Rechtsprechung zu Art. 143 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 20 E. 1.3.3
- Thema: Deliktsvorhalt und Information über den Verfahrensgegenstand
- Kernaussage: Die Information über den Verfahrensgegenstand muss den Lebenssachverhalt und den Deliktsvorwurf umschreiben, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Tatvorhalt
BGE 141 IV 20 E. 3.3
- Thema: Befragungstechnik und Ordnungsvorschrift
- Kernaussage: Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift; unklare Fragen begründen für sich allein kein Beweisverwertungsverbot.
- Einschlägig für: Abs. 5; Ordnungsvorschrift
BGE 144 IV 28 E. 1.3
- Thema: Belehrungspflichten bei Auskunftspersonen
- Kernaussage: Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Belehrungspflicht
BGE 143 IV 457 E. 1.6
- Thema: Teilnahmerechte und Verwertungsverbot
- Kernaussage: Die Verletzung von Parteirechten bei Einvernahmen führt zur Unverwertbarkeit der gewonnenen Aussagen zuungunsten der Partei.
- Einschlägig für: Beweisverwertung
BGE 141 IV 220 E. 4.5
- Thema: Konfrontationsanspruch bei getrennten Verfahren
- Kernaussage: Aussagen von in getrennten Verfahren beschuldigten Personen dürfen nur verwertet werden, wenn die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, Fragen an sie zu stellen.
- Einschlägig für: Einvernahme von Belastungspersonen
II. Weitere Entscheide (BGer und Kantone)
BGer 6B_518/2014 E. 1.5 (4. Dezember 2014)
- Thema: Keine Pflicht zur ständigen Wiederholung der ausführlichen Belehrung
- Kernaussage: Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme vollumfänglich zu wiederholen, lässt sich Art. 143 Abs. 1 StPO nicht entnehmen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Wiederholung der Belehrung
BGer 6B_926/2023 E. 2.1 (13. Januar 2025)
- Thema: Schutzzweck der Belehrungsvorschriften
- Kernaussage: Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung bei Beginn einer Einvernahme dienen dem Schutz der einvernommenen Person; ein Mitbeschuldigter kann sich nicht auf eine unterbliebene Belehrung Dritter berufen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Schutzzweck
BGer 6B_359/2021 E. 1.3 (20. Mai 2021)
- Thema: Tathypothese beim Tatvorhalt
- Kernaussage: Massgeblich für den Deliktsvorhalt ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde im aktuellen Verfahrensstadium arbeitet.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Tathypothese
BGer 1B_56/2021 E. 3.1 (5. Oktober 2021)
- Thema: Belehrung bei Befragungen über nahe Angehörige
- Kernaussage: Vor Befragungen zum Verhalten naher Angehöriger ist auf das entsprechende Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Aussageverweigerung
BGer 6B_525/2024 E. 2.4.5 (15. Januar 2025)
- Thema: Abgrenzung zwischen formeller und informeller Einvernahme
- Kernaussage: Art. 143 StPO gilt für formelle Einvernahmen; informelle Befragungen sind nur im unmittelbaren Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig.
- Einschlägig für: Anwendungsbereich von Art. 143 StPO
Letzte Aktualisierung: 22. August 2026