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Art. 139 — Grundsätze der Beweiserhebung

Gesetzeswortlaut

Art. 139 Grundsätze

1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.

2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.


Prüfschema

NrMerkmalBeweislastBeweismass
AWahrheitsfindungspflicht (Abs. 1): Alle geeigneten und rechtlich zulässigen BeweismittelBehörde von Amtes wegenVollbeweis (freie Beweiswürdigung)
BRechtliche Zulässigkeit als Schranke: Beweiserhebungsverbote (Art. 140 StPO), Beweisverwertungsverbote (Art. 141 StPO)——
CUnerhebliche Tatsachen (Abs. 2 Var. 1)Behörde (Ablehnungsentscheid)Voller Nachweis der Unerheblichkeit
DOffenkundige Tatsachen (Abs. 2 Var. 2)BehördeOffenkundigkeit muss offensichtlich sein
EDer Strafbehörde bekannte Tatsachen (Abs. 2 Var. 3)BehördeAmtliche, überprüfbare Quelle
FRechtsgenügend erwiesene Tatsachen (Abs. 2 Var. 4) = antizipierte BeweiswürdigungBehörde (zweistufig)Willkürfreie Überzeugung + willkürfreie antizipierte Würdigung
F1— Stufe 1: Überzeugungsbildung aus bereits abgenommenen BeweisenBehördeWillkürfreie Überzeugung
F2— Stufe 2: Hypothetische Ergänzung und antizipierte WürdigungBehördeWillkürfrei; Überzeugung wird durch den Beweis nicht erschüttert
GBegründungspflicht: Warum der Beweisantrag abgewiesen wirdBehördeRechtsgenügliche Begründung (explizit oder implizit)
HFormelle Anforderungen an den BeweisantragAntragstellerKonkretes Beweisthema, Beweismittel, zu beweisende Tatsache
IAbgrenzung zur Wahrunterstellung—Tatsache wird als wahr unterstellt; Überzeugung bleibt gleich

A. Wahrheitsfindungspflicht (Abs. 1)

Was das Merkmal verlangt. Abs. 1 statuiert einen umfassenden Auftrag: Die Strafbehörden haben alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen. Der Gesetzestext verwendet das Wort «alle» bewusst — die Aufklärungspflicht ist grundsätzlich unbeschränkt (Botschaft BBl 2006 1180). Drei Elemente sind zu unterscheiden:

  1. Von Amtes wegen: Die Strafbehörde ermittelt nicht erst auf Antrag, sondern aus eigenem Antrieb (Art. 6 Abs. 1 StPO; 6B_110/2020 E. 1.1.1).
  2. Beidseitig: Belastende und entlastende Beweise sind mit gleicher Sorgfalt zu erheben (Art. 6 Abs. 2 StPO; 6B_574/2021 E. 1.2).
  3. In-dubio-pro-reo kommt erst nach vollständiger Beweiserhebung: Der Grundsatz regelt die Beweiswürdigung, nicht die Beweiserhebung. Er kann nicht dazu dienen, bereits im Stadium der Beweiserhebung auf weitere Beweise zu verzichten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 6B_1395/2020 E. 1.2.1).

Kein staatliches Beweismonopol. Art. 139 Abs. 1 StPO begründet kein Monopol der Strafbehörden auf Beweiserhebungen. Private dürfen entlastendes Material selbst sammeln und dem Verfahren zuführen (6B_323/2013 E. 3.3).


B. Rechtliche Zulässigkeit als Schranke

Was das Merkmal verlangt. Die Wahrheitsfindung findet ihre Grenze in der rechtlichen Zulässigkeit. Beweismittel, die unter Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (z.B. Folter, narkotische Einvernahme), dürfen nicht eingesetzt werden. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise richtet sich nach Art. 141 StPO (dazu BGE 146 I 11).

Grenzziehung im Einzelfall — Steuerbeweise im Strafverfahren. BGE 138 IV 47 hielt fest, dass Aussagen des Steuerpflichtigen unter nemo tenetur nicht generell unverwertbar sind, sondern nur dann, wenn er gemahnt und eine Ermessensveranlagung angedroht wurde. Wenn die Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten nachkam, sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar (E. 2.1, 2.6, 2.8). — Der Entscheid zeigt die Schnittstelle zwischen Art. 139 Abs. 1 (rechtliche Zulässigkeit) und den Verwertungsverboten.


C. Unerhebliche Tatsachen (Abs. 2 Var. 1)

Was das Merkmal verlangt. Unerheblich sind Tatsachen, die selbst im Falle ihres Beweises den Ausgang des Strafverfahrens nicht beeinflussen können. Die Unerheblichkeit ist streng zu beurteilen: Massgeblich ist der konkrete Verfahrensgegenstand und der Stand der Beweisaufnahme. Eine Tatsache, die für den Schuldpruch unerheblich sein mag, kann für die Strafzumessung erheblich sein — und umgekehrt.

Kasuistik: Angewandt vs. verworfen

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Beschuldigter verlangt Gutachten zur Sichtbarkeit eines Parkscheiben-Signals beim Einbiegen. BGer: unerheblich, da bei Blick zur anderen Strassenseite die Parkscheibenpflicht ohne weiteres erkennbar war.Unerheblich bejaht6B_313/2016 E. 3.3.3
Allgemeine Glaubwürdigkeitsabklärungen zum Vorleben eines Zeugen ohne Bezug zur konkreten Aussage. BGer: nicht notwendig; massgeblich ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit.Unerheblich bejahtBGE 147 IV 534 E. 2.3.2–2.5.2
Beschuldigter rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ohne die beantragte Zeugeneinvernahme als erwiesen betrachtet. BGer: Die Frage der Erheblichkeit der Aussage ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu prüfen, nicht isoliert als Unerheblichkeit.Unerheblichkeit verneint; antizipierte BW statt Unerheblichkeit6B_1397/2022 E. 2.2.2

Merksatz. Unerheblichkeit ist die engste der vier Varianter von Abs. 2. Wer eine Tatsache als unerheblich ablehnt, behauptet im Ergebnis, dass ihr Beweis selbst bei Nachweis den Verfahrensausgang nicht beeinflussen könnte. Das ist nur in klar gelagerten Ausnahmefällen der Fall — in der Praxis dominiert Varianter 4 (rechtsgenügend erwiesen) bei weitem.


D. Offenkundige Tatsachen (Abs. 2 Var. 2)

Was das Merkmal verlangt. Offenkundig (auch: gerichtskundig) sind Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder die das entscheidende Gericht aus eigener, zuverlässiger Kenntnis weiss. Die Offenkundigkeit ist mit Zurückhaltung zu bejahen, da sie eine Ausnahme vom Beweisführungsgrundsatz darstellt (BGE 143 IV 380 E. 1.2).

Gerichtskundigkeit im Internet

BGE 143 IV 380 — Wiktionnaire reicht nicht. Ein Beschuldigter hatte sich im Strafverfahren auf eine Wiktionnaire-Definition berufen, um den Sinn eines bestimmten Begriffs darzulegen. Das Bundesgericht hielt fest: Im Internet gelten als gerichtskundig i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO grundsätzlich nur Informationen, denen aufgrund ihrer leichten Zugänglichkeit und verlässlichen Quellen ein offizieller Anstrich anhaftet — etwa das Bundesamt für Statistik, das Handelsregister, Wechselkurse, der SBB-Fahrplan. Wiktionnaire-Definitionen allein genügen nicht (E. 1.2).

BGer 6B_615/2024 — Kantonale Geoportale. Über das kantonale Geoportal «GéoPortail Jura» frei zugängliche Grundbuch- und Eigentumsdaten qualifizierte das Bundesgericht als gerichtskundig: Sie weisen offiziellen Anstrich auf, stammen aus nicht-streitigen Quellen (Grundbuch, Art. 970 Abs. 2 ZGB) und waren vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingebracht worden (E. 2.4). Bestätigt durch 6B_725/2024 E. 2.

Merksatz. Offenkundigkeit ist die Ausnahme, nicht die Regel. Wer sich auf Gerichtskundigkeit beruft, muss darlegen, dass die Quelle zuverlässig und allgemein zugänglich ist. Wiktionnaire und Wikipedia genügen nicht; Bundesamtsdaten und amtliche Register genügen.


E. Der Strafbehörde bekannte Tatsachen (Abs. 2 Var. 3)

Was das Merkmal verlangt. Tatsachen sind der Strafbehörde bekannt, wenn sie aus zuverlässiger amtlicher Kenntnis im konkreten Verfahren feststehen. Die Konstellation ist eng verwandt mit der Gerichtskundigkeit, erfasst aber Fälle, in denen das konkrene Gericht die Tatsache nicht aus eigener Sachkunde kennt, sondern eine andere Strafbehörde sie im Rahmen desselben oder eines verbundenen Verfahrens festgestellt hat — sofern die Feststellungen rechtskräftig oder unbestritten sind.

Merksatz. Varianter 3 (bekannte Tatsachen) wird in der Praxis selten isoliert angerufen. Sie deckt denselben Grundgedanken wie die Gerichtskundigkeit ab — die Behörde weiss es bereits amtlich — und geht in der Regel in Varianter 2 oder 4 auf.


F. Rechtsgenügend erwiesene Tatsachen / Antizipierte Beweiswürdigung (Abs. 2 Var. 4)

Was das Merkmal verlangt. Tatsachen sind rechtsgenügend erwiesen, wenn die bereits abgenommenen Beweismittel eine so überzeugende Grundlage bilden, dass weitere Beweiserhebungen voraussichtlich nichts an der feststehenden Überzeugung ändern würden. Diese Variante ist der häufigste Anwendungsfall von Art. 139 Abs. 2 StPO und zugleich die praktisch bedeutendste — sie ist der gesetzliche Niederschlag der antizipierten Beweiswürdigung.

I. Dogmatische Grundlagen

Art. 139 Abs. 2 StPO kodifiziert Massstäbe, die das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der StPO aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet hatte (BGE 136 I 229 E. 5.3; 6B_899/2014 E. 1.2). Seit dem 1. Januar 2011 haben diese Grundsätze eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die vier Tatbestandsvarianten des Abs. 2 sind abschliessend; ein Beweisverzicht aus anderen Gründen ist nicht zulässig (6B_110/2020 E. 1.1.1; 6B_764/2013 E. 3.1).

Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 141 I 60 E. 3.3; 6B_1395/2020 E. 1.2.2; 6B_110/2020 E. 1.1.2). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (7B_186/2022 E. 3.1).

II. Die zweistufige Prüfung

Die antizipierte Beweiswürdigung ist kein Freibrief zur Beweisvereitelung. Sie unterliegt einer zweistufigen Prüfung, die beide Stufen unabhängig voneinander bestehen muss:

Stufe 1 — Überzeugungsbildung: Die Strafbehörde muss darlegen, dass sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat. Es genügt nicht, dass die Behörde die Beweise «zur Kenntnis genommen» hat — sie muss sich auf eine gefestigte Überzeugung stützen (6B_899/2014 E. 1.2; 6B_574/2021 E. 1.2).

Stufe 2 — Antizipierte Würdigung: Die Strafbehörde muss zusätzlich begründen, weshalb das beantragte Beweismittel diese Überzeugung voraussichtlich nicht zu erschüttern vermag. Die Stufe 2 ist nicht identisch mit der Stufe 1: Es geht nicht darum, ob man bereits überzeugt ist, sondern darum, ob die zusätzliche Beweiserhebung an dieser Überzeugung etwas ändern könnte (6B_899/2014 E. 1.2; 6B_110/2020 E. 1.1.2).

Praxisfall — BGer 6B_574/2021 (Hinderung einer Amtshandlung): Eine Begleitperson einer Verfahrensbeteiligten wurde im Gerichtsgebäude von zwei Kantonspolizisten aufgefordert, ihre Personalien bekanntzugeben. Sie weigerte sich und wurde schliesslich in Fesseln auf den Polizeiposten gebracht. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte sie der Hinderung einer Amtshandlung und lehnte die beantragten Beweise ab: Die Zeugen D. und E. seien «nicht direkt involviert» gewesen; die erstinstanzliche Befragung der direkt beteiligten Personen ergebe ein «stimmiges Bild». Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil auf: Die Vorinstanz begründe die antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtsgenüglich. Sie bringe zwar ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt sei — lege aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb die beantragte Beweiserhebung a priori nichts an ihrer Überzeugung ändern könnte. Allein der Umstand, dass die Zeugen «nicht unmittelbar involviert» waren, heisse nicht, dass sie keine entlastenden Aussagen machen könnten. Ebenso wenig genüge es, die Edition von Filmaufnahmen mit der pauschalen Bemerkung abzulehnen, die abgenommenen Beweismittel genügten. — Der Entscheid zeigt die Begründungspflicht in Aktion: Stufe 2 wurde nicht erfüllt. (6B_574/2021 E. 1.4.1–1.4.4)

III. Hypothetische Ergänzung des Beweisergebnisses

Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen (6B_110/2020 E. 1.1.2). Das bedeutet: Die Behörde darf nicht einfach behaupten, die beantragte Beweiserhebung sei «unnötig». Sie muss sich gedanklich vorstellen, was herauskäme, wenn der Beweis erhoben würde, und dann prüfen, ob selbst diese — für den Antragsteller günstige — hypothetische Ergänzung die Überzeugung erschüttern könnte.

Praxisfall — BGer 6B_110/2020 (Grobe Verletzung von Verkehrsregeln): Ein Motorradfahrer wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (115 km/h statt erlaubten 80 km/h) verurteilt. Er beantragte die Befragung eines weiteren Motorradfahrers, der zur Tatzeit anwesend war, um seine Täterschaft zu bestreiten. Das Bundesgericht hiess die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz gut: Die Vorinstanz hatte das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Aussage ergänzt und würdigen müssen — und kam zum Schluss, dass selbst wenn der andere Fahrer sich an den Vorfall erinnern würde, die Täterschaft durch Radarfotos und die Aussage des Polizisten rechtsgenügend erwiesen war. Selbst wenn der andere Fahrer sich an die Bekleidung des Beschuldigten erinnert hätte, hätte dies die zweifelsfreie Identifizierung nicht erschüttert. (6B_110/2020 E. 1.2)

IV. Begründungspflicht

Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (6B_110/2020 E. 1.1.2; 6B_574/2021 E. 1.2). Diese Begründungspflicht ist die wichtigste prozessuale Hürde für die Praxis:

Explizite Begründung ist wünschbar, aber nicht zwingend erforderlich. Die Begründung kann implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben. Es muss nicht ausdrücklich auf Art. 139 Abs. 2 StPO verwiesen werden (7B_186/2022 E. 3.1).

Praxisfall — BGer 7B_186/2022 (Einfache Verletzung von Verkehrsregeln): Ein Beschuldigter wurde wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Verlassen einer mit dem Signal «Kein Vortritt» bezeichneten Strasse zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Die Polizeirichterin hatte den Beweisantrag auf Einvernahme eines Unfall-Experten implizit durch Nichtbehandlung abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest: Die Begründung der Ablehnung konnte sich implizit aus den Erwägungen der Erstinstanz ergeben — die Feststellung des Polizeibeamten, wonach die Schäden bei der behaupteten Geschwindigkeit viel massiver hätten ausfallen müssen, wurde als offenkundige Tatsache qualifiziert. Eine explizite Begründung sei zwar wünschbar, aber nicht zwingend erforderlich. (7B_186/2022 E. 3.2–3.3)

Grenze der impliziten Begründung — BGer 6B_574/2021: Derselbe Grundsatz zeigt seine Grenze. Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, die Zeugen seien «nicht direkt involviert» und die Beweise genügten. Diese Pauschalbegründung genügte nicht: Die Vorinstanz legte nicht dar, weshalb die beantragte Beweiserhebung ihre Überzeugung nicht ändern könnte — und dies war auch nicht «auf der Hand liegend». Die implizite Begründung rettet nur, wenn sie aus den Erwägungen des Entscheids ableitbar ist, nicht wenn sie fehlt. (6B_574/2021 E. 1.4.2)

V. Willkürprüfung

Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet: Die Beweiswürdigung wird nur aufgehoben, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist — nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 6B_1395/2020 E. 1.2.1; 6B_900/2017 E. 1.2).

Merksatz für die Praxis. Die Willkür-Schwelle ist hoch. Wer eine antizipierte Beweiswürdigung vor Bundesgericht anficht, muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist. Blosses Auseinanderdividieren einzelner Indizien genügt nicht.

VI. Praxisfälle: Antizipierte Beweiswürdigung im Einzelnen

Fall 1: Sachverständigenbeweis bei sexuellen Nötigung — BGer 6B_1395/2020

Sachverhalt. Ein Vater wurde der mehrfachen sexuellen Nötigung an seiner Tochter C. (geb. 1982, Down-Syndrom, Herzschwäche) angeklagt — Analverkehr und Oralverkehr an drei aufeinanderfolgenden Samstagen im November/Dezember 2016. Die Tochter verstarb vor dem Abschluss des Verfahrens. Der Beschuldigte beantragte zwei Beweismittel: Erstens eine medizinische Begutachtung, ob C. die Übergriffe angesichts ihrer Konstitution (Herzschwäche, Down-Syndrom) überhaupt hätte überstehen können; zweitens eine Untersuchung des Mobiltelefons von C. auf pornografische Inhalte zur Stützung der Einrede der Eigensuggestion.

Entscheid. Das Bundesgericht hiess die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz gut:

  • Medizinische Begutachtung: Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass C. die Übergriffe konstitutionell nicht hätte überstehen können. Die Übergriffe seien bezüglich Art und Dauer nicht derart brutal gewesen, dass sie somatisch eine nachvollziehbare grosse Belastung dargestellt hätten, die zu einer Dekompensation hätte führen können.
  • Mobiltelefon auf pornografische Inhalte: Das aussagepsychologische Gutachten hatte die Eigensuggestion «mit Sicherheit» ausgeschlossen. Eine Auswertung des Mobiltelefons konnte dazu keine weiteren Aufschlüsse erbringen, da die Gutachterin den sexuellen Erfahrungshorizont von C. aufgrund einlässlicher Abklärungen schlüssig umschrieben hatte.

Beide Stufen der antizipierten Beweiswürdigung waren erfüllt: Die Vorinstanz hatte sich eine gefestigte Überzeugung gebildet (Stufe 1) und willkürfrei dargelegt, dass die beantragten Beweise die Überzeugung nicht erschüttern könnten (Stufe 2). (6B_1395/2020 E. 1.2.2–1.5.2)

Fall 2: Zeugenabklärungen zum Vorleben — BGE 147 IV 534

Sachverhalt. In einem Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten stellte sich die Frage, ob Zeugen zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen eigener Straftaten befragt werden müssen, um ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen.

Entscheid. Das Bundesgericht präzisierte: Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen von Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen (Art. 164 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit ist die Regel; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dies notwendig ist. Massgeblich ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage, nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit. (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2–2.5.2)

Fall 3: Antizipierte Beweiswürdigung vs. Wahrunterstellung — BGer 6B_479/2016

Sachverhalt. Ein Beschuldigter wurde des Raubes und Hausfriedensbruchs angeklagt. Er bestritt seine Beteiligung und behauptete, sich am Tattag in der Slowakei (Zilina) befunden zu haben. Als Beweis bot er die Zeugenaussagen seiner Tante und deren Ehemann an, die schriftlich bestätigt hatten, er sei «am 1. Juni 2010 bei uns» gewesen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme der Zeugen.

Entscheid. Das Bundesgericht hielt die antizipierte Beweiswürdigung für willkürfrei. Die Vorinstanz hatte die hypothetische Ergänzung des Beweisergebnisses vorgenommen: Selbst wenn die Zeugen den Aufenthalt des Beschuldigten in Zilina bestätigten, wäre drei Erklärungen denkbar: (1) Die Zeugen irrten sich; (2) Die Zeugen sagten bewusst wahrheitswidrig aus; (3) Der Beschuldigte wäre frühmorgens nach der Tat in die Slowakei gefahren — in diesem Fall wäre die Bestätigung sogar richtig, änderte aber nichts an der Tatbeteiligung. — Wichtig: Das Bundesgericht betonte ausdrücklich, dass antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung nicht verwechselt werden dürfen. Bei der Wahrunterstellung wird die Tatsache zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt — das Gericht gelangt aber trotzdem zum Schuldspruch. Bei der antizipierten Beweiswürdigung nimmt das Gericht an, der Beweis ändere die Überzeugung nicht. Beide Institute sind zulässig, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. (6B_479/2016 E. 1.4)

VII. Grenzkasuistik: Antizipierte Beweiswürdigung — bejaht vs. verneint

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Verzicht auf medizinische Begutachtung (Konstitution des Opfers bei sex. Nötigung); aussagepsychologisches Gutachten schliesst Eigensuggestion ausBejaht — keine konkreten Anhaltspunkte, dass Beweismittel Überzeugung erschüttern könnte6B_1395/2020 E. 1.2.2–1.5.2
Verzicht auf Zeugenbefragung (Motorradfahrer); Täterschaft durch Radarfotos und Polizeiaussage rechtsgenügend erwiesen; Zeuge hätte sich nach verstrichener Zeit nicht mehr erinnertBejaht — hypothetische Ergänzung ergibt keine Erschütterung6B_110/2020 E. 1.1.2
Implizite Ablehnung eines Unfall-Experten durch Polizeirichterin; Schadensbilder bei behaupteter Geschwindigkeit wären massiverBejaht — implizite Begründung ausreichend7B_186/2022 E. 3.2–3.3
Verzicht auf Einvernahme von Zeugen, die «nicht direkt involviert» waren; pauschale Begründung, die Beweise «genügten»Verneint — Stufe 2 der Begründungspflicht nicht erfüllt; Beschwerde gutgeheissen6B_574/2021 E. 1.4.2
Verzicht auf Edition von Filmaufnahmen und Akten aus Strafverfahren gegen Polizisten; pauschale Begründung «nicht notwendig»Verneint — keine hypothetische Würdigung des möglichen Inhalts; Beschwerde gutgeheissen6B_574/2021 E. 1.4.3–1.4.4
Verzicht auf Einvernahme von Zeugen zum Alibi (Slowakei); Vorinstanz nimmt hypothetisch drei Szenarien durch und zeigt, dass Beweis Überzeugung nicht erschüttertBejaht — sorgfältige hypothetische Ergänzung und Würdigung6B_479/2016 E. 1.4

Die Merksätze für die Praxis

  • Für die Verteidigung: Eine Rüge der antizipierten Beweiswürdigung vor Bundesgericht muss zwei Stufen treffen: Darlegen, dass die Überzeugungsbildung willkürlich ist (Stufe 1), und dass die hypothetische Ergänzung um den beantragten Beweis die Überzeugung erschüttern könnte (Stufe 2). Blosses Auseinanderdividieren einzelner Indizien genügt nicht — die gesamte Beweislage muss in die Rüge einbezogen werden.
  • Für die Staatsanwaltschaft und Gerichte: Die Ablehnung eines Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung muss beide Stufen begründen: Warum man überzeugt ist (Stufe 1) und warum der beantragte Beweis nichts ändern würde (Stufe 2). Eine Pauschalformel «die Beweise genügen» reicht nicht. Die Begründung kann implizit erfolgen — sie muss aber aus den Erwägungen ableitbar sein.
  • Beweisermittlungsantrag vs. Beweisantrag: Ein blosser Beweisermittlungsantrag («Fishing Expedition») löst keine Pflicht zur Beweiserhebung aus. Der Antrag muss das Beweisthema, das Beweismittel und die zu beweisende Tatsache hinreichend konkret bezeichnen (6B_1051/2019 E. 4.2; TG OG RBOG 2022 Nr. 46).

G. Formelle Anforderungen an Beweisanträge

Was das Merkmal verlangt. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist nur möglich und überprüfbar, wenn ein genügend konkret begründeter Beweisantrag vorliegt. Der Beweisantrag muss drei Elemente enthalten:

  1. Beweisthema: Was soll bewiesen werden?
  2. Beweismittel: Welches Beweismittel wird angeboten?
  3. Zu beweisende Tatsache: Welche konkrete Tatsache soll bewiesen werden?

M bloss allgemeine Beweisermittlungsanträge («Fishing Expeditions») lösen keine Pflicht zur Beweiserhebung nach Art. 139 StPO aus (6B_1051/2019 E. 4.2).

Praxisfall — BGer 6B_1051/2019 (Fishing Expedition): Der Beschuldigte beantragte Einsicht in sämtliche Akten eines Polizeibeamten, um mögliche Hinweise auf Fremdenfeindlichkeit zu finden. Das Bundesgericht qualifizierte diesen Antrag als unzulässigen Beweisermittlungsantrag: Es fehlte an der Konkretisierung, welche Tatsache mit welchem Beweismittel bewiesen werden sollte. (6B_1051/2019 E. 4.2)


H. Abgrenzung zur Wahrunterstellung

Was das Merkmal verlangt. Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dürfen nicht verwechselt werden (6B_479/2016 E. 1.4):

Antizipierte BeweiswürdigungWahrunterstellung
AnnahmeDer Beweis ändert die Überzeugung nichtDie Tatsache wird als wahr unterstellt
Fragestellung«Könnte dieser Beweis etwas ändern?» → Nein«Selbst wenn wahr — ändert es den Ausgang?» → Nein
PrüfpunktBeweiskraft des beantragten MittelsRechtliche Relevanz der Tatsache
ErgebnisBeweisantrag abgewiesen, weil Beweismittel ungeeignetBeweisantrag abgewiesen, weil Tatsache rechtlich unerheblich

Beide Institute sind zulässig, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Wahrunterstellung ist im Ergebnis grosszügiger für die beschuldigte Person: Ihre Tatsache wird als wahr unterstellt — das Gericht muss sie also nicht beweisen. Es kommt aber trotzdem zum Schuldspruch, weil die unterstellte Tatsache rechtlich nicht durchschlägt.


I. Verhältnis zu anderen Verfahrensgrundsätzen

Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO)

Art. 139 Abs. 1 StPO ist Ausdruck des Untersuchungsgrundsatzes. Der Verzicht auf Beweiserhebung nach Abs. 2 muss mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar bleiben — je gewichtiger die Strafdrohung und je grundlegender die strittige Tatsache, desto weniger Raum lässt Abs. 2 für einen Beweisverzicht.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO)

Der Verzicht auf Beweiserhebung greift in das rechtliche Gehör ein. Dieser Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen von Art. 139 Abs. 2 StPO kumulativ erfüllt sind und die Strafbehörde die Ablehnung des Beweisantrags begründet (6B_110/2020 E. 1.1.2). Fehlt die Begründung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor — wie BGer 6B_574/2021 eindrucksvoll zeigt.

In-dubio-pro-reo

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung der Regel in dubio pro reo auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). In dubio pro reo kommt erst nach Abschluss der Beweiserhebung zur Anwendung — nicht bereits bei der Entscheidung darüber, ob ein Beweis erhoben werden soll.

Freie Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

Die freie Beweiswürdigung ist das Gegenstück zur antizipierten Beweiswürdigung. Während die freie Beweiswürdigung das Ergebnis der Beweiswürdigung bestimmt, gibt die antizipierte Beweiswürdigung an, ob überhaupt noch weiter Beweis erhoben werden muss. Beide Institute sind unterschiedliche Phasen desselben Prozesses.


J. Besondere Problemkreise

Beweisantrag im Untersuchungsverfahren (Art. 318 Abs. 2 StPO)

Im Untersuchungsverfahren sind Beweisanträge nach Art. 318 Abs. 2 StPO zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Beweisanträge in der Untersuchung; ihre Verfügung kann mit dem Einspruch (Art. 318 Abs. 3 StPO) angefochten werden. Auch hier gelten die Schranken von Art. 139 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft darf einen Beweisantrag nicht mit dem blossen Hinweis auf die Beweiswürdigung ablehnen; sie muss die Ablehnung in antizipierter Beweiswürdigung begründen (BStGer CA.2022.17 E. 3.2).

Beweisantrag im Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren können neue Beweisanträge nach Art. 389 Abs. 1 StPO gestellt werden. Die Berufungsinstanz entscheidet über den Antrag in antizipierter Beweiswürdigung oder weil die Tatsache nach Art. 139 Abs. 2 StPO unerheblich, offenkundig, bekannt oder rechtsgenügend erwiesen ist.

Sachverständigenbeweis und Art. 139 Abs. 2

Die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung ist besonders heikel. Wenn die Strafbehörde nicht über die nötige Fachkenntnis verfügt, muss sie einen Sachverständigen beiziehen (Art. 182 Abs. 1 StPO) — die antizipierte Beweiswürdigung darf nicht als Vorwand dienen, um die Beiziehung eines Sachverständigen zu umgehen (6B_1395/2020 E. 1.2.2; 6B_1251/2014 E. 1.3).


Querverweise

Literatur

  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 139 N 1–16.
  • Sabine Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 N 1–35.
  • Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 139 N 1–28.
  • Marc Heine / Wolfgang Wohlers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 318 N 1–32.
  • Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 68.
  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1180 ff.
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