Rechtsprechung zu Art. 141 StPO
Rechtsprechung zu Art. 141 StPO
Art. 141 StPO regelt die Beweisverwertungsverbote und bildet das zentrale Scharnier zwischen der Pflicht zur Wahrheitsermittlung (Art. 139 StPO) und dem Schutz der Individualrechte bei Rechtsverstössen bei der Beweiserhebung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die drei Stufen des Verwertungsverbots (absolut, relativ, keines) sowie die Fernwirkung und die Aktenbereinigung in einer langen und differenzierenden Linie ausgeformt. Die nachfolgende Übersicht ordnet die entscheidenden BGE und die wichtigsten unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheide nach den Absätzen von Art. 141 StPO.
1. Absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1)
Art. 141 Abs. 1 StPO ordnet ein absolutes Beweisverwertungsverbot an, wenn die Beweiserhebung die Menschenwürde (Art. 3 StPO) oder den Grundsatz nemo tenetur (Selbstbelastungsfreiheit) verletzt hat. Absolute Verwertungsverbote sind ausnahmslos; eine Interessenabwägung findet nicht statt.
Nemo tenetur — Selbstbelastungsfreiheit
BGE 151 IV 73 (vom 15. Januar 2025, 16 Zitate) — Erfragung des Zugangscodes/PIN bei Hausdurchsuchung: Die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt eine Beschuldigteneinvernahme i.S.v. Art. 157 ff. StPO dar. Wurde der Beschuldigte nicht gemäss Art. 158 StPO belehrt, resultiert eine Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes, die zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO führt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen darlegen, dass das Handy auch ohne den Code hätte ausgelesen werden können (Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 n.F. ab 1.1.2024). → E. 2.3 ff.
BGE 142 IV 207 (vom 30. Mai 2016, 538 Zitate) — Nemo tenetur bei beschuldigter Bank / FINMA-Auskunft: Eine Bank, die als beschuldigte Partei einer strafrechtlichen Massnahme unterworfen ist, kann sich auf den nemo tenetur-Grundsatz berufen. Werden jedoch bankinterne Dokumente im Rahmen eines bankenaufsichtsrechtlichen FINMA-Auskunftsverfahrens ohne strafbewehrten Zwang erlangt, greift das Selbstbelastungsprivileg nicht; die Beweise sind verwertbar. → E. 4 ff. (Art. 141 Abs. 1 StPO).
BGer 1B_535/2021 (vom 19. Mai 2022) — Zugangscode bei Hausdurchsuchung (Vorläufer BGE 151 IV 73): Vorab-Entscheid zur Frage der Erfragung von Zugangscodes. Der Entscheidungslinie folgte BGE 151 IV 73.
Verdeckte Ermittlung
BGE 148 IV 205 (vom 24. März 2022, 1583 Zitate) — Verdeckte Ermittlung und Selbstbelastungsfreiheit: Beweismittel, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, sind grundsätzlich verwertbar, wenn die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten wurden. Übt ein verdeckter Ermittler jedoch übermässigen Druck auf den Beschuldigten aus, verletzt dies den nemo tenetur-Grundsatz und führt zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO. → E. 5 ff.
Verletzung von Teilnahmerechten
BGE 143 IV 457 (vom 16. November 2017, 220 Zitate) — Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO: Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung von BGE 141 IV 220 E. 4 f.; Art. 147 Abs. 4 StPO). → E. 4 f.
Fehlende STA-Anordnung und ZMGER-Genehmigung
BGE 145 IV 42 (vom 20. Dezember 2018, 66 Zitate) — Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Sie muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Fehlen sowohl STA-Anordnung als auch ZMGER-Genehmigung, greift das absolute Beweisverwertungsverbot nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Einwilligung der Hausherrin ändert daran nichts. → E. 3 ff.
2. Relatives Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 2)
Art. 141 Abs. 2 StPO ordnet ein relatives Beweisverwertungsverbot an, wenn die Beweiserhebung entweder eine Gültigkeitsvorschrift (Gültigkeitsverletzung) oder eine Strafbarkeitsvorschrift (strafbare Beweiserlangung) verletzt hat. Im Falle der Gültigkeitsverletzung ist der Beweis nur verwertbar, wenn die strafverfolgte Person eine schwere Straftat im konkreten Fall begangen hat. Bei strafbarer Beweiserlangung ist der Beweis nur verwertbar, wenn die schwere Straftat kumulativ auch mit rechtmässigen Mitteln hätte bewiesen werden können.
2.1 Gültigkeitsverletzung — Schwere Straftat und Interessenabwägung
BGE 147 IV 9 (vom 1. September 2020, 283 Zitate) — Rechtswidrige Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch: Für die Frage, ob eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung wiegt beim Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer; die Videoaufnahmen sind verwertbar. → E. 1.4.2, E. 2.
BGE 143 IV 387 (vom 16. August 2017, 294 Zitate) — Private Observationen durch Privatdetektive: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die rechtswidrig erhobenen Beweismittel sind nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf Verwertbarkeit zu prüfen. → E. 2.3 ff.
BGE 146 I 11 (vom 7. Oktober 2019, 421 Zitate) — AFV-Aufzeichnungen (automatische Fahrzeugfahndung): Die Erhebung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung stellen einen Grundrechtseingriff dar (Recht auf Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung). Die Verwertbarkeit richtet sich nach Art. 141 Abs. 2 StPO. → E. 3.1 ff.
BGE 151 IV 18 (vom 3. Oktober 2024, 45 Zitate) — Art. 263 Abs. 2 StPO als Gültigkeitsvorschrift: Das Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 2 StPO kann als Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Der Schutzzweck-Test entscheidet: Ist die verletzte Vorschrift so erheblich, dass ihr Ziel nur bei Ungültigkeit der Massnahme erreicht wird? → E. 4.4.3.
BGE 139 IV 128 (vom 14. Februar 2013, 382 Zitate) — Polizeiliche Anhaltung, iPhone-Durchsuchung: Die Kontrolle eines iPhones bei polizeilicher Anhaltung geht über den Zweck der Anhaltung hinaus und stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar. Ob das Fehlen eines STA-Durchsuchungsbefehls eine Gültigkeits- oder nur eine Ordnungsvorschriftenverletzung darstellt, hängt von den konkreten Umständen ab. → E. 1.6.
BGE 137 I 218 (vom 14. April 2011, 418 Zitate) — Verlorene Filmkamera / «fishing expedition»: Auswertung einer verloren gegangenen Filmkamera, um ihren Eigentümer zu ermitteln. Frage offengelassen, ob anlehnend an eine verpönte Beweisausforschung (fishing expedition) auf diese Weise erlangte Indizien unter ein absolutes Beweisverwertungsverbot fallen. → E. 2.3.2.
2.2 Strafbare Weise erlangte Beweise
BGE 147 IV 16 (vom 13. November 2020, 237 Zitate) — Von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise (DSG-Verletzung): Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Die Rechtswidrigkeit und allfällige Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen. → E. 1.2, E. 2.
2.3 Abgekürztes Verfahren
BGE 144 IV 189 (vom 25. April 2018, 433 Zitate) — Abgekürztes Verfahren und Beweisverwertungsverbot: Art. 362 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird. Erklärungen, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben haben, unterliegen einem Verwertungsverbot im ordentlichen Verfahren. → E. 5.2.1 ff.
BGE 148 IV 137 (vom 3. März 2022, 305 Zitate) — Ausstand/Mehrfachbefassung nach gescheitertem abgekürztem Verfahren: Betrifft insbesondere die Frage der Befangenheit bei Richtern, die sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst haben (Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV). → E. 5.
2.4 Online-Recherche
BGE 143 IV 270 (vom 24. Mai 2017, 230 Zitate) — Online-Recherche Facebook / kein Beweisverwertungsverbot: Die vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk ist keine heimliche Zwangsmassnahme und verstösst nicht gegen Art. 141 StPO. Die Sicherstellung im Rahmen einer Online-Recherche rechtfertigt kein Beweisverwertungsverbot. → E. 3 ff.
3. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise (analog Art. 141 Abs. 2)
Die Rechtsprechung wendet Art. 141 Abs. 2 StPO analog auf Beweise an, die von Privaten rechtswidrig erlangt und den Strafverfolgungsbehörden übergeben wurden. Voraussetzung der Verwertbarkeit ist kumulativ, dass die Strafverfolgungsbehörden den Beweis rechtmässig hätten erlangen können und eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (dasselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen).
BGE 146 IV 226 (vom 26. September 2019, 205 Zitate) — Private Dashcam-Aufnahmen: Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden (schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO). → E. 2.2 ff.
BGE 143 IV 387 (vom 16. August 2017, 294 Zitate) — Private Observationen durch Privatdetektive: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erhobenen Beweismittel ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. → E. 2.3 ff. Vgl. auch EGMR Schmid-Laffer (2009) — Observation durch Privatdetektive ohne gesetzliche Grundlage verstösst gegen Art. 8 EMRK.
BGE 147 IV 16 (vom 13. November 2020, 237 Zitate) — DSG-Verletzung durch Private: Beweise, die von Privaten unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als strafbar erlangt i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. → E. 1.2.
BGer 6B_462/2025 (vom 25. März 2026) — Rechtswidrige Observation, Beweisverwertungsverbot: Aktuelle Anwendung der Grundsätze zu privaten Observationen und Verwertbarkeit.
BGE 151 IV 124 (vom 2025, 28 Zitate) — Abstrakter Beurteilungsmassstab bei hypothetisch rechtmässiger Erlangbarkeit privater Beweismittel: Bei der Prüfung, ob die Strafbehörden ein von Privaten rechtswidrig erlangtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, ist ein abstrakter Massstab anzuwenden. In die Hypothesenbildung sind nur gesetzliche Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände erfordern. Ein vorbestehender Tatverdacht und Verhältnismässigkeitserwägungen, die eine konkrete Einzelfallwürdigung erfordern, bleiben ausser Betracht. Private Videoaufnahmen eines qualifizierten Raubs sind verwertbar, da die Strafbehörden entsprechende Bildaufzeichnungen an allgemein zugänglichen Orten (Art. 282 Abs. 1 StPO) rechtmässig hätten erheben können. → E. 2.3, E. 2.6.
BGer 6B_978/2025 (vom 14. Juli 2026) — Erstmals: Gesamtwürdigung zusammenhängender Delikte bei Tatschwereprüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO; private Videoaufnahmen verwertbar: Das Bundesgericht klärt erstmals, dass bei einer Mehrheit von Delikten die Tatschwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen ist, sofern die Delikte zeitlich und sachlich eng zusammenhängen und das illegale Beweismittel für den Nachweis jedes einzelnen dieser Delikte unerlässlich ist. Eine Berücksichtigung bloss des jeweiligen Einzeldelikts wäre systemwidrig und würde die Schwere des deliktischen Verhaltens unvollständig erfassen. Im konkreten Fall (Sachbeschädigungsserie durch private Videoaufnahmen nachgewiesen) bejahte das Gericht die Verwertbarkeit der rechtswidrig erhobenen Videoaufnahmen: Die Gesamtschwere der zusammenhängenden Sachbeschädigungsdelikte erreicht die Schwelle zur schweren Straftat, auch wenn die Einzeldelikte für sich genommen nicht schwer genug wären. Einschränkend: Nur jene Delikte dürfen in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, für deren Nachweis das Beweismittel unerlässlich ist. → E. 2.7.1–2.7.5.
BGer 7B_80/2025 (vom 29. Mai 2026) — Private Videoaufnahme (Bar-Aussenbereich), hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit: Bestätigung des abstrakten Beurteilungsmassstabes von BGE 151 IV 124: Bei der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit privater Beweise durch die Strafbehörden sind nur abstrakt anwendbare gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen; konkrete Umstände wie ein fehlender Tatverdacht spielen keine Rolle. Videoaufnahmen des Aussenbereichs einer Bar, die ohne ausreichende Kennzeichnung erstellt und somit rechtswidrig waren, sind verwertbar, wenn die Strafbehörden sie gestützt auf Art. 282 Abs. 1 StPO (verdeckte Beobachtung an allgemein zugänglichen Orten) abstrakt hätten erheben können und die Tat eine schwere Straftat darstellt. → E. 3.1.1–3.3.
4. Ordnungsvorschriften (Art. 141 Abs. 3) — mit Schutzzweck-Test
Art. 141 Abs. 3 StPO bestimmt, dass blossen Ordnungsvorschriftenverletzungen keine Beweisverwertungsverbote folgen. Die Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschrift entscheidet über die Anwendbarkeit von Abs. 2 oder Abs. 3. Der Bundesgericht entwickelt hierfür den Schutzzweck-Test: Ist die verletzte Vorschrift so erheblich, dass ihr Ziel nur bei Ungültigkeit der Massnahme erreicht wird, handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift (Abs. 2); andernfalls um eine Ordnungsvorschrift (Abs. 3).
BGE 139 IV 128 (vom 14. Februar 2013, 382 Zitate) — iPhone-Durchsuchung: STA-Befehl als Ordnungsvorschrift: Unter den konkreten Umständen stellte das Fehlen eines STA-Durchsuchungsbefehls bei der iPhone-Durchsuchung eine blosse Ordnungsvorschriftenverletzung dar (Art. 141 Abs. 3 StPO). → E. 1.6.
BGE 144 IV 302 (vom 2. August 2018, 304 Zitate) — Selbstständiger Aktenbeizug durch Sachverständige: Der Beizug von Akten einer Behörde oder Klinik durch sachverständige Personen ohne Beantragung bei der Verfahrensleitung ist keine einfache Erhebung i.S.v. Art. 185 Abs. 4 StPO, sondern eine Ergänzung der Akten nach Art. 185 Abs. 3 StPO. Der selbstständige Aktenbeizug ohne Beantragung stellt eine Ordnungsvorschriftenverletzung dar (Art. 141 Abs. 3 StPO). → E. 3.1 ff.
BGE 151 IV 18 (vom 3. Oktober 2024, 45 Zitate) — Schutzzweck-Test für die Qualifikation: Das Bundesgericht begründet den Schutzzweck-Test als massgebliches Kriterium für die Qualifikation einer verletzten Vorschrift als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift. → E. 4.4.3.
BGer 6B_299/2012 (vom 20. September 2012) — Systematische Darstellung Art. 141 Abs. 1–3: Frühe systematische Darstellung der dreistufigen Struktur der Beweisverwertungsverbote durch das Bundesgericht.
BGer 6B_116/2023 (vom 2023) — Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Beweisverwertungsverbot: Frage der Qualifikation einer Verfahrensvorschriftenverletzung als Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift im Verkehrsstrafrecht.
5. Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4)
5.1 Neues Recht (ab 1. Januar 2024)
Mit der Änderung von Art. 141 Abs. 4 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) erfasst die Fernwirkung nunmehr ausdrücklich sowohl absolute (Abs. 1) als auch relative (Abs. 2) Beweisverwertungsverbote. Das Gesetz verzichtet auf eine strikte Fernwirkung bei absoluten Verwertungsverboten und stellt stattdessen auf den hypothetischen Ermittlungsverlauf ab: Hätten die Strafverfolgungsbehörden den Beweis auch ohne die Rechtsverletzung erlangt, entfällt die Unverwertbarkeit der Folgebeweise (hypothetisch rechtmässiger Ermittlungsverlauf).
BGer 6B_206/2026 (vom 19. August 2026) — Unterbrechung der Fernwirkung bei AIG-Delikten durch unabhängige Vorerkenntnisse der Fremdenpolizei / Rügeobliegenheit: Die Telefonüberwachung war ausschliesslich wegen Betäubungsmitteldelikten und Urkundenfälschung genehmigt; für die Vorwürfe wegen Widerhandlung gegen das AIG lag keine Genehmigung vor (und durfte mangels Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 278 Abs. 1 StPO auch nicht erteilt werden). Die Verurteilung wegen AIG-Widerhandlungen gestützt auf Folgebeweise (Arbeits- und Mietverträge, Einvernahmen) ist dennoch bundesrechtskonform: Die kantonale Fremdenpolizei hatte bereits vor Verfahrenseröffnung eigenständige Ermittlungen zu Scheinfirmen und Scheinarbeitsverhältnissen geführt, die Mutter hatte Angaben gemacht und der angebliche Arbeitgeber hatte gemeldet, dass die Person nie zur Arbeit erschienen war. Diese unabhängigen behördlichen Erkenntnisse hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne die geheime Überwachung zu polizeilichen Ermittlungen geführt. Zudem war die Hausdurchsuchung durch die BetmG-Vorwürfe rechtmässig gedeckt. Prozessuale Rügeobliegenheit: Wer vor Bundesgericht die Verwertung von Folgebeweisen rügt, muss substanziiert darlegen, welche konkreten Folgebeweise bezüglich welcher Vorwürfe unverwertbar sein sollen; die pauschale Behauptung einer Gesamtunverwertbarkeit genügt nicht. → E. 2.1–2.3.
BGer 6B_350/2026 (vom 9. Juni 2026) — Keine Gesamtkontamination der Untersuchung / Vorbestehender Tatverdacht: Trotz absoluter Unverwertbarkeit einer siebenstündigen polizeilichen Ersteinstellung eines Mordbeschuldigten ist nicht das gesamte nachfolgende Strafverfahren kontaminiert. Die Kausalkette zu nachfolgenden Zeugenaussagen und Sachbeweisen (Obduktion) ist unterbrochen, wenn der Tatverdacht bereits zuvor durch Zeugenhinweise begründet wurde und sich die Beweiserhebungen im Rahmen der regulären Untersuchung zwingend aufdrängten. Die blosse zeitliche Abfolge («post hoc ergo propter hoc») begründet keine Fernwirkung; die Verteidigung muss konkret substanziieren, welche Folgebeweise kontaminiert sein sollen. → E. 3.2 f.
BGer 6B_462/2025 (vom 25. März 2026) — Gerichtliche Pflicht zur Prüfung von Folgebeweisen nach rechtswidriger Observation: Werden Observationen für unverwertbar befunden, darf das Sachgericht nachfolgende Observationsberichte und darauf basierende medizinische Gutachten nicht unbesehen verwerten, sondern muss die Frage der Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO bezüglich jedes einzelnen Folgebeweises prüfen. Die unterlassene Begründung verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und führt zur Aufhebung und Rückweisung. → E. 3.2 f.
BGer 6B_924/2025 (vom 15. Januar 2026) — Bestätigung des hypothetischen Ermittlungsverlaufs unter neuem Recht: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO n.F. zu verneinen ist, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. → E. 1.1.2.
BGE 151 IV 73 (vom 15. Januar 2025, 16 Zitate) — Fernwirkung nach neuem Recht / PIN-Erfragung: Art. 141 Abs. 4 StPO erfasst jetzt ausdrücklich Abs. 1 und Abs. 2. Bei absolutem Beweisverwertungsverbot gibt es keine strikte Fernwirkung mehr, sondern es ist auf den hypothetischen Ermittlungsverlauf abzustellen. Die Strafverfolgungsbehörden tragen die Beweislast dafür, dass das Mobiltelefon auch ohne den rechtswidrig erlangten Zugangscode forensisch hätte ausgelesen werden können («regelmässig nur schwer zu erbringen»); misslingt der Nachweis, sind alle Folgebeweise unverwertbar. → E. 2.5.2.
BGer 6B_865/2025 (vom 9. März 2026) — Folgeverwertungsverbot bei Vorhalten unverwertbarer Aussagen: Werden dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung oder späteren Einvernahmen Aussagen aus einer unverwertbaren Einvernahme vorgehalten, sind die Folgeaussagen ebenfalls unverwertbar, wenn sie ohne diesen Vorhalt nicht in dieser Form ergangen wären. → E. 1.1.
BGer 6B_506/2024 (vom 11. September 2024) — Rückweisung wegen unterlassener Prüfung der Fernwirkung bei Verteidigungsmängeln: Wurde eine Einvernahme unter Verletzung der notwendigen Verteidigung (Art. 131 StPO) und der Teilnahmerechte (Art. 147 StPO) durchgeführt, muss das Sachgericht zwingend prüfen, ob nachfolgende Beweise (weitere Einvernahmen, Fotowahlbögen) unverwertbare Folgebeweise darstellen. Die unterlassene Prüfung verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. → E. 1.2 f.
BGer 7B_257/2022 (vom 4. Dezember 2023) — Tragweite der StPO-Revision zu Art. 141 Abs. 4: Die bisherige Rechtsprechung zur Verneinung der Fernwirkung bei hypothetisch rechtmässigem Ermittlungsverlauf gilt auch unter dem revidierten Art. 141 Abs. 4 StPO fort; es wird keine strikte Fernwirkung für absolute Verwertungsverbote begründet. → E. 3.2.4.
BGer 6B_576/2025 (vom 19. Februar 2026) — Vollständige systematische Darstellung Art. 141 StPO: Aktuelle systematische Gesamtdarstellung der Beweisverwertungsverbote durch das Bundesgericht, die insbesondere die neuen Regeln zur Fernwirkung nach der StPO-Änderung von 2024 anwendet.
5.2 Altes Recht (vor dem 1. Januar 2024)
Vor der Gesetzesänderung galt folgende Rechtsprechung zur Fernwirkung:
BGE 133 IV 329 (vom 9. Oktober 2007, 107 Zitate) — Grundsatzentscheid Fernwirkung (BÜPF): Das in Art. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erlangt werden können. Ein Geständnis, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen Zufallsfund erlangt worden wäre (autonome Zäsur), ist jedoch verwertbar. → E. 4.5.
BGE 138 IV 169 (vom 12. Juli 2012, 160 Zitate) — Fernwirkung vor StPO-Änderung: Erkenntnisse aus nicht genehmigten Telefonüberwachungen sind absolut unverwertbar. Es liegt keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss BGE 133 IV 329 E. 4.5 und Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn die Folgebeweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Primärbeweis erlangt worden wären; bloss theoretische Möglichkeiten genügen nicht. → E. 3.1, E. 3.3.3.
6. Aktenbereinigung (Art. 141 Abs. 5)
Art. 141 Abs. 5 StPO regelt die Entfernung unverwertbarer Beweismittel aus den Akten. Die Frage, ob ein Beweismittel aus den Akten zu entfernen ist oder ob sein Verbleib in den Akten einen irreparablen Nachteil darstellt, hat die Rechtsprechung differenziert beantwortet.
BGE 141 IV 289 (vom 29. Juli 2015, 804 Zitate) — Aktenentfernung / nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Untersuchungsakten verbleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Das Verbleiben eines unverwertbaren Beweises in den Akten ist nicht irreparabel, solange das Sachgericht über die Verwertbarkeit ohnehin zu befinden hat. → E. 1.
BGE 143 IV 475 (vom 5. Oktober 2017, 361 Zitate) — StPO-Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheid der STA: Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle. Die Beschwerde ist zulässig. → E. 2.
BGer 7B_1429/2025 (vom 5. August 2026) — SkyECC-Daten, Aktenbereinigung und Zwischenentscheid: Bestätigung von BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. und E. 1.4: Der alleinige Umstand, dass ein unverwertbares Beweismittel in den Akten verbleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (E. 1.6.2). Eine andere verfahrensrechtliche Lage besteht, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz im Vorverfahren ein Beweismittel als unverwertbar erachtet und seine Entfernung aus den Akten anordnet (Art. 141 Abs. 5 StPO); in diesem Fall droht der Staatsanwaltschaft ein irreparabler Nachteil, wenn die Entfernung die Weiterführung des Verfahrens verunmöglicht oder stark erschwert (E. 1.6.3). — Kontextzitat; der Entscheid befasst sich primär mit BGG Art. 93 (Eintretensvoraussetzungen), nicht substantiell mit Art. 141 StPO.
7. Verfahrensrechtliche Aspekte (Zuständigkeit, Beschwerde)
7.1 Zuständigkeit für Beweisverwertungsverbote
Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beweisverwertungsverboten liegt bei der Sachrichterin bzw. dem Sachrichter (erstinstanzliches Gericht). Eine Beschwerdeinstanz darf nicht vorgreifend über Beweisverbote entscheiden, solange das Sachgericht noch nicht darüber befunden hat.
Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer AK.2014.227 (2014) — Zuständigkeit für Beweisverbote liegt beim Sachgericht: Die Beurteilung von Beweisverwertungsverboten obliegt dem Sachgericht; die Beschwerdeinstanz hat sich zurückzuhalten.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 470 19 121 (2019) — Kein Voreingreifen der Beschwerdeinstanz: Die Beschwerdeinstanz darf nicht vorgreifend in die Kompetenz des Sachgerichts eingreifen.
7.2 Beschwerde gegen Aktenbereinigungsentscheide
BGE 143 IV 475 (vom 5. Oktober 2017, 361 Zitate) — Die StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft ist zulässig; Nichteintreten mangels irreparablen Nachteils verletzt Bundesrecht. → E. 2.
BGer 7B_1429/2025 (vom 5. August 2026) — SkyECC-Daten, Zwischenentscheid über Beweisverwertbarkeit: Auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen einen obergerichtlichen Zwischenentscheid, der SkyECC-Daten als unverwertbar erklärt und ihre Entfernung aus den Akten anordnet, wird nicht eingetreten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abschliessen und Anklage erheben konnte und das erstinstanzliche Gericht die Beweise als verwertbar erachtete; der Zwischenentscheid kann mit dem Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG angefochten werden (E. 1.5–1.8). — Verfahrensrechtlicher Kontext; der Entscheid bestätigt die Grundsätze von BGE 141 IV 289 zum irreparablen Nachteil bei Aktenbereinigung (Art. 141 Abs. 5 StPO).
7.3 Anwendungsbereich über das Kernstrafverfahren hinaus
Kantonsgericht Solothurn, STBER.2021.55 (2022) — Private Observationen, EMRK-Widrigkeit: Eine EMRK-Widrigkeit (Art. 8 EMRK) infolge fehlender gesetzlicher Grundlage für private Observationen führt nicht automatisch zu einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO. Der EGMR entwickelt keine eigenständige Doktrin zu Beweisverwertungsverboten im Sinne der StPO. Vgl. auch EGMR Chambaz (2022).
Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, IV-2015/197 (2020) — Warnungsentzugsverfahren: Die Beweisverwertungsverbotsregeln der StPO (Art. 141) gelten im strafähnlichen Warnungsentzugsverfahren sinngemäss.
Kantonsgericht Basel-Stadt, BES.2023.12 (2023) — Verwertbarkeit Zeugeneinvernahme: Anwendungsfall der Verwertbarkeitsprüfung bei Zeugeneinvernahme.
8. EGMR-Rechtsprechung
Die EMRK kennt keine eigenständige, mit Art. 141 StPO vergleichbare Doktrin der Beweisverwertungsverbote. Der EGMR prüft im Rahmen von Art. 6 EMRK (fair trial), ob die Gesamtheit des Verfahrens fair ist; ein einzelner Beweisfehler führt nicht automatisch zur Verfahrensungleichheit.
EGMR, Schmid-Laffer gegen Schweiz (2009) — Observation durch Privatdetektive ohne gesetzliche Grundlage: Systematische Observationen durch Privatdetektive ohne gesetzliche Grundlage verletzen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens). Ob daraus ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot folgt, beurteilt sich nach nationalem Recht.
EGMR, Chambaz gegen Schweiz (2022) — Keine eigenständige EGMR-Doktrin zu Beweisverwertungsverboten: Der EGMR entwickelt keine eigenständige, der StPO-Systematik (absolut/relativ/Ordnungsvorschrift) entsprechende Doktrin zu Beweisverwertungsverboten. Die Fairness des Gesamtverfahrens steht im Vordergrund.
9. Ausgewählte unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide
| Geschäftsnummer | Datum | Kurzinhalt |
|---|---|---|
| BGer 6B_206/2026 | 19.08.2026 | AIG-Delikte, Telefonüberwachung, Unterbrechung der Fernwirkung durch unabhängige Vorerkenntnisse der Fremdenpolizei, Rügeobliegenheit (Art. 141 Abs. 4 StPO) |
| BGer 7B_1429/2025 | 05.08.2026 | SkyECC-Daten, Aktenbereinigung, Zwischenentscheid (Art. 141 Abs. 5 StPO; Art. 93 BGG) |
| BGer 6B_350/2026 | 09.06.2026 | Tötungsdelikt, keine Gesamtkontamination nach unverwertbarer Erstbefragung bei vorbestehendem Tatverdacht und zwingenden Standardermittlungen (Art. 141 Abs. 4 StPO) |
| BGer 6B_978/2025 | 14.07.2026 | Erstmals Gesamtwürdigung zusammenhängender Delikte bei Tatschwereprüfung nach Art. 141 Abs. 2 StPO; private Videoaufnahmen verwertbar bei Gesamtschwere |
| BGer 7B_80/2025 | 29.05.2026 | Private Videoaufnahme (Bar-Aussenbereich), abstrakter Massstab hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit (Art. 141 Abs. 2 StPO) |
| BGer 6B_462/2025 | 25.03.2026 | Rechtswidrige Observation, gerichtliche Prüfpflicht bezüglich Folgebeweisen (Art. 141 Abs. 4 StPO) |
| BGer 6B_865/2025 | 09.03.2026 | Folgeverwertungsverbot, Vorhalten unverwertbarer Aussagen (Art. 141 Abs. 4 StPO) |
| BGer 6B_576/2025 | 19.02.2026 | Vollständige systematische Darstellung zu Art. 141 StPO, insbesondere Fernwirkung nach neuem Recht |
| BGer 6B_924/2025 | 15.01.2026 | Hypothetisch rechtmässiger Ermittlungsverlauf unter neuem Recht (Art. 141 Abs. 4 StPO) |
| BGer 6B_506/2024 | 11.09.2024 | Notwendige Verteidigung, Rückweisung wegen unterlassener Prüfung der Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO; Art. 112 BGG) |
| BGer 7B_257/2022 | 04.12.2023 | Keine strikte Fernwirkung bei absoluten Verwertungsverboten unter Art. 141 Abs. 4 n.F. |
| BGer 1B_535/2021 | 19.05.2022 | Zugangscode bei Hausdurchsuchung (Vorläuferentscheid zu BGE 151 IV 73) |
| BGer 6B_1061/2020 | 2022 | Landfriedensbruch, Videoaufnahmen |
| BGer 6B_116/2023 | 2023 | Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, BVV-Verwertbarkeit |
| BGer 6B_477/2019 | 2019 | Tarnkontrollschilder, Legalitätsprinzip |
| BGer 6B_893/2015 | 2016 | Pornografie, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot |
| BGer 6B_299/2012 | 20.09.2012 | Systematische Darstellung Art. 141 Abs. 1–3 |