Rechtsprechung zu Art. 139 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 345 (5747 Zit.) — 4. September 2018
Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung; In-dubio pro reo
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. In dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. → E. 2.2.3
BGE 147 IV 534 (783 Zit.) — 1. Juni 2021
Antizipierte Beweiswürdigung; Zeugenabklärungen
Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. → E. 2.5.1
BGE 143 IV 380 (2185 Zit.) — 24. November 2017
Gerichtsnotorische Tatsachen im Internet
Im Internet gelten als der Strafbehörde bekannte Tatsachen i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur Informationen, welchen aufgrund ihrer leichten Zugänglichkeit und verlässlichen Quellen ein offizieller Anstrich anhaftet (z.B. Bundesamt für Statistik, Handelsregister, Wechselkurse, SBB-Fahrplan). Wiktionnaire-Definitionen allein genügen nicht. Gerichtsnotorität ist mit Zurückhaltung zu bejahen, da sie eine Ausnahme vom Beweisführungsgrundsatz darstellt. Nicht gerichtsnotorische Tatsachen erfordern Anhörung der Parteien. → E. 1.2
BGE 146 IV 297 (2835 Zit.) — 25. September 2020
Rechtsgenügend erwiesene Tatsachen
Verweist auf Art. 139 Abs. 2 StPO: Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. → E. 2.2.4
BGE 146 I 11 (429 Zit.) — 12. Februar 2020
Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise (AFV)
Mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Beweismittel (automatische Fahrzeugfahndung) sind nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf Verwertbarkeit zu prüfen. Verwertbarkeit im konkreten Fall verneint. Zeigt die Schnittstelle zwischen Art. 139 Abs. 1 (rechtliche Zulässigkeit) und Art. 141 StPO (Verwertungsverbote).
BGE 138 IV 47 (716 Zit.) — 23. Februar 2012
Verwertbarkeit von Steuerbeweisen im Strafverfahren
Aussagen des Steuerpflichtigen sind unter nemo tenetur nicht generell unverwertbar, sondern nur wenn er gemahnt und eine Ermessensveranlagung angedroht wurde. Wenn die Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten nachkam, sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Zeigt die Grenze der «rechtlichen Zulässigkeit» nach Art. 139 Abs. 1 StPO.
Antizipierte Beweiswürdigung
BGer 6B_899/2014 — 7. Mai 2015
Art. 139 Abs. 2 als gesetzliche Kodifikation der antizipierten Beweiswürdigung
Art. 139 Abs. 2 StPO kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn Gericht in willkürfreier Würdigung überzeugt ist und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, die Überzeugung werde nicht mehr geändert. Gilt auch für Entlastungszeugen unter Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. → E. 1.2, 1.4
BGer 6B_574/2021 — 22. November 2021
Begründungsanforderungen an antizipierte Beweiswürdigung
Ständige Rechtsprechung: Verzicht auf weitere Beweise zulässig, wenn in antizipierter Würdigung anzunehmen ist, dass die Überzeugung nicht geändert wird. Vorinstanz begründet antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtsgenüglich, wenn sie nicht darlegt, weshalb die beantragte Beweiserhebung ihre Überzeugung nicht ändern könnte. Allein der Umstand, dass Zeugen nicht unmittelbar involviert waren, bedeutet nicht, dass sie keine entlastenden Aussagen machen können. BGer hebt auf. → E. 1.2, 1.3, 1.4.2
BGer 6B_479/2016 — 29. Juli 2016
Abgrenzung antizipierte Beweiswürdigung vs. Wahrunterstellung
Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dürfen nicht verwechselt werden. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag. Wahrunterstellung = Tatsachenbehauptung wird zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. → E. 1.4
BGer 6B_582/2017 — 19. Juni 2018
Antizipierte Beweiswürdigung bei Sachverständigenbeweis
Art. 139 Abs. 2 StPO = gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist. Für Gefährlichkeitsprognosen gilt in dubio pro reo nicht (BGE 137 IV 201 E. 1.2). → E. 2.1.1, 3.3.2
BGer 6B_1397/2022 — 24. Mai 2023
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge können in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden. → E. 2.2.2
Offenkundigkeit / Gerichtskundigkeit
BGer 6B_615/2024 — 20. April 2026
Kantonale Geoportale als gerichtskundig
Über das kantonale Geoportal «GéoPortail Jura» frei zugängliche Grundbuch- und Eigentumsdaten weisen offiziellen Anstrich auf, stammen aus nicht-streitigen Quellen (Grundbuch, Art. 970 Abs. 2 ZGB) und können als gerichtskundig i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Konfrontation entbehrlich, soweit Beschwerdeführer selbst entsprechende Auszüge ins Verfahren eingebracht hatte. → E. 2.4
BGer 6B_725/2024 — 13. Januar 2026
Bestätigung: Kantonale Geoportal-Daten gerichtskundig. → E. 1.1
Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag
BGer 6B_1051/2019 — 9. April 2020
Fishing Expedition vs. konkreter Beweisantrag
Abzugrenzen ist der Beweisantrag (konkreter Sachbeweis) vom blossen Beweisermittlungsantrag (Suchen nach belastendem/entlastendem Material). Bei letzterem besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung nach Art. 139 StPO. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten eines Polizeibeamten (um mögliche Hinweise auf Fremdenfeindlichkeit zu finden) als unzulässigen Beweisermittlungsantrag qualifizieren. Vgl. WOHLERS, N. 7 zu Art. 139 StPO. → E. 4.2
BGer 6B_764/2013 — 2013
Art. 139 StPO: Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und rechtlichen Gehörs rügbar. → E. 3.1
Wahrheitsfindung / Untersuchungsgrundsatz
BGer 6B_1057/2013 — 19. Mai 2014
Polizeirapport als Beweismittel
Der Polizeirapport ist ein zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO. Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) zu beachten. → E. 2.3
BGer 6B_323/2013 — 3. Juni 2013
Kein staatliches Beweismonopol
Art. 139 Abs. 1 StPO begründet kein staatliches Monopol auf Beweiserhebungen. Private Parteien dürfen entlastendes Material selbst sammeln und dem Verfahren zuführen. → E. 3.3
BGer 6B_1157/2020
Art. 139 Abs. 1 StPO erweitert die Beweisführungsmöglichkeiten gegenüber dem Zivilprozess — Strafbehörden setzen alle geeigneten Beweismittel ein.
In-dubio pro reo
BGer 7B_200/2022 — 9. November 2023
In-dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1). → E. 2.2.1
Sachverständigenbeweis
BGer 1B_406/2021 — 13. Oktober 2021
Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 182 StPO: Psychiatrische Begutachtung erfordert, dass die Strafbehörde nicht über die erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügt. → E. 2.1
BGer 6B_1251/2014 — 1. Juni 2015
Direkte Anwendung von Art. 139 StPO auf Sachverständigenbeweis bei Sexualdelikten. → E. 1.3
Verwertungsverbote
BGer 1B_76/2016 — 30. März 2016
Art. 140/141 StPO: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Privaterhebung. → E. 2.2
BGer 6B_893/2015 — 14. Juni 2016
Art. 140/141 StPO: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote detailliert.
BGer 1B_266/2017 — 5. Oktober 2017
Art. 141 StPO: Entfernung unverwertbarer Beweise + Zulässigkeit StPO-Beschwerde.
Beweisvereitelung
BGer 6B_499/2023 — 5. September 2023
Beweisvereitelung + Unschuldsvermutung + Willkür.
BGer 6B_574/2021 — 22. November 2021
Untersuchungsgrundsatz + Fairnessgebot bei unterlassener Beweiserhebung entlastender Beweise.
Kantonale Entscheide
BS_APPELLATIONSGERICHT SB.2024.8 — 17. Oktober 2024
Direkte Anwendung von Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO. Die Konstellationen, in denen keine Beweiserhebung erfolgt (unerheblich, offenkundig, bekannt, rechtsgenügend erwiesen), stellen die gesetzliche Umschreibung der Fälle dar, in denen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist.
ZH_OBERGERICHT UH160068 — 25. April 2016
Art. 139 Abs. 2 StPO restriktiv: Staatsanwaltschaft darf grundsätzlich nur Beweisanträge ablehnen, die unerhebliche, offenkundige, bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen betreffen.
SG_KANTONSGERICHT ST.2013.51/57/59/61 — 8. Dezember 2014
Beweisvereitelung: Unterlassene Beweiserhebung kann im Extremfall zur Wahrunterstellung führen (vom Nachweis zugunsten der beschuldigten Person ausgehen).
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 144 IV 345 | 5747 | In-dubio pro reo nicht bei Beweiserhebung, erst bei Beweiswürdigung |
| 2 | BGE 146 IV 297 | 2835 | Rechtsgenügend erwiesen = keine Beweiserhebung |
| 3 | BGE 143 IV 380 | 2185 | Gerichtsnotorisch im Internet: nur offizieller Anstrich |
| 4 | BGE 147 IV 534 | 783 | Antizipierte BW: Zeugenabklärungen mit Zurückhaltung |
| 5 | BGE 138 IV 47 | 716 | Verwertbarkeit Steuerbeweise (nemo tenetur) |
| 6 | BGE 146 I 11 | 429 | Verwertungsverbot bei fehlender gesetzlicher Grundlage |
| 7 | BGer 6B_899/2014 | — | Art. 139 Abs. 2 kodifiziert antizipierte BW |
| 8 | BGer 6B_574/2021 | — | Begründung antizipierter BW muss rechtsgenüglich |
| 9 | BGer 6B_479/2016 | — | Abgrenzung BW vs. Wahrunterstellung |
| 10 | BGer 6B_1051/2019 | — | Fishing Expedition vs. Beweisantrag |
| 11 | BGer 6B_323/2013 | — | Kein staatliches Beweismonopol |
| 12 | BGer 6B_615/2024 | — | Geoportale als gerichtskundig |