Rechtsprechung zu Art. 136 StPO
Alle nachstehenden Entscheide sind über die opencaselaw-MCP verifiziert (Existenz, Zitierform und Erwägungsnummer).
Zur Rechtslage
Art. 136 StPO regelte schon vor der Revision vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft — damals nach dem Gesetzeswortlaut beschränkt auf die Durchsetzung der Zivilansprüche. Neu ist mit Abs. 1 lit. b die unentgeltliche Rechtspflege des Opfers zur Durchsetzung der Strafklage sowie mit Abs. 3 der Neuantrag im Rechtsmittelverfahren. Ältere Entscheide zu Art. 136 StPO betreffen daher denselben Regelungsgegenstand und bleiben für Abs. 1 lit. a und Abs. 2 einschlägig.
Opferbegriff und Rückerstattung
BGE 143 IV 154 — E. 2.3.2 f.
- Thema: Opferbegriff; Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
- Kernaussage (Regeste): Opferbegriff im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 OHG (E. 2.3.2). Um als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, «wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird» (E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden kann; unzulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung zu verlangen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Opferbegriff); Rückerstattung nach Art. 138 StPO und Art. 30 Abs. 3 OHG
- Bedeutung: In der Botschaft BBl 2019 6697, S. 40, als Grundlage für den neuen Art. 138 Abs. 1bis StPO angeführt
BGE 141 IV 262 — E. 2
- Thema: Befreiung des Opfers von der Rückerstattungspflicht
- Kernaussage (Regeste): «Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter.»
- Einschlägig für: Rückerstattung; Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 30 OHG
BGE 145 IV 90
- Thema: Keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft für die amtliche Verteidigung
- Kernaussage (Regeste): «Art. 135 Abs. 4 StPO; im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person ist die Privatklägerschaft mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen.» Ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person kann dazu verpflichtet werden.
- Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 135 Abs. 4 StPO
Abgrenzung: Verteidigung der beschuldigten Person
Die folgenden Entscheide betreffen nicht Art. 136 StPO, sondern die notwendige und amtliche Verteidigung der beschuldigten Person. Sie werden hier geführt, weil sie in der Vorgängerfassung dieser Seite zu Unrecht als Belege zu Art. 136 StPO angeführt waren.
BGE 143 I 164
- Kernaussage (Regeste): «Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht […] kann es geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).» Gesetzlicher Anspruch namentlich aus Art. 130 lit. b und lit. c StPO (E. 2.4).
- Tatsächlich einschlägig für: Art. 130 und Art. 132 StPO
BGE 131 I 350
- Kernaussage (Regeste): Begriff der notwendigen Verteidigung (E. 2.1). Für die Dauer der Haft und der Untersuchung ergibt sich weder aus dem kantonalen Verfahrensrecht noch aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ein Anspruch auf notwendige Verteidigung. Die Fairnessgarantie kann es aber gebieten, einem Beschuldigten von Amtes wegen einen Rechtsvertreter zu bestellen (E. 4.1 f.).
- Tatsächlich einschlägig für: notwendige Verteidigung des Beschuldigten
BGE 139 IV 113
- Kernaussage (Regeste): Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs.
- Tatsächlich einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO (Vorschlagsrecht des Beschuldigten)
Entfernte Einträge
| Entscheid | Tatsächlicher Gegenstand |
|---|---|
| BGE 141 I 49 | Vorläufige Aufnahme, Familiennachzug (Art. 83 und 85 AuG, Art. 74 VZAE); kein Bezug zur unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren |
Drei weitere Referenzen (BGE 137 I 189, BGE 137 IV 81, BGE 140 III 653) existieren nicht und wurden bereits am 21.08.2026 entfernt. Ebenfalls entfallen ist die Rubrik «Alt-Art. 136 StPO (Widerruf der amtlichen Verteidigung) — nun Art. 134 StPO»: Art. 134 StPO trug seinen Inhalt («Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung») von Anfang an; Art. 136 StPO betraf nie den Widerruf der amtlichen Verteidigung.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-21