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Rechtsprechung zu Art. 139 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 144 IV 345 (5747 Zit.) — 4. September 2018

Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung; In-dubio pro reo

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. In dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. → E. 2.2.3

BGE 147 IV 534 (783 Zit.) — 1. Juni 2021

Antizipierte Beweiswürdigung; Zeugenabklärungen

Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. → E. 2.5.1

BGE 143 IV 380 (2185 Zit.) — 24. November 2017

Gerichtsnotorische Tatsachen im Internet

Im Internet gelten als der Strafbehörde bekannte Tatsachen i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur Informationen, welchen aufgrund ihrer leichten Zugänglichkeit und verlässlichen Quellen ein offizieller Anstrich anhaftet (z.B. Bundesamt für Statistik, Handelsregister, Wechselkurse, SBB-Fahrplan). Wiktionnaire-Definitionen allein genügen nicht. Gerichtsnotorität ist mit Zurückhaltung zu bejahen, da sie eine Ausnahme vom Beweisführungsgrundsatz darstellt. Nicht gerichtsnotorische Tatsachen erfordern Anhörung der Parteien. → E. 1.2

BGE 146 IV 297 (2835 Zit.) — 25. September 2020

Rechtsgenügend erwiesene Tatsachen

Verweist auf Art. 139 Abs. 2 StPO: Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. → E. 2.2.4

BGE 146 I 11 (429 Zit.) — 12. Februar 2020

Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise (AFV)

Mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Beweismittel (automatische Fahrzeugfahndung) sind nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf Verwertbarkeit zu prüfen. Verwertbarkeit im konkreten Fall verneint. Zeigt die Schnittstelle zwischen Art. 139 Abs. 1 (rechtliche Zulässigkeit) und Art. 141 StPO (Verwertungsverbote).

BGE 138 IV 47 (716 Zit.) — 23. Februar 2012

Verwertbarkeit von Steuerbeweisen im Strafverfahren

Aussagen des Steuerpflichtigen sind unter nemo tenetur nicht generell unverwertbar, sondern nur wenn er gemahnt und eine Ermessensveranlagung angedroht wurde. Wenn die Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten nachkam, sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Zeigt die Grenze der «rechtlichen Zulässigkeit» nach Art. 139 Abs. 1 StPO.


Antizipierte Beweiswürdigung

BGer 6B_899/2014 — 7. Mai 2015

Art. 139 Abs. 2 als gesetzliche Kodifikation der antizipierten Beweiswürdigung

Art. 139 Abs. 2 StPO kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn Gericht in willkürfreier Würdigung überzeugt ist und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, die Überzeugung werde nicht mehr geändert. Gilt auch für Entlastungszeugen unter Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. → E. 1.2, 1.4

BGer 6B_574/2021 — 22. November 2021

Begründungsanforderungen an antizipierte Beweiswürdigung

Ständige Rechtsprechung: Verzicht auf weitere Beweise zulässig, wenn in antizipierter Würdigung anzunehmen ist, dass die Überzeugung nicht geändert wird. Vorinstanz begründet antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtsgenüglich, wenn sie nicht darlegt, weshalb die beantragte Beweiserhebung ihre Überzeugung nicht ändern könnte. Allein der Umstand, dass Zeugen nicht unmittelbar involviert waren, bedeutet nicht, dass sie keine entlastenden Aussagen machen können. BGer hebt auf. → E. 1.2, 1.3, 1.4.2

BGer 6B_479/2016 — 29. Juli 2016

Abgrenzung antizipierte Beweiswürdigung vs. Wahrunterstellung

Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dürfen nicht verwechselt werden. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag. Wahrunterstellung = Tatsachenbehauptung wird zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. → E. 1.4

BGer 6B_582/2017 — 19. Juni 2018

Antizipierte Beweiswürdigung bei Sachverständigenbeweis

Art. 139 Abs. 2 StPO = gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist. Für Gefährlichkeitsprognosen gilt in dubio pro reo nicht (BGE 137 IV 201 E. 1.2). → E. 2.1.1, 3.3.2

BGer 6B_1397/2022 — 24. Mai 2023

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge können in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden. → E. 2.2.2


Offenkundigkeit / Gerichtskundigkeit

BGer 6B_615/2024 — 20. April 2026

Kantonale Geoportale als gerichtskundig

Über das kantonale Geoportal «GéoPortail Jura» frei zugängliche Grundbuch- und Eigentumsdaten weisen offiziellen Anstrich auf, stammen aus nicht-streitigen Quellen (Grundbuch, Art. 970 Abs. 2 ZGB) und können als gerichtskundig i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Konfrontation entbehrlich, soweit Beschwerdeführer selbst entsprechende Auszüge ins Verfahren eingebracht hatte. → E. 2.4

BGer 6B_725/2024 — 13. Januar 2026

Bestätigung: Kantonale Geoportal-Daten gerichtskundig. → E. 1.1


Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag

BGer 6B_1051/2019 — 9. April 2020

Fishing Expedition vs. konkreter Beweisantrag

Abzugrenzen ist der Beweisantrag (konkreter Sachbeweis) vom blossen Beweisermittlungsantrag (Suchen nach belastendem/entlastendem Material). Bei letzterem besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung nach Art. 139 StPO. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten eines Polizeibeamten (um mögliche Hinweise auf Fremdenfeindlichkeit zu finden) als unzulässigen Beweisermittlungsantrag qualifizieren. Vgl. WOHLERS, N. 7 zu Art. 139 StPO. → E. 4.2

BGer 6B_764/2013 — 2013

Art. 139 StPO: Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und rechtlichen Gehörs rügbar. → E. 3.1


Wahrheitsfindung / Untersuchungsgrundsatz

BGer 6B_1057/2013 — 19. Mai 2014

Polizeirapport als Beweismittel

Der Polizeirapport ist ein zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO. Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) zu beachten. → E. 2.3

BGer 6B_323/2013 — 3. Juni 2013

Kein staatliches Beweismonopol

Art. 139 Abs. 1 StPO begründet kein staatliches Monopol auf Beweiserhebungen. Private Parteien dürfen entlastendes Material selbst sammeln und dem Verfahren zuführen. → E. 3.3

BGer 6B_1157/2020

Art. 139 Abs. 1 StPO erweitert die Beweisführungsmöglichkeiten gegenüber dem Zivilprozess — Strafbehörden setzen alle geeigneten Beweismittel ein.


In-dubio pro reo

BGer 7B_200/2022 — 9. November 2023

In-dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1). → E. 2.2.1


Sachverständigenbeweis

BGer 1B_406/2021 — 13. Oktober 2021

Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 182 StPO: Psychiatrische Begutachtung erfordert, dass die Strafbehörde nicht über die erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügt. → E. 2.1

BGer 6B_1251/2014 — 1. Juni 2015

Direkte Anwendung von Art. 139 StPO auf Sachverständigenbeweis bei Sexualdelikten. → E. 1.3


Verwertungsverbote

BGer 1B_76/2016 — 30. März 2016

Art. 140/141 StPO: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Privaterhebung. → E. 2.2

BGer 6B_893/2015 — 14. Juni 2016

Art. 140/141 StPO: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote detailliert.

BGer 1B_266/2017 — 5. Oktober 2017

Art. 141 StPO: Entfernung unverwertbarer Beweise + Zulässigkeit StPO-Beschwerde.


Beweisvereitelung

BGer 6B_499/2023 — 5. September 2023

Beweisvereitelung + Unschuldsvermutung + Willkür.

BGer 6B_574/2021 — 22. November 2021

Untersuchungsgrundsatz + Fairnessgebot bei unterlassener Beweiserhebung entlastender Beweise.


Kantonale Entscheide

BS_APPELLATIONSGERICHT SB.2024.8 — 17. Oktober 2024

Direkte Anwendung von Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO. Die Konstellationen, in denen keine Beweiserhebung erfolgt (unerheblich, offenkundig, bekannt, rechtsgenügend erwiesen), stellen die gesetzliche Umschreibung der Fälle dar, in denen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist.

ZH_OBERGERICHT UH160068 — 25. April 2016

Art. 139 Abs. 2 StPO restriktiv: Staatsanwaltschaft darf grundsätzlich nur Beweisanträge ablehnen, die unerhebliche, offenkundige, bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen betreffen.

SG_KANTONSGERICHT ST.2013.51/57/59/61 — 8. Dezember 2014

Beweisvereitelung: Unterlassene Beweiserhebung kann im Extremfall zur Wahrunterstellung führen (vom Nachweis zugunsten der beschuldigten Person ausgehen).


Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 144 IV 3455747In-dubio pro reo nicht bei Beweiserhebung, erst bei Beweiswürdigung
2BGE 146 IV 2972835Rechtsgenügend erwiesen = keine Beweiserhebung
3BGE 143 IV 3802185Gerichtsnotorisch im Internet: nur offizieller Anstrich
4BGE 147 IV 534783Antizipierte BW: Zeugenabklärungen mit Zurückhaltung
5BGE 138 IV 47716Verwertbarkeit Steuerbeweise (nemo tenetur)
6BGE 146 I 11429Verwertungsverbot bei fehlender gesetzlicher Grundlage
7BGer 6B_899/2014Art. 139 Abs. 2 kodifiziert antizipierte BW
8BGer 6B_574/2021Begründung antizipierter BW muss rechtsgenüglich
9BGer 6B_479/2016Abgrenzung BW vs. Wahrunterstellung
10BGer 6B_1051/2019Fishing Expedition vs. Beweisantrag
11BGer 6B_323/2013Kein staatliches Beweismonopol
12BGer 6B_615/2024Geoportale als gerichtskundig