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Art. 143 — Durchführung der Einvernahme

Gesetzeswortlaut

Art. 143 Durchführung der Einvernahme

1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:

a. über ihre Personalien befragt;

b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;

c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.

2 Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.

3 Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.

4 Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.

5 Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.

6 Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.

7 Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

Rz. 1 Art. 143 StPO regelt die prozessuale Durchführung der Einvernahme als zentrale Beweiserhebung im Strafverfahren.

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für sämtliche einzuvernehmenden Personen (beschuldigte Personen, Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und Zeugen).

II. Die drei Eingangsformalitäten (Abs. 1)

1. Personalienbefragung (lit. a)

Rz. 3 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt.

2. Information über Verfahrensgegenstand und Rolle (lit. b)

Rz. 4 Die Information über den Verfahrensgegenstand muss den Lebenssachverhalt und den Deliktsvorwurf umschreiben, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).

Rz. 5 Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme vollumfänglich zu wiederholen, lässt sich Art. 143 Abs. 1 StPO nicht entnehmen (BGer 6B_518/2014 E. 1.5).

3. Belehrung über Rechte und Pflichten (lit. c)

Rz. 6 Über welche Rechte und Pflichten die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme zu belehren ist, hängt davon ab, welche Stellung ihr im Verfahren zukommt (BGE 144 IV 28 E. 1.3).

Rz. 7 Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung bei Beginn einer Einvernahme dienen dem Schutz der einvernommenen Person; ein Mitbeschuldigter kann sich nicht auf eine unterbliebene Belehrung Dritter berufen (BGer 6B_926/2023 E. 2.1).

III. Fragen, Vorhalte und Beweisverwertung (Abs. 5)

Rz. 8 Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift; unklare Fragen begründen für sich allein kein Beweisverwertungsverbot (BGE 141 IV 20 E. 3.3).

IV. Praxisfragen

1. Protokollvermerk (Abs. 2)

Rz. 9 Im Protokoll ist die Einhaltung der Belehrungen ausdrücklich zu vermerken; das Fehlen des Vermerks bildet ein Indiz für einen Belehrungsmangel.

2. Verwendung schriftlicher Unterlagen (Abs. 6)

Rz. 10 Aussagen sind grundsätzlich aus der Erinnerung zu machen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung beigezogen werden.

Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 143 N 1–15.
  • Olivier Thormann / Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 143 N 1–25.
  • Camille Perrier Depeursinge, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 143 N 1–18.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1184 f.
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