Art. 136 StPO — Widerruf der amtlichen Verteidigung
Gesetzeswortlaut
Art. 136 StPO — Widerruf der amtlichen Verteidigung
1 Die Verfahrensleitung widerruft die Bestellung der amtlichen Verteidigung, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind; oder
b. die beschuldigte Person die amtliche Verteidigung mutwillig behindert.
2 Sie kann die Bestellung widerrufen, wenn die beschuldigte Person die Zusammenarbeit mit der amtlichen Verteidigung verweigert.
Kommentierung
I. Bedeutung und Funktion
1 Art. 136 StPO regelt den Widerruf der amtlichen Verteidigung als Gegenstück zur Bestellung nach Art. 132 StPO. Der Widerruf beendet das Mandatsverhältnis zwischen der beschuldigten Person und dem Offizialverteidiger. Die Norm unterscheidet zwischen einem obligatorischen Widerruf (Abs. 1) und einem fakultativen Widerruf (Abs. 2).
Der Widerruf dient dem Schutz des Staates vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der unentgeltlichen Verteidigung und gleichzeitig der Gewährleistung, dass die Verteidigung tatsächlich wirksam ist. Er ist das Äquivalent zur Niederlegung der Wahlverteidigung (Art. 129 Abs. 3 StPO) im Bereich der amtlichen Verteidigung.
II. Obligatorischer Widerruf (Abs. 1 lit. a)
2 Die Verfahrensleitung muss die Bestellung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Dies betrifft zwei Fallgruppen:
Wegfall der notwendigen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a): Wenn der Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO wegfällt — z.B. weil die drohende Strafe sich im Verfahrensverlauf als geringer herausstellt als erwartet —, ist die amtliche Verteidigung obligatorisch zu widerrufen. Der Widerruf kann jedoch erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen tatsächlich entfallen sind; eine blosse Veränderung der Einschätzung genügt nicht (BGE 139 IV 113, E. 5.1).
Wegfall der Bedürftigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b): Wenn die beschuldigte Person nachträglich über ausreichende finanzielle Mittel verfügt — z.B. durch Erbschaft, Lottogewinn oder erhebliche Einkommensverbesserung —, entfällt die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit. Die Verfahrensleitung muss die Bestellung widerrufen und die beschuldigte Person auf eine Wahlverteidigung verweisen.
3 Der Wegfall der Voraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Verfahrensleitung hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Auge zu behalten und kann entsprechende Abklärungen anordnen. Ein Widerruf wegen Wegfalls der Bedürftigkeit setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihre finanziellen Verhältnisse substanziell und nachweislich verbessert hat.
III. Obligatorischer Widerruf bei mutwilliger Behinderung (Abs. 1 lit. b)
4 Die Bestellung ist ebenfalls obligatorisch zu widerrufen, wenn die beschuldigte Person die amtliche Verteidigung mutwillig behindert. Mutwillige Behinderung liegt vor, wenn der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit dem Offizialverteidiger aktiv und vorsätzlich verhindert, insbesondere durch:
- Systematische Verweigerung der Kontaktaufnahme
- Behinderung der Verteidigungsarbeit durch Sabotage
- Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Terminen mit dem Verteidiger
5 Nicht mutwillig ist die Behinderung, wenn sie auf Krankheit, unverschuldete Abwesenheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Umständen beruht. Das Bundesgericht legt den Begriff der mutwilligen Behinderung restriktiv aus, um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) nicht zu unterlaufen.
IV. Fakultativer Widerruf (Abs. 2)
6 Die Verfahrensleitung kann die Bestellung widerrufen, wenn die beschuldigte Person die Zusammenarbeit mit der amtlichen Verteidigung verweigert. Im Gegensatz zur mutwilligen Behinderung (Abs. 1 lit. b) genügt hier bereits die blosse Verweigerung der Zusammenarbeit, ohne dass eine aktive Behinderung vorliegen muss.
7 Die Verweigerung der Zusammenarbeit kann sich äussern als:
- Ausdrückliche Erklärung, nicht mehr mit dem Offizialverteidiger zusammenarbeiten zu wollen
- Systematische Nichtbeachtung von Ratschlägen des Verteidigers
- Verweigerung der Unterschrift unter prozessuale Erklärungen
Der fakultative Widerruf steht im Ermessen der Verfahrensleitung. Sie muss abwägen zwischen dem Interesse an einer funktionierenden Verteidigung und dem Recht des Beschuldigten, sein Verteidigungsverhalten selbst zu bestimmen. Ein Widerruf kommt nur in Betracht, wenn die Zusammenarbeit dauerhaft und nachhaltig verweigert wird.
V. Verhältnis zum Wechsel nach Art. 134 StPO
8 Der Widerruf nach Art. 136 StPO ist vom Wechsel nach Art. 134 StPO zu unterscheiden:
- Wechsel (Art. 134): Die amtliche Verteidigung wird durch eine andere Person ersetzt; das Mandatsverhältnis besteht weiter.
- Widerruf (Art. 136): Die amtliche Verteidigung wird ganz aufgehoben; der Beschuldigte muss sich selbst verteidigen oder eine Wahlverteidigung beauftragen.
Bei gestörtem Vertrauensverhältnis ist der Wechsel (Art. 134) der regelmässige Weg. Der Widerruf (Art. 136) ist nur bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei mutwilliger Behinderung/Verweigerung angebracht.
VI. Verfahren und Rechtsmittel
9 Der Widerruf ist ein Prozessleitungsbeschluss (Art. 78 ff. StPO), der mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 393 ff. StPO). Die beschuldigte Person kann den Widerruf mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts anfechten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 398 Abs. 1 StPO), wenn die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
10 Nach dem Widerruf kann die beschuldigte Person erneut eine amtliche Verteidigung beantragen, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere dann zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut verschlechtert haben oder ein neuer Fall notwendiger Verteidigung eintritt.
VII. Abgrenzungen
| Norm | Verhältnis zu Art. 136 StPO |
|---|---|
| Art. 132 StPO | Bestellung der amtlichen Verteidigung — Voraussetzungen |
| Art. 134 StPO | Wechsel der amtlichen Verteidigung — Ersatz, nicht Aufhebung |
| Art. 135 StPO | Kosten der amtlichen Verteidigung — nach Widerruf |
| Art. 130 StPO | Notwendige Verteidigung — Wegfall als Widerrufsgrund |
| Art. 29 Abs. 3 BV | Verfassungsrechtlicher Anspruch — restriktive Auslegung des Widerrufs |
Literatur
- Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 136 StPO
- Heer, in: Commentary zu Art. 136 StPO, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)