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Art. 130 StPO — Notwendige Verteidigung

Gesetzeswortlaut

Art. 130 StPO — Notwendige Verteidigung

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:

a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;

b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;

c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;

d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;

e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 130 StPO normiert die Fälle notwendiger Verteidigung — einer der wichtigsten Garantien des Strafverfahrens. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, muss ein Verteidiger bestellt werden; das Gericht darf nicht ohne Verteidigung verhandeln. Die notwendige Verteidigung konkretisiert den Anspruch auf unverzüglichen Beizug eines Verteidigers (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 145 IV 407, E. 1.3.1; BGE 131 I 185, E. 3.2.4).

Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK allein — die konventionsrechtlichen Bestimmungen gewähren nur das Recht auf Beizug eines Verteidigers, nicht das Recht auf kostenlose Bestellung (BGE 143 I 164, E. 2.3.1). Allerdings kann unter dem Gesichtswinkel der Fair-Trial-Garantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geboten sein, dass die Behörde den Beschuldigten auf seine Verteidigungsrechte hinweist und bei krasser Vernachlässigung einschreitet.

Die notwendige Verteidigung ist zwingend, kein Verzicht möglich, auch ohne Ersuchen (BGE 143 I 164, E. 2.2; BGE 131 I 350, E. 2.1; BGer 6B_909/2018, E. 1.2).

Art. 130–134 StPO kodifizieren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verteidigung (BGE 139 IV 113, E. 4.3; BGer 6B_909/2018, E. 1.2).

II. Voraussetzungen (lit. a–e)

1. lit. a — Untersuchungshaft / vorläufige Festnahme > 10 Tage

Die Zählung beginnt mit dem Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme; sind vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft concateniert, werden sie zusammengerechnet. Zweck: Schutz des in Haft befindlichen Beschuldigten, der ohne Verteidigung seiner Freiheitsrechte besonders vulnerabel ist (BGer 6B_75/2019, E. 1.3.1).

2. lit. b — Drohende Freiheitsstrafe > 1 Jahr / freiheitsentziehende Massnahme / Landesverweisung

Massgeblich ist das konkret zu erwartende Strafmass, nicht das abstrakt höchstmögliche. Art. 130 lit. b StPO knüpft nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an. Die Konventionsstaaten verfügen insoweit über ein grosses Ermessen (BGE 143 I 164, E. 2.4.3; BGE 145 IV 407, E. 1.3.1).

Landesverweisung: Seit 1.10.2016 ergänzt (Umsetzung Ausschaffungsinitiative, BBl 2013 5975).

3. lit. c — Körperlicher/geistiger Zustand oder «andere Gründe»

Der Begriff «andere Gründe» ist offen formuliert und erfasst Umstände, die die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen (BGE 143 I 164, E. 2.4.1). Die Doktrin nennt als Beispiele Fremdsprachigkeit (sofern Übersetzung nicht ausreicht), Komplexität des Falls oder mangelnde Bildung.

Fremdsprachigkeit allein genügt nicht, wenn ein Dolmetscher beigezogen ist und die Übersetzung eine wirksame Verteidigung ermöglicht (BGer 6B_401/2018, E. 4.3).

Geistige Beschaffenheit: Diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen rechtfertigen für sich allein keine notwendige Verteidigung, wenn der Beschuldigte prozessfähig bleibt und komplexe Eingaben verfassen kann (BGer 1B_435/2016, E. 2.2).

Aussage-gegen-Aussage: Eine «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation kann beim Beschuldigten tatsächliche Schwierigkeiten begründen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen (BGer 1B 205/2019).

4. lit. d — Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft

Verlangt persönliches (nicht bloss schriftliches) Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder Berufungsgericht (Art. 337 StPO). Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf persönliches Erscheinen, entfällt der Fall notwendiger Verteidigung nach lit. d — selbst wenn sie ursprünglich vorgeladen war (BGE 145 IV 407, E. 1.5; Art. 337 Abs. 3 StPO).

5. lit. e — Abgekürztes Verfahren (Art. 358–362)

Im abgekürzten Verfahren ist die notwendige Verteidigung zwingend, um die beschuldigte Person vor übereiltem Verzicht auf Verfahrensrechte zu schützen. Dies rechtfertigt auch, dass eine Berufung im abgekürzten Verfahren eingeschränkt werden kann (BGE 143 IV 122, E. 3.2.5).

III. Unverzügliche Bestellung (Art. 131 StPO)

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Bei Einleitung des Vorverfahrens: Bestellung nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, jedenfalls vor Eröffnung der Untersuchung (Art. 131 Abs. 2 StPO).

Sanktion bei Verstoss gegen Art. 131 Abs. 3 StPO: Werden in Fällen erkennbar notwendiger Verteidigung Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt ist, ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (BGE 141 IV 289, E. 2.2; BGer 6B_75/2019, E. 1.3.1).

IV. Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)

1. Subsidiarität

  • Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO: Bei notwendiger Verteidigung wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt oder das Mandat entzogen/niedergelegt wurde. Kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit erforderlich; Kosten werden vom Staat vorläufig bevorschusst (BGE 139 IV 113, E. 5.1).
  • Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO: Ausserhalb notwendiger Verteidigung wird amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

Wahlverteidigung kann nicht in amtliche umgewandelt werden, ausser bei finanzieller Bedürftigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (BGer 7B_1309/2024, E. 5.3.1; BGE 139 IV 113, E. 5.1).

2. Erweiternde Praxis

Amtliche Verteidigung ist auch zu bestellen, wenn die bestehende Wahlverteidigung die beschuldigte Person nicht wirksam verteidigt (BGE 131 I 350, E. 4.1; BGer 6B_227/2024, E. 4.2) oder bei Verschleppungsabsicht (BGer 7B_633/2023, E. 3.3).

V. Vorschlagsrecht (Art. 133 Abs. 2 StPO)

Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Bei notwendiger Verteidigung hat der Beschuldigte ein gesetzliches Vorschlagsrecht zur Person des Offizialverteidigers.

Das Vorschlagsrecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt (BGE 139 IV 113, E. 2 und 5.1–5.2). Die Verweigerung des Vorschlagsrechts kann einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen. Aufdrängen eines nicht erwünschten Anwalts verletzt das Vorschlagsrecht (BGer 1B_387/2012, E. 2).

VI. Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)

Ist das Vertrauensverhältnis erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.

  • Die Störung muss mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161, E. 2.4; BGer 1B_479/2022, E. 2.2).
  • Blosse Unzufriedenheit oder Strategiedifferenz reicht nicht (BGer 1B_99/2013; BGer 1B_211/2014).
  • Der Offizialverteidiger ist kein unkritisches Sprachrohr; die Verteidigungsstrategie ist grundsätzlich Sache des Verteidigers (BGer 1B_479/2022, E. 2.2; BGer 6B_918/2021, E. 1.2).
  • Schlüssige Zerrüttung bejaht, wenn Offizialverteidiger den inhaftierten Beschuldigten jahrelang nie besucht und nicht an Einvernahmen teilnimmt (BGer 1B_479/2022, E. 2.7).
  • Kein rückwirkender Wechsel, wenn neben der amtlichen eine wirksame Wahlverteidigung bestand (BGer 1B 450/2022, E. 5.2).

Schwere Pflichtverletzungen eines Verteidigers: krasse Frist-/Terminversäumnisse, Fernbleiben an Zeugeneinvernahmen/Hauptverhandlungen, fehlende Stellvertretung, Schuld-Eingeständnis gegenüber dem Mandanten (BGer 6B_909/2018, E. 1.2; BGE 143 I 284, E. 2.2.2).

VII. EMRK und Quaranta-Rechtsprechung

Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK begründet keinen direkten Anspruch auf notwendige Verteidigung im StPO-Sinn. Wohl aber kann sich aus der Fairness-Garantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergeben, dass die Behörde von Amtes weil für eine hinreichende Rechtsvertretung sorgen muss (BGE 143 I 164, E. 2.3.1).

Quaranta-Rechtsprechung (EGMR): Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verlangt unentgeltliche Bestellung bei drohender Freiheitsstrafe, wenn die Verurteilung eine Freiheitsstrafe zur Folge haben kann — unabhängig von der konkreten Straferwartung. Die StPO knüpft an das konkret zu erwartende Strafmass (Art. 130 lit. b), während die EMRK abstrakt prüft. Bei Bedürftigkeit kann die Quaranta-Schwelle eine unentgeltliche amtliche Verteidigung gebieten, auch wenn die StPO-Schwelle (konkret > 1 Jahr) nicht erreicht ist (BGE 143 I 164, E. 3.2–3.6).

VIII. Abgrenzung zum BGG

Das Bundesgerichtsgesetz kennt kein Erfordernis notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 ff. StPO. Die Grundsätze von BGE 143 I 284 (Fristwiederherstellung bei Fristversäumung durch den notwendigen Verteidiger) sind nicht analog auf die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG anwendbar. Der konventionsrechtliche Anspruch auf effektive Verteidigung erlaubt keine Lockerung der Beschwerdefrist (BGE 149 IV 97, E. 2.3–2.5).

IX. Richterliche Fürsorgepflicht

Bei offenkundig ungenügender Verteidigung muss das Gericht einschreiten: bei amtlicher Verteidigung durch Wechsel, bei privater durch Fürsorgepflichtmassnahmen (BGE 131 I 350, E. 4.1–4.2; BGer 6B_909/2018, E. 1.2).

X. Beschwerdeverfahren

Zwischenentscheid über Bestellung/Wechsel: Beschwerde ans Bundesgericht zulässig bei drohendem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Verletzung des Vorschlagsrechts begründet solchen Nachteil (BGE 139 IV 113, E. 1.2). Blosse Nichtübereinstimmung mit dem Offizialverteidiger begründet grundsätzlich keinen solchen Nachteil (BGer 1B 398/2013, E. 1.1).

XI. Kosten

Bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) ist kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit erforderlich; Kosten werden vom Staat vorläufig bevorschusst. Am Ende des Verfahrens entscheidet die Verfahrensleitung über die Überwälzung nach Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 lit. a StPO (BGE 139 IV 113, E. 5.1).

XII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 130 StPO
Art. 29 Abs. 3 BVVerfassungsrechtlicher Anspruch auf Beizug eines Verteidigers
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRKKonventionsrechtlicher Anspruch — kein Anspruch auf kostenfreie Bestellung
Art. 131 StPOUnverzügliche Bestellung; Sanktion bei Verstoss
Art. 132 StPOAmtliche Verteidigung — Subsidiarität
Art. 133 Abs. 2 StPOVorschlagsrecht
Art. 134 Abs. 2 StPOWechsel bei gestörtem Vertrauen
Art. 135 StPOKosten der amtlichen Verteidigung
Art. 100 Abs. 1 BGGKeine analoge Anwendung der Fristwiederherstellung

XIII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


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