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Art. 133 StPO — Bestellung der amtlichen Verteidigung

Gesetzeswortlaut

Art. 133 StPO — Bestellung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.

1bis Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.

2 Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.

Kommentierung

I. Überblick und Gesetzgebungsgeschichte

1 Art. 133 StPO regelt die Bestellung der amtlichen Verteidigung. Durch die Reform vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) wurde die Bestimmung grundlegend umgestaltet. Die frühere Fassung trug den Titel «Vorschlagsrecht» und gewährte der beschuldigten Person in Abs. 1 ein Recht, eine konkrete Person als amtliche Verteidigung vorzuschlagen, während Abs. 2 die Verfahrensleitung verpflichtete, den Vorschlag zu berücksichtigen, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstanden. Diese Regelung wurde durch die Reform 2022/2024 ersetzt.

2 Die neue Fassung reagiert auf praktische Probleme bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung. Insbesondere wurde die frühere Regelung des Vorschlagsrechts (alt Art. 133 Abs. 1 und 2) als zu eng empfunden. An die Stelle des starren Vorschlagsrechts trat eine flexiblere Regelung, die die Berücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person nur noch als eine — wenn auch gewichtige — Komponente der Auswahlentscheidung vorsieht. Zugleich wurde mit dem neuen Abs. 1bis die Möglichkeit geschaffen, die Auswahl der amtlichen Verteidigung an Dritte zu übertragen, was die Einführung von Verteidigerlisten und ähnlichen Auswahlmechanismen erleichtert.

3 Das frühere Vorschlagsrecht (alt Art. 133 Abs. 1 und 2) ist nicht mehr geltendes Recht. Soweit die Rechtsprechung zum Vorschlagsrecht weiterhin von Bedeutung ist, gilt sie unter der neuen Fassung sinngemäss, soweit der Begriff des «Vorschlagsrechts» durch den weiteren Begriff der «Berücksichtigung der Wünsche» ersetzt wurde. Die Rechtsprechung zu BGE 139 IV 113 und BGE 138 I 217 bleibt für die Auslegung der neuen Bestimmung richtungsweisend.

II. Zuständigkeit für die Bestellung (Abs. 1)

4 Nach Abs. 1 wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem Verfahrensstadium: In der Untersuchung ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 15 Abs. 1 StPO), im Vorverfahren die Untersuchungsrichterin bzw. der Untersuchungsrichter, im Hauptverfahren das Gericht.

5 Die Bestellung ist ein Akt der Verfahrensleitung und keine blosse Verwaltungshandlung. Sie ist Teil der Gewährleistung des Rechts auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die Verfahrensleitung trifft die Bestellung von Amtes wegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) erfüllt sind, oder auf Antrag, wenn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Verteidigung zur Wahrung der Verfahrensinteressen) vorliegen.

6 Versäumt die Verfahrensleitung die Bestellung einer amtlichen Verteidigung trotz Vorliegens der Voraussetzungen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Verteidigung vor. Dies kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid eröffnen (BGE 139 IV 113, E. 1.2; BGer 7B_487/2025).

III. Übertragung der Auswahl (Abs. 1bis)

7 Der durch die Reform 2022 neu eingefügte Abs. 1bis eröffnet Bund und Kantonen die Möglichkeit, die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte zu übertragen. Diese Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für Modelle, bei denen die Auswahl nicht durch die Verfahrensleitung selbst, sondern durch eine eigenständige Stelle erfolgt — etwa eine Anwaltskammer, einen Auswahldienst oder eine andere kantonale Behörde.

8 Abs. 1bis trägt der Praxis Rechnung, dass kantonale Ausführungsbestimmungen die Bestellung bereits vorher an andere Stellen delegierten. So sah etwa § 32 Abs. 1 des Zürcher Strafverfahrensrechts (ZSRG) die Zuständigkeit des Oberstaatsanwalts für die Bestellung und den Widerruf der amtlichen Verteidigung vor (SH Obergericht 51/2024/2, E. 2.2; vgl. auch TG Obergericht RBOG 2024 Nr. 28).

9 Die Übertragung nach Abs. 1bis betrifft nur die Auswahl, nicht die Bestellung selbst. Die formelle Bestellung bleibt grundsätzlich bei der Verfahrensleitung (Abs. 1), auch wenn die Auswahl durch eine andere Stelle erfolgt. Die Übertragung der Auswahl darf nicht dazu führen, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigung effektiv nicht mehr erhält oder dass die Unabhängigkeit der Verteidigung beeinträchtigt wird.

10 Ein wichtiges Beispiel für die Umsetzung von Abs. 1bis bilden die amtlichen Verteidigerlisten der Kantone. Das Bundesgericht hat bereits vor der Reform entschieden, dass die Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot verletzt. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Auswahl amtlicher Verteidiger verstösst jedoch gegen das Diskriminierungsverbot (BGE 138 I 217, E. 3.3).

IV. Kriterien bei der Auswahl: Eignung und Wünsche (Abs. 2)

11 Abs. 2 (neue Fassung) verpflichtet die Auswählenden, bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Gegenüber der alten Fassung («Vorschlagsrecht») sind drei wesentliche Änderungen festzustellen:

  • Eignung als primäres Kriterium: Die Eignung der Verteidigung wird ausdrücklich als eigenständiges Kriterium genannt und hat Vorrang vor den Wünschen der beschuldigten Person.
  • Wünsche statt Vorschlag: Die beschuldigte Person hat kein formelles «Vorschlagsrecht» mehr, sondern ihre «Wünsche» sind zu berücksichtigen. Dies ist sprachlich und konzeptionell weiter gefasst als das frühere Vorschlagsrecht.
  • Nach Möglichkeit: Die Berücksichtigung der Wünsche steht unter dem Vorbehalt der Möglichkeit («nach Möglichkeit»), was einen grösseren Ermessensspielraum eröffnet als das frühere «sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen».

12 Die Eignung der amtlichen Verteidigung umfasst die fachliche Qualifikation, die Erfahrung im Strafrecht, die Verfügbarkeit und die Unabhängigkeit. Die Eignung ist das primäre Kriterium — die Wünsche der beschuldigten Person können nicht dazu führen, dass eine offensichtlich ungeeignete Person bestellt wird.

13 Die Berücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person bedeutet:

  • Die Verfahrensleitung muss sich nach den Wünschen erkundigen, insbesondere bei der erstmaligen Bestellung (SH Obergericht 51/2024/2, E. 2.2).
  • Ein konkret benannter Wunsch ist Vorrang zu geben, wenn die gewünschte Person geeignet ist.
  • Die Verfahrensleitung muss Gründe angeben, wenn sie vom Wunsch der beschuldigten Person abweicht.
  • Das Aufdrängen eines nicht gewünschten Verteidigers ohne triftigen Grund bleibt rechtsmissbräuchlich (vgl. die Grundsätze von BGE 139 IV 113 sinngemäss).

14 Die Wünsche der beschuldigten Person sind nur bei der erstmaligen Bestellung zwingend zu erfragen. Bei einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO entfällt diese Pflicht, da der Wechsel in der Regel auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zurückgeht (SH Obergericht 51/2024/2, E. 2.2).

V. Verhältnis zu anderen Normen

15 Art. 133 StPO steht in engem Zusammenhang mit folgenden Bestimmungen:

  • Art. 127 Abs. 3 StPO: Qualifikationsvoraussetzungen für die Verteidigung (Zulassung zur Anwaltschaft, besondere Qualifikation).
  • Art. 129 StPO: Wahlverteidigung — im Unterschied zur amtlichen Verteidigung wählt die beschuldigte Person ihren Verteidiger frei; es besteht kein Anspruch auf Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung (BGer 7B_1309/2024).
  • Art. 130 StPO: Notwendige Verteidigung — Voraussetzung für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO.
  • Art. 132 StPO: Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung — lit. a (notwendige Verteidigung) und lit. b (Bedürftigkeit).
  • Art. 134 StPO: Wechsel der amtlichen Verteidigung — bei Vertrauensbruch kann die beschuldigte Person einen Wechsel verlangen; erneute Berücksichtigung der Wünsche nach Art. 133 Abs. 2.
  • Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK: Verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf Beizug eines Verteidigers.

VI. Effektive Verteidigung und Pflichtverteidiger-Versagen

16 Art. 133 StPO ist Teil des umfassenden Anspruchs auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Versäumt der bestellte amtliche Verteidiger eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dieses Versagen der beschuldigten Person nicht zurechenbar, wenn diese die Versäumnis nicht erkennen und nicht abwenden konnte. In diesem Fall muss die Vorinstanz die Ausnahmevoraussetzungen vom Zurechnungsgrundsatz von Amtes wegen prüfen (BGer 6B_1005/2024, E. 3–4).

17 Das Bundesgericht hat in BGer 7B_743/2024, E. 2.2 die neue Fassung von Art. 133 StPO angewendet und bestätigt, dass die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt wird (Abs. 1), Bund und Kantone die Auswahl an Dritte übertragen können (Abs. 1bis) und bei der Auswahl Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind (Abs. 2). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung gestört, rechtfertigt dies einen Wechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO.

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 133 StPO (zur alten Fassung)
  • Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 133 StPO
  • Lieber, in: Zürcher Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 133 StPO
  • Heer, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0), Art. 133 StPO
  • Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung (Verbesserung der amtlichen Verteidigung), BBl 2019 6697
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