Art. 133 StPO — Vorschlagsrecht
Gesetzeswortlaut
Art. 133 StPO — Vorschlagsrecht
1 Die beschuldigte Person kann vorschlagen, welche Person als amtliche Verteidigung bestellt werden soll.
2 Die Verfahrensleitung berücksichtigt den Vorschlag, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Kommentierung
I. Bedeutung und Funktion
1 Art. 133 StPO regelt das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung. Das Vorschlagsrecht ist ein zentrales Element des Rechts auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) und stellt sicher, dass der Beschuldigte nicht einen ihm unerwünschten Verteidiger aufgezwungen erhält.
Das Vorschlagsrecht steht in engem Zusammenhang mit der Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StPO) und dem Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 StPO). Es greift in zwei Konstellationen: bei der erstmaligen Bestellung und beim Wechsel der amtlichen Verteidigung (BGE 139 IV 113, E. 2).
II. Umfang des Vorschlagsrechts (Abs. 1)
2 Die beschuldigte Person hat das Recht, eine konkrete Person als amtliche Verteidigung vorzuschlagen. Der Vorschlag kann sich auf jede Person beziehen, die nach Art. 127 Abs. 3 StPO als Verteidigung geeignet ist (Zulassung zur Anwaltschaft, besondere Qualifikation).
3 Das Vorschlagsrecht ist kein Wahlrecht. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch darauf, dass genau die von ihm vorgeschlagene Person bestellt wird. Die Verfahrensleitung hat einen Ermessensspielraum bei der Bestellung und muss lediglich den Vorschlag berücksichtigen (BGE 143 IV 453, E. 2.1).
4 Keine Bedürftigkeitsprüfung beim Vorschlag. In Fällen notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) darf das Vorschlagsrecht nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. Die Bedürftigkeitsprüfung betrifft ausschliesslich die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hat beim Vorschlagsrecht nach Abs. 1 nichts zu suchen (BGE 139 IV 113, E. 2).
III. Berücksichtigungspflicht und wichtige Gründe (Abs. 2)
5 Die Verfahrensleitung muss den Vorschlag berücksichtigen, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Die Berücksichtigungspflicht bedeutet:
- Der vorgeschlagenen Person ist Vorrang einzuräumen, wenn sie geeignet ist.
- Die Verfahrensleitung muss Gründe angeben, wenn sie vom Vorschlag abweicht.
- Die Verweigerung des Vorschlagsrechts kann einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (BGE 139 IV 113, E. 2).
6 Wichtige Gründe für die Abweichung vom Vorschlag sind insbesondere:
- Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Person (mangelnde Fachkenntnis, fehlende Zulassung)
- Befangenkeit der vorgeschlagenen Person
- Überlastung der vorgeschlagenen Person (bereits zu viele Mandate)
- Schwerwiegende Interessenkollisionen
- Sicherheitsbedenken (z.B. bei organisierter Kriminalität)
Die blosse Tatsache, dass eine andere Person «geeigneter» erscheint, genügt als wichtiger Grund nicht. Der Ermessensspielraum ist nicht unbegrenzt (BGE 143 IV 453, E. 2.1).
IV. Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts
7 Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass das Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts das Vorschlagsrecht verletzt. Wenn der Beschuldigte eine konkrete Person vorschlägt und die Verfahrensleitung ohne triftigen Grund eine andere Person bestellt, liegt ein Verstoss gegen Art. 133 StPO vor. Dies gilt umso mehr, wenn die Verfahrensleitung eine Liste vorgefertigter Verteidiger vorlegt und dem Beschuldigten nur die Wahl zwischen diesen lässt (BGer 1B_387/2012, E. 3; BGE 139 IV 113, E. 2).
V. Vorschlagsrecht bei der amtlichen und der Wahlverteidigung
8 Das Vorschlagsrecht gilt nur bei der amtlichen Verteidigung. Bei der Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) wählt die beschuldigte Person ihren Verteidiger frei; ein Vorschlagsrecht ist hier nicht nötig. Die beschuldigte Person kann jedoch nicht verlangen, dass ihr Wahlverteidiger als amtliche Verteidigung übernommen wird — es besteht kein Anspruch auf Umwandlung (BGer 7B_1309/2024, E. 5.3.1).
VI. Effektive Verteidigung und Pflichtverteidiger-Versagen
9 Das Vorschlagsrecht ist Teil des umfassenden Anspruchs auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Versäumt der bestellte Pflichtverteidiger eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dieses Versagen dem Beschuldigten nicht zurechenbar, wenn dieser die Versäumnis nicht erkennen und nicht abwenden konnte (BGer 6B_1005/2024, E. 3–4). In diesem Fall muss die Vorinstanz die Ausnahmevoraussetzungen vom Zurechnungsgrundsatz von Amtes wegen prüfen.
VII. Verhältnis zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 133 StPO |
|---|---|
| Art. 130 StPO | Notwendige Verteidigung — Voraussetzung für amtliche Verteidigung |
| Art. 132 Abs. 2 StPO | Bestellung unter Berücksichtigung der Wünsche nach Art. 133 |
| Art. 134 StPO | Wechsel der amtlichen Verteidigung — erneutes Vorschlagsrecht |
| Art. 29 Abs. 3 BV | Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beizug |
| Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK | Konventionsrechtlicher Anspruch |
Literatur
- Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 133 StPO
- Heer, in: Commentary zu Art. 133 StPO, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)