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Art. 147 StPO — Im Allgemeinen

Gesetzeswortlaut

Art. 147 StPO — Im Allgemeinen

1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.

2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.

3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

I. Zweck und Gehalt

Art. 147 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren (BGE 140 IV 172, E. 1.2.1). Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und ermöglicht den Parteien, die Beweiserhebung unmittelbar zu kontrollieren und durch Fragen zu beeinflussen (BBl 2006 1085 ff.).

Art. 147 Abs. 1 StPO geht über den Mindestgehalt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinaus: Die EMRK gewährt nur das Recht, Belastungszeugen zu befragen, während Art. 147 StPO das allgemeine Teilnahmerecht bei sämtlichen Beweiserhebungen begründet (BGE 139 IV 25, E. 3.2; BGer 6B_920/2023, E. 2.1.3).

II. Träger des Teilnahmerechts

1. Beschuldigte Person

Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen teilzunehmen (BGE 139 IV 25, E. 5.1; BGE 141 IV 220, E. 4). Das Recht umfasst sowohl Anwesenheit als auch Fragerecht.

Das Teilnahmerecht des unverteidigten Tatverdächtigen kann etwa mittels Videoübertragung gewährleistet werden (BGer 6B_1078/2020; BGer 6B_506/2024).

2. Privatklägerschaft

Die Privatklägerschaft hat als Partei ein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Es umfasst namentlich Einvernahmen von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen (BGer 6B_764/2015, E. 1.5).

3. Verteidigung

Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Abs. 1 Satz 2). Bei staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Beweiserhebungen gelten die Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 397, E. 3.3.2; BGer 1B_264/2012, E. 4.3). Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25, E. 5.4.3).

4. Nicht-Parteien

Personen ohne Parteistellung — namentlich Beschuldigte in getrennt geführten Verfahren — haben kein Teilnahmerecht (BGE 140 IV 172, E. 1.4). Zeugen haben kein Teilnahmerecht bei parteiöffentlichen Beweiserhebungen (BGer 1B_264/2012, E. 4.3).

III. Umfang des Teilnahmerechts

1. Fragerecht

Das Teilnahmerecht umfasst das Recht, einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 2). Es genügt nicht, nur passiv anwesend zu sein. Der Beschuldigte muss tatsächlich Gelegenheit haben, Ergänzungsfragen zu stellen und Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 397, E. 5.2).

2. Gesetzliche Einschränkungen

Das Teilnahmerecht kann nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1; BGE 140 IV 172, E. 1.2.1):

NormEinschränkung
Art. 108 Abs. 1 lit. a StPOBegründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs (z.B. Verdunkelung)
Art. 146 Abs. 4 lit. a StPOInteressenkollision
Art. 149 Abs. 2 lit. b StPOSchutz der einzuvernehmenden Person
Art. 101 Abs. 1 StPOGeheimhaltung

Die Einschränkung muss formell durch begründete Verfügung erfolgen (BGE 139 IV 25, E. 5.5.6–5.5.11). Kollusionsgefahr als Haftgrund vermag nicht ohne weiteres eine Einschränkung des Teilnahmerechts zu rechtfertigen; vielmehr bedarf es einer eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen von Art. 108 StPO (BGE 139 IV 25, E. 3.2).

3. Kein Anspruch auf Verschiebung (Abs. 2)

Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. Die Beweisaufnahme soll nicht unnötig verzögert werden.

IV. Wiederholungsverlangen (Abs. 3)

Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war.

Kein Anspruch auf Wiederholung, solange das Teilnahmerecht wenigstens von einem Rechtsbeistand ausgeübt werden konnte (BGer 6B_135/2018, E. 2.2.1). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1; BGer 6B_1178/2016, E. 4.3).

Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021, E. 2.3; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).

V. Verwertungsverbot (Abs. 4)

1. Absolutes Verwertungsverbot

Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden (BGE 141 IV 220, E. 5; BGE 143 IV 397, E. 3.3.1).

2. Fernwirkung

Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden. Werden in späteren Konfrontationseinvernahmen Erkenntnisse aus vorausgegangenen, unverwertbaren Befragungen vorgehalten, werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457, E. 4–5).

Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO; BGE 143 IV 457, E. 1.6).

3. Anpassung der Rechtsprechung (2024)

BGE 150 IV 345 hat die Rechtsprechung angepasst: Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 nicht gewährleistet war, bleibt auch nach einer rechtskonformen Wiederholung zu Lasten der beschuldigten Person unverwertbar (BGE 150 IV 345, E. 1.6.3.2). Der Anschluss eines formellen Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ändert daran nichts.

4. Differenzierung Teilnahmerecht vs. Konfrontationsrecht

Die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind nicht deckungsgleich: Bei Verletzung des Konfrontationsrechts (EMRK) dient die Wiederholung dazu, sämtliche früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts (StPO) dient die Wiederholung dazu, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGer 6B_920/2023, E. 2.1.3; BGer 6B_92/2022).

VI. Konfrontationsanspruch nach EMRK (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK)

Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGer 6B_446/2012, E. 4.1; BGer 6B_14/2021; BGE 150 IV 345, E. 1.6.3.2).

Indirekte Konfrontation: Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird. Massgeblich ist, ob der Beschuldigte ausreichend Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen (BGE 143 IV 397, E. 5.2). Opferzeuginnen haben gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation.

Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch vom Verteidiger erklärt werden kann (BGE 143 IV 397, E. 3).

VII. Verzicht auf das Teilnahmerecht

Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1).

Verzicht durch den Verteidiger: Der Verzicht kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe stillschweigend verzichtet (BGE 143 IV 397, E. 3.3.1).

Rechtsfolge: Ein gültiger Verzicht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus. Die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397, E. 3.4).

VIII. Getrennte Verfahren

Der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen (BGE 140 IV 172, E. 1.2). Die getrennte Verfahrensführung geht mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher (BGer 6B_135/2018, E. 2.2.1).

In vereinigten Verfahren hat der Beschuldigte grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten teilzunehmen (BGE 141 IV 220, E. 4–5). Bei Verletzung sind belastende Aussagen nicht verwertbar.

Rollenaenderung nach Rechtskraft: Eine in einem getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilte Person ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge einzubefragen (BGE 144 IV 97, E. 2–3). Damit entfällt die Mitbeschuldigten-Eigenschaft.

IX. Polizeiliche Einvernahmen (Art. 159 StPO)

Bei polizeilichen Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO) haben die Parteien dieselben Rechte wie bei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen nach Art. 147 Abs. 1 (BGE 143 IV 397, E. 3.3.2; BGer 1B_264/2012, E. 4.3). Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 139 IV 25, E. 5.4.3).

Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (BGer 6B_475/2022, E. 5.2; BGer 1B_300/2010).

X. Abgrenzungen

ThemaAbgrenzung
Art. 101 StPOAkteneinsicht — selbstständiges Verfahrensrecht; Geheimhaltung kann beide Rechte einschränken
Art. 108 StPOGeheimhaltungspflicht — formell durch begründete Verfügung
Art. 159 StPOVerteidiger-Anwesenheit bei polizeilichen Einvernahmen
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRKKonfrontationsanspruch — Mindeststandard; Art. 147 StPO geht weiter
Art. 141 Abs. 5 StPOAktenentfernung unverwertbarer Beweise

XI. Revision und Bandenkriminalität

In der politischen Debatte zur StPO-Revision wurde diskutiert, das Teilnahmerecht bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten namentlich bei Bandenkriminalität einzuschränken, um Absprachen zu verhindern. Der Nationalrat lehnte dies ab, da dies das faire Verfahren und die Verteidigungsrechte zu stark gefährden würde (vgl. parlament.ch, Debattenverlauf 2022; Ruckstahl, in: Geth [Hrsg.], 2023, S. 98 ff. Rz. 3.61 ff.; Wohlers, in: Jeker/Held/Jeanneret [Hrsg.], 2022, S. 361 ff. Rz. 17 ff.).

XII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht

Literatur

  • Ruckstahl, Verteidigung und Verfahrensrechte, in: Die revidierte Strafprozessordnung, Geth [Hrsg.], 2023, S. 98 ff. Rz. 3.61 ff.
  • Wohlers, Das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen im strafprozessualen Vorverfahren, in: Strafprozessrecht, 10 Jahre Schweizerische StPO, Jeker/Held/Jeanneret [Hrsg.], 2022, S. 361 ff.

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