Rechtsprechung zu Art. 139 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 147 IV 534 — 1. Juni 2021
Antizipierte Beweiswürdigung; Zeugenabklärungen zum Vorleben
Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen (Art. 164 Abs. 1 StPO). Zeugen sind nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen — entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage, nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit. → E. 2.3.2–2.5.2
BGE 144 IV 345 — 4. September 2018
Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung; In-dubio pro reo
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. In dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. → E. 2.2.3
BGE 143 IV 380 — 24. November 2017
Gerichtsnotorische Tatsachen im Internet
Im Internet gelten als der Strafbehörde bekannte Tatsachen i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur Informationen, welchen aufgrund ihrer leichten Zugänglichkeit und verlässlichen Quellen ein offizieller Anstrich anhaftet (z. B. Bundesamt für Statistik, Handelsregister, Wechselkurse, SBB-Fahrplan). Wiktionnaire-Definitionen allein genügen nicht. Gerichtsnotorität ist mit Zurückhaltung zu bejahen, da sie eine Ausnahme vom Beweisführungsgrundsatz darstellt. → E. 1.2
BGE 146 IV 297 — 25. September 2020
Rechtsgenügend erwiesene Tatsachen
Verweist auf Art. 139 Abs. 2 StPO: Über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. Bestätigt die ständige Praxis zur antizipierten Beweiswürdigung. → E. 2.2.4
BGE 138 IV 47 — 23. Februar 2012
Verwertbarkeit von Steuerbeweisen im Strafverfahren
Aussagen des Steuerpflichtigen sind unter nemo tenetur nicht generell unverwertbar, sondern nur wenn er gemahnt und eine Ermessensveranlagung angedroht wurde. Wenn die Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten nachkam, sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Zeigt die Grenze der «rechtlichen Zulässigkeit» nach Art. 139 Abs. 1 StPO. → E. 2.1, 2.6, 2.8
Antizipierte Beweiswürdigung
BGer 6B_574/2021 — 22. November 2021 ⚠️ Leitentscheid zur Begründungspflicht
Hinderung einer Amtshandlung; Begründung der antizipierten Beweiswürdigung nicht rechtsgenüglich
Sachverhalt. Am 3. April 2018 fand im Gebäude des Regionalgerichts Oberland in Thun eine Polizeikontrolle statt. A._______ begleitete eine an der Gerichtsverhandlung beteiligte Partei. Sie weigerte sich, ihre Personalien bekanntzugeben, und weigerte sich, auf den Polizeiposten mitzukommen. Sie wurde schliesslich in Fesseln gelegt und grösstenteils getragen. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte sie der Hinderung einer Amtshandlung und lehnte die beantragten Beweise ab: Die Zeugen D. und E. seien «nicht direkt involviert» gewesen; die Befragung der direkt beteiligten Personen ergebe ein «stimmiges Bild».
Entscheid. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil auf: Die Vorinstanz begründe die antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtsgenüglich. Sie bringe zwar ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt sei — lege aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb die beantragte Beweiserhebung a priori nichts an ihrer Überzeugung ändern könnte. Allein der Umstand, dass Zeugen «nicht unmittelbar involviert» waren, heisse nicht, dass sie keine entlastenden Aussagen machen könnten. Auch die Ablehnung der Edition von Filmaufnahmen mit der pauschalen Begründung, die Beweise genügten, verletzte das rechtliche Gehör: Dass die abgenommenen Beweise für eine Verurteilung genügen, vermag den Verzicht auf weitere Beweise nicht zu rechtfertigen.
Kernsatz. Die Begründungspflicht der antizipierten Beweiswürdigung hat zwei Stufen: (1) Darlegen, weshalb man überzeugt ist; (2) Darlegen, weshalb der beantragte Beweis die Überzeugung nicht erschüttern könnte. Die Pauschalformel «die Beweise genügen» erfüllt nur Stufe 1, nicht Stufe 2. → E. 1.2, 1.3, 1.4.2
BGer 6B_110/2020 — 1. Oktober 2020
Grobe Verkehrsregelverletzung; Beweisanträge nur in engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 abgewiesen
Sachverhalt. Ein Motorradfahrer wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (115 km/h statt erlaubten 80 km/h) verurteilt. Er beantragte die Befragung eines weiteren Motorradfahrers, der zur Tatzeit anwesend war, um seine Täterschaft zu bestreiten. Radarfotos und die Aussage des Polizisten stellten die Täterschaft rechtsgenügend sicher.
Entscheid. Das Bundesgericht hielt die antizipierte Beweiswürdigung für willkürfrei: Die Vorinstanz hatte das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Aussage ergänzt und kam zum Schluss, dass selbst wenn sich der andere Fahrer an die Bekleidung des Beschuldigten erinnert hätte, die Identifizierung durch Radarfotos und Polizeiaussage nicht erschüttert worden wäre.
Kernsatz. Beweisanträge dürfen nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Die hypothetische Ergänzung ist keine formelle Fiktion, sondern eine gedankliche Prüfung: Was wäre, wenn der beantragte Beweis erhoben würde? → E. 1.1.1, 1.1.2
BGer 6B_1395/2020 — 22. März 2021
Mehrfache sexuelle Nötigung; antizipierte Beweiswürdigung bei Sachverständigenbeweis
Sachverhalt. Ein Vater wurde der mehrfachen sexuellen Nötigung an seiner Tochter C. (geb. 1982, Down-Syndrom, Herzschwäche) angeklagt — Analverkehr und Oralverkehr an drei aufeinanderfolgenden Samstagen. C. verstarb vor Abschluss des Verfahrens. Der Beschuldigte beantragte eine medizinische Begutachtung, ob C. die Übergriffe angesichts ihrer Konstitution hätte überstehen können, sowie eine Untersuchung des Mobiltelefons von C. auf pornografische Inhalte (Eigensuggestion). Das aussagepsychologische Gutachten hatte eine sehr hohe Aussagequalität bescheinigt und eine Eigensuggestion «mit Sicherheit» ausgeschlossen.
Entscheid. Das Bundesgericht hielt die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz für willkürfrei: Keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Opfers Zweifel am Tatvorwurf wecken könnte. Die Übergriffe waren bezüglich Art und Dauer nicht derart brutal, dass sie somatisch eine nachvollziehbare grosse Belastung dargestellt hätten, die zu einer Dekompensation hätte führen können. Auch die Eigensuggestion wurde durch das Gutachten willkürfrei ausgeschlossen.
Kernsatz. Bei der antizipierten Beweiswürdigung über Sachverständigenbeweis muss die Strafbehörde darlegen, weshalb das beantragte Gutachten keine neuen Erkenntnisse bringen könnte, die über das bereits vorhandene Wissen hinausgehen. → E. 1.2.2, 1.4, 1.5
BGer 7B_186/2022 — 14. August 2023
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; implizite Begründung genügt
Sachverhalt. Ein Beschuldigter wurde wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Verlassen einer mit dem Signal «Kein Vortritt» bezeichneten Strasse zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Die Polizeirichterin behandelte den Beweisantrag auf Einvernahme eines Unfall-Experten nicht explizit — sie lehnte ihn implizit ab.
Entscheid. Das Bundesgericht hielt fest: Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist. Die Begründungspflicht kann implizit erfüllt werden — es bedarf keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 139 Abs. 2 StPO. Im konkreten Fall genügte die Feststellung des Polizeibeamten, wonach die Schäden bei der behaupteten Geschwindigkeit viel massiver hätten ausfallen müssen, als offenkundige Tatsache, um die Ablehnung zu rechtfertigen.
Kernsatz. Implizite Begründung genügt, wenn sie sich aus den Erwägungen des Entscheids ableiten lässt. Eine explizite Bezugnahme auf Art. 139 Abs. 2 StPO ist nicht zwingend. → E. 3.1–3.3
BGer 6B_899/2014 — 7. Mai 2015
Art. 139 Abs. 2 kodifiziert vorkonstitutionelle Rechtsprechung
Art. 139 Abs. 2 StPO kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn Gericht in willkürfreier Würdigung überzeugt ist und in willkürfreier antizipierter Würdigung annehmen kann, die Überzeugung werde nicht mehr geändert. Gilt auch für Entlastungszeugen unter Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. → E. 1.2, 1.4
BGer 6B_479/2016 — 29. Juli 2016
Raub; Abgrenzung antizipierte Beweiswürdigung vs. Wahrunterstellung
Sachverhalt. Ein Beschuldigter wurde des Raubes und Hausfriedensbruchs angeklagt. Er bestritt seine Beteiligung und behauptete ein Alibi: Er sei am Tattag in der Slowakei (Zilina) gewesen. Als Beweis bot er die Zeugenaussagen seiner Tante und deren Ehemann an, die schriftlich bestätigt hatten, er sei «am 1. Juni 2010 bei uns» gewesen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme.
Entscheid. Das Bundesgericht hielt die antizipierte Beweiswürdigung für willkürfrei. Die Vorinstanz hatte drei hypothetische Szenarien durchgespielt: (1) Die Zeugen irrten sich; (2) Die Zeugen sagten bewusst wahrheitswidrig aus; (3) Der Beschuldigte war frühmorgens nach der Tat in die Slowakei gefahren — in diesem Fall wäre die Bestätigung sogar richtig, änderte aber nichts an der Tatbeteiligung. — Wichtig: Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dürfen nicht verwechselt werden. Bei der Wahrunterstellung wird die Tatsache zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt — das Gericht kommt aber trotzdem zum Schuldspruch. Bei der antizipierten Beweiswürdigung nimmt das Gericht an, der Beweis ändere die Überzeugung nicht. → E. 1.4
BGer 6B_313/2016 — 5. Dezember 2016
Unerhebliche Tatsachen im Verkehrsstrafrecht
Konkreter Fall: Beschuldigter verlangte Sachverständigengutachten zur Sichtbarkeit eines Parkscheiben-Signals. BGer hielt fest: Es ist unerheblich i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO, ob ein Fahrzeugführer das Signal sieht, wenn er in eine bestimmte Richtung blickt — denn bei Blick zur anderen Strassenseite hätte er ohne weiteres erkennen müssen, dass eine Parkscheibe anzubringen ist. → E. 3.3.3
BGer 6B_900/2017 — 14. Februar 2018
Willkürprüfung bei antizipierter Beweiswürdigung
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG). Konkreter Fall: Beschuldigter rügt unzulässige antizipierte BW und Verletzung des rechtlichen Gehörs; BGer verneint Willkür, da die Vorinstanz die Überzeugung willkürfrei gebildet hatte und in willkürfreier antizipierter BW annehmen durfte, dass die beantragten Zeugen die Überzeugung nicht erschüttern würden. → E. 1.2
BGer 6B_1397/2022 — 8. Februar 2023
Antizipierte Beweiswürdigung bei Veruntreuung
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorinstanz nahm keine willkürliche antizipierte BW vor, als sie den Sachverhalt ohne die beantragte Zeugeneinvernahme als erwiesen betrachtete. → E. 2.2.2
BGer 1B_387/2022 — 22. Februar 2023
Antizipierte Beweiswürdigung und Ausstandsgrund
Eine umstrittene antizipierte Beweiswürdigung führe für sich alleine nicht zum Anschein der Befangenheit. Dass eine antizipierte Beweiswürdigung zum Vornherein unzulässig wäre, findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Stütze (Art. 139 Abs. 2 StPO). → E.
BGer 6B_421/2015 — 16. Juli 2015
Antizipierte Beweiswürdigung bei versuchter einfacher Körperverletzung
Gegenstand: antizipierte Beweiswürdigung (Tätlichkeiten, versuchte einfache Körperverletzung). Selbst wenn der Beschuldigte die behauptete Tatsache unterstellen wollte, liesse dies allein die anschliessende antizipierte Beweiswürdigung noch nicht als willkürlich erscheinen. → E. 2.4
Offenkundigkeit / Gerichtskundigkeit
BGer 6B_615/2024 — 20. April 2026
Kantonale Geoportale als gerichtskundig
Über das kantonale Geoportal «GéoPortail Jura» frei zugängliche Grundbuch- und Eigentumsdaten weisen offiziellen Anstrich auf, stammen aus nicht-streitigen Quellen (Grundbuch, Art. 970 Abs. 2 ZGB) und können als gerichtskundig i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Konfrontation entbehrlich, soweit Beschwerdeführer selbst entsprechende Auszüge ins Verfahren eingebracht hatte. → E. 2.4
BGer 6B_725/2024 — 13. Januar 2026
Bestätigung: Kantonale Geoportal-Daten gerichtskundig. → E. 2
Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag
BGer 6B_1051/2019 — 9. April 2020
Fishing Expedition vs. konkreter Beweisantrag
Abzugrenzen ist der Beweisantrag (konkreter Sachbeweis) vom blossen Beweisermittlungsantrag (Suchen nach belastendem/entlastendem Material). Bei letzterem besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung nach Art. 139 StPO. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten eines Polizeibeamten (um mögliche Hinweise auf Fremdenfeindlichkeit zu finden) als unzulässigen Beweisermittlungsantrag qualifizieren. → E. 4.2
BGer 6B_764/2013 — 26. Mai 2014
Enge Grenzen der Beweisantragsablehnung
Beweisanträge dürfen nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und rechtlichen Gehörs rügbar, wenn Beweisantrag zu Unrecht abgewiesen wird. → E. 3.1
Wahrheitsfindung / Untersuchungsgrundsatz
BGer 6B_1057/2013 — 19. Mai 2014
Polizeirapport als Beweismittel
Der Polizeirapport ist ein zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO. Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) zu beachten. → E. 2.3
BGer 6B_323/2013 — 3. Juni 2013
Kein staatliches Beweismonopol
Art. 139 Abs. 1 StPO begründet kein staatliches Monopol auf Beweiserhebungen. Private Parteien dürfen entlastendes Material selbst sammeln und dem Verfahren zuführen. → E. 3.3
In-dubio pro reo
BGer 7B_200/2022 — 9. November 2023
In-dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1). → E. 2.2.1
Sachverständigenbeweis
BGer 1B_406/2021 — 13. Oktober 2021
Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 182 StPO: Psychiatrische Begutachtung erfordert, dass die Strafbehörde nicht über die erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügt. → E. 2.1
BGer 6B_1251/2014 — 1. Juni 2015
Direkte Anwendung von Art. 139 StPO auf Sachverständigenbeweis bei Sexualdelikten. → E. 1.3
Verwertungsverbote
BGer 1B_76/2016 — 30. März 2016
Art. 140/141 StPO: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote bei Privaterhebung. → E. 2.2
BGE 146 I 11 — 12. Februar 2020
Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise (AFV)
Mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhobene Beweismittel (automatische Fahrzeugfahndung) sind nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf Verwertbarkeit zu prüfen. Verwertbarkeit im konkreten Fall verneint. Zeigt die Schnittstelle zwischen Art. 139 Abs. 1 (rechtliche Zulässigkeit) und Art. 141 StPO (Verwertungsverbote). → E. 4.1–4.3
Kantonale Entscheide
BStGer CA.2022.17 — 21. Dezember 2022
Art. 139 Abs. 2 StPO und antizipierte Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
Art. 139 StPO statuiert, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Annahme aus, wenn nicht erschöpfend abgeklärt werden kann, was vorgefallen ist. → E. 3.1, 3.2
TG OG RBOG 2022 Nr. 46
Formelle Anforderungen an Beweisanträge
Eine antizipierte Beweiswürdigung ist nur möglich, anfechtbar und überprüfbar, wenn ein genügend konkret begründeter Beweisantrag vorliegt. Der Beweisantrag muss das Beweisthema, das Beweismittel und die zu beweisende Tatsache hinreichend konkret bezeichnen. → E. a)
LU KG 2N 14 83 — 12. August 2014
Art. 139 Abs. 2 StPO und psychiatrische Exploration
Kein Anspruch auf Teilnahme des Verteidigers an der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Auf die Edition des psychiatrischen Gutachtens kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). → E.
VS BZG P3 23/305 — 12. März 2024
Antizipierte Beweiswürdigung bei übler Nachrede
Einstellungsverfügung: Eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Der Grundsatz wird in Art. 139 StPO konkretisiert. → E.
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Kernthese | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 147 IV 534 | Zeugenabklärungen mit Zurückhaltung; Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage massgeblich | BW bejaht |
| 2 | BGE 144 IV 345 | In-dubio pro reo nicht bei Beweiserhebung, erst bei Beweiswürdigung | Grundsatzentscheid |
| 3 | BGE 143 IV 380 | Gerichtsnotorisch im Internet: nur offizieller Anstrich genügt | Offenkundigkeit bejaht |
| 4 | BGer 6B_574/2021 | Begründungspflicht: Pauschalformel «die Beweise genügen» reicht nicht | BW verneint, Beschwerde gutgeheissen |
| 5 | BGer 6B_110/2020 | Hypothetische Ergänzung: Beweisanträge nur in engen Grenzen abgewiesen | BW bejaht |
| 6 | BGer 6B_1395/2020 | Sachverständigenbeweis: keine konkreten Anhaltspunkte für Erschütterung | BW bejaht |
| 7 | BGer 7B_186/2022 | Art. 139 Abs. 2 als gesetzliche Umschreibung; implizite Begründung genügt | BW bejaht |
| 8 | BGer 6B_899/2014 | Kodifiziert vorkonstitutionelle Rechtsprechung | Grundsatzentscheid |
| 9 | BGer 6B_479/2016 | Abgrenzung antizipierte BW vs. Wahrunterstellung | BW bejaht |
| 10 | BGer 6B_313/2016 | Unerheblichkeit: Parkscheiben-Signal | Unerheblichkeit bejaht |
| 11 | BGer 6B_1051/2019 | Fishing Expedition vs. konkreter Beweisantrag | Beweisermittlungsantrag verneint |
| 12 | BGer 6B_615/2024 | Kantonale Geoportale als gerichtskundig | Offenkundigkeit bejaht |