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Art. 131 StPO — Sicherstellung der notwendigen Verteidigung

Gesetzeswortlaut

Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung

^1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.

^2 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.

^3 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.


I. Überblick und Bedeutung

Art. 131 StPO regelt die verfahrensrechtliche Umsetzung und Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO). Die Bestimmung bezweckt den wirksamen Schutz der beschuldigten Person und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 und 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) durch die Herstellung prozessualer Waffengleichheit (BGE 143 I 164 E. 2.3).

Die notwendige Verteidigung begründet einen echten Verteidigungszwang:

Gesetzliche Revision per 1. Januar 2024

Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung (BG vom 17. Juni 2022, AS 2023 468; Botschaft BBl 2019 6697, S. 6734 ff.) wurden Abs. 2 und Abs. 3 grundlegend angepasst:

  1. Vorverlegung des Sicherstellungszeitpunkts (Abs. 2): Nach altem Recht (aArt. 131 Abs. 2 StPO) genügte die Sicherstellung «nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung». Neu muss die Verteidigung zwingend vor der ersten Einvernahme sichergestellt sein, die von der Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag von der Polizei durchgeführt wird.
  2. Klarstellung der Rechtsfolge (Abs. 3): Während der alte deutsche und italienische Wortlaut von «nur gültig» sprach und der französische von «ne sont pas exploitables» (was in Lehre und Praxis intensive Debatten über Art. 141 Abs. 1 vs. Abs. 2 StPO auslöste; vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.3), lautet der Wortlaut nun einheitlich «nur verwertbar» (BGer 7B_759/2023 vom 16.06.2025 E. 2.2; BGer 6B_452/2023 vom 20.10.2023 E. 1.3).

II. Unverzügliche Bestellung (Abs. 1)

Sobald die Voraussetzungen von Art. 130 StPO vorliegen oder während des laufenden Verfahrens eintreten (z.B. Erreichen der 10-Tage-Haftgrenze gemäss Art. 130 lit. a StPO oder Anklageerhebung mit Antrag auf persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 130 lit. d StPO), muss die Verfahrensleitung ohne Verzug einschreiten.

  • Verfahrensleitung: Im Vorverfahren obliegt dies der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO), im Hauptverfahren dem Gerichtspräsidium (Art. 61 lit. c StPO).
  • Ablauf: Die Verfahrensleitung setzt der beschuldigten Person zunächst eine kurze Frist zur Bezeichnung einer Wahlverteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Läuft diese ungenutzt ab oder erklärt die Person, keine Wahlverteidigung bestellen zu können/wollen, wird unverzüglich eine amtliche Verteidigung beigeordnet (unter Wahrung des Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO).

III. Zeitpunkt der Sicherstellung im Vorverfahren (Abs. 2)

1. Rechtslage seit 1. Januar 2024

Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits zu Beginn des Verfahrens erfüllt, darf die beschuldigte Person weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch die beauftragte Polizei zur Sache einvernommen werden, bevor die Verteidigung bestellt und einsatzbereit ist (Art. 131 Abs. 2 n.F. StPO; BBl 2019 6697, S. 6734).

Die Praxis unterscheidet folgende Konstellationen:

  • Delegierte polizeiliche Einvernahmen (Art. 312 StPO): Beauftragt die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Einvernahmen, muss die notwendige Verteidigung bereits vor dieser Befragung sichergestellt sein.
  • Polizeiliche Ermittlung vor Eröffnung (Art. 306 f. StPO): Bevor ein hinreichender Tatverdacht für eine Untersuchungseröffnung vorliegt, führt die Polizei selbstständige Ermittlungen durch. Liegt jedoch bei einer Festnahme bereits ein klarer Fall notwendiger Verteidigung vor (z.B. schwere Delikte, grosse Schadenssummen), greift die Schutzwirkung von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO bereits ab diesem Moment (BGer 6B_178/2017 vom 25.10.2017 E. 2.4–2.6).

2. Verhältnis zu aArt. 131 Abs. 2 StPO (Altrechtliche Praxis)

Unter dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht durfte die Staatsanwaltschaft eine erste Einvernahme ohne Verteidiger durchführen, sofern die Untersuchung noch nicht formell oder materiell eröffnet war. Wurde die Untersuchung jedoch verzögert eröffnet oder wurden verdeckte Zwangsmassnahmen angeordnet, war die Befragung bereits nach alter Praxis ungültig (BGer 6B_178/2017 E. 2.6; BGE 143 IV 397 E. 3.3).


IV. Rechtsfolgen unterlassener Sicherstellung / Verwertungsverbot (Abs. 3)

1. Das Erfordernis der «Erkennbarkeit»

Art. 131 Abs. 3 StPO knüpft die Unverwertbarkeit daran, dass die Notwendigkeit der Verteidigung für die Strafbehörden erkennbar war.

  • Objektiver Massstab: Massgebend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde bei pflichtgemässer Sorgfalt anhand der äusseren Umstände hätte erkennen müssen, dass ein Fall von Art. 130 StPO vorliegt (BGer 6B_1069/2015 vom 02.08.2016 E. 1.2; BGer 6B_178/2017 vom 25.10.2017 E. 2.6).
  • Keine hohen Anforderungen: An die Erkennbarkeit sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1069/2015 E. 1.2). Bei schwerwiegenden Tatvorwürfen (z.B. Tötungsdelikte, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte, hohe Deliktssummen mit drohender Freiheitsstrafe > 1 Jahr) ist die Notwendigkeit stets evident.

2. Rechtsnatur: Absolutes Verwertungsverbot

Unterlässt die Behörde die Bestellung trotz Erkennbarkeit, sind die erhobenen Beweise absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO), es sei denn, die beschuldigte Person verzichtet nach Wiederholung ordnungsgemäss darauf:

  • Eine Güterabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO (Verwertbarkeit zur Aufklärung schwerer Straftaten) ist ausgeschlossen. Würde man Art. 141 Abs. 2 StPO anwenden, könnten Behörden bei schwersten Delikten die Verteidigerbestellung sanktionslos umgehen, was den Schutzzweck von Art. 130 f. StPO vereiteln würde (TG OGer RBOG 2017 Nr. 24 E. 6; BL KGer 460 16 316 vom 19.09.2017).
  • Ein Einverständnis der unverteidigten beschuldigten Person zu Beginn der Einvernahme (z.B. nach Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO) beseitigt das Verwertungsverbot nicht (BGer 6B_178/2017 E. 2.7).

3. Voraussetzungen eines gültigen Verzichts

Auf die Wiederholung kann nur wirksam verzichtet werden, wenn:

  1. Die beschuldigte Person mittlerweile wirksam verteidigt ist;
  2. Der Verzicht in Kenntnis der Unverwertbarkeit und der Tragweite erklärt wird;
  3. Eine Rücksprache zwischen Mandant und Verteidigung stattgefunden hat.

4. Fernwirkung auf Folge- und Wiederholungsbeweise (Art. 141 Abs. 4 StPO)

Für spätere Beweiserhebungen gilt:

  • Zulässigkeit der Wiederholung: Eine Einvernahme darf im Beisein der Verteidigung wiederholt werden. Die Wiederholung ist voll verwertbar, sofern die Behörde nicht auf die ungültigen Protokolle zurückgreift oder dem Beschuldigten seine früheren Aussagen vorhält (BGer 6B_75/2019 vom 15.03.2019 E. 1.4.2; BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).
  • Keine Fernwirkung bei selbstständigen Beweisen: Folgebeweise (wie Datenauswertungen oder erneute Geständnisse vor Gericht) bleiben verwertbar, wenn sie auch ohne die Erstbefragung erlangt worden wären (hypothetischer Ermittlungsverlauf) oder der Beschuldigte vor Gericht freiwillig und verteidigt aussagt (BGer 6B_75/2019 E. 1.4.3–1.4.4; BGer 7B_759/2023 vom 16.06.2025 E. 2.3).

V. Kasuistik konkreter Fallkonstellationen

Die Rechtsprechung hat die Vorgaben von Art. 131 StPO in zahlreichen Sachverhalten konkretisiert:

1. Diebstahl mit hoher Schadenssumme und polizeiliche Falle

  • Sachverhalt: Ein Pöstler entwendete über Monate Swisslos-Pakete im Wert von über CHF 90'000.-. Die Polizei stellte eine chemische Falle und nahm den Pöstler und einen Abnehmer fest. Trotz Vorliegen eines Tatverdachts für eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO) befragten Polizei und Staatsanwaltschaft beide Beschuldigte ohne Verteidiger.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass die Untersuchung spätestens nach der Festnahme hätte eröffnet und die Verteidigung beigegeben werden müssen. Sämtliche Einvernahmen ohne Anwalt sind gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO unverwertbar. Daran ändert auch die Zustimmung der Beschuldigten nichts, da Art. 130 StPO zwingend ist (BGer 6B_178/2017 vom 25.10.2017 E. 2.6–2.7).

2. Vorzeitige Nennung von Passwörtern und spätere Geständnisse

  • Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurden sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen. In zwei Einvernahmen ohne Verteidiger nannte er Passwörter für verschlüsselte Datenträger. Nach Bestellung eines amtlichen Verteidigers wiederholte er das Geständnis in mehreren Einvernahmen aus freien Stücken und half bei der Entschlüsselung.
  • Entscheidung: Die ersten beiden Einvernahmen wurden als absolut unverwertbar aus den Akten gewiesen. Die späteren, verteidigten Einvernahmen und Sachverhaltsfeststellungen blieben jedoch verwertbar (keine Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO), da die Strafbehörden die ungültigen Protokolle nicht vorhielten und der Tatverdacht bereits aus Fedpol-Zahlungslisten unabhängig feststand (BGer 6B_75/2019 vom 15.03.2019 E. 1.4).

3. Tödlicher Baustellenunfall und Erkennbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten

  • Sachverhalt: Ein Hilfsarbeiter stürzte bei Dacharbeiten mangels ordnungsgemäss montierter Auffangnetze in den Tod. Die Staatsanwaltschaft dehnte das Verfahren auf eventualvorsätzliche Tötung aus, vernahm den Geschäftsführer jedoch delegiert polizeilich ohne Verteidiger.
  • Entscheidung: Bei schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen mit Todesfolge ist eine drohende Freiheitsstrafe > 1 Jahr nach den äusseren Umständen bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne Weiteres erkennbar (BGer 6B_1069/2015 vom 02.08.2016 E. 1.2–1.3).

4. Professionelle Indoor-Hanfanlage und Revisionsrecht 2024

  • Sachverhalt: Die Polizei entdeckte bei einem Wasserschaden eine grosse Indoor-Hanfanlage mit über 2'000 Pflanzen. Die Festgenommene wurde am Nachmittag polizeilich befragt, bevor ein Anwalt bestellt war.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht beleuchtete die Klarstellung von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO durch die Revision per 1. Januar 2024. Da die Beschuldigte an der Schlusseinvernahme sowie vor Gericht im Beisein des Anwalts vollumfänglich aussagte, wirkte sich die Ersteinvernahme im Ergebnis nicht nachteilig aus (BGer 7B_759/2023 vom 16.06.2025 E. 2.2–2.3).

VI. Kantonale Praxisfragen

1. Polizeiliche Beweiserhebungskompetenz nach Untersuchungseröffnung (Kanton St. Gallen)

  • Problem: Darf die Polizei nach formeller Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft selbstständig körperliche Zwangsmassnahmen (z.B. Urin- und Blutproben) anordnen, wenn die beschuldigte Person noch nicht verteidigt ist?
  • Praxis: Das Kantonsgericht St. Gallen verneinte dies: Nach Eröffnung der Untersuchung liegt die ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft (Art. 311 Abs. 1 StPO). Ordnet die Polizei bei einem nicht verteidigten Beschuldigten Proben an, verstösst dies gegen Art. 131 Abs. 2/3 und Art. 311 Abs. 1 StPO; die Ergebnisse sind nicht verwertbar (SG KG ST.2014.108 vom 21.08.2015).

2. Absolute Unverwertbarkeit vs. Interessenabwägung (Kanton Thurgau)

  • Problem: Fällt die Beweiserhebung ohne notwendige Verteidigung unter Art. 141 Abs. 1 StPO (absolutes Verwertungsverbot) oder Art. 141 Abs. 2 StPO (relative Unverwertbarkeit mit Heilungsmöglichkeit bei schweren Taten)?
  • Praxis: Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied in einem Grundsatzurteil, dass Art. 131 Abs. 3 StPO zwingend als absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist. Andernfalls könnten Strafbehörden die Nichtbestellung bei schweren Taten bewusst in Kauf nehmen, weil die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten stets bejaht würde (TG OGer RBOG 2017 Nr. 24).

3. Verzicht auf die physische Anwesenheit des Anwalts bei Einzeleinvernahmen (Kanton Thurgau)

  • Problem: Kann eine beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung auf die Anwesenheit des bestellten Anwalts an einer konkreten Einvernahme (z.B. Eröffnung der Festnahme / Hafteinvernahme) verzichten?
  • Praxis: Ein genereller Totalverzicht auf die notwendige Verteidigung ist ausgeschlossen. Hat der Beschuldigte sich jedoch vorab mit seinem bestellten Verteidiger besprochen und vereinbaren beide im Rahmen der Verteidigungsstrategie, dass der Anwalt an einer kurzen formellen Befragung nicht teilnimmt, ist der Verzicht für diese Einzeleinvernahme wirksam (TG OGer RBOG 2022 Nr. 35).

VII. Verfahrensrechtliche Durchsetzung: Aktenverbleib (Art. 141 Abs. 5 StPO)

Einvernahmeprotokolle, die unter Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO zustande kamen, sind grundsätzlich aus den Akten zu weisen und separat zu verschliessen (Art. 141 Abs. 5 StPO).

  • Keine sofortige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht: Der blosse Verbleib eines umstrittenen Protokolls in den Akten während des Vorverfahrens begründet praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, solange die Unverwertbarkeit nicht von vornherein absolut feststeht (BGE 141 IV 289 E. 1–2; BGer 1B_124/2015 vom 12.08.2015 E. 2.1).
  • Entscheidkompetenz des Sachgerichts: Über die endgültige Verwertbarkeit und die Bereinigung der Akten entscheidet im Zweifel das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 141 IV 289 E. 2.2).

VIII. Rechtsprechung

→ Ausführliche Entscheiddokumentation und Fallübersicht: Rechtsprechung zu Art. 131 StPO


Zuletzt aktualisiert: 29. August 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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