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Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung

Gesetzeswortlaut

Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung

1 Die beschuldigte Person erhält eine amtliche Verteidigung, wenn:

a. sie in einem Fall notwendiger Verteidigung nach Artikel 130 keine Wahlverteidigung bestimmt oder die Wahlverteidigung das Mandat niederlegt; oder

b. sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und die Vertretung durch eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint.

2 Die Verfahrensleitung bestellt die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person nach Artikel 133 Absatz 2.

3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden nach den Bestimmungen über die Verfahrenskosten getragen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 132 StPO regelt die amtliche Verteidigung (Offizialverteidigung) als die wichtigste Form der unentgeltlichen Verteidigung im Strafverfahren. Die Norm unterscheidet zwei Fallgruppen: die amtliche Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a) und die amtliche Verteidigung bei finanzieller Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b).

Die amtliche Verteidigung ist eine zwingende prozessuale Garantie in Fällen notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) und eine Ermessensentscheidung bei finanzieller Bedürftigkeit ausserhalb notwendiger Verteidigung (BGE 139 IV 113, E. 5.1).

II. Amtliche Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a)

2 Die amtliche Verteidigung nach Abs. 1 lit. a setzt voraus:

  1. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vor;
  2. Die beschuldigte Person bestimmt keine Wahlverteidigung oder die Wahlverteidigung legt das Mandat nieder.

Die amtliche Verteidigung ist in diesem Fall zwingend: die Verfahrensleitung muss einen Offizialverteidiger bestellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ermessensspielraum besteht nicht (BGE 139 IV 113, E. 5.1; BGE 143 I 164, E. 2.2).

3 Kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit. In Fällen notwendiger Verteidigung ist kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit erforderlich. Die Kosten werden vom Staat vorläufig bevorschusst und nach Abschluss des Verfahrens nach Art. 135 StPO über die Verfahrenskosten verteilt (BGE 139 IV 113, E. 5.1).

4 Niederlegung des Wahlverteidigungsmandats. Legt die Wahlverteidigung das Mandat nieder, muss die Verfahrensleitung unverzüglich eine amtliche Verteidigung bestellen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Bestellung erfolgt unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO (BGer 6B_909/2018, E. 1.2).

III. Amtliche Verteidigung bei finanzieller Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b)

5 Ausserhalb der Fälle notwendiger Verteidigung kann eine amtliche Verteidigung bestellt werden, wenn:

  1. Die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (Bedürftigkeit);
  2. Die Vertretung durch eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint (Gebotenheit).

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Bestellung steht im Ermessen der Verfahrensleitung (BGE 131 I 350, E. 4.1).

6 Bedürftigkeit. Die beschuldigte Person muss ihre finanzielle Bedürftigkeit darlegen. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten). Die Verfahrensleitung kann eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen (BGE 139 IV 113, E. 5.2).

7 Gebotenheit. Die Gebotenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine Interessenabwägung verlangt. Massgebende Kriterien sind:

  • Komplexität des Falls: Je komplexer der Fall, desto eher ist eine Verteidigung geboten.
  • Schwere der drohenden Sanktion: Je schwerer die drohende Strafe, desto eher ist eine Verteidigung geboten.
  • Sprachliche und intellektuelle Fähigkeiten des Beschuldigten: Fremdsprachigkeit oder mangelnde Bildung können die Gebotenheit begründen.
  • Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Können eine amtliche Verteidigung rechtfertigen (BGer 1B 205/2019).

IV. Bestellung und Vorschlagsrecht (Abs. 2)

8 Die Verfahrensleitung bestellt die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der Wünsche der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO. Das Vorschlagsrecht bedeutet:

  • Die beschuldigte Person kann eine konkrete Person vorschlagen, die als Offizialverteidiger bestellt werden soll.
  • Die Verfahrensleitung muss den Vorschlag berücksichtigen, ist aber nicht an ihn gebunden.
  • Die Verweigerung des Vorschlagsrechts kann einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (BGE 139 IV 113, E. 2).

9 Das Vorschlagsrecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt (BGE 139 IV 113, E. 2). Die Offenlegungspflicht besteht nur bei der Bedürftigkeitsprüfung nach Abs. 1 lit. b, nicht aber bei der Bestellung nach Abs. 1 lit. a.

V. Erweiternde Praxis

10 Amtliche Verteidigung kann auch zu bestellen sein, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt (BGE 131 I 350, E. 4.1; BGer 6B_227/2024, E. 4.2). In diesem Fall ist die amtliche Verteidigung neben die Wahlverteidigung zu bestellen (Nebenamtliche Verteidigung).

11 Wahlverteidigung kann nicht in amtliche umgewandelt werden, ausser bei finanzieller Bedürftigkeit nach Abs. 1 lit. b StPO (BGer 7B_1309/2024, E. 5.3.1; BGE 139 IV 113, E. 5.1). Beschuldigte, die eine Wahlverteidigung haben, können nicht einseitig eine amtliche Verteidigung verlangen, um die Kosten der Wahlverteidigung dem Staat aufzubürden.

VI. Kosten der amtlichen Verteidigung (Abs. 3)

12 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden nach den Bestimmungen über die Verfahrenskosten (Art. 135 StPO) getragen. In Fällen notwendiger Verteidigung (Abs. 1 lit. a) werden die Kosten vom Staat vorläufig bevorschusst. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet die Verfahrensleitung über die Überwälzung:

  • Freispruch: Kosten gehen zu Lasten des Staates.
  • Verurteilung: Kosten können dem Verurteilten auferlegt werden, wenn er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dazu in der Lage ist (BGE 139 IV 113, E. 5.1).

VII. Abgrenzungen

NormVerhältnis zu Art. 132 StPO
Art. 130 StPONotwendige Verteidigung — Voraussetzung für Abs. 1 lit. a
Art. 129 StPOWahlverteidigung — Alternative zur amtlichen Verteidigung
Art. 133 Abs. 2 StPOVorschlagsrecht bei der Bestellung
Art. 134 Abs. 2 StPOWechsel bei gestörtem Vertrauen
Art. 135 StPOKosten der amtlichen Verteidigung
Art. 29 Abs. 3 BVVerfassungsrechtlicher Anspruch auf Beizug
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRKKonventionsrechtlicher Anspruch — kein Anspruch auf Kostenübernahme

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 132 StPO
  • Heer, in: Commentary zu Art. 132 StPO, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)
  • BGE 139 IV 113 (619 Zit.) — Leitentscheid zum Vorschlagsrecht und zur amtlichen Verteidigung
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