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Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung

Gesetzeswortlaut

Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung

1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:

a. bei notwendiger Verteidigung:

  1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,

  2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;

b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 132 StPO regelt die amtliche Verteidigung (Offizialverteidigung) als die wichtigste Form der unentgeltlichen Verteidigung im Strafverfahren. Die Norm unterscheidet zwei Fallgruppen: die amtliche Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a) und die amtliche Verteidigung bei finanzieller Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b).

Beide Fallgruppen sind als Pflicht formuliert: Die Verfahrensleitung «ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn» die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Entschliessungsermessen besteht nicht; der Beurteilungsspielraum liegt allein in den unbestimmten Rechtsbegriffen der Gebotenheit und des Bagatellfalls (Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3).

Von der amtlichen Verteidigung zu unterscheiden ist die notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO: Sie «bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-)Verteidigung nicht verzichten kann» (BGE 143 I 164 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 131 I 350 E. 2.1). Art. 130 StPO beantwortet das Ob der Verteidigung, Art. 132 StPO das Wie ihrer Sicherstellung, wenn keine Wahlverteidigung besteht.

II. Amtliche Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a)

2 Die amtliche Verteidigung nach Abs. 1 lit. a setzt voraus:

  1. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vor;
  2. Die beschuldigte Person bestimmt keine Wahlverteidigung oder die Wahlverteidigung legt das Mandat nieder.

Die amtliche Verteidigung ist in diesem Fall zwingend: Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnen (BGE 139 IV 113 E. 4.1, mit Wiedergabe von Art. 129 Abs. 1, Art. 130 und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO).

3 Kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit. Nach der Regeste von BGE 139 IV 113 setzt «bei notwendiger Verteidigung […] die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus» (E. 4). Die definitive Kostentragung richtet sich nach Art. 135 Abs. 4 StPO: Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie zur Rückzahlung verpflichtet, «sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben».

4 Niederlegung des Wahlverteidigungsmandats. Legt die Wahlverteidigung das Mandat nieder, muss die Verfahrensleitung unverzüglich eine amtliche Verteidigung bestellen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Auswahl richtet sich nach Art. 133 Abs. 2 StPO (dazu Rz. 8 f.).

III. Amtliche Verteidigung bei finanzieller Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b)

5 Ausserhalb der Fälle notwendiger Verteidigung kann eine amtliche Verteidigung bestellt werden, wenn:

  1. Die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (Bedürftigkeit);
  2. Die Vertretung durch eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint (Gebotenheit).

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Sind sie erfüllt, besteht ein Anspruch — auch hier ist Abs. 1 als Pflicht formuliert. Der Beurteilungsspielraum betrifft die Gebotenheit, nicht die Anordnung als solche.

6 Bedürftigkeit. Die beschuldigte Person muss ihre finanzielle Bedürftigkeit darlegen. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten). Die Darlegungslast trifft die beschuldigte Person. Sie besteht jedoch nur im Rahmen von Abs. 1 lit. b; bei notwendiger Verteidigung nach Abs. 1 lit. a darf die Bestellung nicht von der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse abhängig gemacht werden (dazu Rz. 9).

7 Gebotenheit. Die Gebotenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine Interessenabwägung verlangt. Massgebende Kriterien sind:

  • Komplexität des Falls: Je komplexer der Fall, desto eher ist eine Verteidigung geboten.
  • Schwere der drohenden Sanktion: Je schwerer die drohende Strafe, desto eher ist eine Verteidigung geboten.
  • Sprachliche und intellektuelle Fähigkeiten des Beschuldigten: Fremdsprachigkeit oder mangelnde Bildung können die Gebotenheit begründen.
  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Können eine amtliche Verteidigung rechtfertigen (BGer 1B_205/2019).

Das Gesetz konkretisiert die Gebotenheit in Art. 132 Abs. 2 StPO (kein Bagatellfall sowie tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) und zieht in Abs. 3 eine Untergrenze: Ein Bagatellfall liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

IV. Bestellung und Vorschlagsrecht (Art. 133 StPO)

8 Rechtslage seit dem 1. Januar 2024. Art. 133 Abs. 2 StPO lautet in der Fassung gemäss BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697): «Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.» Die Eignung ist damit neu ausdrücklich und an erster Stelle genannt; nach der bis Ende 2023 geltenden Fassung waren allein die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Neu eingefügt wurde zudem Art. 133 Abs. 1bis StPO: Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.

Praktisch bedeutet das Vorschlagsrecht:

  • Die beschuldigte Person kann eine konkrete Person vorschlagen, die als amtliche Verteidigung bestellt werden soll.
  • Die Verfahrensleitung muss den Vorschlag berücksichtigen, ist aber nicht an ihn gebunden; ein Abweichen bedarf sachlicher Gründe.
  • Die Verweigerung des Vorschlagsrechts kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (BGE 139 IV 113 E. 1.2).

9 Keine Koppelung an die Offenlegung der Finanzen. In BGE 139 IV 113 hatte die Vorinstanz als sachlichen Grund für das Abweichen vom Vorschlag angeführt, der erbetene Verteidiger habe nicht dafür gesorgt, dass der Beschuldigte seine finanzielle Situation offenlegt. Damit vermische sie «in unzulässiger Weise das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers (Art. 133 Abs. 2 StPO)» mit der Kostenfrage (E. 5.1). Nach der Regeste hält es «vor dem Bundesrecht nicht stand», das Vorschlagsrecht davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss (E. 4 und 5). Die Offenlegung ist Sache der Bedürftigkeitsprüfung nach Abs. 1 lit. b — bei notwendiger Verteidigung nach Abs. 1 lit. a hat sie mit der Auswahl der Person nichts zu tun.

V. Erweiternde Praxis

10 Fürsorgepflicht bei unwirksamer Verteidigung. Über die Pflicht hinaus, rechtsungewohnte Verfahrensbeteiligte auf ihr Recht auf Beizug eines Verteidigers hinzuweisen, «haben die richterlichen Behörden tatsächlich für eine wirksame Verteidigung zu sorgen»; dulden die Behörden untätig, dass ein Verteidiger seine Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise verletzt, verletzt dies das Recht auf ein faires Verfahren (BGE 131 I 350 E. 4.1; bestätigt in BGE 143 I 164 E. 2.3; BGer 6B_227/2024 E. 4.2). Das Instrument dafür ist nicht eine zusätzliche Verteidigung neben der bestehenden, sondern bei bereits bestellter amtlicher Verteidigung deren Übertragung auf eine andere Person nach Art. 134 Abs. 2 StPO.

Hinweis: BGE 131 I 350 erging 2005 zum kantonalen Verfahrensrecht und zu Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; er legt Art. 132 StPO nicht aus. Seine Grundsätze wurden unter der StPO in BGE 143 I 164 bestätigt.

11 Wahlverteidigung kann nicht in amtliche umgewandelt werden, ausser bei finanzieller Bedürftigkeit nach Abs. 1 lit. b StPO (BGer 7B_1309/2024 E. 5.3.1). Beschuldigte, die eine Wahlverteidigung haben, können nicht einseitig eine amtliche Verteidigung verlangen, um die Kosten der Wahlverteidigung dem Staat aufzubürden.

VI. Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO)

12 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons entschädigt; die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum, werden Vorschüsse gewährt (Abs. 2 Satz 2, in Kraft seit 1. Januar 2024).

Die Staatskasse trägt die Entschädigung zunächst in jedem Fall. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, «sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben» (Art. 135 Abs. 4 StPO); der Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft (Abs. 5). Bei Freispruch bleibt es bei der Tragung durch den Staat.

VII. Abgrenzungen

NormVerhältnis zu Art. 132 StPO
Art. 130 StPONotwendige Verteidigung — Voraussetzung für Abs. 1 lit. a
Art. 129 StPOWahlverteidigung — Alternative zur amtlichen Verteidigung
Art. 133 StPOBestellung: Eignung und — nach Möglichkeit — Wünsche der beschuldigten Person (Abs. 2, Fassung seit 1.1.2024); Delegation der Auswahl (Abs. 1bis)
Art. 134 Abs. 2 StPOWechsel bei gestörtem Vertrauen
Art. 135 StPOEntschädigung; Rückzahlungspflicht der verurteilten Person nach Abs. 4
Art. 29 Abs. 3 BVVerfassungsrechtlicher Anspruch auf Beizug
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRKKonventionsrechtlicher Anspruch — kein Anspruch auf Kostenübernahme

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 132 StPO
  • Heer, in: Commentary zu Art. 132 StPO, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)
  • BGE 139 IV 113 (619 Zit.) — Leitentscheid zum Vorschlagsrecht und zur amtlichen Verteidigung
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