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Art. 134 StPO — Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

Gesetzeswortlaut

Art. 134 — Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.

2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 134 StPO regelt zwei unterschiedliche prozessuale Institute: den Widerruf der amtlichen Verteidigung bei Wegfall des Grundes (Abs. 1) und den Wechsel der amtlichen Verteidigung bei gestörtem Vertrauensverhältnis (Abs. 2). Beide Institute sichern das Recht des Beschuldigten auf eine wirksame Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK).

Der Widerruf nach Abs. 1 ist eine objektive Regelung: wenn der Grund für die amtliche Verteidigung wegfällt (z.B. der Beschuldigte einen Wahlverteidiger ernannt hat, die Haft endet), muss die Verfahrensleitung das Mandat widerrufen. Der Wechsel nach Abs. 2 ist ein qualitatives Instrument: wenn die Verteidigung nicht mehr funktioniert, muss sie durch eine andere Person ersetzt werden.

Die Norm steht im engen systematischen Zusammenhang mit den Art. 130–133 StPO (notwendige Verteidigung, Bestellung, Vorschlagsrecht) und mit Art. 89 StPO (Vertretung im Verfahren). Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 161, E. 2.4 die systematische Einordnung klargestellt.

II. Widerruf bei Wegfall des Grundes (Abs. 1)

2 Abs. 1 regelt den obligatorischen Widerruf der amtlichen Verteidigung. Fällt der Grund für die Bestellung dahin, muss die Verfahrensleitung das Mandat widerrufen — es besteht kein Ermessen. Widerrufsgründe sind:

  • Ernennung eines Wahlverteidigers: Der Beschuldigte hat einen eigenen Verteidiger gewählt, der die Verteidigung übernimmt (Art. 132 Abs. 2 StPO).
  • Ende der Untersuchungshaft: War die amtliche Verteidigung wegen Untersuchungshaft bestellt (Art. 130 Abs. 2 lit. b StPO), entfällt der Grund mit der Haftentlassung oder dem Haftende.
  • Wegfall der Verteidigungsbedürftigkeit: Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) nicht mehr vorliegen.

3 Der Widerruf ist von Amtes wegen vorzunehmen. Die Verfahrensleitung hat den Wegfall des Grundes von sich aus zu prüfen und das Mandat zu widerrufen. Ein Begehren des Beschuldigten ist nicht erforderlich, kann aber den Widerruf auslösen.

III. Wechsel bei gestörtem Vertrauensverhältnis (Abs. 2)

4 Abs. 2 regelt den Wechsel der amtlichen Verteidigung, wenn das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Alternative hat zwei eigenständige Voraussetzungen:

  1. Erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis: Die Störung muss qualifiziert sein — blosse Unzufriedenheit genügt nicht.
  2. Wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet: Auch ohne gestörtes Vertrauensverhältnis kann ein Wechsel erforderlich sein, etwa bei offenkundig ungenügender Verteidigungsleistung.

5 Kein Wechsel bei blosser Unzufriedenheit. Blosse Unzufriedenheit mit der Verteidigungsstrategie, Differenzen in der prozessualen Taktik oder die allgemeine Behauptung mangelnden Vertrauens rechtfertigen einen Wechsel nicht. Der Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr; die Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich Sache des Verteidigers (BGE 138 IV 161, E. 2.4; BGer 1B_479/2022, E. 2.2).

6 Schlüssige Zerrüttung. Eine schlüssige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses liegt vor, wenn:

  • Der Offizialverteidiger den inhaftierten Beschuldigten jahrelang nie besucht und nicht an Einvernahmen teilnimmt (BGer 1B_479/2022, E. 2.7).
  • Schwere Pflichtverletzungen vorliegen: krasse Frist-/Terminversäumnisse, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, fehlende Stellvertretung, Schuld-Eingeständnis gegenüber dem Mandanten (BGer 6B_909/2018, E. 1.2).
  • Eine grundlegende Kommunikationsstörung vorliegt, die eine wirksame Verteidigung ausschliesst.

7 Wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet. Auch ohne Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kann ein Wechsel geboten sein, wenn die Verteidigung objektiv nicht mehr funktioniert. Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 350, E. 4.1–4.2 klargestellt, dass die Verfahrensleitung bei offenkundig ungenügender Verteidigung von Amtes wegen einschreiten muss.

8 Amtsweiser Wechsel. Der Wechsel nach Abs. 2 erfolgt von Amtes wegen. Die Verfahrensleitung muss von sich aus tätig werden, wenn sie von der Zerrüttung oder der ungenügenden Verteidigungsleistung Kenntnis hat. Ein Gesuch des Beschuldigten ist nicht zwingend erforderlich, aber möglich und empfehlenswert. Die Verfahrensleitung hat die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 I 350, E. 4.1).

9 Kein rückwirkender Wechsel. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung wirkt nicht rückwirkend. Wenn neben der amtlichen eine wirksame Wahlverteidigung bestand und keine schweren prozessualen Versäumnisse der amtlichen Verteidigung dargetan sind, kommt ein rückwirkender Wechsel nicht in Frage (BGer 1B_450/2022, E. 5.2).

IV. Prozessuale Aspekte

10 Beschwerde. Ein Zwischenentscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung kann mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Verletzung des Vorschlagsrechts begründet einen solchen Nachteil (BGE 139 IV 113, E. 1.2). Blosse Nichtübereinstimmung mit dem Offizialverteidiger begründet grundsätzlich keinen solchen Nachteil (BGer 1B_398/2013, E. 1.1).

11 Verhältnis zu Art. 89 Abs. 2 StPO (Zurechnung). Wenn der Offizialverteidiger eine Frist versäumt oder ein Wiederherstellungsgesuch unterlässt, ist die Frage der Zurechnung nach Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 2 StPO zu beurteilen. Nach gefestigter Praxis wird das Verschulden des Pflichtverteidigers dem Beschuldigten nicht zugerechnet, wenn das Verhalten grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar ist (BGE 143 I 284, E. 1.3). Diese Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz ist prozessual eng mit dem Wechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO verbunden.

V. Abgrenzungen

NormVerhältnis zu Art. 134 StPO
Art. 130 StPONotwendige Verteidigung — Voraussetzung für die Bestellung
Art. 132 StPOAmtliche Verteidigung — Bestellung und Ernennung
Art. 133 Abs. 2 StPOVorschlagsrecht — bei Bestellung zu berücksichtigen
Art. 135 StPOKosten der amtlichen Verteidigung
Art. 89 Abs. 2 StPOZurechnung des Vertreterverschuldens — Ausnahme bei Pflichtverteidigung
Art. 94 Abs. 2 StPOWiederherstellung — Zurechnungsausnahme bei Pflichtverteidigung
Art. 29 Abs. 3 BVVerfassungsrechtlicher Anspruch auf Verteidiger
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGGNicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 134 StPO
  • Griess/Brunner/Dittrich/Furer/Jossen/Roth, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 134 StPO
  • Schwarzenegger/Hug/Jeanrenaud, in: Trechsel/Roth, Kommentar zur StPO, Art. 134
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