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Art. 136 StPO — Voraussetzungen

Gesetzeswortlaut

Art. 136 StPO — Voraussetzungen

1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:

a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;

b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.

2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;

b. die Befreiung von den Verfahrenskosten;

c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.

3 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 1 und Abs. 2 lit. c wurden neu gefasst, Abs. 3 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Überblick und Bedeutung

Art. 136 StPO regelt die unentgeltliche Rechtspflege auf der Seite der Geschädigten — nicht der beschuldigten Person. Für diese gelten die Art. 130–135 StPO (notwendige und amtliche Verteidigung); die beiden Regelungskreise sind sauber zu trennen.

Die Bestimmung ist per 1. Januar 2024 erweitert worden. Vor der Revision gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nach dem Gesetzeswortlaut ausschliesslich zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Neu tritt mit lit. b die unentgeltliche Rechtspflege des Opfers zur Durchsetzung der Strafklage hinzu.

Kommentierung

A. Entstehungsgeschichte der Revision 2024

Der Anstoss zur Erweiterung kam aus der Rechtsprechung. Die Botschaft schildert den Ausgangsfall: Eine geschädigte Person erstattete gegen drei Polizeibeamte Strafanzeige und konstituierte sich im Strafpunkt als Privatklägerin; Zivilansprüche konnte sie nicht adhäsionsweise geltend machen, weil sie für ihren Haftungsanspruch auf das kantonale öffentliche Recht verwiesen war. Das Bundesgericht befand,

«die unentgeltliche Rechtspflege sei einer geschädigten Person, die nicht adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder wolle, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung […] zu gewähren. Andernfalls würde ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert.»

(Botschaft BBl 2019 6697, S. 38). Der Gesetzgeber hat diese Praxis in lit. b kodifiziert.

B. Unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft (Abs. 1 lit. a)

Lit. a knüpft an drei Voraussetzungen an: die Stellung als Privatklägerschaft, die Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage. Der Anwendungsbereich ist auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beschränkt — wer sich nur im Strafpunkt konstituiert, fällt nicht unter lit. a, sondern allenfalls unter lit. b.

C. Unentgeltliche Rechtspflege des Opfers (Abs. 1 lit. b)

Lit. b setzt nach der Botschaft voraus, dass sich das Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) als Privatklägerschaft konstituiert hat — das ergibt sich aus der Wendung «zur Durchsetzung seiner Strafklage»; ferner Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Strafklage (Botschaft BBl 2019 6697, S. 39).

Aussichtslosigkeit bestimmt sich nach dem allgemeinen Massstab, den die Botschaft aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übernimmt:

«nur solche Prozessbegehren [erscheinen] als aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.»

Diese Voraussetzungen gelten sinngemäss auch für die Strafklage (a.a.O., S. 39).

Zum Opferbegriff ist die Schwelle niedrig: Um im Strafverfahren als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. als Opfer nach Art. 116 Abs. 1 StPO anerkannt zu werden, genügt es, «wenn eine Schädigung im Sinne dieser Bestimmungen glaubhaft gemacht wird» (BGE 143 IV 154, Regeste, E. 2.3.3).

D. Umfang (Abs. 2)

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c).

Die Notwendigkeit nach lit. c umschreibt die Botschaft dahin, dass «besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen, denen der oder die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, so dass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist». Massgebend ist die Gesamtheit der Umstände — namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies mit Blick auf die physische und psychische Verfassung.

Ausdrücklich hält die Botschaft fest, dass an die Notwendigkeit «mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden» sollten: Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amtlich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten; dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machten, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei (Botschaft BBl 2019 6697, S. 39).

E. Neuantrag im Rechtsmittelverfahren (Abs. 3)

Abs. 3 verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Nach der Botschaft handelt es sich um «eine Klarstellung und eine Angleichung an die zivilprozessuale Bestimmung von Artikel 119 Absatz 5 der Zivilprozessordnung» (a.a.O., S. 40). Art. 119 Abs. 5 ZPO lautet wortgleich: «Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.»

Praktisch bedeutet das: Die im Vorverfahren oder erstinstanzlich bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wirkt nicht automatisch fort. Wer das Gesuch im Rechtsmittelverfahren unterlässt, trägt die Kosten selbst.

F. Rückerstattung — Sonderregel für das Opfer

Ob die begünstigte Person dem Staat die Kosten später zurückzahlen muss, richtet sich nicht nach Art. 136 StPO, sondern nach Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 StPO — und für Opfer nach Art. 30 Abs. 3 OHG. Das Bundesgericht behandelt Art. 30 Abs. 3 OHG als lex specialis:

«Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter.»

(BGE 141 IV 262, Regeste). BGE 143 IV 154 präzisiert, dass Art. 30 Abs. 3 OHG auch zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann; unzulässig ist es daher, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung zu verlangen.

Mit der Revision 2024 hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung in Art. 138 Abs. 1bis StPO überführt und die Befreiung — abweichend von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis — auch auf das Rechtsmittelverfahren erstreckt (Botschaft BBl 2019 6697, S. 40).

Von der Privatklägerschaft kann der Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohnehin nicht zurückfordern: Nach Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung verpflichtet werden (BGE 145 IV 90, Regeste).

G. Abgrenzung zur Verteidigung der beschuldigten Person

Art. 136 StPO ist nicht die Grundlage für die Verteidigung der beschuldigten Person. Deren Anspruch richtet sich nach Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) und Art. 132 StPO (amtliche Verteidigung). Die dazu ergangene Rechtsprechung — etwa BGE 143 I 164 und BGE 131 I 350, wonach sich ein Anspruch auf notwendige Verteidigung weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergibt, die Fairnessgarantie aber gebieten kann, von Amtes wegen für eine Verteidigung zu sorgen — betrifft einen anderen Regelungskreis und lässt sich nicht unbesehen auf Art. 136 StPO übertragen.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Rechtsprechung: → Rechtsprechung zu Art. 136 StPO

Materialien

  • Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 38–40 (zu Art. 136 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 sowie zu Art. 138 Abs. 1bis).

Literatur

  • Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 136 N 19 (zitiert in der Botschaft BBl 2019 6697, S. 40, Fn. 84).
  • Zehnter, Opferhilfegesetz, Art. 14 N 31 (zitiert ebenda).
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