Rechtsprechung zu Art. 133 StPO
Wichtiger Hinweis zur Reform 2022/2024
Art. 133 StPO wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) grundlegend geändert. Die frühere Fassung regelte das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person. Die neue Fassung regelt die Bestellung der amtlichen Verteidigung und enthält in Abs. 1bis eine neue Bestimmung zur Übertragung der Auswahl an Dritte sowie in Abs. 2 (neu) eine Reformulierung als Berücksichtigung der Wünsche statt Vorschlagsrecht.
Die nachfolgenden Entscheide sind teilweise noch zur alten Fassung ergangen. Soweit ihre Grundsätze unter der neuen Fassung fortgelten, ist dies angemerkt.
Leitentscheide (Bundesgericht)
BGE 139 IV 113 — 24. Januar 2013
- Thema: Vorschlagsrecht und Bedürftigkeitsprüfung (zur ALTEN Fassung)
- Kernaussage: Das Vorschlagsrecht nach alt Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. In Fällen notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus. Die Verweigerung des Vorschlagsrechts kann einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen.
- Fortgelten: Die Grundsätze zur Bedeutung der beschuldigten Person bei der Auswahl gelten sinngemäss unter Art. 133 Abs. 2 nF (Berücksichtigung der Wünsche). Die Formulierung «Vorschlagsrecht» ist durch «Wünsche» ersetzt.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO (nF), Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BGE 138 I 217 — 13. Juni 2012
- Thema: Beschränkung der Zahl amtlicher Verteidiger in offiziellen Listen (zur ALTEN Fassung)
- Kernaussage: Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Auswahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung muss unabhängig und sachkundig sein.
- Fortgelten: Direkt weiterführend zu Art. 133 Abs. 1bis nF (Übertragung der Auswahl an Dritte) — die Grundsätze zu Listen und Auswahlmechanismen bleiben massgeblich.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1bis StPO (nF), Art. 8 BV, Art. 27 BV
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BGer 7B_743/2024 — 26. Februar 2025
- Thema: Wechsel der amtlichen Verteidigung, Anwendung von Art. 133 nF
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet die neue Fassung von Art. 133 StPO direkt an: Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Abs. 1bis). Bei der Auswahl sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Abs. 2). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung gestört, rechtfertigt dies einen Wechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1, 1bis und 2 StPO (nF), Art. 134 Abs. 2 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BGer 7B_487/2025 — 24. September 2025
- Thema: Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung; Zwischenentscheid
- Kernaussage: Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verweigert und bezüglich notwendiger Verteidigung auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 StPO, Art. 133 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BGer 7B_339/2025 — 14. Juli 2025
- Thema: Amtliche Verteidigung (Bedürftigkeit)
- Kernaussage: Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 133 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BGer 1B_387/2012 — 20. September 2012 (zur ALTEN Fassung)
- Thema: Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
- Kernaussage: Bei notwendiger Verteidigung muss der Vorschlag der beschuldigten Person berücksichtigt werden; das Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verstösst gegen das Vorschlagsrecht nach alt Art. 133 Abs. 2 StPO.
- Fortgelten: Der Grundsatz, dass der beschuldigten Person nicht ohne triftigen Grund ein nicht gewünschter Verteidiger aufgezwungen werden darf, gilt sinngemäss unter Art. 133 Abs. 2 nF fort.
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO (nF sinngemäss)
- Entscheid auf OpenCaseLaw
Bundesstrafgericht
BStGer SN.2022.6, SN.2022.8, SN.2022.9, SN.2022.10 — 30. Juni 2022
- Thema: Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO)
- Kernaussage: Mehrere Super-Nova-Entscheide des Bundesstrafgerichts zur Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Art. 133 StPO.
- Einschlägig für: Art. 133 StPO, Art. 132 StPO
- SN.2022.6 | SN.2022.8 | SN.2022.9 | SN.2022.10
BStGer BB.2023.197 — 14. Dezember 2023
- Thema: Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung; Wechsel der amtlichen Verteidigung
- Kernaussage: Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO) und Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO).
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 133 StPO, Art. 134 Abs. 2 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BStGer BB.2014.47 — 22. Mai 2014
- Thema: Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO)
- Kernaussage: Einem Beschuldigten eine amtliche (notwendige) Verteidigung zu bestellen, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO voraus, dass die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 133 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BStGer BB.2021.165 — 2. September 2021
- Thema: Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)
- Kernaussage: Bestellung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Bedürftigkeit) i.V.m. Art. 133 StPO; vorsorgliche Massnahmen nach Art. 388 StPO.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 133 StPO, Art. 388 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
BStGer SN.2021.25 — 10. Dezember 2021
- Thema: Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO)
- Kernaussage: Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Art. 133 StPO.
- Einschlägig für: Art. 133 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
Kantonsgerichte (Auswahl)
SH Obergericht 51/2024/2 — 31. Mai 2024
- Thema: Wechsel der amtlichen Verteidigung; Berücksichtigung der Wünsche nach Art. 133 Abs. 2 nF
- Kernaussage: Hinsichtlich der Berücksichtigung der Wünsche gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO (nF) hat sich die Verfahrensleitung lediglich bei der erstmaligen Bestellung der amtlichen Verteidigung nach den entsprechenden Wünschen der beschuldigten Person zu erkundigen. Für den Wechsel einer amtlichen Verteidigung muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt werden.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO, Art. 133 Abs. 2 StPO (nF), Art. 134 Abs. 2 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
AG Beschwerdekammer SBK.2024.177 — 31. Juli 2024
- Thema: Bestellung und Auswahl der amtlichen Verteidigung; Art. 133 Abs. 1bis nF
- Kernaussage: Die amtliche Verteidigung wird von der Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen (Art. 133 Abs. 1bis StPO). Amtlich verteidigte beschuldigte Personen haben einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 StPO, Art. 133 Abs. 1, 1bis StPO (nF), Art. 134 Abs. 2 StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
TG Obergericht RBOG 2024 Nr. 28 — 2024
- Thema: Zuständigkeit des Oberstaatsanwalts zur Bestellung und zum Widerruf der amtlichen Verteidigung
- Kernaussage: Klärung der Zuständigkeiten nach Art. 61 lit. a StPO, Art. 133 Abs. 1 und 1bis StPO, Art. 134 Abs. 2 StPO i.V.m. kantonalem Recht (§ 32 Abs. 1 ZSRG, § 1 Abs. 2 OVSTA).
- Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1 und 1bis StPO (nF), Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 61 lit. a StPO
- Entscheid auf OpenCaseLaw
Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Datum | Kernthema | Fassung |
|---|---|---|---|---|
| 1 | BGE 139 IV 113 | 24.01.2013 | Vorschlagsrecht; keine Bedürftigkeitsprüfung bei notwendiger Verteidigung | aF |
| 2 | BGE 138 I 217 | 13.06.2012 | Verteidigerlisten; Diskriminierungsverbot bei Auswahl | aF |
| 3 | BGer 7B_743/2024 | 26.02.2025 | Wechsel der amtlichen Verteidigung; direkte Anwendung von Art. 133 nF | nF |
| 4 | BGer 7B_487/2025 | 24.09.2025 | Verweigerung der Bestellung; Zwischenentscheid | nF |
| 5 | BGer 7B_339/2025 | 14.07.2025 | Amtliche Verteidigung; Bedürftigkeit | nF |
| 6 | BGer 1B_387/2012 | 20.09.2012 | Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts | aF |
| 7 | BStGer BB.2023.197 | 14.12.2023 | Bestellung und Wechsel der amtlichen Verteidigung | Übergang |
| 8 | BStGer SN.2022.6–10 | 30.06.2022 | Bestellung der amtlichen Verteidigung | aF/nF |
| 9 | SH Obergericht 51/2024/2 | 31.05.2024 | Wünsche nur bei erstmaliger Bestellung; Wechsel | nF |
| 10 | AG SBK.2024.177 | 31.07.2024 | Art. 133 Abs. 1bis nF; Übertragung der Auswahl | nF |
| 11 | TG RBOG 2024 Nr. 28 | 2024 | Zuständigkeit nach kantonalem Recht; Art. 133 Abs. 1bis | nF |
Legende: aF = alte Fassung (Vorschlagsrecht), nF = neue Fassung (Bestellung der amtlichen Verteidigung, seit 1.1.2024)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-20