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Rechtsprechung zu Art. 133 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 IV 113, E. 2 (697 Zit.)

  • Thema: Vorschlagsrecht und Bedürftigkeitsprüfung
  • Kernaussage: Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. In Fällen notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO

BGE 143 IV 453, E. 2.1 (619 Zit.)

  • Thema: Wahlrecht bei amtlicher Verteidigung
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person als amtliche Verteidigung. Die Verfahrensleitung kann eine Liste geeigneter Verteidiger vorlegen und das Wahlrecht darauf beschränken.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1 StPO, Art. 127 Abs. 3 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1005/2024, E. 3–4 — 27. Mai 2026

  • Thema: Präzisierung: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar
  • Kernaussage: Versäumt der Pflichtverteidiger eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dies dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz gilt analog bei doppeltem Versagen des Offizialverteidigers. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 133 StPO (Vorschlagsrecht i.V.m. effektiver Verteidigung), Art. 132 StPO

BGer 1B_387/2012, E. 3 — 20. September 2012

  • Thema: Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
  • Kernaussage: Bei notwendiger Verteidigung muss der Vorschlag des Beschuldigten berücksichtigt werden; Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verletzt das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StPO

BGer 7B_1309/2024 — 18. März 2026

  • Thema: Wahlverteidigung vs. amtliche Verteidigung — keine Umwandlung
  • Kernaussage: Beschuldigte, die eine Wahlverteidigung haben, können nicht einseitig eine amtliche Verteidigung verlangen, um die Kosten dem Staat aufzubürden. Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 gilt nur bei der Bestellung einer amtlichen Verteidigung.
  • Einschlägig für: Art. 133 StPO, Art. 129 StPO, Art. 132 StPO

BGer 6B_909/2018, E. 1.2 — 23. Januar 2019

  • Thema: Effektive Verteidigung und Vorschlagsrecht
  • Kernaussage: Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen. Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 ist ein zentraler Bestandteil dieses Anspruchs.
  • Einschlägig für: Art. 133 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK

Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 139 IV 113697Vorschlagsrecht; keine Bedürftigkeitsprüfung bei notwendiger Verteidigung
2BGE 143 IV 453619Kein Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person
3BGer 6B_1005/2024Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar
4BGer 1B_387/2012Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
5BGer 7B_1309/2024Keine Umwandlung von Wahl- in amtliche Verteidigung
6BGer 6B_909/2018Effektive Verteidigung; Vorschlagsrecht als zentraler Anspruch

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12