Rechtsprechung zu Art. 133 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 139 IV 113, E. 2 (697 Zit.)
- Thema: Vorschlagsrecht und Bedürftigkeitsprüfung
- Kernaussage: Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. In Fällen notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
BGE 143 IV 453, E. 2.1 (619 Zit.)
- Thema: Wahlrecht bei amtlicher Verteidigung
- Kernaussage: Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person als amtliche Verteidigung. Die Verfahrensleitung kann eine Liste geeigneter Verteidiger vorlegen und das Wahlrecht darauf beschränken.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1 StPO, Art. 127 Abs. 3 StPO
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1005/2024, E. 3–4 — 27. Mai 2026
- Thema: Präzisierung: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar
- Kernaussage: Versäumt der Pflichtverteidiger eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dies dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz gilt analog bei doppeltem Versagen des Offizialverteidigers. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.
- Einschlägig für: Art. 133 StPO (Vorschlagsrecht i.V.m. effektiver Verteidigung), Art. 132 StPO
BGer 1B_387/2012, E. 3 — 20. September 2012
- Thema: Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
- Kernaussage: Bei notwendiger Verteidigung muss der Vorschlag des Beschuldigten berücksichtigt werden; Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verletzt das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO
BGer 7B_1309/2024 — 18. März 2026
- Thema: Wahlverteidigung vs. amtliche Verteidigung — keine Umwandlung
- Kernaussage: Beschuldigte, die eine Wahlverteidigung haben, können nicht einseitig eine amtliche Verteidigung verlangen, um die Kosten dem Staat aufzubürden. Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 gilt nur bei der Bestellung einer amtlichen Verteidigung.
- Einschlägig für: Art. 133 StPO, Art. 129 StPO, Art. 132 StPO
BGer 6B_909/2018, E. 1.2 — 23. Januar 2019
- Thema: Effektive Verteidigung und Vorschlagsrecht
- Kernaussage: Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen. Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 ist ein zentraler Bestandteil dieses Anspruchs.
- Einschlägig für: Art. 133 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 139 IV 113 | 697 | Vorschlagsrecht; keine Bedürftigkeitsprüfung bei notwendiger Verteidigung |
| 2 | BGE 143 IV 453 | 619 | Kein Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person |
| 3 | BGer 6B_1005/2024 | — | Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar |
| 4 | BGer 1B_387/2012 | — | Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht |
| 5 | BGer 7B_1309/2024 | — | Keine Umwandlung von Wahl- in amtliche Verteidigung |
| 6 | BGer 6B_909/2018 | — | Effektive Verteidigung; Vorschlagsrecht als zentraler Anspruch |
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12