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Rechtsprechung zu Art. 134 StPO

Widerruf der amtlichen Verteidigung (Abs. 1)

BGE 139 IV 113, E. 1.2

  • Thema: Beschwerde gegen Widerruf der amtlichen Verteidigung
  • Kernaussage: Ein Zwischenentscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung kann mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Verletzung des Vorschlagsrechts begründet einen solchen Nachteil.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Beschwerde

Wechsel bei gestörtem Vertrauensverhältnis (Abs. 2)

BGE 138 IV 161, E. 2.4

  • Thema: Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr
  • Kernaussage: Der Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr — die Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich Sache des Verteidigers. Blosse Unzufriedenheit oder Strategiedifferenz reicht für einen Wechsel nicht aus. Kriterien für den Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Vertrauensverhältnis
  • Zitate: ~494

BGer 1B_479/2022, E. 2.2 und 2.7

  • Thema: Systematische Darstellung; schlüssige Zerrüttung bei fehlendem Kontakt
  • Kernaussage: Systematische Darstellung von Art. 130–134 StPO: notwendige Verteidigung, unverzügliche Bestellung, amtliche Verteidigung, Vorschlagsrecht, Wechsel bei gestörtem Vertrauen. Schlüssige Zerrüttung bejaht: Offizialverteidigerin besuchte den inhaftierten Beschuldigten jahrelang nie, nahm an mehreren Einvernahmen nicht teil.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Zerrüttung

BGE 131 I 350, E. 4.1–4.2

  • Thema: Amtliche Verteidigung bei unwirksamer Wahlverteidigung; Fürsorgepflicht
  • Kernaussage: Amtliche Verteidigung kann auch zu bestellen sein, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung muss das Gericht einschreiten — durch Wechsel bei amtlicher Verteidigung oder durch Fürsorgepflichtmassnahmen bei privater Verteidigung.
  • Einschlägig für: Abs. 2, wirksame Verteidigung nicht gewährleistet

BGer 1B_450/2022, E. 5.2

  • Thema: Kein rückwirkender Wechsel
  • Kernaussage: Kein rückwirkender Wechsel der amtlichen Verteidigung, wenn neben der amtlichen eine wirksame Wahlverteidigung bestand und keine schweren prozessualen Versäumnisse der amtlichen Verteidigung dargetan sind.
  • Einschlägig für: Abs. 2, rückwirkender Wechsel

Schwere Pflichtverletzungen und Zurechnung

BGer 6B_909/2018, E. 1.2

  • Thema: Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers
  • Kernaussage: Schwere Pflichtverletzungen eines Verteidigers rechtfertigen einen Wechsel: krasse Frist-/Terminversäumnisse, Fernbleiben an Zeugeneinvernahmen/Hauptverhandlungen, fehlende Stellvertretung, Schuld-Eingeständnis gegenüber dem Mandanten. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung amtlichen Verteidiger ersetzen.
  • Einschlägig für: Abs. 2, schwere Pflichtverletzungen

BGer 6B_918/2021, E. 1.2

  • Thema: Schwere Pflichtverletzung = sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten
  • Kernaussage: Schwere Pflichtverletzung = sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten mit substantieller Einschränkung der Verteidigungsrechte. Keine Verletzung festgestellt trotz: 30 Min. Vorbereitung vor erster Einvernahme, 3 Jahre keine Gefängnisbesuche (aber Telefonate/Briefe). Verteidigungsstrategie-Ermessen.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abgrenzung

BGer 1B_398/2013, E. 1.1

  • Thema: Blosse Nichtübereinstimmung begründet keinen Rechtsnachteil
  • Kernaussage: Blosse Nichtübereinstimmung mit dem Offizialverteidiger begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Beschwerde

Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungKernthese
1BGE 138 IV 161Offizialverteidiger ≠ Sprachrohr; Wechselkriterien
2BGer 1B_479/2022Schlüssige Zerrüttung bei jahrelang fehlendem Kontakt
3BGer 1B_450/2022Kein rückwirkender Wechsel
4BGE 131 I 350Fürsorgepflicht bei unwirksamer Verteidigung
5BGer 6B_909/2018Schwere Pflichtverletzungen rechtfertigen Wechsel

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12