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Rechtsprechung zu Art. 132 StPO

Amtliche Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a)

BGE 139 IV 113 — E. 1.2, E. 4 und E. 5.1 (708 zitierende Entscheide, Stand 22.08.2026)

  • Thema: Leitentscheid zum Vorschlagsrecht und zur amtlichen Verteidigung
  • Kernaussage: Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus; die Kosten werden vom Staat vorläufig bevorschusst.
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 133 Abs. 2 StPO

BGE 143 I 164 — E. 2.2–2.4 (658 zitierende Entscheide, Stand 22.08.2026)

  • Thema: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung
  • Kernaussage: Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Art. 130 lit. b StPO knüpft an das konkret zu erwartende Strafmass an. Bei Bedürftigkeit kann die EMRK-Schwelle eine unentgeltliche amtliche Verteidigung gebieten (Quaranta-Rechtsprechung).
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK

BGE 131 I 350 — E. 2.1, E. 4.1 f. (Entscheid von 2005 zum kantonalen Verfahrensrecht, vor Inkrafttreten der StPO)

  • Thema: Amtliche Verteidigung bei unwirksamer Wahlverteidigung
  • Kernaussage: Amtliche Verteidigung kann auch zu bestellen sein, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung muss das Gericht einschreiten.
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO

BGer 7B_1309/2024 — 18. März 2026

  • Thema: Wahlverteidigung vs. amtliche Verteidigung — keine Umwandlung
  • Kernaussage: Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) kann nicht in amtliche Verteidigung umgewandelt werden, ausser bei finanzieller Bedürftigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Beschuldigte, die eine Wahlverteidigung haben, können nicht einseitig eine amtliche Verteidigung verlangen, um die Kosten dem Staat aufzubürden.
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO

Amtliche Verteidigung bei Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b)

BGer 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019

  • Thema: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation rechtfertigt amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann beim Beschuldigten tatsächliche Schwierigkeiten begründen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen (Art. 130 lit. c StPO bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

BGer 1B_435/2016 — 15. März 2017

  • Thema: Persönlichkeitsstörung allein genügt nicht für notwendige Verteidigung
  • Kernaussage: Diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen rechtfertigen für sich allein keinen Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO, wenn der Beschuldigte prozessfähig bleibt. Die Bedürftigkeitsprüfung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bleibt hiervon unberührt.
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 130 lit. c StPO

Vorschlagsrecht und Bestellung

BGer 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013

  • Thema: Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
  • Kernaussage: Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) muss der Vorschlag des Beschuldigten berücksichtigt werden; Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verletzt das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 2 StPO, Art. 133 Abs. 2 StPO

Effektive Verteidigung und Fürsorgepflicht

BGer 6B_909/2018 — 23. Januar 2019

  • Thema: Umfassende Grundsatzformulierung zur effektiven Verteidigung
  • Kernaussage: Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung amtlichen Verteidiger ersetzen, bei privater einschreiten.
  • Einschlägig für: Art. 132 StPO, Art. 130 StPO

Top-Entscheide im Überblick

NrEntscheidungZit.Kernthese
1BGE 139 IV 113708Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO; kein Nachweis der Bedürftigkeit bei notwendiger Verteidigung
2BGE 143 I 164658Kein Anspruch auf notwendige Verteidigung aus Art. 29 Abs. 3 BV / Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Fürsorgepflicht
3BGE 131 I 350Fürsorgepflicht der Behörden bei unwirksamer Verteidigung (vor Inkrafttreten der StPO)
4BGer 7B_1309/2024Keine Umwandlung von Wahl- in amtliche Verteidigung
5BGer 6B_909/2018Effektive Verteidigung; richterliche Fürsorgepflicht

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12


Berichtigte und entfernte Einträge

Entscheid / FundstelleWas falsch warBefund
BGE 139 IV 113 «E. 2»Zweimal als Fundstelle für das Vorschlagsrecht und für Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angeführtDer Entscheid hat die Erwägungen 1.1–1.3, 4.1–4.3 und 5.1 f. Eine Erwägung 2 gibt es nicht. Der Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG steht in E. 1.2, die Beanstandung der Koppelung an die Offenlegung der Finanzen in E. 4 und 5 (Regeste) bzw. E. 5.1.
BGE 139 IV 113 «E. 5.2»Angeführt für: «Die Verfahrensleitung kann eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen.»E. 5.2 handelt vom Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO und hält fest, die definitive Auflage von Verteidigungskosten bilde nicht Gegenstand des Entscheids. Die zugeschriebene Aussage steht dort nicht — und läuft der tragenden Erwägung zuwider, wonach das Vorschlagsrecht gerade nicht von der Offenlegung abhängig gemacht werden darf.
BGE 131 I 350 E. 4.1Angeführt für: «Die Bestellung steht im Ermessen der Verfahrensleitung.»E. 4.1 begründet das Gegenteil — eine Fürsorgepflicht: «Über diese Hinweispflicht hinaus haben die richterlichen Behörden tatsächlich für eine wirksame Verteidigung zu sorgen.»
BGer 1B_387/2012Datiert auf den 20. September 2012Der Entscheid datiert vom 24. Januar 2013.
BGer 6B_1005/2024 vom 27. Mai 2026Unter «Effektive Verteidigung und Fürsorgepflicht» als Beleg zu Art. 132 StPO geführtArt. 132 StPO kommt im gesamten Volltext nicht vor. Der Entscheid betrifft die Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO bei doppelter Säumnis des notwendigen Verteidigers (Art. 130, Art. 399 StPO) und ist dort kommentiert. Entfernt.

Prüfvermerk

Alle zehn Entscheide existieren; die Aktenzeichen stimmen gegen citation_string_de. Von den zehn nennen sieben Art. 132 StPO im Volltext; BGer 6B_909/2018 und BGer 6B_227/2024 je einmal, BGer 6B_1005/2024 keinmal.

Sämtliche gemeldeten Pinpoints wurden vom Audit als «existiert» bewertet. Das trifft für die Erwägungsnummern als solche zu, sagt aber nichts über ihren Inhalt — bei BGE 139 IV 113 speichert die Datenbank überdies keine gegliederten Erwägungen (available_e_numbers: None), weshalb die Existenzprüfung dort ohnehin ins Leere greift. Erst der Volltextabgleich hat die drei oben dokumentierten Fehlzuschreibungen sichtbar gemacht.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-22