Art. 139 StPO — Grundsätze
Gesetzeswortlaut
Art. 139 StPO — Grundsätze
1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
I. Bedeutung
Art. 139 StPO ist die zentrale Beweisgrundsatznorm der StPO: Abs. 1 formuliert den Grundsatz der Wahrheitsfindung durch Einsatz aller wissenschaftlich und empirisch geeigneten Beweismittel; Abs. 2 regelt die Ausnahmen vom Beweisführungsgebot und kodifiziert damit zugleich die antizipierte Beweiswürdigung (BGer 6B_899/2014, E. 1.2: «Diese Bestimmung kodifiziert das von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht der Strafbehörden, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen.»).
II. Wahrheitsfindungsgebot (Abs. 1)
1. Adressaten
Alle Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Polizei als Strafverfolgungsbehörde, vgl. BGer 6B_1057/2013, E. 2.3).
2. Geeignetheit nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung
Der Einsatz von Beweismitteln richtet sich nach dem aktuellen wissenschaftlichen und empirischen Erkenntnisstand. Beweiserhebung im Strafverfahren ist breiter als im Zivilprozess — Strafbehörden setzen alle geeigneten Beweismittel ein (BGer 6B_1157/2020).
3. Kein staatliches Beweismonopol
Art. 139 Abs. 1 StPO begründet kein staatliches Monopol auf Beweiserhebungen. Private Parteien dürfen entlastendes Material selbst sammeln und dem Verfahren zuführen (BGer 6B_323/2013, E. 3.3).
4. Rechtliche Zulässigkeit
Beweismittel, deren Erhebung gegen Verwertungsverbote verstösst (z.B. Art. 140–141 StPO), sind auch dann nicht einzusetzen, wenn sie wissenschaftlich geeignet wären. Absolut unverwertbare Beweise (Art. 141 Abs. 1 StPO) sind strikt ausgeschlossen; bei Verletzung blosser Gültigkeitsvorschriften (Art. 141 Abs. 2 StPO) ist die Verwertbarkeit im Einzelfall zu prüfen (BGE 146 I 11; BGer 1B_76/2016 E. 2.2; BGer 6B_893/2015).
5. Abgrenzung zum In-dubio-Grundsatz
Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf die Beweiserhebung keine Anwendung — er greift erst nach Erhebung aller notwendigen Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3). Im Verfahren vor dem Bundesgericht kommt in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGer 7B_200/2022, E. 2.2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Für Gefährlichkeitsprognosen gilt in dubio pro reo ebenfalls nicht (BGE 137 IV 201 E. 1.2).
III. Ausnahmen vom Beweisführungsgebot (Abs. 2)
Art. 139 Abs. 2 StPO umschreibt abschliessend die Konstellationen, in denen keine Beweiserhebung erfolgt — und damit gleichzeitig die Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung (BGer 6B_582/2017, E. 2.1.1; BGer 6B_899/2014 E. 1.2).
1. Unerhebliche Tatsachen
Tatsachen, die für die Subsumtion unter den massgeblichen Straftatbestand ohne Bedeutung sind.
2. Offenkundige (gerichtsnotorische) Tatsachen
Tatsachen, die so allgemein bekannt sind, dass sie jeder richterlichen Kenntnisnahme ohne weiteres zugänglich sind. Die Qualifikation ist mit Zurückhaltung vorzunehmen, da sie eine Ausnahme vom Beweisführungsgrundsatz darstellt.
Internet-Zeitalter: Im Internet gelten als gerichtsnotorisch grundsätzlich nur Informationen mit offiziellem Anstrich — leicht zugängliche, verlässliche Quellen wie Bundesamt für Statistik, Handelsregistereintrag, Wechselkurse, SBB-Fahrplan (BGE 143 IV 380, E. 1.2). Eine Definition aus dem Wiktionnaire allein genügt nicht.
Umkehrschluss unzulässig: Nicht alle leicht zugänglichen Internet-Informationen sind automatisch gerichtsnotorisch (4A_639/2023; vgl. Art. 151 ZPO für Zivilprozess, gleiche Zurückhaltung).
Kantonale Geoportale: Über kantonale Geoportale frei zugängliche Grundbuch- und Eigentumsdaten weisen einen offiziellen Anstrich auf und können als gerichtskundig qualifiziert werden, soweit sie auf gesetzlich verankerten, frei zugänglichen Daten beruhen (Art. 970 Abs. 2 ZGB; BGer 6B_615/2024, E. 2.4; BGer 6B_725/2024, E. 1.1).
3. Der Strafbehörde bekannte Tatsachen (Amtskundigkeit)
Tatsachen, die dem entscheidenden Richter kraft seines Amtes bekannt sind.
4. Bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen
Liegt ein Beweisergebnis vor, das bei objektiver Betrachtung ausreichend erscheint, um die Überzeugung des Gerichts zu tragen, bedarf es keines weiteren Beweises. Dies ist die gesetzliche Grundlage für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1).
IV. Antizipierte Beweiswürdigung
1. Voraussetzungen
Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn:
- Der Sachverhalt aufgrund der bereits abgenommenen Beweise genügend abgeklärt ist, und
- In antizipierter Würdigung angenommen werden kann, dass die Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (BGer 6B_574/2021, E. 1.2; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_899/2014 E. 1.2).
2. Begründungsanforderungen
Die antizipierte Beweiswürdigung muss rechtsgenüglich begründet werden — die Strafbehörde muss nicht nur darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_479/2016, E. 1.4; BGer 6B_574/2021 E. 1.4.2).
Rein formelhafte Verweise genügen nicht — es muss eine hypothetische Würdigung des möglichen Beweisinhalts vorgenommen werden (BGer 6B_574/2021, E. 1.2).
3. Abgrenzung zur Wahrunterstellung
Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dürfen nicht verwechselt werden (BGer 6B_479/2016 E. 1.4):
- Antizipierte Beweiswürdigung: Die Behörde lehnt den Beweisantrag ab, weil sie bereits überzeugt ist und weitere Beweiserhebung nichts ändern würde.
- Wahrunterstellung: Die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung wird zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen — ohne dass die Behörde selbst davon überzeugt ist.
4. Willkürprüfung
Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Willküraspekt geprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGer 6B_357/2024 E. 4.2; 6B_429/2023 E. 2.4).
V. Beweisantrag vs. Beweisermittlungsantrag
Beweisantrag (konkreter Sachbeweis): Die Strafbehörden sind verpflichtet, von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO) und zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel einzusetzen (Art. 139 Abs. 1 StPO). Ein konkreter Beweisantrag muss begründet und erheblich sein.
Beweisermittlungsantrag (Fishing Expedition): Blosse Ersuchung um Suche nach belastendem/entlastendem Material, ohne dass konkrete Sachbehauptungen aufgestellt werden. Bei einem blossen Beweisermittlungsantrag besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung nach Art. 139 StPO (BGer 6B_1051/2019, E. 4.2; vgl. WOHLERS, Kommentar StPO, N. 7 zu Art. 139).
VI. Beweisvereitelung
Unterlassen die Strafbehörden die Abnahme gebotener Beweise und können diese aus Gründen, die nicht in der Person des Beschuldigten liegen, auch später nicht mehr erhoben werden, so ist die entlastend wirkende Beweisbehauptung dem übrigen Beweisergebnis gegenüberzustellen. Im Extremfall kann die Beweisvereitelung zur Wahrunterstellung führen — vom Nachweis zugunsten der beschuldigten Person ist auszugehen (SG_KANTONSGERICHT ST.2013.51/57/59/61; vgl. BGer 6B_499/2023; BGer 6B_574/2021).
VII. Sachverständigenbeweis
Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 182 StPO: Sachverständige sind beizuziehen, wenn die Strafbehörde nicht über die erforderlichen besonderen Kenntnisse verfügt. Ein Gutachtenantrag kann mittels antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden, wenn die Vorinstanz bereits über ausreichende fachliche Grundlagen verfügt (BGer 6B_582/2017 E. 2.1.1; BGer 1B_406/2021 E. 2.1). Bei fehlendem psychiatrischem Gutachten kann jedoch eine Beweiserhebungspflicht bestehen (6B_1395/2020 E. 1.2.2).
VIII. Kasuistik
| Thema | Sachverhalt | Quelle |
|---|---|---|
| Gerichtsnotorisch im Internet | Nur offizieller Anstrich genügt (BFS, Handelsregister, SBB) | BGE 143 IV 380 |
| Geoportale gerichtskundig | Grundbuchdaten aus kantonalem Geoportal | BGer 6B_615/2024 |
| Antizipierte BW ungenügend | Keine Darlegung, warum Zeuge nichts beitragen könnte | BGer 6B_574/2021 |
| BW vs. Wahrunterstellung | Abgrenzung: Überzeugung vs. Unterstellung zugunsten | BGer 6B_479/2016 |
| Beweisermittlungsantrag | Einsicht in Akten ohne konkrete Behauptung = Fishing | BGer 6B_1051/2019 |
| In dubio nicht bei Erhebung | Erst nach Erhebung aller notwendigen Beweise | BGE 144 IV 345 |
| Kein staatliches Monopol | Private Beweiserhebungen zulässig | BGer 6B_323/2013 |
| Art. 139 Abs. 2 kodifiziert | Abs. 2 = gesetzliche Umschreibung antizipierte BW | BGer 6B_899/2014 |
| Verwertungsverbot AFV | Kein hinreichend bestimmtes Gesetz → unverwertbar | BGE 146 I 11 |
| Sachverständigenbeweis | Gutachtenantrag via antizipierte BW ablehnbar | BGer 6B_582/2017 |
IX. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen