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Rechtsprechung zu Art. 135 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 IV 261, E. 2

  • Thema: Tarifmassstäbliche Entschädigung
  • Kernaussage: Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung mit Hinweis auf die Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sehen diese ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tarif)
  • Zitate: 775

BGE 139 IV 199, E. 2 und 5

  • Thema: Rechtsmittellegitimation, Rechtsmittelweg
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten. Die Staatsanwaltschaft und die Kostentragungspflichtigen müssen die Reduktion im Berufungsverfahren verlangen, während der amtliche Verteidiger die Beschwerde ergreifen muss. Das Gericht hat im Sachurteil über die Entschädigung zu befinden.
  • Einschlägig für: Abs. 2 und 3 (Festsetzung und Rechtsmittel)
  • Zitate: 1'522

BGE 141 I 124, E. 3.1–4.3

  • Thema: Wirtschaftsfreiheit, Pauschalentsschädigung, Ermessen
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und fällt nicht unter die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf volle Entschädigung nachüblicherweise; den Behörden steht ein weites Ermessen zu. Pauschalen sind zulässig und verfallen nicht das Recht auf wirksame Verteidigung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tarif, Pauschale)
  • Zitate: 1'410

BGE 141 IV 344, E. 3 und 4

  • Thema: Mehrwertsteuerüberwälzung
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung kann die Mehrwertsteuer auf den Staat überwälzen. Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen, sodass die Entschädigung um die Mehrwertsteuer zu erhöhen ist — auch bei ausländischem Wohnsitz der beschuldigten Person.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Mehrwertsteuer)
  • Zitate: 342

BGE 141 IV 187, E. 1.1–1.2

  • Thema: Rechtsmittel im Vollzugsverfahren
  • Kernaussage: Art. 135 Abs. 3 StPO ist eine Spezialregelung i.S. des Gesetzesvorbehalts von Art. 439 Abs. 1 Satz 2 StPO und findet auch im Straf- und Massnahmenvollzug Anwendung. Wird die Entschädigung für erste und zweite Instanz gesamthaft festgesetzt, ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (aF: lit. b).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rechtsmittelweg, aF)
  • Zitate: 401

BGE 143 IV 453, E. 2.5

  • Thema: Pauschalentsschädigung
  • Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 141 I 124: Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig. Bei Honorarpauschalen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Pauschale)
  • Zitate: 384

BGE 140 IV 213, E. 1.7

  • Thema: Rechtsmittelweg bei unentgeltlicher Verbeiständung
  • Kernaussage: Wird nur die erstinstanzliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angefochten und bleibt die berufungsgerichtliche Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO aF vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rechtsmittelweg, aF)
  • Zitate: 368

BGE 145 IV 90, E. 5

  • Thema: Rückzahlung bei Freispruch
  • Kernaussage: Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person ist die Privatklägerschaft mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person kann nach Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung herangezogen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Rückzahlung)
  • Zitate: 322

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 1.4

  • Thema: Keine Parteistellung der amtlichen Verteidigung
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft sind keine Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Entschädigungsfestsetzung leitet sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO ab.
  • Zitate: 1'251

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017

  • Thema: Entschädigung der amtlichen Verteidigung
  • Zitate: 464

BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014

  • Thema: Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung gegen Entschädigungsentscheid
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 BGG).
  • Zitate: 287

BGer 6B_611/2012 vom 19. April 2013, E. 3.1

  • Thema: Form des Entschädigungsentscheids
  • Kernaussage: Der Entschädigungsentscheid bilde nicht Bestandteil des Urteils. Er ergehe in Form eines Beschlusses und unterliege gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO dem Beschwerdeweg.

BGer 6B_151/2013 vom 26. September 2013, E. 2.2.3

  • Thema: Kein Anspruch auf volle Entschädigung durch beschuldigte Person
  • Kernaussage: Eine volle Entschädigung lässt sich nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO aF begründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung verpflichtet ist.

BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021

  • Thema: Entschädigung für Wegzeiten der amtlichen Verteidigung
  • Kernaussage: Umstritten war die Entschädigung für aufgewendete Wegzeiten der amtlichen Verteidigung.

Entscheide nach Revision 2024 (nF Abs. 2–5)

BGer 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025, E. 1.2

  • Thema: Neuordnung des Rechtsmittelwegs nach Revision
  • Kernaussage: Mit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts (aF: lit. b) entfallen. Neu kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO nF).

BGer 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025, E. 2.2

  • Thema: Revision im Kontext der Berufungsanmeldung
  • Kernaussage: Art. 135 StPO wurde revidiert, weil die damals geltende Regelung der Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid unbefriedigend war.

BGer 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026, E. 1.3.1

  • Thema: Berufung als Rechtsmittel nach nF
  • Kernaussage: Seit 1. Januar 2024 richtet sich das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid nach den Bestimmungen über das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel. Gegen ein erstinstanzliches Urteil ist dies die Berufung nach Art. 398 ff. StPO.

BGer 6B_24/2026 vom 13. April 2026, E. 4.1–4.2

  • Thema: Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung (nF)
  • Kernaussage: Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft nur deren eigene Interessen. Sie ist gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO in eigenem Namen zur Anfechtung befugt. Die amtlich verteidigte Person hat kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Erhöhung des Honorars (BGE 151 IV 84 E. 2.3).

BGer 6B_650/2025 vom 26. November 2025

  • Thema: Entschädigung der amtlichen Verteidigung; rechtliches Gehör; Willkür
  • Kernaussage: Nach Art. 135 Abs. 3 StPO nF kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

BGer 7B_11/2025 vom 25. Februar 2026, E. 2.2

  • Thema: Tariffestsetzung nach kantonalem Recht
  • Kernaussage: Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO nF). Massgebend ist der kantonale Tarif.

Kantonale Entscheide

Kanton Zürich (ZH)

Obergericht UH140122 vom 13. August 2014, E. 1

  • Thema: Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO
  • Kernaussage: Erfolgte die amtliche Verteidigung wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), ist die beschuldigte Person zur Rückzahlung verpflichtet, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Die Nachzahlungspflicht setzt ein rechtskräftiger Schuldspruch voraus.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Nachzahlungspflicht)

Obergericht SH240008 vom 29. April 2025, E. 2.4

  • Thema: Stundensatz und Faustregel des Bundesgerichts
  • Kernaussage: Eine Willkür liegt erst vor, wenn die Entschädigung die Selbstkosten nicht deckt und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Als Faustregel hält das Bundesgericht fest, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen darf. Der massgebliche Anwaltstarif richtet sich nach dem Kanton, in dem das Verfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tarif, Stundenansatz)

Obergericht UP160038 vom 6. September 2016, E. 1.1

  • Thema: Beschwerdelegitimation bei staatsanwaltschaftlicher Einstellung
  • Kernaussage: Gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Erlass einer Einstellungsverfügung ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO aF i.V.m. § 49 GOG). Wird das Verfahren teilweise eingestellt und teilweise ans Bezirksgericht überwiesen, hat die Oberstaatsanwaltschaft nur für den von ihr abgeschlossenen Teil über die Entschädigung zu befinden.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rechtsmittelweg, aF)

Obergericht UP230033 vom 17. April 2024, E. 3.1

  • Thema: Kantonale Tarifanwendung bei Verfahrensabgabe
  • Kernaussage: Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Kanton Zürich richtet sie sich nach dem Zürcher Anwaltstarif. Wird das Verfahren an einen anderen Kanton abgetreten, ist der abgebende Kanton nicht mehr für die Entschädigung des nach Abgabe geleisteten Aufwands zuständig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tarif), Abs. 2 (Festsetzung)

Kanton Bern (BE)

BK 2023 98 vom 21. Februar 2023, E. 2.2.3

  • Thema: Umfang der Rückzahlungspflicht
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person hat dem Kanton die ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflicht hängt von der Höhe der Entschädigung ab. Die beschuldigte Person ist nicht Partei des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Staat und amtlichem Verteidiger.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Nachzahlungspflicht)

BK 2017 477 vom 29. November 2017, E. 2.1

  • Thema: Entschädigung im Sachurteil
  • Kernaussage: Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft ist nur dann zur Festsetzung der Entschädigung zuständig, wenn das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen wird. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 135 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Festsetzung durch Gericht)

BK 2021 280 vom 21. Oktober 2021

  • Thema: Honorarkürzung bei amtlicher Verteidigung
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin focht die auf CHF 13'000.– festgesetzte amtliche Entschädigung als unzulässig tief an. Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. a StPO aF).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rechtsmittel aF)

Kanton Aargau (AG)

Obergericht SST.2025.113 vom 5. August 2025, E. 1.2

  • Thema: Berufung als Rechtsmittel nach nF (Revision 2024)
  • Kernaussage: Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO nF kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Gegen das erstinstanzliche Urteil ist dies die Berufung nach Art. 398 Abs. 1 StPO. Eine als «Kostenbeschwerde» bezeichnete Eingabe ist demnach als Berufung zu behandeln.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rechtsmittel nF)

Obergericht SBK.2022.173 vom 20. Juli 2022, E. 3.1

  • Thema: Kantonale Zuständigkeit bei Übergang von Bundesverfahren
  • Kernaussage: Wird ein ursprünglich von einer Bundesbehörde geführtes Strafverfahren an den Kanton überwiesen (Art. 72 Abs. 1 VStrR), hat der erstbefasste Kanton gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den in seinem Kanton geführten Teil zu befinden. Die Entschädigung für das vor der Bundesbehörde geführte Verfahren geht zulasten des Bundes.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Festsetzung bei Verfahrensübergang)

Obergericht SST.2025.155 vom 6. August 2025

  • Thema: Nachzahlungspflicht im Nachverfahren
  • Kernaussage: Gegenstand des Verfahrens ist die Nachzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Prüfung der Nachzahlungspflicht erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (Nachzahlung, Nachverfahren)

Kanton Basel-Stadt (BS)

Appellationsgericht BES.2017.20 vom 7. Februar 2017, E. 2

  • Thema: Kein Anspruch auf volle Entschädigung; Pauschalierung
  • Kernaussage: Art. 135 Abs. 1 StPO verweist auf die kantonalen Anwaltstarife, die von Kanton zu Kanton variieren. Die allgemeine Bestimmung über die Parteientschädigung bei Obsiegen (Art. 436 StPO) betrifft nur Wahlverteidigungen und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Eine volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO aF begründen. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe; mit der Einsetzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tarif, keine Vollentschädigung)

Appellationsgericht BES.2020.143 vom 11. Mai 2020, E. 1.2

  • Thema: Öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat
  • Kernaussage: Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit der Einsetzung entsteht eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Festsetzung erfolgt nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Öffentlich-rechtliches Verhältnis), Abs. 2 (Festsetzung)

Appellationsgericht ZS.2025.3 vom 22. Juli 2025

  • Thema: Stundensatz nach baselstädtischem Honorarreglement
  • Kernaussage: Nach § 20 Abs. 2 des baselstädtischen Honorarreglements beträgt der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung CHF 200.–. Das Obsiegen oder Unterliegen hat nach der Konzeption der StPO keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Honorars.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kantonaler Stundensatz)

Kanton Solothurn (SO)

Obergericht BKBES.2011.66 vom 11. Juli 2011, E. 1

  • Thema: Stundensatz CHF 180.– nach solothurnischem Tarif
  • Kernaussage: Amtliche Verteidiger sind im Kanton Solothurn zum Stundenansatz von CHF 180.– zu entschädigen (§ 177 Abs. 3 GT i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, auch wenn sie aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit bestellt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO stellt sicher, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung wegen Mittellosigkeit die Kosten zurückzuzahlen hat, sobald sie dazu in der Lage ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Kantonaler Stundensatz), Abs. 4 (Rückzahlungspflicht)

Obergericht BKBES.2017.130 vom 28. September 2017

  • Thema: Akontozahlungen für amtliche Verteidiger
  • Kernaussage: Art. 135 Abs. 2 StPO schliesst Akontozahlungen nicht aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung alsZumutung erscheinen lassen, spricht nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen. Auch Art. 421 Abs. 2 StPO lässt Zwischenentscheidungen über Kosten zu.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Akontozahlung)

Kanton Basel-Landschaft (BL)

Kantonsgericht 470 15 96 vom 30. Juni 2015, E. 1

  • Thema: Akontozahlung bei Verteidigerwechsel
  • Kernaussage: Art. 135 Abs. 2 StPO betrifft lediglich die abschliessende Festsetzung des Honorars und schliesst nicht aus, das Honorar eines während des Untersuchungsverfahrens abgelösten amtlichen Verteidigers im Sinne einer Akontozahlung festzusetzen und auszuzahlen. Dies entspricht der Praxis in anderen Kantonen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Akontozahlung bei Verteidigerwechsel)

Kantonsgericht 460 2018 131 vom 9. November 2018

  • Thema: Gefangenenbesuche weit ausserhalb der Region
  • Kernaussage: Gefangenenbesuche der amtlichen Verteidigung weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz dürfen nur in Ausnahmefällen als opportun gelten. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz zumeist eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport vorzuziehen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verhältnismässigkeit des Aufwands)

Kanton Graubünden (GR)

Kantonsgericht SK2 2012 32 vom 12. November 2012, E. 3

  • Thema: Beschwerdelegitimation der amtlichen Verteidigung (aF)
  • Kernaussage: Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO aF in eigenem Namen Beschwerde führen. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rechtsmittellegitimation aF)

Kantonsgericht PKG 2018 22 (Praxis 2009), E. 5.1–5.4

  • Thema: Weg- und Zeitentschädigung bei ausserkantonalem Verteidiger
  • Kernaussage: Die Weg- und Zeitentschädigung eines in einem anderen Kanton domizilierten amtlichen Verteidigers darf nicht ab der bündnerischen Kantonsgrenze pauschal gekürzt werden. Eine solche Beschränkung ist unzulässig, da sie den Verteidiger in der Wahrnehmung seines Auftrags faktisch benachteiligt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Wegentschädigung, ausserkantonaler Verteidiger)

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2026