Rechtsprechung zu Art. 134 StPO
Widerruf der amtlichen Verteidigung (Abs. 1)
BGE 139 IV 113, E. 1.2
- Thema: Beschwerde gegen Widerruf der amtlichen Verteidigung
- Kernaussage: Ein Zwischenentscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung kann mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Verletzung des Vorschlagsrechts begründet einen solchen Nachteil.
- Einschlägig für: Abs. 1, Beschwerde
Wechsel bei gestörtem Vertrauensverhältnis (Abs. 2)
BGE 138 IV 161, E. 2.4
- Thema: Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr
- Kernaussage: Der Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr — die Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich Sache des Verteidigers. Blosse Unzufriedenheit oder Strategiedifferenz reicht für einen Wechsel nicht aus. Kriterien für den Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2, Vertrauensverhältnis
- Zitate: ~494
BGer 1B_479/2022, E. 2.2 und 2.7
- Thema: Systematische Darstellung; schlüssige Zerrüttung bei fehlendem Kontakt
- Kernaussage: Systematische Darstellung von Art. 130–134 StPO: notwendige Verteidigung, unverzügliche Bestellung, amtliche Verteidigung, Vorschlagsrecht, Wechsel bei gestörtem Vertrauen. Schlüssige Zerrüttung bejaht: Offizialverteidigerin besuchte den inhaftierten Beschuldigten jahrelang nie, nahm an mehreren Einvernahmen nicht teil.
- Einschlägig für: Abs. 2, Zerrüttung
BGE 131 I 350, E. 4.1–4.2
- Thema: Amtliche Verteidigung bei unwirksamer Wahlverteidigung; Fürsorgepflicht
- Kernaussage: Amtliche Verteidigung kann auch zu bestellen sein, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung muss das Gericht einschreiten — durch Wechsel bei amtlicher Verteidigung oder durch Fürsorgepflichtmassnahmen bei privater Verteidigung.
- Einschlägig für: Abs. 2, wirksame Verteidigung nicht gewährleistet
BGer 1B_450/2022, E. 5.2
- Thema: Kein rückwirkender Wechsel
- Kernaussage: Kein rückwirkender Wechsel der amtlichen Verteidigung, wenn neben der amtlichen eine wirksame Wahlverteidigung bestand und keine schweren prozessualen Versäumnisse der amtlichen Verteidigung dargetan sind.
- Einschlägig für: Abs. 2, rückwirkender Wechsel
Schwere Pflichtverletzungen und Zurechnung
BGer 6B_909/2018, E. 1.2
- Thema: Schwere Pflichtverletzungen des Offizialverteidigers
- Kernaussage: Schwere Pflichtverletzungen eines Verteidigers rechtfertigen einen Wechsel: krasse Frist-/Terminversäumnisse, Fernbleiben an Zeugeneinvernahmen/Hauptverhandlungen, fehlende Stellvertretung, Schuld-Eingeständnis gegenüber dem Mandanten. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung amtlichen Verteidiger ersetzen.
- Einschlägig für: Abs. 2, schwere Pflichtverletzungen
BGer 6B_918/2021, E. 1.2
- Thema: Schwere Pflichtverletzung = sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten
- Kernaussage: Schwere Pflichtverletzung = sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten mit substantieller Einschränkung der Verteidigungsrechte. Keine Verletzung festgestellt trotz: 30 Min. Vorbereitung vor erster Einvernahme, 3 Jahre keine Gefängnisbesuche (aber Telefonate/Briefe). Verteidigungsstrategie-Ermessen.
- Einschlägig für: Abs. 2, Abgrenzung
BGer 1B_398/2013, E. 1.1
- Thema: Blosse Nichtübereinstimmung begründet keinen Rechtsnachteil
- Kernaussage: Blosse Nichtübereinstimmung mit dem Offizialverteidiger begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
- Einschlägig für: Abs. 2, Beschwerde
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Kernthese |
|---|---|---|
| 1 | BGE 138 IV 161 | Offizialverteidiger ≠ Sprachrohr; Wechselkriterien |
| 2 | BGer 1B_479/2022 | Schlüssige Zerrüttung bei jahrelang fehlendem Kontakt |
| 3 | BGer 1B_450/2022 | Kein rückwirkender Wechsel |
| 4 | BGE 131 I 350 | Fürsorgepflicht bei unwirksamer Verteidigung |
| 5 | BGer 6B_909/2018 | Schwere Pflichtverletzungen rechtfertigen Wechsel |
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12