Art. 135 — Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Gesetzeswortlaut
Art. 135 — Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 135 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Norm ist von zentraler Bedeutung, da sie das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und der amtlichen Verteidigung ausgestaltet (BGE 141 I 124 E. 3.1; 6B 45/2012 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe und fällt nicht in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) — sie ist keine freiberufliche Tätigkeit wie die Wahlverteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.1). Mit der Einsetzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Staat und Verteidiger, aus dem eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen erwächst (BS Appellationsgericht BES.2020.143 E. 1.2). Die Entschädigung dient ausschliesslich der Abgeltung des Arbeitsaufwands, nicht der Gewinnerzielung.
Durch die Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) wurde Art. 135 in den Absätzen 2–5 neu gefasst. Die wichtigste Änderung betrifft Abs. 3: Die bisherige Unterscheidung zwischen Beschwerde (lit. a) und Beschwerde an das Bundesstrafgericht (lit. b) wurde aufgehoben; neu kann die amtliche Verteidigung einheitlich dasjenige Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (6B_509/2024 E. 1.2; 6B_474/2025 E. 1.3.1).
II. Tarifmassstäbliche Entschädigung (Abs. 1)
Art. 135 Abs. 1 StPO verweist auf den Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wird. Massgebend ist der Tarif am Ort des Verfahrens (BGE 139 IV 261 E. 2; BGE 141 I 124 E. 3.3). Sehen die anwendbaren Tarife ein reduziertes Honorar vor — etwa Pauschalansätze unter dem ordentlichen Stundensatz —, gelangt dieses unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2). Ein Erfolgshonorar ist der amtlichen Verteidigung verwehrt.
Pauschalentschädigung: Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig. Bei Honorarpauschalen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5; Bestätigung von BGE 141 I 124). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Die allgemeine Bestimmung über die Parteientschädigung bei Obsiegen (Art. 436 StPO) betrifft nur Wahlverteidigungen und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BS Appellationsgericht BES.2017.20 E. 2).
Mehrwertsteuer: Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung muss daher um die Mehrwertsteuer erhöht werden — auch wenn die beschuldigte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat (BGE 141 IV 344 E. 3 und 4). Die Mehrwertsteuer wird auf den Staat überwälzt.
Kantonale Stundensätze: Die Kantone setzen ihre Stundensätze im Rahmen des kantonalen Anwaltstarifs selbst fest. Als Richtwert dient die bundesgerichtliche Faustregel von ca. CHF 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) — Willkür liegt erst vor, wenn die Entschädigung die Selbstkosten nicht deckt und einen bescheidenen Verdienst nicht mehr gewährleistet (ZH Obergericht SH240008 E. 2.4). Im Kanton Solothurn beträgt der Satz CHF 180.– (SO Obergericht BKBES.2011.66 E. 1), in Basel-Stadt CHF 200.– (BS Appellationsgericht ZS.2025.3). Das Obsiegen oder Unterliegen hat nach der Konzeption der StPO keinen Einfluss auf die Bemessung des Honorars (BS Appellationsgericht ZS.2025.3). Massgebend ist stets der Tarif am Ort des Verfahrens (BGer 7B_11/2025 E. 2.2). Wird das Verfahren an einen anderen Kanton abgetreten, ist der abgebende Kanton nicht mehr für die Entschädigung des nach Abgabe geleisteten Aufwands zuständig (ZH Obergericht UP230033 E. 3.1).
Verhältnismässigkeit des Aufwands: Der Anspruch auf Entschädigung setzt voraus, dass der Aufwand der amtlichen Verteidigung verhältnismässig ist. Gefangenenbesuche weit ausserhalb der Region dürfen nur in Ausnahmefällen als opportun gelten; unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport vorzuziehen (BL Kantonsgericht 460 2018 131). Die Weg- und Zeitentschädigung eines in einem anderen Kanton domizilierten amtlichen Verteidigers darf nicht ab der Kantonsgrenze pauschal gekürzt werden; eine solche Beschränkung benachteiligt den Verteidiger in der Wahrnehmung seines Auftrags (GR Kantonsgericht PKG 2018 22 E. 5.1–5.4).
III. Festsetzung und Vorschüsse (Abs. 2)
Die Entschädigung wird von der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine kontinuierliche Entschädigung verzichtet und die Festsetzung an das Verfahrensende gebunden. Dies dient der Sachgerechtigkeit, da der Aufwand der amtlichen Verteidigung erst im Rückblick beurteilt werden kann. Einstellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren, obliegt ihr die Festsetzung der Entschädigung; andernfalls entscheidet das urteilende Gericht (BE BK 2017 477 E. 2.1). Wird ein ursprünglich bundesbehördlich geführtes Verfahren an den Kanton überwiesen, hat der erstbefasste Kanton über die Entschädigung für den bei ihm geführten Teil zu befinden; die Entschädigung für das vor der Bundesbehörde geführte Verfahren geht zulasten des Bundes (AG Obergericht SBK.2022.173 E. 3.1).
Vorschüsse: Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt (neu seit 1. Januar 2024). Die Höhe der Vorschüsse wird von der Verfahrensleitung festgelegt. Diese Regelung war in der früheren Fassung von Abs. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen und wurde durch die Teilrevision 2022 eingeführt. Schon vor der Revision wurde die Gewährung von Akontozahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, da Art. 135 Abs. 2 StPO Akontozahlungen nicht ausschliesst (SO Obergericht BKBES.2017.130; Art. 421 Abs. 2 StPO lässt Zwischenentscheidungen über Kosten zu). Auch im Fall eines während des Untersuchungsverfahrens abgelösten amtlichen Verteidigers kann das bisherige Honorar im Sinne einer Akontozahlung festgesetzt und ausgezahlt werden (BL Kantonsgericht 470 15 96 E. 1).
IV. Rechtsmittel (Abs. 3)
Geltendes Recht (seit 1. Januar 2024): Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO nF). Dies bedeutet eine Vereinheitlichung des Rechtsmittelwegs: Anstelle der früheren Differenzierung zwischen Beschwerde (lit. a, vor der kantonalen Beschwerdeinstanz) und Beschwerde an das Bundesstrafgericht (lit. b) gilt nun ein einheitlicher Grundsatz. Gegen ein erstinstanzliches Urteil ist die Berufung nach Art. 398 ff. StPO das zulässige Rechtsmittel; eine als «Kostenbeschwerde» bezeichnete Eingabe ist demnach als Berufung zu behandeln (AG Obergericht SST.2025.113 E. 1.2).
Die amtliche Verteidigung handelt dabei im eigenen Namen und in eigenen Interessen. Die amtlich verteidigte Person hat kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Erhöhung des amtlichen Honorars (6B_24/2026 E. 4.1; BGE 151 IV 84 E. 2.3; so schon 6B_45/2012 E. 1.2). Auch die beschuldigte Person ist nicht Partei des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen Staat und amtlichem Verteidiger (BE BK 2023 98 E. 2.2.3).
Altes Recht (bis 31. Dezember 2023): Unter der bisherigen Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO (lit. a und b) unterschied das Gesetz zwischen dem Rechtsmittelweg vor der kantonalen Beschwerdeinstanz (lit. a) und der Beschwerde an das Bundesstrafgericht (lit. b). Dies führte zu komplexen Zuständigkeitsfragen, die vom Bundesgericht mehrfach geklärt werden mussten:
- Die Staatsanwaltschaft kann die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (BGE 139 IV 199 E. 2).
- Das Gericht hat über die Entschädigung im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Kostentragungspflichtigen müssen die Reduktion im Berufungsverfahren verlangen, während der amtliche Verteidiger die Beschwerde ergreifen muss (BGE 139 IV 199 E. 5).
- Im Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug galt Art. 135 Abs. 3 StPO als Spezialregelung i.S. des Gesetzesvorbehalts von Art. 439 Abs. 1 Satz 2 StPO (BGE 141 IV 187 E. 1.1).
- Wurde nur die erstinstanzliche Entschädigung angefochten, nicht aber die berufungsgerichtliche, lag kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO aF vor; die Beschwerde in Strafsachen war zulässig (BGE 140 IV 213 E. 1.7).
- Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts konnte die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO aF in eigenem Namen Beschwerde führen, um eine Spaltung des Rechtswegs zu vermeiden (GR Kantonsgericht SK2 2012 32 E. 3).
- Wurde das Verfahren teilweise eingestellt und teilweise ans Bezirksgericht überwiesen, hatte die Oberstaatsanwaltschaft nur für den von ihr abgeschlossenen Teil über die Entschädigung zu befinden; für den überwiesenen Teil war das Gericht zuständig (ZH Obergericht UP160038 E. 1.1).
- Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts konnte die amtliche Verteidigung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO aF; BE BK 2021 280).
V. Rückzahlungspflicht (Abs. 4)
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht knüpft an die Kostentragung an — nur die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person kann zur Rückzahlung herangezogen werden. Erfolgte die amtliche Verteidigung wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), ist die Rückzahlungspflicht besonders begründet — sie setzt einen rechtskräftigen Schuldspruch voraus (ZH Obergericht UH140122 E. 1). Die Prüfung der Nachzahlungspflicht erfolgt im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (AG Obergericht SST.2025.155). Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflicht hängt von der Höhe der Entschädigung ab (BE BK 2023 98 E. 2.2.3). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, auch wenn sie aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit bestellt wurde (SO Obergericht BKBES.2011.66 E. 1).
Freispruch: Im Falle eines Freispruchs ist die Privatklägerschaft mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet, dem Staat die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO betrifft ausschliesslich die beschuldigte Person (BGE 145 IV 90 E. 5). Die Entschädigung geht in diesem Fall zu Lasten des Staates.
VI. Verjährung (Abs. 5)
Der Rückzahlungsanspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids. Die Verjährungsfrist ist absolut und kann weder unterbrochen noch gehemmt werden. Abs. 5 wurde durch die Teilrevision 2022 neu eingeführt und schliesst eine bis dahin bestehende Regelungslücke.
Literatur
- Donatsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar zu Art. 135 StPO
- Ruckstuhls, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 135 StPO
- BBl 2019 6697 (Botschaft zur Teilrevision der StPO)