Rechtsprechung zu Art. 143 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 20 vom 4. November 2014
- Thema: Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme; Ordnungsvorschrift Art. 143 Abs. 5
- Kernaussage: Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf genügt den Anforderungen an Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO. Die genaue rechtliche Würdigung braucht noch nicht vorliegen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar: Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3). Der Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu; die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst (E. 1.1.4).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Verfahrensgegenstand), Abs. 5 (Ordnungsvorschrift)
BGE 143 IV 457 vom 25. Oktober 2017
- Thema: Teilnahmerecht des Beschuldigten bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten; Verwertungsverbot
- Kernaussage: Der Beschuldigte hat gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für weitere Ermittlungen noch als Beweis verwendet werden. Bestätigung der Rechtsprechung BGE 141 IV 220 E. 4 f.
- Einschlägig für: Verbindung zu Art. 147 StPO (Teilnahmerecht), Verwertungsfolgen
BGE 144 IV 28 vom 22. Januar 2018
- Thema: Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht
- Kernaussage: Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge bzw. Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Die Ehefrau eines Beschuldigten, die als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO befragt wird, hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO. Die unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht als nahe Angehörige (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) führt zur Unverwertbarkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Belehrung), Verbindung zu Art. 177 f./178/181 StPO
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014
- Thema: Rudimentärer Deliktsvorhalt; Belehrung vor jeder Einvernahme?
- Kernaussage: Im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO genügt ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens, während die ausführliche Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen hat. Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, lässt sich Art. 143 Abs. 1 StPO nicht entnehmen. Der Tatvorhalt im Anfangsstadium der Untersuchung kann zwangsläufig nicht demjenigen nach abgeschlossener Untersuchung entsprechen. Die Behörden sind zudem nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (E. 1.4–1.5).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Information), Wiederholung der Belehrung
BGer 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025
- Thema: Schutz Dritter; fehlende Belehrung eines Mitbeschuldigten
- Kernaussage: Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung und den Vorhalt zu Beginn einer Einvernahme dienen dem Schutz der einzuvernehmenden Person (z.B. eines Mitbeschuldigten). Ein Dritter oder Mitbeschuldigter kann sich nicht darauf berufen — der Beschwerdeführer kann aus einer fehlenden Belehrung des Mitbeschuldigten nichts für sich ableiten. Der Deliktsvorhalt nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO hat die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen; massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (E. 2.1, 2.3.1).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b/c (Schutzzweck), Legitimation zur Rüge
BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023
- Thema: Geschlossene Fragen; Ordnungsvorschrift; Unverwertbarkeit
- Kernaussage: Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt (Art. 142 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt, über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. a–c StPO) (E. 2.3.3). Der sinngemässe Vorwurf, der Beschwerdegegnerin seien in Verletzung von Art. 143 StPO vornehmlich geschlossene Fragen gestellt worden, begründet — selbst wenn Art. 143 Abs. 5 StPO überhaupt anwendbar wäre — kein Beweisverwertungsverbot (E. 2.4.1; vgl. BGE 141 IV 20 E. 3.3).
- Einschlägig für: Abs. 5 (Ordnungsvorschrift), Abgrenzung zu willkürlicher Beweiswürdigung
BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025
- Thema: PIN-Code-Erfragung bei Hausdurchsuchung; informelle Befragung
- Kernaussage: Art. 158 Abs. 1 StPO gilt für die erste formelle, protokollierte Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. StPO. Informelle polizeiliche Befragungen, z.B. der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort, fallen nicht darunter. Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren (E. 2.4.5). Die Erfragung des PIN-Codes eines Mobiltelefons im Rahmen einer Hausdurchsuchung ohne vorgängige Belehrung kann eine informelle Befragung sein; die auf dem PIN-Code beruhenden Folgebeweise sind unverwertbar (E. 2.5.3).
- Einschlägig für: Abgrenzung formelle/informelle Einvernahme, Art. 158 StPO
BGer 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021
- Thema: Spezielles Aussageverweigerungsrecht naher Angehöriger; Belehrungspflicht
- Kernaussage: Beschuldigte Personen und Auskunftspersonen können zum Verhalten von Drittpersonen befragt werden, zugunsten derer ein Zeugnisverweigerungsrecht bestünde (z.B. nahe Angehörige). Die Frage, ob darüber ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht besteht und belehrt werden muss, ist zu bejahen. Die analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Auskunftspersonen auf beschuldigte Personen führt dazu, dass vor Befragungen zum Verhalten naher Angehöriger auf das entsprechende Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen ist; bei Unterlassen kann die Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen die Folge sein (E. 3.1, 4.2; vgl. BGE 144 IV 28).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (umfassende Belehrung), spezielle Aussageverweigerungsrechte
BGer 6B_1205/2023 vom 30. April 2026
- Thema: Verfahrensgegenstand; Information in verständlicher Sprache
- Kernaussage: Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass ein Vorverfahren eingeleitet wurde und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. In ähnlicher Weise schreibt Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO vor, dass die einzuvernehmende Person über den Gegenstand des Strafverfahrens und ihre Verfahrensstellung informiert sowie umfassend belehrt wird. Ein grober Hinweis auf die Geschwindigkeitsübertretung genügt den Anforderungen (E. 2.3.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b/c (Information, Belehrung)
BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021
- Thema: Deliktsvorhalt; Tathypothese; Verfahrensgegenstand
- Kernaussage: Massgeblich für den Vorhalt nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird (E. 1.3; vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Deliktsvorhalt, Tathypothese)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-12