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Art. 140 — Verbotene Beweiserhebungsmethoden

Gesetzeswortlaut

Art. 140 StPO — Verbotene Beweiserhebungsmethoden

1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.

2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.

Kommentierung

I. Bedeutung

Rz. 1 Art. 140 StPO benennt sechs Kategorien unzulässiger Beweiserhebungsmethoden. Ihre Verletzung führt über Art. 141 Abs. 1 StPO zum absoluten Beweisverwertungsverbot, das auch durch die Schwere der aufzuklärenden Straftat nicht durchbrochen werden kann. Die Norm sichert damit den Kern der Verfahrensfairness ab: Sie konkretisiert das Folterverbot (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II) und schützt die Selbstbelastungsfreiheit.

Rz. 2 Den Zusammenhang zwischen Art. 140 Abs. 1 StPO und der Selbstbelastungsfreiheit hat das Bundesgericht in BGE 148 IV 205 ausdrücklich hergestellt: Die Verwertbarkeit von Beweismitteln aus einer verdeckten Ermittlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden; wird eine beschuldigte Person durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar (E. 2.8). Der «nemo tenetur»-Grundsatz als solcher ruht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; er reicht über Art. 140 StPO hinaus und begrenzt auch Mitwirkungspflichten ausserhalb der Beweiserhebung im engeren Sinn (BGE 142 IV 207 E. 8 — der Entscheid betrifft die Entsiegelung eines bankinternen Memorandums und stützt sich nicht auf Art. 140 StPO).

II. Die sechs Kategorien verbotener Methoden (Abs. 1)

1. Zwangsmittel

Rz. 3 Erfasst ist physischer wie psychischer Zwang, der die Willensfreiheit beugt — etwa die Erzwingung von Aussagen unter Androhung von Nachteilen (zur Abgrenzung von der zulässigen Belehrung Rz. 5). Die Verfahrensfairness verbietet solche Methoden auch bei Zustimmung der betroffenen Person (Abs. 2). Bei Einvernahmen unter Freiheitsentzug ist besondere Vorsicht geboten: Die Situation des Freiheitsentzugs birgt eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzunehmen vermag (BGer 6B_536/2013 vom 28. November 2013 E. 3.2, mit Verweis auf BGE 130 I 126 E. 2.3). Eine emotional belastende Drucksituation allein macht eine Einvernahme jedoch nicht unverwertbar; massgebend ist, ob staatlicher Zwang ausgeübt wurde und ob Denk- und Willensfreiheit beeinträchtigt waren (im konkreten Fall verneint).

2. Gewaltanwendung

Rz. 4 Körperliche Einwirkung zur Erlangung von Beweisen ist ausnahmslos untersagt; die Kategorie überschneidet sich mit dem Folterverbot (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Nicht erfasst sind gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen, denen sich die beschuldigte Person nach Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterziehen hat — etwa eine körperliche Untersuchung nach Art. 251 f. StPO oder eine Durchsuchung nach Art. 249 ff. StPO.

3. Drohungen

Rz. 5 «Eine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Demgegenüber ist es zulässig, mögliche Folgen eines bestimmten Verhaltens aufzuzeigen» (BGer 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1). Das Abgrenzungskriterium ist damit rein normativ: Zu prüfen ist, ob die in Aussicht gestellten Rechtsfolgen in Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage strafprozessual vorgesehen sind oder nicht. Der Hinweis auf eine unter Umständen verhältnismässige Zwangsmassnahme — im entschiedenen Fall die Durchsuchung des Arbeitsplatzcomputers oder die Anordnung von Polizeihaft — bleibt deshalb im Rahmen des Zulässigen.

4. Versprechungen

Rz. 6 Untersagt ist das Versprechen unzulässiger Vorteile, namentlich die Zusage einer Haftentlassung oder Verfahrenseinstellung im Austausch für ein Geständnis. Die Annahme einer verbotenen Beweiserhebungsmethode setzt jedoch voraus, «dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem expliziten oder zumindest implizit geäusserten Versprechen der Staatsanwaltschaft und der Aussage des Mitbeschuldigten erstellt ist». Allein der Umstand, dass die beschuldigte Person nach einem Geständnis tatsächlich aus der Haft entlassen wurde, genügt für diesen Nachweis nicht — eine Haftentlassung nach kooperativer Haltung ist prozessual nicht ungewöhnlich, etwa wenn sich die Kollusionsgefahr entschärft oder die Verhältnismässigkeit der Haft neu zu prüfen ist (BGer 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1.4 f.). Für Aussagen, die unter Verstoss gegen Art. 140 StPO zustande gekommen sein sollen, besteht im Übrigen keine gesetzliche Grundlage für eine sofortige Entfernung aus den Akten (E. 1.5; vgl. demgegenüber Art. 141 Abs. 5 StPO für feststehende Unverwertbarkeit).

5. Täuschungen

Rz. 7 Grundsatz. Verboten ist die aktive Irreführung über den Verfahrensstand oder über Rechtspositionen der befragten Person. Wo die Behörde eine Auskunft erteilt, muss diese zutreffend sein; das Gebot ergänzt die Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO.

Rz. 8 Verdeckte Ermittlung — bewusste gesetzgeberische Ausnahme. Bewegt sich der verdeckte Ermittler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ist es zulässig, ihn zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat und zur Erlangung selbstbelastender Aussagen auf die Zielperson anzusetzen. «Dass dabei das Verbot der Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO nicht vollumfänglich greifen kann, liegt in der Natur dieser geheimen Zwangsmassnahme und wurde vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen» (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1). Der Konflikt zwischen Art. 140 StPO und Art. 285a ff. StPO wird also nicht zugunsten von Art. 140 StPO aufgelöst, sondern durch das Genehmigungs- und Schrankenregime der verdeckten Ermittlung kanalisiert.

Rz. 9 Die Schranke: Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. «Der verdeckten Ermittlung sind indes Grenzen gesetzt. Diese greifen namentlich dann, wenn der Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.» Eine Umgehung liegt vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in vernehmungsähnlicher Weise Fragen unterbreitet, die dem Beschuldigten bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage drängt. Keine Umgehung liegt vor, wenn der Ermittler lediglich Äusserungen zur Kenntnis nimmt, die der Beschuldigte von sich aus macht (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2, mit Verweis auf BGE 143 I 304 E. 2.3). Dieselbe Schranke gilt, wenn der Beschuldigte nicht geschwiegen, sondern die Vorwürfe bestritten hat: Das Selbstbelastungsprivileg schützt nicht nur die Freiheit zu entscheiden, ob ausgesagt wird, sondern grundsätzlich auch, was ausgesagt wird (E. 2.5.3). Im entschiedenen Fall — Einsatz einer Wahrsagerin als verdeckte Ermittlerin mit gezielter Druckausübung — waren die Grenzen überschritten und die erlangten Aussagen nach Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.8).

Rz. 10 Verdeckte Fahndung im Internet. Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung nach Art. 285a StPO grundsätzlich nicht; sie ist verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO, bedarf daher keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, und die gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich verwertbar (BGE 143 IV 27 E. 4.1–4.5). Der Entscheid ergeht zur Abgrenzung der beiden Instrumente und nicht zu Art. 140 StPO; er besagt namentlich nicht, dass jede Identitätstäuschung eines Fahnders zulässig wäre — die Schranken aus Rz. 9 bleiben unberührt.

Rz. 11 Grenzüberschreitende verdeckte Ermittlung. Im Rahmen einer rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische, sich in der Schweiz aufhaltende verdeckte Ermittler an eine Person, die sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung mit verbindlicher Wirkung auf fremdem Staatsgebiet dar und verstösst daher nicht gegen das Territorialitätsprinzip (BGE 150 IV 308 E. 2.7 f.).

Rz. 12 Unzutreffende Auskunft über das Berufsgeheimnis. In BGer 1B_500/2022 vom 21. Februar 2023 rügte eine beschuldigte Ärztin, ein ihr während der Einvernahme ausgehändigtes Schreiben der Staatsanwältin habe die Tragweite ihres Berufsgeheimnisses irreführend dargestellt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht ein: Ein täuschendes Verhalten im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO stehe «nicht ohne Weiteres fest» — ausdrücklich, «ohne dass im vorliegenden Zusammenhang weiter auf die Frage einzugehen ist» (E. 2.1.3). Der Entscheid beantwortet die materielle Frage also nicht; er misst allein die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG.

Rz. 13 Beweiserhebung durch Private. Art. 140 StPO richtet sich an die Strafbehörden. Wieweit die Beweisverbote greifen, wenn Privatpersonen Beweismittel sammeln, regelt die StPO nicht ausdrücklich. Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel «nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht» (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Bei der Interessenabwägung gilt derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen; die Verwertung ist nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2). Die Prüfung läuft damit über Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht über Art. 140 StPO — so für systematische private Observationen, für die keine gesetzliche Grundlage besteht (BGE 143 IV 387 E. 4), und für rechtswidrig erhobene polizeiliche Aufzeichnungen (BGE 146 I 11 E. 4).

6. Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen

Rz. 14 Erfasst sind namentlich Hypnose, Narkoanalyse, Polygraphie und die Verabreichung psychoaktiver Substanzen. Anders als bei den übrigen Kategorien genügt die abstrakte Eignung: Der Wortlaut verlangt nur, dass das Mittel die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit «beeinträchtigen kann». Ein Nachweis konkreter Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.

III. Unbeachtlichkeit der Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 15 Abs. 2 stellt klar, dass die verbotenen Methoden auch bei Zustimmung der betroffenen Person unzulässig bleiben. Der Schutzzweck geht über den Individualschutz hinaus: Es geht um die Integrität des Verfahrens und die Zuverlässigkeit der Wahrheitsfindung. Die Bestimmung unterscheidet Art. 140 StPO von den Zwangsmassnahmen des Achten Titels, bei denen die Einwilligung die Massnahme gerade rechtfertigen kann (vgl. Art. 249 StPO: Durchsuchung «ohne Einwilligung nur, wenn …»).

IV. Verwertungsfolge

Rz. 16 Verstösse gegen Art. 140 StPO führen zwingend zum absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Die dreistufige Systematik fasst BGer 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.1 zusammen:

StufeVerletzungFolge
Absolut (Art. 141 Abs. 1)Art. 140 StPO oder gesetzliche Bezeichnung als unverwertbarIn keinem Fall verwertbar
Relativ (Art. 141 Abs. 2)strafbare Beweiserhebung oder Verletzung einer GültigkeitsvorschriftUnverwertbar, ausser die Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich
Ordnung (Art. 141 Abs. 3)Verletzung einer OrdnungsvorschriftVerwertbar

Rz. 17 Ob eine Verfahrensvorschrift Gültigkeits- oder blosse Ordnungsvorschrift ist, hat der Gesetzgeber nicht abschliessend geregelt; massgebend ist primär der Schutzzweck der Norm (BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Zu prüfen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots, ob die Vorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur bei Unverwertbarkeit erreichen kann (BGer 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.2).

V. Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO)

Rz. 18 Geltende Regel. Ermöglichte ein nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser «nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre» (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die Beweislast für diese hypothetisch rechtmässige Erlangung trifft die Strafverfolgungsbehörden; der Nachweis ist regelmässig nur schwer zu erbringen (BGE 151 IV 73 E. 2.5.2).

Rz. 19 Was die Revision per 1. Januar 2024 geändert hat. Der bis dahin geltende Art. 141 Abs. 4 StPO nahm lediglich auf Abs. 2 Bezug, nicht auf Abs. 1. Ob bei absoluter Unverwertbarkeit eine strikte Fernwirkung eintrete und Art. 141 Abs. 4 StPO keine Anwendung finde, war in der Lehre umstritten und in BGE 138 IV 169 E. 3.2 offengelassen worden. Die Neufassung erfasst nunmehr ausdrücklich Abs. 1 und Abs. 2; das Bundesgericht hat entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung — die für Folgebeweise nicht danach unterschied, ob die Unverwertbarkeit des Primärbeweises absolut oder relativ war — weiterhin gilt (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; bestätigt in BGE 151 IV 73 E. 2.5.2). Auch bei einem Verstoss gegen Art. 140 StPO ist also keine strikte Fernwirkung anzunehmen; es gilt der Test von Art. 141 Abs. 4 StPO.

VI. Abgrenzung: nemo tenetur ausserhalb von Art. 140 StPO

Rz. 20 Nicht jede Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit läuft über Art. 140 StPO. BGE 151 IV 73 betrifft die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon durch die Polizei während einer Hausdurchsuchung. Das Bundesgericht qualifizierte dies als eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO; die Preisgabe des Entsperrcodes ohne vorgängige Aufklärung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO verletzt den «nemo tenetur»-Grundsatz, und die auf dem Gerät aufgefundenen Beweismittel sind nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (E. 2.5.1). Die absolute Unverwertbarkeit folgt hier also aus der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 158 Abs. 2 StPO, nicht aus Art. 140 StPO — der Beschwerdeführer hatte zwar auch ein täuschendes Element nach Art. 140 Abs. 1 StPO geltend gemacht, doch entschied das Bundesgericht die Sache auf der Grundlage der Belehrungspflicht.

VII. Kasuistik

SachverhaltErgebnisBeleg
Wahrsagerin als verdeckte Ermittlerin, gezielte Druckausübung unter Umgehung der SelbstbelastungsfreiheitVerstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO; absolut unverwertbarBGE 148 IV 205 E. 2.8
Verdeckte Ermittlung im gesetzlichen Rahmen, Zielperson äussert sich aus eigener InitiativeZulässig; das Täuschungsverbot greift insoweit bewusst nicht vollumfänglichBGE 148 IV 205 E. 2.5.1 f.
Verdeckte polizeiliche Beteiligung an ChatforenVerdeckte Fahndung (Art. 298a StPO); keine Genehmigung nötig, Erkenntnisse grundsätzlich verwertbarBGE 143 IV 27 E. 4.1–4.5
Hinweis auf mögliche Polizeihaft oder Durchsuchung bei fortgesetzter VerweigerungZulässiger Hinweis, keine DrohungBGer 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1
Haftentlassung nach Geständnis, ohne Nachweis eines VersprechensKein Verstoss; Kausalität nicht erstelltBGer 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1.5
Missverständliches Schreiben zum Berufsgeheimnis während der EinvernahmeOffengelassen — Täuschung steht «nicht ohne Weiteres fest», Nichteintreten auf den ZwischenentscheidBGer 1B_500/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1.3
Systematische Observation durch PrivatdetektiveKeine gesetzliche Grundlage; Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht nach Art. 140 StPOBGE 143 IV 387 E. 4
Private Dashcam-AufnahmenRechtswidrig erlangt; verwertbar nur bei hypothetisch rechtmässiger Erlangbarkeit und überwiegendem Interesse (schwere Straftat)BGE 146 IV 226 E. 2 f.
PIN-Code-Erfragung bei der Hausdurchsuchung ohne BelehrungAbsolut unverwertbar — jedoch nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO, nicht nach Art. 140 StPOBGE 151 IV 73 E. 2.5.1

Literatur

  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1 (Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften)
  • OnlineKommentar.ch, Art. 140 StPO
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