Rechtsprechung zu Art. 131 StPO
Rechtsprechung zu Art. 131 StPO
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 141 IV 289 — Verbleib umstrittener Beweise in den Akten und Rechtsnatur von Art. 131 Abs. 3 StPO
- Thema: Aktenverbleib und Auslegung von Art. 131 Abs. 3 StPO
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter rügte im Vorverfahren, eine polizeiliche Einvernahme sei ohne notwendige Verteidigung durchgeführt worden und daher nach Art. 131 Abs. 3 StPO ungültig. Er verlangte die sofortige Entfernung des Protokolls aus den Untersuchungsakten (Art. 141 Abs. 5 StPO).
- Kernaussage: Der blosse Verbleib eines Beweismittels in den Akten stellt im Vorverfahren grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, es sei denn, die Unverwertbarkeit stehe von vornherein absolut fest. Das Bundesgericht beleuchtet zudem die historische Divergenz der Sprachfassungen von Art. 131 Abs. 3 StPO («nur gültig» im deutschen/italienischen vs. «ne sont pas exploitables» im französischen Text).
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO
BGE 143 I 164 — Schwellenwert der notwendigen Verteidigung und Erkennbarkeit
- Thema: Notwendige Verteidigung bei drohender Freiheitsstrafe > 1 Jahr
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter verlangte die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. b und c StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
- Kernaussage: Art. 130 lit. b StPO knüpft an das konkret zu erwartende Strafmass an, nicht an die abstrakte Strafdrohung. Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV oder der EMRK allein; die Strafbehörden trifft jedoch nach Treu und Glauben sowie der Fairness-Garantie eine gesetzliche Fürsorgepflicht, die Verteidigung von Amtes wegen sicherzustellen, sobald die Voraussetzungen erkennbar sind.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO
BGE 138 IV 35 — Anwendbarkeit von Art. 131 StPO im Jugendstrafverfahren
- Thema: Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bei Jugendlichen
- Sachverhalt: Die Jugendanwaltschaft führte im Jugendstrafverfahren Einvernahmen ohne anwaltlichen Beistand durch und verweigerte die unverzügliche Beiordnung einer amtlichen Verteidigung.
- Kernaussage: Die Garantien von Art. 131 Abs. 1–3 StPO gelten über die Verweisung von Art. 3 Abs. 1 JStPO uneingeschränkt auch für das jugendstrafrechtliche Untersuchungsverfahren. Liegen die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung vor, ist die Verteidigung unverzüglich sicherzustellen.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. JStPO
BGE 143 IV 397 — Deklaratorische Wirkung der Untersuchungseröffnung und Verzicht
- Thema: Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung und Teilnahmerechte
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Strafuntersuchung war strittig, ab welchem Moment die Untersuchung als materiell eröffnet galt und welche Beweiserhebungen den Parteirechten unterlagen.
- Kernaussage: Die formelle Eröffnungsverfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO hat lediglich deklaratorische Natur; die Untersuchung gilt materiell als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet oder Untersuchungshandlungen vornimmt. Liegt in diesem Zeitpunkt notwendige Verteidigung vor, greift Art. 131 StPO.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 2 StPO
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_178/2017 vom 25.10.2017 — Diebstahlserie mit hoher Schadenssumme und zwingender Verteidigungszwang
- Thema: Erkennbarkeit bei Festnahme und Unwirksamkeit des Verzichts
- Sachverhalt: Ein Postbote entwendete Swisslos-Pakete im Wert von über CHF 90'000.-. Nach einer Festnahme im Rahmen einer überwachten Täterfalle befragten Polizei und Staatsanwaltschaft den Beschuldigten ohne Anwalt, nachdem er formell auf sein Recht nach Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO verzichtet hatte.
- Kernaussage: Aufgrund der Deliktssumme drohte klar eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO). Die Untersuchung hätte vor der ersten Einvernahme eröffnet und die Verteidigung sichergestellt werden müssen. Sämtliche Einvernahmen ohne Anwalt sind nach Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar. Die beschuldigte Person kann nicht auf die notwendige Verteidigung verzichten; ihr Einverständnis heilt den Mangel nicht.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO
BGer 6B_75/2019 vom 15.03.2019 — Vorzeitige Nennung von Passwörtern und Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO)
- Thema: Ungültigkeit der Ersteinvernahme und Verwertbarkeit nachfolgender Geständnisse
- Sachverhalt: Bei einem Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern nannte der nicht verteidigte Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen Passwörter zur Entschlüsselung von Datenträgern. Später legte er im Beisein seines Verteidigers freiwillig umfassende Geständnisse ab.
- Kernaussage: Die Ersteinvernahmen ohne Verteidigung sind nach Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar. Eine Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4 StPO) auf nachfolgende, verteidigte Einvernahmen tritt jedoch nicht ein, wenn die Behörde dem Beschuldigten die ungültigen Aussagen nicht vorhält und dieser im Beisein des Anwalts aus freien Stücken aussagt.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 4 StPO
BGer 6B_1069/2015 vom 02.08.2016 — Tödlicher Baustellenunfall und Massstab der Erkennbarkeit
- Thema: Erkennbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten mit Todesfolge
- Sachverhalt: Nach einem tödlichen Absturz infolge falsch montierter Auffangnetze führte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Der Geschäftsführer wurde delegiert polizeilich ohne Verteidiger einvernommen.
- Kernaussage: Ob die Verteidigung notwendig ist, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände bei pflichtgemässer Sorgfalt; an die Erkennbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei gravierenden Sicherheitsmängeln mit Todesfolge ist eine Freiheitsstrafe > 1 Jahr ohne Weiteres erkennbar.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 3 StPO
BGer 7B_759/2023 vom 16.06.2025 — Betäubungsmittelverfahren und Revision 2024
- Thema: StPO-Revision per 1. Januar 2024 und Verwertbarkeit gerichtlicher Aussagen
- Sachverhalt: Bei einer Indoor-Hanfanlage mit über 2'000 Pflanzen rügte die Beschuldigte die Unverwertbarkeit einer polizeilichen Einvernahme am Tattag vor Bestellung eines Anwalts.
- Kernaussage: Das Bundesgericht ruft die Neufassung von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO in Erinnerung (Sicherstellung vor der ersten Einvernahme; Begriff «nur verwertbar»). Da die Beschuldigte ihre Aussagen an der Schlusseinvernahme und vor Gericht im Beisein ihres Anwalts wiederholte, lag keine unzulässige Beweisverwertung vor.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO
BGer 6B_563/2021 vom 22.12.2022 — Tragweite des Beweisverwertungsverbots
- Thema: Feststellung der Erkennbarkeit und Beweisverwertungseinschränkung
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des Urteils, weil er in einer frühen Einvernahme ohne notwendige Verteidigung befragt worden war.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass Einvernahmen in Fällen erkennbar notwendiger Verteidigung zwingend der Verwertungseinschränkung nach Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegen.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 3 StPO
III. Kantonale Entscheide
SG KG ST.2014.108 vom 21.08.2015 — Polizeiliche Beweiserhebungskompetenz nach Untersuchungseröffnung
- Gericht / Kanton: Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer
- Thema: Anordnung von Blut- und Urinproben ohne Verteidiger
- Sachverhalt: Nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ordnete die Kantonspolizei bei einem noch nicht verteidigten Beschuldigten Blut- und Urinproben an.
- Kernaussage: Im Stadium der eröffneten Strafuntersuchung kommt der Staatsanwaltschaft die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz zu (Art. 311 Abs. 1 StPO). Die Polizei war nicht befugt, die Proben anzuordnen, zumal die notwendige Verteidigung noch nicht sichergestellt war. Die Ergebnisse sind nach Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO unverwertbar.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 StPO
TG OGer RBOG 2017 Nr. 24 — Grundsatzentscheid: Absolute Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO
- Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Thurgau
- Thema: Ausschluss einer Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO
- Sachverhalt: Die Vorinstanz wollte Aussagen aus einer Einvernahme ohne notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung eines schweren Delikts verwerten.
- Kernaussage: Art. 131 Abs. 3 StPO normiert ein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Eine Heilung über Art. 141 Abs. 2 StPO ist ausgeschlossen: Andernfalls könnten Strafbehörden die Pflicht zur Verteidigerbestellung gerade bei schweren Straftaten beliebig umgehen.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO
TG OGer RBOG 2022 Nr. 35 — Zulässigkeit des Verzichts auf die Anwesenheit des Anwalts bei Einzeleinvernahmen
- Gericht / Kanton: Obergericht des Kantons Thurgau
- Thema: Einzelfallverzicht auf die Anwesenheit der Verteidigung bei der Festnahmeeröffnung
- Sachverhalt: Ein des Tötungsdelikts Beschuldigter wurde nach telefonischer Instruktion durch seinen bestellten Anwalt zur Festnahmeeröffnung und zu den Haftgründen befragt. Beide erklärten das Einverständnis, dass der Anwalt bei dieser kurzen Befragung nicht physisch anwesend ist.
- Kernaussage: Ein Totalverzicht auf die notwendige Verteidigung ist unzulässig. Im Einzelfall kann die beschuldigte Person jedoch in Absprache mit der Verteidigung im Rahmen der Verteidigungsstrategie wirksam darauf verzichten, dass der Anwalt an einer kurzen formellen Beweiserhebung physisch teilnimmt, solange eine wirksame Interessenwahrung gewährleistet bleibt.
- Einschlägig für: Art. 131 Abs. 1 und 3 StPO
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026