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Rechtsprechung zu Art. 140 StPO

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Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform, Erwägungsnummer und Inhalt der wiedergegebenen Passagen).

I. Leitentscheide zu Art. 140 StPO

BGE 148 IV 205 — E. 2.5.1–2.5.3 und E. 2.8

Aktenzeichen: BGer 6B_210/2021 vom 24. März 2022.

  • Thema: Verdeckte Ermittlung, Selbstbelastungsfreiheit, absolutes Beweisverwertungsverbot
  • Regeste: «Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8).»
  • E. 2.5.1: Bewegt sich der verdeckte Ermittler im gesetzlichen Rahmen, darf er zur Aufklärung einer begangenen Straftat und zur Erlangung selbstbelastender Aussagen angesetzt werden. «Dass dabei das Verbot der Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO nicht vollumfänglich greifen kann, liegt in der Natur dieser geheimen Zwangsmassnahme und wurde vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen.»
  • E. 2.5.2: Grenze ist die Umgehung des Aussageverweigerungsrechts — vernehmungsähnliches Befragen unter Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses. Keine Umgehung, wenn der Ermittler bloss Äusserungen zur Kenntnis nimmt, die der Beschuldigte von sich aus macht.
  • E. 2.5.3: Dasselbe gilt, wenn der Beschuldigte nicht geschwiegen, sondern bestritten hat: Das Selbstbelastungsprivileg schützt auch, was ausgesagt wird.
  • Einschlägig für: Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1, Art. 113, Art. 293 Abs. 4 StPO

BGE 143 IV 27 — E. 2.1–2.5, E. 4.1–4.5

  • Thema: Verdeckte Fahndung im Internet — Abgrenzung zur verdeckten Ermittlung
  • Regeste: «Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO (E. 4.1-4.4). Daher bedarf es keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und sind die durch die verdeckten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich verwertbar (E. 4.5).»
  • Hinweis: Der Entscheid ergeht zur Abgrenzung von Art. 285a und Art. 298a StPO; Art. 140 StPO gehört nicht zu den in der Regeste genannten Bestimmungen. Er trägt keine Aussage darüber, dass eine fiktive Identität generell keine verbotene Täuschung wäre — die Schranken aus BGE 148 IV 205 E. 2.5.2 bleiben unberührt.
  • Einschlägig für: Art. 285a ff., Art. 298a ff. StPO

BGE 150 IV 308 — E. 2.3, E. 2.7 f.

  • Thema: Verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip
  • Kernaussage: Im Rahmen einer durch das Zwangsmassnahmengericht rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische, in der Schweiz befindliche verdeckte Ermittler an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung mit verbindlicher Wirkung auf fremdem Staatsgebiet dar. Ein Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip liegt nicht vor.
  • Einschlägig für: Art. 140, Art. 141, Art. 285a ff. StPO

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 — E. 1.3.1 f.

  • Thema: Drohungsbegriff; Abgrenzung zum zulässigen Hinweis
  • E. 1.3.1 (wörtlich): «Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Demgegenüber ist es zulässig, mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens aufzuzeigen.» Massgebend ist, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen strafprozessual vorgesehen sind. Im konkreten Fall: Hinweis auf eine mögliche Durchsuchung des Arbeitsplatzcomputers und auf Polizeihaft — zulässig.
  • E. 1.3.2: Abgrenzung von Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften; massgebend ist primär der Schutzzweck der Norm (BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1) und, unter Berücksichtigung des Fairnessgebots, ob die Vorschrift ihr Ziel nur bei Unverwertbarkeit erreichen kann.
  • Einschlägig für: Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1–3, Art. 76 ff. StPO

BGer 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025 — E. 1.4 f.

  • Thema: Versprechen unzulässiger Vorteile; Antrag auf Aktenentfernung
  • Kernaussage: Wäre erstellt, dass Geständnisse aufgrund eines unzulässigen Versprechens zustande gekommen sind, hätten sie ausser Betracht zu bleiben (E. 1.4). Erforderlich ist jedoch, «dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem expliziten oder zumindest implizit geäusserten Versprechen der Staatsanwaltschaft und der Aussage des Mitbeschuldigten erstellt ist». Allein die tatsächlich erfolgte Haftentlassung genügt nicht; sie ist nach kooperativer Haltung prozessual nicht ungewöhnlich (E. 1.5). Für Aussagen, die unter Verstoss gegen Art. 140 StPO zustande gekommen sein sollen, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine sofortige Entfernung aus den Akten.
  • Ausgang: Die Beschwerde drang nicht durch; ein Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO wurde nicht festgestellt.
  • Einschlägig für: Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

BGer 6B_536/2013 vom 28. November 2013 — E. 3.2

  • Thema: Einvernahme unter Freiheitsentzug
  • Kernaussage: «Die Situation des Freiheitsentzugs birgt eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzunehmen vermag» (mit Verweis auf BGE 130 I 126 E. 2.3). Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer über Aussageverweigerungsrecht und Anwaltsrecht belehrt worden, berichtete weitgehend in freier Rede und hatte sein Aussageverhalten unter Kontrolle; staatlicher Zwang war nicht ersichtlich, Denk- und Willensfreiheit nicht beeinträchtigt.
  • Ausgang: Keine verbotene Beweiserhebung; die Einvernahme ist verwertbar.
  • Einschlägig für: Art. 140 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK

BGer 1B_500/2022 vom 21. Februar 2023 — E. 2.1.1–2.1.3

  • Thema: Behauptete Täuschung durch ein Schreiben über das Berufsgeheimnis
  • Kernaussage: Eine beschuldigte Ärztin machte geltend, ein während der Einvernahme ausgehändigtes Schreiben der Staatsanwältin habe die Tragweite ihres Berufsgeheimnisses irreführend dargestellt und sie von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgebracht. Das Bundesgericht hielt fest, ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO stehe «nicht ohne Weiteres fest» — ausdrücklich «ohne dass im vorliegenden Zusammenhang weiter auf die Frage einzugehen ist». Damit fehlte es an der zweiten Fallgruppe für ein ausnahmsweises Eintreten auf den Zwischenentscheid.
  • Ausgang: Nichteintreten. Die materielle Frage bleibt offen.
  • Einschlägig für: Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1, Art. 171 StPO, Art. 93 Abs. 1 BGG

BGer 6B_706/2022 vom 30. November 2022 — E. 2.1.1

  • Thema: Dreistufige Systematik der Beweisverwertungsverbote
  • Kernaussage: Zusammenfassende Darstellung von Art. 141 Abs. 1–4 StPO: absolutes Verwertungsverbot bei Verstoss gegen Art. 140 StPO oder gesetzlicher Bezeichnung als unverwertbar; relatives Verwertungsverbot bei strafbarer Beweiserhebung oder Verletzung von Gültigkeitsvorschriften mit dem Vorbehalt der Unerlässlichkeit zur Aufklärung schwerer Straftaten; Verwertbarkeit bei blossen Ordnungsvorschriften.
  • Einschlägig für: Art. 140, Art. 141 Abs. 1–4 StPO

III. Beweiserhebung durch Private (Art. 141 Abs. 2 StPO)

BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 — E. 1.2

  • Kernaussage: Die StPO regelt nicht ausdrücklich, wieweit die Beweisverbote greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln. Nach der Rechtsprechung sind «von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht».
  • Einschlägig für: Art. 140, Art. 141 StPO, Art. 139 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 StPO

BGE 146 IV 226 — E. 2 f.

  • Thema: Private Dashcam-Aufnahmen
  • Regeste: «Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2).» Dashcam-Aufnahmen sind heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit rechtswidrig (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 4 Abs. 4 DSG

BGE 143 IV 387 — E. 4

  • Thema: Observationen durch Privatdetektive
  • Regeste: «Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entsiegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (E. 4).»
  • Hinweis: Art. 140 StPO gehört nicht zu den in der Regeste genannten Bestimmungen; die Figur des «verlängerten Arms der Strafbehörde» kommt im Entscheid nicht vor.
  • Einschlägig für: Art. 141 Abs. 2, Art. 248, Art. 282 StPO, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV

BGE 146 I 11 — E. 3 f.

  • Thema: Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
  • Kernaussage: Erhebung und Aufbewahrung von AFV-Aufzeichnungen greifen in das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung ein. Im Kanton Thurgau fehlte eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage; der Eingriff verstösst gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV. Die Verwertbarkeit der mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobenen Beweismittel ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV

IV. Fernwirkung und Abgrenzung zu Art. 158 StPO

BGE 151 IV 73 — E. 2.5.1 f.

Aktenzeichen: BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025.

  • Thema: Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon bei der Hausdurchsuchung; materieller Einvernahmebegriff; Fernwirkung
  • Regeste: «Bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurchsuchung handelt es sich um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person – ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre – verletzt den ’nemo tenetur’-Grundsatz. In diesem Zuge auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; E. 2.5.1). Hinsichtlich der Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbots findet Art. 141 Abs. 4 StPO Anwendung. Demnach wäre durch die Strafverfolgungsbehörden aufzuzeigen, dass das Mobiltelefon der beschuldigten Person auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können (E. 2.5.2).»
  • E. 2.5.2 zur Revision per 1.1.2024: Der zuvor geltende Art. 141 Abs. 4 StPO nahm nur auf Abs. 2 Bezug, nicht auf Abs. 1; ob bei absoluter Unverwertbarkeit eine strikte Fernwirkung eintrete, war umstritten und in BGE 138 IV 169 E. 3.2 offengelassen. Die Neufassung erfasst ausdrücklich Abs. 1 und Abs. 2; die bisherige Rechtsprechung, die insoweit nicht unterschied, gilt weiter (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4). Der Nachweis hypothetisch rechtmässiger Erlangung obliegt den Strafverfolgungsbehörden und ist «regelmässig nur schwer zu erbringen».
  • Wichtig für die Einordnung: Die absolute Unverwertbarkeit folgt hier aus Art. 158 Abs. 2 StPO (gesetzliche Bezeichnung als unverwertbar, zweiter Satz von Art. 141 Abs. 1 StPO), nicht aus Art. 140 StPO. Der Beschwerdeführer hatte zwar auch ein täuschendes Element nach Art. 140 Abs. 1 StPO geltend gemacht; das Bundesgericht entschied die Sache über die Belehrungspflicht.
  • Einschlägig für: Art. 157 f., Art. 158 Abs. 1 und 2, Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO

Entfernte bzw. berichtigte Einträge

EntscheidWofür er zitiert warBefund
BGE 142 IV 207«Bestätigt den strafprozessualen Grundsatz, dass Zwangsmittel, Drohungen, Täuschungen und mittelbare Selbstbelastung bei der Beweiserhebung untersagt sind (Art. 140 Abs. 1 StPO)» sowie «Auf einen selbst belastungsfähigen Bankdatenträger findet die Norm analoge Anwendung.»Art. 140 StPO gehört nicht zu den in der Regeste genannten Bestimmungen. Der Entscheid betrifft die Entsiegelung eines bankinternen Memorandums, das zuvor Gegenstand eines FINMA-Auskunftsverfahrens war, und die Tragweite des Selbstbelastungsverbots bei einer beschuldigten Bank (E. 7 f.). Der zweite Satz hat im Entscheid keine Entsprechung. Im Kommentar nur noch als allgemeiner «nemo tenetur»-Leitentscheid geführt, mit ausdrücklichem Hinweis darauf.
BGer 6B_210/2021 vom 24. März 2022Als eigenständiger Entscheid neben BGE 148 IV 205 geführtEs ist dasselbe Urteil: das Aktenzeichen der amtlichen Publikation BGE 148 IV 205. Zusammengeführt.
BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025Als eigenständiger Entscheid neben BGE 151 IV 73 geführt, mit der Aussage, die PIN-Code-Erfragung «kann eine verbotene Beweiserhebungsmethode i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO darstellen»Dasselbe Urteil wie BGE 151 IV 73. Die Zuordnung zu Art. 140 StPO trifft nicht zu: Das Bundesgericht entschied über Art. 157 f. und Art. 158 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO. Zusammengeführt und richtiggestellt.
BGer 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020«Die SVA als ‘verlängerter Arm der Strafbehörde’ wirft die Frage der Zurechnung auf» — als Beleg für Täuschung durch Private nach Art. 140 StPODie einzige Erwähnung von Art. 140 StPO steht in der Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen: «Ergebnisse einer Observation seien keine verbotenen Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO» (E. 2.2.2). Das Bundesgericht prüfte die Verwertbarkeit über Art. 141 Abs. 2 StPO. Entfernt; die Frage wird nun über BGer 6B_786/2015 und BGE 146 IV 226 dargestellt.

Prüfvermerk

Der Artikel und diese Seite enthielten vor der Überarbeitung keinen einzigen Pinpoint — sämtliche Entscheide waren ohne Erwägungsangabe zitiert. Das erklärt den leeren stufe3_pinpoints-Befund des Audits und zugleich die hohe Zahl an partial-Bewertungen in Stufe 5: Ohne Erwägungsangabe lässt sich eine Aussage keiner konkreten Fundstelle zuordnen. Alle Erwägungsangaben sind nun ergänzt und im Volltext geprüft.

Als Fehlalarm erwiesen sich die unrelated-Befunde zu BGer 6B_536/2013 und BGer 6B_706/2022: Beide Entscheide behandeln Art. 140 StPO tatsächlich (E. 3.2 bzw. E. 2.1.1); die geprüften Fragmente waren Bruchstücke von Linktexten. Ebenso der contradicts-Befund zu BGer 6B_893/2015 — E. 1.3.1 enthält die zugeschriebene Definition wörtlich.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-22