Rechtsprechung zu Art. 130 StPO
Grundprinzipien
BGE 143 I 164 (619 Zit.) — 16. Mai 2017
Leitentscheid zu den Voraussetzungen notwendiger Verteidigung
Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Art. 130 lit. b StPO knüpft an das konkret zu erweitende Strafmass an, nicht an das abstrakt höchstmögliche. Die Konventionsstaaten verfügen insoweit über ein grosses Ermessen.
Der Tatbestand von Art. 130 lit. c StPO («andere Gründe») erfasst Umstände, die die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen — darunter Fremdsprachigkeit.
Harmonisierung der Quaranta-Rechtsprechung: Bei Bedürftigkeit kann die EMRK-Schwelle eine unentgeltliche amtliche Verteidigung gebieten, auch wenn die StPO-Schwelle (konkret > 1 Jahr) nicht erreicht ist. → E. 2.3.1, 2.4.1, 2.4.3, 3.2–3.6
BGE 131 I 185 — 28. Juni 2005
Waffengleichheit und Fair Trial
Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. → E. 3.2.4
BGE 131 I 350 — 7. Juli 2005
Amtliche Verteidigung auch bei nicht wirksamer Wahlverteidigung
Amtliche Verteidigung kann auch zu bestellen sein, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt. Bei offenkundig ungenügender Verteidigung muss das Gericht einschreiten. → E. 4.1–4.2
Untersuchungshaft (lit. a)
BGer 6B_75/2019 — 15. März 2019
Unverzügliche Bestellung bei Untersuchungshaft
Art. 131 Abs. 1–2 StPO gebietet unverzügliche Bestellung der Verteidigung. Einvernahmen ohne Verteidigung in Fällen erkennbar notwendiger Verteidigung sind ungültig bzw. unverwertbar, wenn die beschuldigte Person nicht auf Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). → E. 1.3.1, 1.3.2
Drohende Strafe (lit. b)
BGE 145 IV 407 (292 Zit.) — 25. Juni 2019
Konkret zu erwartendes Strafmass; lit. d — Wegfall bei Verzicht der StA
Massgeblich für Art. 130 lit. b StPO ist das konkret zu erwartende Strafmass. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit.
Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf persönliches Erscheinen, entfällt Art. 130 lit. d StPO — selbst wenn die Staatsanwaltschaft ursprünglich vorgeladen war (Art. 337 Abs. 3 StPO). Missbräuchliche Berufung auf Verteidigungsrechte verdient keinen Schutz. → E. 1.3.1, 1.5
BGer 1B 285/2022 — 15. Juni 2022
Grobe Verkehrsregelverletzung: lit. b und d
Bei einem Vorwurf grober Verkehrsregelverletzung mit möglicher Freiheitsstrafe von über einem Jahr bejahte die Vorinstanz die notwendige Verteidigung zu Recht (Art. 130 lit. b und d StPO).
Körperlicher/geistiger Zustand / andere Gründe (lit. c)
BGer 1B_435/2016 — 15. März 2017
Persönlichkeitsstörung allein genügt nicht
Diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen rechtfertigen für sich allein keinen Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO, wenn der Beschuldigte prozessfähig bleibt und komplexe gerichtliche Eingaben verfassen kann. → E. 2.2
BGer 6B_401/2018 — 7. Juni 2018
Fremdsprachigkeit allein genügt nicht bei Dolmetscher
Fremdsprachigkeit allein genügt nicht für Art. 130 lit. c StPO, wenn ein Dolmetscher beigezogen ist und die Übersetzung eine wirksame Verteidigung ermöglicht. Die Hinweispflicht der Behörden bleibt bestehen. → E. 4.3
BGer 1B 205/2019 — 14. Juni 2019
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Eine «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation kann beim Beschuldigten tatsächliche Schwierigkeiten begründen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen (lit. c). Die Beurteilung muss die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Vorschlagsrecht (Art. 133 Abs. 2 StPO)
BGE 139 IV 113 (697 Zit.) — 25. Oktober 2013
Leitentscheid zum Vorschlagsrecht
Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. Die Vorinstanz vermischt in unzulässiger Weise das gesetzliche Vorschlagsrecht des Beschuldigten mit den materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Verteidigung bedürftiger Personen.
Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus; die Kosten werden vom Staat vorläufig bevorschusst. → E. 2, 5.1–5.2
BGer 1B_387/2012 — 20. September 2012
Aufdrängen eines Nicht-Wunschanwalts verletzt Vorschlagsrecht
Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) muss der Vorschlag des Beschuldigten berücksichtigt werden; Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verletzt das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO. → E. 2
Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
BGer 1B_479/2022 — 21. März 2023
Schlüssige Zerrüttung bei fehlendem Kontakt
Systematische Darstellung von Art. 130–134 StPO: notwendige Verteidigung, unverzügliche Bestellung, amtliche Verteidigung, Vorschlagsrecht, Wechsel bei gestörtem Vertrauen.
Der Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr; die Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich Sache des Verteidigers. Die Störung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden.
Schlüssige Zerrüttung bejaht: Offizialverteidigerin besuchte den inhaftierten Beschuldigten jahrelang nie, nahm an mehreren Einvernahmen nicht teil. «Es ist sachlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das notwendige Vertrauen allmählich verloren hat.» → E. 2.2, 2.7
BGer 1B 450/2022 — 30. Mai 2023
Kein rückwirkender Wechsel
Kein rückwirkender Wechsel der amtlichen Verteidigung, wenn neben der amtlichen Verteidigung eine wirksame Wahlverteidigung bestand und keine schweren prozessualen Versäumnisse der amtlichen Verteidigerin dargetan sind. → E. 5.2
BGer 1B 398/2013 — 22. Januar 2014
Erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Blosse Nichtübereinstimmung begründet grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. → E. 1.1, 2.1
BGE 138 IV 161
Effektive Verteidigung; Offizialverteidiger ≠ Sprachrohr
Anspruch auf effektive Verteidigung; Kriterien für Verteidigerwechsel. Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr. Verletzung der wirksamen Verteidigung bejaht, wenn Verteidiger Mandanten für schuldig hält und dies andeutet. → E. 2.4
Effektive Verteidigung und richterliche Fürsorgepflicht
BGer 6B_909/2018 — 23. Januar 2019
Umfassende Grundsatzformulierung zur effektiven Verteidigung
Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Art. 132/133 StPO kodifizieren die bisherige Rechtsprechung.
Richterliche Fürsorgepflicht: Bei offenkundig ungenügender Verteidigung amtlichen Verteidiger ersetzen, bei privater einschreiten. Schwere Pflichtverletzungen: krasse Fristversäumnisse, Fernbleiben an Zeugeneinvernahmen, fehlende Stellvertretung. → E. 1.2
BGer 6B_918/2021 — 4. Mai 2022
Schwere Pflichtverletzung = sachlich nicht vertretbares Prozessverhalten
Schwere Pflichtverletzung = sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten mit substantieller Einschränkung der Verteidigungsrechte. Beispiele: krasse Frist-/Terminversäumnisse, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnde Sorgfalt, fehlende Stellvertretung.
Keine Verletzung festgestellt trotz: 30 Min. Vorbereitung vor erster Einvernahme, 3 Jahre keine Gefängnisbesuche (aber Telefonate/Briefe), keine Gegenanzeige. → Verteidigungsstrategie-Ermessen der Verteidigung. → E. 1.1, 1.2
BGer 6B_1005/2024 — 27. Mai 2026
Präzisierung: Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen nicht zurechenbar
Das Bundesgericht erweitert die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz: Versäumt der Pflichtverteidiger eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dies dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen prüfen. Bisher galt die Regel, dass Fristversäumnisse des Verteidigers grundsätzlich dem Beschuldigten zugerechnet werden (BGE 143 I 284). Das BGer präzisiert nun: Bei doppeltem Versagen des Pflichtverteidigers (Fristversäumnis + Unterlassen der Wiederherstellung) greift eine Ausnahme, wenn der Beschuldigte die Versäumnis nicht erkennen und nicht abwenden konnte. → E. 2–3
BGer 7B_1309/2024 — 18. März 2026
Aktuelle Systematik: Wahl- vs. amtliche Verteidigung
Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) vs. notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. a/b StPO). Amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO bei fehlender Wahlverteidigung oder Mandatsentzug. Wahlverteidigung kann nicht in amtliche umgewandelt werden, ausser bei finanzieller Bedürftigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). → E. 5.3.1
Verwertungsverbot bei Verstoss
BGE 141 IV 289 (807 Zit.) — 19. August 2015
Beweiserhebung ohne Verteidigung nur gültig bei Verzicht
Art. 131 Abs. 3 StPO: Werden in Fällen erkennbar notwendiger Verteidigung Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt ist, ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Kein Aktenentfernungsanspruch im Vorverfahren. → E. 2.2, 2.5, 2.6
Abgrenzung zum BGG
BGE 149 IV 97 (227 Zit.)
Keine analoge Anwendung der Fristwiederherstellung im BGG-Verfahren
Das BGG kennt kein Erfordernis notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 ff. StPO. Die Grundsätze von BGE 143 I 284 (Fristwiederherstellung bei Fristversäumung durch den notwendigen Verteidiger) sind nicht analog auf die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG anwendbar. Der konventionsrechtliche Anspruch auf effektive Verteidigung erlaubt keine Lockerung der Beschwerdefrist. → E. 2.3–2.5
Abgekürztes Verfahren (lit. e)
BGE 143 IV 122
Notwendige Verteidigung im abgekürzten Verfahren
Im abgekürzten Verfahren ist die beschuldigte Person notwendig verteidigt (Art. 130 lit. e StPO). Dies rechtfertigt auch die eingeschränkte Berufung. → E. 3.2.5
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 139 IV 113 | 697 | Vorschlagsrecht; keine Bedürftigkeitsprüfung |
| 2 | BGE 143 I 164 | 619 | Kein verfassungsrechtlicher Anspruch; konkretes Strafmass; Quaranta |
| 3 | BGE 141 IV 289 | 807 | Beweiserhebung ohne Verteidigung nur bei Verzicht |
| 4 | BGE 145 IV 407 | 292 | Konkretes Strafmass; Wegfall lit. d bei StA-Verzicht |
| 5 | BGE 149 IV 97 | 227 | Keine analoge Fristwiederherstellung im BGG |
| 6 | BGE 131 I 350 | — | Amtliche Verteidigung bei unwirksamer Wahlverteidigung |
| 7 | BGE 138 IV 161 | — | Offizialverteidiger ≠ Sprachrohr; Kriterien Wechsel |
| 8 | BGer 1B_479/2022 | — | Zerrüttung bei jahrelang fehlendem Kontakt |
| 9 | BGer 6B_909/2018 | — | Effektive Verteidigung; richterliche Fürsorgepflicht |
| 10 | BGer 6B_75/2019 | — | Unverzügliche Bestellung; Sanktion bei Verstoss |