Rechtsprechung zu Art. 132 StPO
Amtliche Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a)
BGE 139 IV 113 (697 Zit.) — 25. Oktober 2013
- Thema: Leitentscheid zum Vorschlagsrecht und zur amtlichen Verteidigung
- Kernaussage: Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus; die Kosten werden vom Staat vorläufig bevorschusst.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 133 Abs. 2 StPO
BGE 143 I 164 (619 Zit.) — 16. Mai 2017
- Thema: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung
- Kernaussage: Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Art. 130 lit. b StPO knüpft an das konkret zu erwartende Strafmass an. Bei Bedürftigkeit kann die EMRK-Schwelle eine unentgeltliche amtliche Verteidigung gebieten (Quaranta-Rechtsprechung).
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
BGE 131 I 350 — 7. Juli 2005
- Thema: Amtliche Verteidigung bei unwirksamer Wahlverteidigung
- Kernaussage: Amtliche Verteidigung kann auch zu bestellen sein, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung muss das Gericht einschreiten.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
BGer 7B_1309/2024 — 18. März 2026
- Thema: Wahlverteidigung vs. amtliche Verteidigung — keine Umwandlung
- Kernaussage: Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) kann nicht in amtliche Verteidigung umgewandelt werden, ausser bei finanzieller Bedürftigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Beschuldigte, die eine Wahlverteidigung haben, können nicht einseitig eine amtliche Verteidigung verlangen, um die Kosten dem Staat aufzubürden.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO
Amtliche Verteidigung bei Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b)
BGer 1B 205/2019 — 14. Juni 2019
- Thema: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation rechtfertigt amtliche Verteidigung
- Kernaussage: Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann beim Beschuldigten tatsächliche Schwierigkeiten begründen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen (Art. 130 lit. c StPO bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
BGer 1B_435/2016 — 15. März 2017
- Thema: Persönlichkeitsstörung allein genügt nicht für notwendige Verteidigung
- Kernaussage: Diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen rechtfertigen für sich allein keinen Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO, wenn der Beschuldigte prozessfähig bleibt. Die Bedürftigkeitsprüfung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bleibt hiervon unberührt.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 130 lit. c StPO
Vorschlagsrecht und Bestellung
BGer 1B_387/2012 — 20. September 2012
- Thema: Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
- Kernaussage: Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) muss der Vorschlag des Beschuldigten berücksichtigt werden; Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verletzt das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Art. 132 Abs. 2 StPO, Art. 133 Abs. 2 StPO
Effektive Verteidigung und Fürsorgepflicht
BGer 6B_909/2018 — 23. Januar 2019
- Thema: Umfassende Grundsatzformulierung zur effektiven Verteidigung
- Kernaussage: Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung amtlichen Verteidiger ersetzen, bei privater einschreiten.
- Einschlägig für: Art. 132 StPO, Art. 130 StPO
BGer 6B_1005/2024 — 27. Mai 2026
- Thema: Präzisierung: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar
- Kernaussage: Versäumt der Pflichtverteidiger eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dies dem Beschuldigten nicht zurechenbar, wenn dieser die Versäumnis nicht erkennen und nicht abwenden konnte. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen vom Zurechnungsgrundsatz prüfen.
- Einschlägig für: Art. 132 StPO (Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung), Art. 130 StPO
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 139 IV 113 | 697 | Vorschlagsrecht; keine Bedürftigkeitsprüfung bei notwendiger Verteidigung |
| 2 | BGE 143 I 164 | 619 | Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung |
| 3 | BGE 131 I 350 | — | Amtliche Verteidigung bei unwirksamer Wahlverteidigung |
| 4 | BGer 7B_1309/2024 | — | Keine Umwandlung von Wahl- in amtliche Verteidigung |
| 5 | BGer 6B_909/2018 | — | Effektive Verteidigung; richterliche Fürsorgepflicht |
| 6 | BGer 6B_1005/2024 | — | Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar |
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12