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Rechtsprechung zu Art. 143 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 20 E. 1.3.3

  • Thema: Deliktsvorhalt und Information über den Verfahrensgegenstand
  • Kernaussage: Die Information über den Verfahrensgegenstand muss den Lebenssachverhalt und den Deliktsvorwurf umschreiben, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Tatvorhalt

BGE 141 IV 20 E. 3.3

  • Thema: Befragungstechnik und Ordnungsvorschrift
  • Kernaussage: Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift; unklare Fragen begründen für sich allein kein Beweisverwertungsverbot.
  • Einschlägig für: Abs. 5; Ordnungsvorschrift

BGE 144 IV 28 E. 1.3

  • Thema: Belehrungspflichten bei Auskunftspersonen
  • Kernaussage: Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Belehrungspflicht

BGE 143 IV 457 E. 1.6

  • Thema: Teilnahmerechte und Verwertungsverbot
  • Kernaussage: Die Verletzung von Parteirechten bei Einvernahmen führt zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Aussagen zuungunsten der Partei.
  • Einschlägig für: Beweisverwertung

BGE 141 IV 220 E. 4.5

  • Thema: Konfrontationsanspruch bei getrennten Verfahren
  • Kernaussage: Aussagen von in getrennten Verfahren beschuldigten Personen dürfen nur verwertet werden, wenn die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, Fragen an sie zu stellen.
  • Einschlägig für: Einvernahme von Belastungspersonen

II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)

BGer 6B_518/2014 E. 1.5 (4. Dezember 2014)

  • Thema: Keine Pflicht zur ständigen Wiederholung der ausführlichen Belehrung
  • Kernaussage: Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme vollumfänglich zu wiederholen, lässt sich Art. 143 Abs. 1 StPO nicht entnehmen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Wiederholung der Belehrung

BGer 6B_926/2023 E. 2.1 (13. Januar 2025)

  • Thema: Schutzzweck der Belehrungsvorschriften
  • Kernaussage: Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung bei Beginn einer Einvernahme dienen dem Schutz der einvernommenen Person; ein Mitbeschuldigter kann sich nicht auf eine unterbliebene Belehrung Dritter berufen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Schutzzweck

BGer 6B_359/2021 E. 1.3 (20. Mai 2021)

  • Thema: Tathypothese beim Tatvorhalt
  • Kernaussage: Massgeblich für den Deliktsvorhalt ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde im aktuellen Verfahrensstadium arbeitet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Tathypothese

BGer 1B_56/2021 E. 3.1 (5. Oktober 2021)

  • Thema: Belehrung bei Befragungen über nahe Angehörige
  • Kernaussage: Vor Befragungen zum Verhalten naher Angehöriger ist auf das entsprechende Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Aussageverweigerung

BGer 6B_525/2024 E. 2.4.5 (15. Januar 2025)

  • Thema: Abgrenzung zwischen formeller und informeller Einvernahme
  • Kernaussage: Art. 143 StPO gilt für formelle Einvernahmen; informelle Befragungen sind nur im unmittelbaren Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig.
  • Einschlägig für: Anwendungsbereich von Art. 143 StPO

Letzte Aktualisierung: 22. August 2026