Konfrontation nach Abschluss beider Ersteinvernahmen |
D. Zeitliche Zäsur: Polizeiliches Ermittlungsverfahren vs. Untersuchung (Abs. 1 Satz 2)
Die Anwendbarkeit von Art. 147 StPO steht und fällt mit dem formellen Verfahrensstadium:
1. Die strikte Trennung vor vs. nach Eröffnung der Untersuchung
- Polizeiliches Ermittlungsverfahren vor Eröffnung (Art. 306 StPO): Es besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Die Verteidigungsanwesenheit bei der polizeilichen Befragung des Tatverdächtigen richtet sich ausschliesslich nach Art. 159 StPO (“Anwalt der ersten Stunde”). Belastende Aussagen Dritter unterliegen jedoch dem Mindeststandard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
- Nach formeller Eröffnung der Untersuchung (Art. 309 StPO): Führt die Polizei Befragungen oder Erhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 Abs. 1 StPO), stehen den Parteien kraft Art. 312 Abs. 2 StPO exakt dieselben Teilnahmerechte zu wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft selbst (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGer 6B_506/2024 E. 1.2.2).
2. Grenzfall: Falsche Vorverlegung des Teilnahmerechts (BGer 6B_801/2024)
Dass Art. 147 StPO vor der formellen Eröffnung nicht anwendbar ist, schützt die Strafbehörden vor verfrühter Unverwertbarkeit, wie ein wegweisender Bundesgerichtsentscheid aus dem Kanton Aargau zeigt:
Sexuelle Handlungen mit einem Kind in Rheinfelden: Zu Unrecht angenommene Unverwertbarkeit
Ein Mann wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind angeklagt. Das minderjährige Opfer war am 20. August 2020 von der Polizei einvernommen worden; die förmliche Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft erging erst Monate später am 2. Dezember 2020. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Angeklagten frei mit der Begründung, die polizeiliche Ersteinvernahme des Kindes sei in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt und nach Abs. 4 absolut unverwertbar, weshalb auch das darauf aufbauende Glaubhaftigkeitsgutachten hinfällig sei.
Die Korrektur durch das Bundesgericht (BGer 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025): Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und hob den Freispruch auf. Da sich das Verfahren am 20. August 2020 im Stadium der selbständigen polizeilichen Ermittlungen vor Eröffnung der Untersuchung befand, fand Art. 147 StPO von vornherein keine Anwendung. Die Aussagen waren nicht nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar (E. 1.4.1–1.4.2). Das Obergericht durfte die Aussagen nicht unbesehen aus den Akten verbannen, sondern hatte zu prüfen, ob die Konfrontationsgarantie nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nachträglich gewahrt werden konnte.
Merksatz. Der Schutz von Art. 147 Abs. 4 StPO greift nur bei Beweisen nach formeller Untersuchungseröffnung (Art. 309 StPO). Bei Befragungen im polizeilichen Ermittlungsstadium existiert kein StPO-Teilnahmerecht; hier greift ausschliesslich der Konfrontationsanspruch der EMRK, der durch eine spätere gerichtliche Konfrontationseinvernahme eingelöst werden kann.
E. Kein Anspruch auf Terminverschiebung (Abs. 2)
Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO).
Die Vorschrift dient der Durchsetzung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie verhindert, dass Parteien oder Rechtsbeistände durch wiederholte Terminkollisionen oder taktische Verhinderungsgründe das Verfahren lahmlegen.
Ist eine Partei oder ihr Rechtsbeistand jedoch nachweislich unverschuldet verhindert (z.B. durch plötzliche Notfallhospitalisierung oder schwere Erkrankung), gebietet das Gebot des fairen Verfahrens eine Terminverschiebung, es sei denn, es liegt unmittelbare Dringlichkeit (z.B. drohender Spurenverlust, akute Flucht- oder Kollusionsgefahr, bevorstehende Ausreise eines Zeugen) vor.
F. Zwingende Verhinderung und Wiederholungsanspruch (Abs. 3)
Art. 147 Abs. 3 StPO regelt die prozessualen Rechtsfolgen einer unverschuldeten Nichtteilnahme.
1. Voraussetzungen des Anspruchs
Eine Wiederholung der Beweiserhebung kann verlangt werden, wenn:
- der Rechtsbeistand oder die unverteidigte Partei aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war (Satz 1), und
- das Wiederholungsgesuch ohne Verzug nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird.
Grundsätzlich besteht kein Wiederholungsanspruch, solange das Teilnahmerecht wenigstens von der Verteidigung wahrgenommen werden konnte.
2. Praxisausnahme: Instruktionsunfähigkeit bei Hospitalisierung (BGer 6B_135/2018)
Von dem Grundsatz, dass die Anwesenheit des Anwalts genügt, macht das Bundesgericht eine entscheidende Ausnahme, wenn der Beschuldigte krankheitsbedingt ausserstande war, seinen Rechtsbeistand zu instruieren:
Leasingbetrug und psychiatrische Dekompensation in Untersuchungshaft
Ein inhaftierter Beschuldigter erlitt einen schweren psychischen Zusammenbruch und wurde per fürsorgerischer Unterbringung in eine geschlossene psychiatrische Klinik eingewiesen. Der ärztliche Bericht attestierte volle Verhandlungsunfähigkeit. Während dieser Zeit führte die Staatsanwaltschaft mehrere Zeugen- und Mitbeschuldigteneinvernahmen durch. Der amtliche Verteidiger nahm an allen Terminen teil. Nach seiner Genesung verlangte der Beschuldigte die Wiederholung der Einvernahmen; die Vorinstanz lehnte dies unter Hinweis auf die Anwesenheit des Verteidigers ab.
Entscheidung des Bundesgerichts (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019): Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Ist der Beschuldigte medizinisch verhandlungsunfähig und deshalb ausserstande, die Verteidigung vor der Einvernahme zu instruieren, kann der Anwalt die Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben (E. 2.2.2). Die Einvernahmen waren gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO zu wiederholen; die bisherigen Protokolle durften nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
3. Unverhältnismässiger Aufwand und Gehörssurrogate (Abs. 3 Satz 2)
Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (z.B. dauerhafter Auslandsaufenthalt des Zeugen in Übersee, schwerer irreversibler Verfall des Zeugen) und dem Gehörsanspruch auf andere Weise Genüge getan werden kann (z.B. schriftliche Ergänzungsfragen, Beizug von Ton-/Videoaufnahmen).
Das blosse formale Vorhalten des bisherigen Protokolls anlässlich einer späteren Befragung stellt kein taugliches Gehörssurrogat dar (BGer 6B_135/2018 E. 2.3).
G. Beweisverwertungsverbot und Praxisänderung BGE 150 IV 345 (Abs. 4)
Art. 147 Abs. 4 StPO statuiert eine gesetzliche Unverwertbarkeitsfolge: Beweise, die in Verletzung der Parteiöffentlichkeit erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Es handelt sich um ein absolut wirkendes Beweisverwertungsverbot in persönlicher Hinsicht (BGE 141 IV 220 E. 5; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1).
1. Die fundamentale Praxisänderung durch BGE 150 IV 345 (2024)
Bis zum Jahr 2024 vertrat das Bundesgericht eine uneinheitliche Praxis, wonach eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO durch eine spätere Wiederholung oder Konfrontation im gerichtlichen Verfahren geheilt werden könne. Mit BGE 150 IV 345 (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung grundlegend korrigiert und ein striktes Heilungsverbot statuiert:
Illegales Beschleunigungsrennen in Dietikon: Porsche 911 Turbo gegen BMW 328i
Zwei Automobilisten lieferten sich auf einer innerörtlichen Strasse in Dietikon ein verbotenes Beschleunigungsrennen mit Geschwindigkeiten von über 60 km/h. Die Fahrt wurde von einem Mitbeteiligten auf dem Rücksitz mit dem Smartphone gefilmt. Die Staatsanwaltschaft befragte die Mitbeschuldigten in Abwesenheit des Porsche-Lenkers und dessen Verteidigers. Anhand der Einvernahmen begründete die Anklage die Einwilligung in die Videoauswertung. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beteiligten schliesslich konfrontiert. Das Zürcher Obergericht sprach den Porsche-Fahrer schuldig; es erwog, der anfängliche Mangel nach Art. 147 Abs. 1 StPO sei durch die spätere gerichtliche Konfrontationseinvernahme geheilt worden.
Die Grundsatzkorrektur des Bundesgerichts (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7): Das Bundesgericht hob das Urteil auf und begründete die Praxisänderung:«Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen.» (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4)
2. Das Verbot des wörtlichen Vorhalts und der Bestätigungsfrage
Aus dem Heilungsverbot folgt zwingend:
- Verwertbar ist ausschliesslich das neu Ausgesagte: Das Gericht darf sein Urteil nur auf diejenigen Tatsachen stützen, die der Zeuge anlässlich der neuen, parteiöffentlichen Einvernahme frei und aus eigener Erinnerung schildert.
- Verbot der Umgehung durch Vorhalte: Werden dem Befragten in der Wiederholungseinvernahme die früheren, unverwertbaren Protokolle wörtlich vorgehalten und wird er lediglich gefragt, ob er diese bestätige, liegt darin eine unzulässige Umgehung des Verwertungsverbots (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).
3. Aussageverweigerung bei der Konfrontationseinvernahme: BGer 6B_783/2024 und 6B_14/2021
Eine Beweiserhebung gilt nur dann als rechtskonform wiederholt, wenn der Befragte anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch tatsächlich inhaltlich zur Sache aussagt. Verweigert er die Aussage, bleibt die Ersteinvernahme unverwertbar:
Hanf-Indooranlage und violetter Renault in Solothurn (BGer 6B_783/2024 vom 31. März 2026)
Nach einem anonymen Hinweis auf starken Cannabisgeruch und einen verdächtigen violetten Renault vor einem Wohnhaus führte die Polizei Hausdurchsuchungen beim Fahrzeuglenker und dessen Schwester durch und hob zwei Hanf-Indooranlagen aus. Die Schwester wurde polizeilich befragt, ohne dass dem Beschuldigten Teilnahmerechte gewährt wurden; sie belastete ihren Bruder schwer. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machten beide Parteien von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Mann dennoch gestützt auf die Erstaussagen der Schwester, da ihm an der Verhandlung formell die Gelegenheit zu Fragen eingeräumt worden sei und vermutet werden dürfe, die Schwester hätte ihm geantwortet.
Das Bundesgericht hob den Schuldspruch auf: Aus einer blossen Mutmassung der Staatsanwaltschaft darf kein Verzicht auf das Konfrontationsrecht konstruiert werden (E. 3.2.3). Wenn die Belastungsperson an der Verhandlung die Aussage zur Sache verweigert, kann das Fragerecht materiell nicht ausgeübt werden. Die Ersteinvernahme bleibt unter Berücksichtigung von BGE 150 IV 345 absolut unverwertbar (E. 3.2.2.2 und 3.2.5).
Exakt gleich entschied das Bundesgericht bei einer nächtlichen Streifkollision mit Fahrerflucht, bei der die Belastungsperson an der späteren staatsanwaltschaftlichen Konfrontation auf alle Sachfragen mit «Nichts. Nichts.» antwortete (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4).
4. Fernwirkung und physische Aktenaussonderung (Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO)
Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO führt die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO zur Fernwirkung: Folgebeweise, die ohne die unrechtmässige Ersteinvernahme nicht hätten erlangt werden können (conditio sine qua non), sind ebenfalls unverwertbar (BGE 143 IV 457 E. 1.6; BGer 6B_506/2024 E. 1.2.4).
Zudem verlangt Art. 141 Abs. 5 StPO die physische Aussonderung: Protokolle über unverwertbare Beweiserhebungen sind unverzüglich aus den Gerichtsakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6).
Vergleichende Rechtsprechungs- und Grenzkasuistik
Fallvergleich BGE 150 IV 345 (neue Praxis) vs. BGE 143 IV 457 (alte Heilungsdoktrin)
| Kriterium | BGE 143 IV 457 (frühere Praxis) | BGE 150 IV 345 (massgebende Praxis seit 2024) |
|---|---|---|
| Ausgangslage | Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO im Vorverfahren | Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO im Vorverfahren |
| Nachträgliche Konfrontation | Konfrontation vor Sachgericht durchgeführt | Konfrontation an der Hauptverhandlung durchgeführt |
| Rechtsfolge für Erstprotokoll | Früheres Protokoll galt durch Konfrontation als geheilt und durfte verwertet werden | Keine Heilung: Früheres Protokoll bleibt absolut unverwertbar (Abs. 4) |
| Zulässigkeit von Vorhalten | Protokoll durfte vorgehalten und bestätigt werden | Striktes Vorhalteverbot: Wörtlicher Vorhalt ist unzulässige Umgehung |
| Verwertbare Beweisbasis | Gesamtwürdigung aus Erst- und Zweitaussage | Ausschliesslich die an der neuen Einvernahme frei deponierten Aussagen |
Grenzziehungs-Tabelle: Verwertbarkeit bei Mängeln der Beweiserhebung
| Mangel / Konstellation | Verwertbarkeit | Tragende Begründung & Leitentscheid |
|---|---|---|
| Delegierte Befragung eines Mitbeschuldigten ohne Einladung der Verteidigung | Unverwertbar zulasten des Abwesenden | Art. 147 Abs. 4 StPO; keine Heilung durch spätere Konfrontation (BGE 150 IV 345) |
| Zeuge verweigert an der späteren Konfrontationseinvernahme die Aussage | Unverwertbar | Fragerecht konnte materiell nicht ausgeübt werden (BGer 6B_783/2024; 6B_14/2021) |
| Fotowahlkonfrontation bei unverteidigtem Beschuldigten ohne Videozuschaltung | Unverwertbar | Fotowahl ist Beweiserhebung nach Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 StPO (BGer 6B_506/2024) |
| Einvernahme in getrennt geführtem Verfahren gegen den Mittäter (Art. 30 StPO) | Verwertbar, wenn Mindestkonfrontation im Hauptverfahren erfolgt | Kein Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO mangels Parteistellung (BGE 140 IV 172) |
| Ausschluss des Beschuldigten zum Opferschutz; Verteidiger anwesend und stellt Fragen | Verwertbar | Gesetzliche Schranke Art. 152 Abs. 3 StPO; Verteidigung kompensiert Gehör (BGE 143 IV 397) |
| Polizeiliche Ersteinvernahme vor formeller Untersuchungseröffnung (Art. 306 StPO) | Verwertbar, sofern Konfrontation nachgeholt wird | Art. 147 StPO findet vor Untersuchungseröffnung keine Anwendung (BGer 6B_801/2024) |
| Psychiatrische Begutachtung/Exploration ohne Anwesenheit der Verteidigung | Verwertbar | Art. 147 StPO gilt nicht für Sachverständigenexplorationen (LGVE 2014 I Nr. 16; BGE 146 IV 1) |
Die taktischen Merksätze für die Strafprozesspraxis
Für die Strafverteidigung
- Wiederholte Einvernahmen nach BGE 150 IV 345 minutiös überwachen: Versucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, dem Zeugen frühere unparteiische Protokolle wörtlich vorzuhalten («Stimmt das, was Sie damals gesagt haben?»), ist sofort Einwand wegen unzulässiger Vorhaltepraxis zu erheben. Verwertbar ist nur dasjenige, woran sich der Zeuge im Termin spontan erinnert.
- Konfrontationsantrag bis vor Berufungsgericht möglich: Wurde ein Belastungszeuge oder Anzeigeerstatter im Vorverfahren nur polizeilich befragt, verwirkt der Konfrontationsanspruch nicht durch Schweigen vor erster Instanz (BGer 6B_920/2023). Der Antrag kann rechtswirksam noch vor Schranken des Obergerichts gestellt werden.
- Aktenaussonderung nach Art. 141 Abs. 5 StPO verlangen: Bleiben Befragungen unverwertbar, genügt kein blosser Vermerk im Urteil. Es ist förmlich die physische Entfernung der Protokolle aus den Gerichtsakten zu beantragen, um eine unbewusste Kontamination des Gerichts zu verhindern.
Für die Staatsanwaltschaft
- Keine getrennten Verfahren als Teilnahmesperre: Wer Mittäter künstlich trennt, um getrennte Befragungen ohne Verteidiger durchzuführen, riskiert vor den Beschwerdeinstanzen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und den Verlust der Verwertbarkeit (Appellationsgericht BS BES.2015.18).
- Videoübertragung bei Fotowahlkonfrontationen standardisieren: Bei unverteidigten Beschuldigten muss die Fotovorlage an Zeugen zwingend mit Bild- und Tonübertragung in ein Nebenzimmer gekoppelt werden, ansonsten die Identifikation wertlos ist (BGer 6B_506/2024).
- Untersuchungseröffnung zeitlich bewusst setzen: Im Vorermittlungsstadium der Polizei (Art. 306 StPO) gilt Art. 147 StPO noch nicht (BGer 6B_801/2024). Sobald die Untersuchung jedoch eröffnet ist, löst jede delegierte Einvernahme (Art. 312 StPO) zwingend volle Parteiöffentlichkeit aus.
H. Kantonale Praxisfragen
1. Taktische Verfahrenstrennung bei Mittäterschaft (Basel-Stadt vs. Zürich)
- Basel-Stadt (Appellationsgericht BES.2015.18 vom 26. Mai 2015): Bei gemeinsamer Festnahme von Mittätern ist eine getrennte Verfahrensführung von Beginn weg unzulässig. Die Verweigerung der Teilnahmerechte stellt einen im Beschwerdeverfahren sofort korrigierbaren Rechtsmissbrauch dar.
- Zürich (ZR 112/2013 Nr. 45): Das Zürcher Obergericht billigte die Trennung in komplexen Bandenstrukturen anfänglich zur Verhinderung von Kollusion, verlangt jedoch eine umgehende Wiedervereinigung vor Anklageerhebung unter umfassender Konfrontation aller Belastungspersonen.
2. Anwesenheit der Verteidigung bei Begutachtungen (Luzern, Zürich, Bern)
- Luzern, Zürich und Bern (LGVE 2014 I Nr. 16; ZR 110/2011 S. 109): Anträge von Strafverteidigern auf physische oder audiovisuelle Teilnahme an den Explorationsgesprächen gerichtlicher Psychiater werden einheitlich abgewiesen. Die forensisch-psychiatrische Begutachtung gilt nicht als justizielle Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO, sondern als wissenschaftliche Urheberschaft des Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO).
Literatur
- Bommer Felix, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, S. 197 ff.
- Christen Stefan, Das Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010.
- Godenzi Gunhild, Heimliche Einvernahmen – Die Aushöhlung der Parteiöffentlichkeit der Untersuchung durch den Grundsatz der getrennten Einvernahme, in: ZStrR 129/2011, S. 335 ff.
- Ruckstuhl Niklaus, Verteidigung und Verfahrensrechte, in: Die revidierte Strafprozessordnung, Geth (Hrsg.), Basel 2023, S. 98 ff.
- Schleiminger Mettler Dorrit / Schaffner Daniel, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 147 N 1–45.
- Wohlers Wolfgang, Das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen im strafprozessualen Vorverfahren, in: Strafprozessrecht – 10 Jahre Schweizerische StPO, Jeker/Held/Jeanneret (Hrsg.), Zürich 2022, S. 361 ff.
Zuletzt aktualisiert: 4. September 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen