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Art. 143 — Durchführung der Einvernahme

Gesetzeswortlaut

Art. 143 StPO — Durchführung der Einvernahme

1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:

a. über ihre Personalien befragt;

b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;

c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.

2 Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.

3 Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.

4 Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.

5 Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.

6 Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.

7 Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 143 StPO regelt die prozessuale Durchführung der Einvernahme als zentrale Beweiserhebung im Strafverfahren. Die Norm findet auf alle einzuvernehmenden Personen Anwendung — beschuldigte Personen, Auskunftspersonen und Zeuginnen bzw. Zeugen — und konkretisiert in Abs. 1 die zu Beginn jeder Einvernahme zwingend vorzunehmenden drei Formalitäten: Personalienbefragung (lit. a), Information über den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensstellung (lit. b) sowie umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten (lit. c). Die Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit Art. 140 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden), Art. 141 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise), Art. 142 StPO (Leitung der Einvernahme) und Art. 147 StPO (Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen). Für die beschuldigte Person konkretisiert Art. 158 StPO die Pflichten nach Abs. 1 lit. b und c; für Auskunftspersonen tun dies Art. 178 StPO und Art. 181 StPO; für Zeuginnen und Zeugen Art. 177 StPO.

II. Absatz 1: Die drei Eingangsformalitäten (lit. a–c)

a. Personalienbefragung (lit. a)

Zu Beginn der Einvernahme werden die Personalien der einzuvernehmenden Person festgestellt. Die Personalien umfassen namentlich Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Heimatort bzw. Nationalität und weitere Identifikationsmerkmale. Gemäss Abs. 3 kann die Strafbehörde über die verbale Auskunft hinaus weitere Erhebungen zur Identitätsklärung vornehmen (z.B. Identitätskartenkontrolle, erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO, Abklärung durch das Bevölkerungsamt). Die Personalienbefragung stellt die Grundlage für die korrekte Adressierung späterer Verfahrenshandlungen und die Eintragung in das Strafregister dar.

b. Information über Verfahrensgegenstand und Verfahrensstellung (lit. b)

Die einzuvernehmende Person ist in verständlicher Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft zu informieren, in der sie einvernommen wird (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeugin/Zeuge). Für die beschuldigte Person konkretisiert Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO: Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen sie darauf hin, dass ein Vorverfahren eingeleitet wurde und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Information muss — nach dem aktuellen Verfahrensstand — einen möglichst präzisen einzelnen Lebenssachverhalt und den daran geknüpften Deliktsvorwurf umschreiben, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; BGer 6B_518/2014 E. 1.2).

Der Tatvorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann (BGer 6B_518/2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens genügt im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO, während die ausführliche Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nur zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen hat. Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, lässt sich Art. 143 Abs. 1 StPO nicht entnehmen (BGer 6B_518/2014 E. 1.5).

Im Anfangsstadium der Untersuchung kann der Tatvorhalt zwangsläufig nicht demjenigen nach abgeschlossener Untersuchung entsprechen. Die Behörden sind zudem nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen (BGer 6B_518/2014 E. 1.4). Es genügt, wenn die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird; detaillierte Angaben zu Tatbeteiligten, Tatmitteln oder Tatortmenge sind nicht zwingend Teil des Erstvorhalts.

c. Umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten (lit. c)

Die Belehrung nach lit. c muss umfassend sein. Für die beschuldigte Person umfasst sie nach Art. 158 Abs. 1 StPO namentlich:

  • Hinweis auf das Vorverfahren (lit. a)
  • Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (lit. b)
  • Recht auf Verteidigung bzw. amtliche Verteidigung (lit. c)
  • Recht auf Übersetzung (lit. d)

Für Auskunftspersonen gilt die Belehrung nach Art. 181 Abs. 1 StPO über Aussagepflicht oder Aussageverweigerungsrecht; für Zeuginnen und Zeugen die Belehrung nach Art. 177 StPO über Zeugnisverweigerungsrechte. Die Belehrung hat zu Beginn jeder Einvernahme zu erfolgen, sobald die einvernehmende Behörde aufgrund der Befragung und der Akten entsprechende Rechte erkennt (vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO für Zeuginnen und Zeugen).

Unterbleibt die Belehrung und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Bei beschuldigten Personen führt die unterbliebene Belehrung nach Art. 158 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit der Einvernahme.

III. Absatz 2: Protokollierungspflicht

Abs. 2 verpflichtet die Strafbehörde, im Protokoll zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Abs. 1 eingehalten worden sind. Die Protokollierungspflicht dient der Beweissicherung und ermöglicht die spätere Überprüfung, ob die Eingangsformalitäten tatsächlich gewahrt wurden. Fehlt der Protokollvermerk, so ist dies ein Indiz, dass die Belehrung möglicherweise unterblieben ist. Dies kann je nach den Umständen und der Art der betroffenen Rechte zur Unverwertbarkeit der Aussage führen (z.B. nach Art. 158 Abs. 2 StPO für die beschuldigte Person, Art. 177 Abs. 3 StPO für Zeuginnen und Zeugen).

IV. Absatz 3: Weitere Erhebungen zur Identität

Abs. 3 ermächtigt die Strafbehörde zu weiteren Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person über die verbale Auskunft hinaus. Dazu gehören namentlich:

  • Überprüfung von Ausweisdokumenten
  • Einholung von Auskünften aus dem Einwohnerregister
  • Abklärung des Heimatorts über das Zivilstandsamt
  • Identitätsfeststellung durch die Polizei (z.B. bei Zweifeln an der Identität)
  • Allenfalls erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO

Diese Erhebungen dürfen nicht mit einer Verweigerung des Selbstbelastungsprivilegs (Art. 113 StPO) verwechselt werden: Die Identitätsklärung gehört zu den Zwangsmassnahmen, denen sich die beschuldigte Person unterziehen muss, soweit gesetzlich vorgesehen.

V. Absatz 4: Äusserungspflicht der einzuvernehmenden Person

Abs. 4 verpflichtet die Strafbehörde, die einzuvernehmende Person aufzufordern, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern. Für die beschuldigte Person konkretisiert dies das Recht, sich zur Vorwürfen äussern zu dürfen — korrespondierend mit dem Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO: Die Person darf schweigen, hat aber die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Für Zeuginnen und Zeugen besteht die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage (Art. 177 Abs. 1 StPO), soweit sie nicht von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Auskunftspersonen schliesslich unterliegen keiner Wahrheitspflicht (Art. 180 Abs. 1 StPO).

VI. Absatz 5: Fragen und Vorhalte; Klärung von Widersprüchen

Abs. 5 umschreibt die eigentliche Befragungstechnik: Die Strafbehörde strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an. Ein Vorhalt ist die Konfrontation der einzuvernehmenden Person mit einem konkreten Tatsachenelement (z.B. einem Aktenvermerk, einer Zeugenaussage, einem Beweismittel), das sie bestätigen, dementieren oder relativieren soll.

Wesentliche Aussage: Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift — unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar (BGE 141 IV 20 E. 3.3; Regeste f). Der Beschwerdeführer in BGer 7B_182/2022 E. 2.4.1 rügte sinngemäss, der Beschwerdegegnerin 2 seien in Verletzung von Art. 143 StPO vornehmlich geschlossene Fragen gestellt worden — ein Vorbringen, das das Bundesgericht als unbeachtlich qualifizierte, soweit es keine hinreichend willkürliche Beweiswürdigung darlegte. Aus Art. 143 Abs. 5 StPO lässt sich also kein Beweisverwertungsverbot herleiten.

Abgrenzung zu verbotenen Methoden: Die Grenzen zulässiger Frage- und Vorhalttechnik ergeben sich nicht primär aus Art. 143 Abs. 5 StPO, sondern aus Art. 140 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden): Suggestivfragen, die den Denk- und Willensbildungsprozess übermässig steuern, oder das Vorgehalten von (unverwertbaren) Aussagen Dritter als wahr, können eine verbotene Täuschung bzw. Irreführung der Rechtspflege darstellen und zur Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO führen (vgl. BGer 6B_518/2014 E. 4.1 zur Konfrontationseinvernahme mit unverwertbaren Aussagen).

VII. Absatz 6: Aussagen aufgrund der Erinnerung; schriftliche Unterlagen

Abs. 6 normiert den Grundsatz, dass die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung macht. Dies schliesst die Verwendung schriftlicher Unterlagen nicht aus, verlangt aber die Zustimmung der Verfahrensleitung. Werden schriftliche Unterlagen verwendet, so werden diese nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen — dies ermöglicht der Gegenpartei und dem Gericht die Überprüfung, worauf sich die Aussage stützt.

Trennung von Vernehmung und Unterlage: Die Regelung verhindert, dass eine einzuvernehmende Person durch Rückgriff auf vorbereitete Notizen oder Dokumente eine Aussage «zusammenstellt», anstatt aus eigener Erinnerung zu berichten. Der Grundsatz der Erinnerungsleistung sichert die Beweisqualität und die Überprüfbarkeit der Aussage.

VIII. Absatz 7: Sprech- und hörbehinderte Personen

Abs. 7 verpflichtet die Strafbehörde, sprech- und hörbehinderte Personen schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einzuvernehmen. Die «geeignete Person» kann eine Gebärdensprachdolmetscherin bzw. ein Gebärdensprachdolmetscher, eine Vertrauensperson oder eine Person mit spezifischer Kommunikationskompetenz sein. Die Regelung konkretisiert den in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK). Für die Übersetzung in der Einvernahme gilt zudem Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO (Recht auf Übersetzung für die beschuldigte Person) sowie Art. 4 der Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109).

IX. Verwertungsfolgen bei Verstössen

Die Verletzung von Art. 143 StPO führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit. Die Verwertungsfolgen richten sich nach der spezifischen Schutznorm und der dreistufigen Systematik (BGer 6B_706/2022):

StufeVerletzte NormVerwertungsfolge
AbsolutArt. 140 StPO (verbotene Methoden)Unverwertbar, keine Ausnahmen (Art. 141 Abs. 1 StPO)
RelativArt. 158 Abs. 2 StPO (unterbliebene Belehrung)Unverwertbar, ausser bei schweren Straftaten (Art. 141 Abs. 2 StPO)
OrdnungArt. 143 Abs. 5 StPO (unklare Fragen)Keine Unverwertbarkeit

Die unterbliebene oder unzureichende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht führt bei der beschuldigten Person zur Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO, bei Zeuginnen und Zeugen nach Art. 177 Abs. 3 StPO. Fehlt der Hinweis auf den Verfahrensgegenstand nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO, so ist die Aussage unverwertbar, wenn die betroffene Person aufgrund der fehlenden Information nicht wusste, woraufhin sie sich äusserte (BGer 6B_518/2014 E. 1.2 ff.).

X. Verbindung zur Einvernahme von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen

Die Regeln über die Durchführung der Einvernahme gelten auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung dieses Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 457 E. 1). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für weitere Ermittlungen noch als Beweis verwendet werden (BGE 143 IV 457).

Schutz Dritter: Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung und den Vorhalt zu Beginn einer Einvernahme dienen dem Schutz der einzuvernommenen Person (z.B. eines Mitbeschuldigten). Ein Dritter oder Mitbeschuldigter kann sich nicht darauf berufen — d.h. der Beschwerdeführer könnte aus einer fehlenden Belehrung des Mitbeschuldigten nichts für sich ableiten (BGer 6B_926/2023 E. 2.1).

XI. Zusammenhang mit informellen Befragungen und Hausdurchsuchungen

Art. 143 StPO gilt für förmliche Einvernahmen i.S.v. Art. 142 ff. StPO. Informelle polizeiliche Befragungen, etwa von Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort, fallen nicht darunter (BGer 6B_525/2024 E. 2.4.5; Botschaft zur StPO, BBl 2006, S. 1192). Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren.

Bei Hausdurchsuchungen stellt die Erfragung von Zugangsdaten (z.B. PIN-Code) zu Mobiltelefonen eine Frage dar, die an der Grenze zwischen administrative Fragen (z.B. welche Räume bewohnt eine Person, was befindet sich in einem Behältnis) und eigentlicher Einvernahme liegt. Das Bundesgericht erachtete dies in BGer 6B_525/2024 E. 2.5.3 als eine informelle Befragung und die auf dem PIN-Code beruhenden Beweise als unverwertbar, weil der Beschuldigte mangels Aufklärung über sein Selbstbelastungsprivileg nicht wirksam darauf verzichtet hatte (nemo-tenetur-Grundsatz; Art. 113 Abs. 1 StPO).

XII. Verhältnis zum rechtlichen Gehör und zu Art. 6 EMRK

Die Eingangsformalitäten nach Art. 143 Abs. 1 StPO konkretisieren den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 2 StPO) und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verankerte Anspruch, sich selbst zu verteidigen, setzt voraus, dass die beschuldigte Person weiss, welcher Straftat sie verdächtigt wird (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO) und über ihre Verteidigungsrechte belehrt ist (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b–d StPO).

Der Konfrontationsanspruch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK — das Recht, Belastungszeugen Fragen zu stellen — wird durch das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO umgesetzt: Eine belastende Zeugenaussage ist nur verwertbar, wenn der Beschuldigte mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_518/2014 E. 4.2).

XIII. Kasuistik

FallVorwurfErwägungResultat
BGE 141 IV 20DrohungE. 1.3.3Tatvorhalt mit Tatort und Tatzeitpunkt genügt
BGer 6B_518/2014BetmGE. 1.2, 1.5Rudimentärer Vorhalt genügt bei Art. 143; Belehrung nicht vor jeder Einvernahme zu wiederholen
BGer 6B_926/2023BetmG-HandelE. 2.1, 2.3.1Drittperson kann sich nicht auf fehlende Belehrung eines Mitbeschuldigten berufen
BGer 7B_182/2022Sexuelle IntegritätE. 2.3.3, 2.4.1Geschlossene Fragen begründen kein Verwertungsverbot (Ordnungsvorschrift)
BGer 6B_525/2024Sexuelle NötigungE. 2.5.3PIN-Erfragung als informelle Befragung; Unverwertbarkeit der Folgebeweise
BGE 143 IV 457BetmGE. 1Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO → Unverwertbarkeit
BGer 1B_56/2021ScheineheE. 3.1, 4.2Belehrungspflicht bei nahen Angehörigen; Unverwertbarkeit bei unterbliebenem Hinweis
BGE 144 IV 28Sexuelle Handlungen mit KindE. 1.3Belehrungspflichten bei Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht
BGer 6B_1205/2023VerkehrsregelverletzungE. 2.3.3Information über Verfahrensgegenstand genügt grob

Literatur

  • Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 (N. 6 zu Art. 143 StPO)
  • Olivier Thormann, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011 (N. 38 zu Art. 143 StPO)
  • Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023 (N. 6 zu Art. 158 StPO)
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1192 (zu den Art. 157 f. StPO)
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