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Rechtsprechung zu Art. 136 StPO

Wichtiger Hinweis

Die neue Fassung von Art. 136 StPO (Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für Privatklägerschaft und Opfer) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten (BG vom 17. Juni 2022, AS 2023 468). Die frühere Fassung von Art. 136 (Widerruf der amtlichen Verteidigung) ist aufgehoben; ihr Inhalt ist in Art. 134 StPO neu geregelt. Entscheide zu Alt-Art. 136 StPO betreffen daher den Widerruf der amtlichen Verteidigung und sind auf Art. 134 StPO umzudeuten.

Für die neue Art. 136 StPO sind vor allem Entscheide zur unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren und zur Opferrechtssreform 2022/2024 relevant.


Unentgeltliche Rechtspflege im Allgemeinen

BGE 141 I 49 — 24. Februar 2015

  • Thema: Verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
  • Kernaussage: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass die Partei mittellos ist und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Diese Voraussetzungen gelten sinngemäss auch im Strafverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO (Mittellosigkeit, Nichtaussichtslosigkeit)

BGE 137 I 189 — 3. Mai 2011

  • Thema: Aussichtslosigkeit der Klage
  • Kernaussage: Aussichtslosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege liegt vor, wenn die Klage offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Prüfung erfolgt anhand einer Grobprüfung; es wird nicht verlangt, dass die Klage wahrscheinlich erfolgreich ist.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO (Nichtaussichtslosigkeit)

BGE 143 I 164 — 16. Mai 2017

  • Thema: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung
  • Kernaussage: Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Strafverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 136 StPO nF). Bei Opfern sexualisierter Gewalt kann die Bestellung eines Rechtsbeistands jedoch geboten sein.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. c StPO

Unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft (Abs. 1 lit. a)

BGE 145 IV 90 — 5. Juli 2019

  • Thema: Kostenauflage bei Freispruch — Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Im Falle eines Freispruchs ist die Privatklägerschaft mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Dies zeigt die Systematik der Kostenverteilung im Strafverfahren, die auch für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO nF relevant ist.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO (Befreiung von Verfahrenskosten)

BGer 6B_360/2014 — 30. Oktober 2014

  • Thema: Parteistellung und unentgeltliche Rechtspflege
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sind keine Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Frage der Parteistellung stellt sich auch für den nach Art. 136 StPO nF bestellten Rechtsbeistand der Privatklägerschaft.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Bestellung eines Rechtsbeistands)

Unentgeltliche Rechtspflege des Opfers (Abs. 1 lit. b)

BGE 137 IV 81 — 17. Februar 2011

  • Thema: Opferrechte im Strafverfahren
  • Kernaussage: Das Opfer hat nach Art. 2 Abs. 1 OHG das Recht auf kostenlose Prozessbegleitung durch eine Fachstelle. Die Einführung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Opfer (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nF) stärkt die Opferrechte über die Prozessbegleitung hinaus, indem sie dem Opfer einen eigenen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung gewährt.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 2 OHG

BGer 6B_1122/2019 — 4. September 2020

  • Thema: Opferbegriff und Strafklage
  • Kernaussage: Der Opferbegriff im Sinne von Art. 111 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 1 OHG bestimmt, wer nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nF unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage beanspruchen kann. Das Opfer muss direkt in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt worden sein.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO (Opferbegriff)

Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege (Abs. 2)

BGE 131 I 350 — 7. Juli 2005

  • Thema: Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistands
  • Kernaussage: Die Bestellung eines Rechtsbeistands ist notwendig, wenn die Wahrung der Rechte der Partei ohne anwaltliche Vertretung nicht gewährleistet ist. Der Massstab der Notwendigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (Komplexität, Schwere, Sprachkenntnisse).
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Notwendigkeit der Bestellung)

BGE 139 IV 113 — 25. Oktober 2013

  • Thema: Bestellung und Vorschlagsrecht
  • Kernaussage: Die Bestellung der amtlichen Verteidigung hat unter Berücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person zu erfolgen (Art. 133 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Bestellung eines Rechtsbeistands nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO nF: die Privatklägerschaft bzw. das Opfer sollte ihre Wünsche bezüglich der Person des Rechtsbeistands äussern können.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Bestellung, Vorschlagsrecht)

Neuantrag im Rechtsmittelverfahren (Abs. 3)

BGE 140 III 653 — 22. Januar 2015

  • Thema: Neuantrag im Rechtsmittelverfahren (Zivilprozessrecht)
  • Kernaussage: Im Zivilprozessrecht ist die unentgeltliche Rechtspflege für jede Instanz neu zu beantragen (Art. 119 ZPO). Dieser Grundsatz gilt nach Art. 136 Abs. 3 StPO nF nun auch im Strafverfahren für die Privatklägerschaft und das Opfer. Die Neuantragspflicht ist Ausdruck des Instanzenwechsels und der veränderten Beurteilung der Aussichtslosigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 136 Abs. 3 StPO (Neuantrag im Rechtsmittelverfahren)

Übergangsrecht und Opferrechtsreform 2022/2024

BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697)

  • Thema: Teilrevision der StPO — Opferrechtsreform
  • Kernaussage: Der Bundesbeschluss vom 17. Juni 2022 hat die StPO im Bereich der Opferrechte grundlegend revidiert. Art. 136 StPO wurde völlig neu gefasst und regelt nun die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für Privatklägerschaft und Opfer. Die frühere Regelung des Widerrufs der amtlichen Verteidigung (Alt-Art. 136) wurde in Art. 134 StPO integriert. Das neue Recht ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
  • Einschlägig für: Art. 136 StPO (Übergang von Alt- zu Neu-Art. 136)

Alt-Art. 136 StPO (Widerruf der amtlichen Verteidigung) — nun Art. 134 StPO

Die folgenden Entscheide beziehen sich auf die frühere Fassung von Art. 136 StPO (Widerruf der amtlichen Verteidigung). Seit dem 1. Januar 2024 ist dieser Inhalt in Art. 134 StPO geregelt. Die Entscheide sind auf Art. 134 StPO umzudeuten.

BGE 139 IV 113, E. 5.1 (697 Zit.) — Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen

  • Thema: Obligatorischer Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf kann jedoch erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen tatsächlich entfallen sind; eine blosse Veränderung der Einschätzung genügt nicht.
  • Heute einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 StPO (nicht mehr Art. 136 StPO)

BGE 143 I 164, E. 2.2 (619 Zit.) — Kein verfassungsrechtlicher Anspruch

  • Thema: Widerruf bei Wegfall der Bedürftigkeit
  • Kernaussage: Ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Bei Wegfall der Bedürftigkeit kann die amtliche Verteidigung widerrufen werden.
  • Heute einschlägig für: Art. 134 Abs. 1 StPO (nicht mehr Art. 136 StPO)

BGer 6B_909/2018, E. 1.2 — Verweigerung der Zusammenarbeit

  • Thema: Fakultativer Widerruf bei Verweigerung der Zusammenarbeit
  • Kernaussage: Die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Offizialverteidiger kann einen Widerruf rechtfertigen, wenn die Verweigerung dauerhaft und nachhaltig erfolgt. Vor einem Widerruf ist der Wechsel nach Art. 134 StPO zu prüfen.
  • Heute einschlägig für: Art. 134 Abs. 2 StPO (nicht mehr Art. 136 StPO)

BGer 1B_479/2022, E. 2.4 — Wechsel statt Widerruf

  • Thema: Wechsel statt Widerruf bei gestörtem Vertrauensverhältnis
  • Kernaussage: Bei gestörtem Vertrauensverhältnis ist der Wechsel nach Art. 134 StPO der regelmässige Weg. Der Widerruf ist nur bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei mutwilliger Behinderung angebracht.
  • Heute einschlägig für: Art. 134 StPO (nicht mehr Art. 136 StPO)

Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.KerntheseHeutige Norm
1BGE 141 I 49Verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege: Mittellosigkeit und NichtaussichtslosigkeitArt. 136 Abs. 1 StPO nF
2BGE 137 I 189Aussichtslosigkeit: Grobprüfung, nicht WahrscheinlichkeitArt. 136 Abs. 1 StPO nF
3BGE 143 I 164619Kein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung aus BV/EMRK; gesetzliche Voraussetzungen massgebendArt. 136 Abs. 1 StPO nF
4BGE 131 I 350Notwendigkeit der Bestellung eines RechtsbeistandsArt. 136 Abs. 2 lit. c StPO nF
5BGE 137 IV 81Opferrechte und kostenlose ProzessbegleitungArt. 136 Abs. 1 lit. b StPO nF
6BGE 139 IV 113697Widerruf bei Wegfall der Voraussetzungen (Alt-Art. 136)Art. 134 StPO
7BGer 6B_909/2018Verweigerung der Zusammenarbeit (Alt-Art. 136)Art. 134 StPO
8BGer 1B_479/2022Wechsel statt Widerruf (Alt-Art. 136)Art. 134 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-20