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Rechtsprechung zu Art. 127 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 453, E. 2.1 (~521 Zit.)

  • Thema: Wahlrecht bei amtlicher Verteidigung
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person als amtliche Verteidigung. Die Verfahrensleitung kann eine Liste geeigneter Verteidiger vorlegen und das Wahlrecht darauf beschränken. Ein Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person besteht nur ausnahmsweise, wenn besondere Vertrauensverhältnisse dies gebieten.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 3 StPO (Auswahlrecht)

BGE 139 IV 199, E. 2.2

  • Thema: Mittelbedürftigkeit und Bestellungsvoraussetzungen
  • Kernaussage: Die Beurteilung der Mittelbedürftigkeit richtet sich nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 StPO). Ein späterer Vermögenszuwachs führt nicht zwingend zum Widerruf der Bestellung. Massgebend ist die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Bestellung.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 1 lit. b StPO (finanzielle Mittel)

BGE 137 IV 249, E. 2.3

  • Thema: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person ist nicht in der Lage, sich selbst ausreichend zu verteidigen, namentlich bei mangelnder Bildung, geistiger Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung. Blosse Sprachschwierigkeiten genügen nicht — die Beeinträchtigung muss erheblich sein.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 2 lit. a StPO (Selbstverteidigung)

BGE 149 IV 196, E. 2

  • Thema: Zurechnungsausschluss bei Pflichtverteidigung
  • Kernaussage: Das Verschulden des Pflichtverteidigers bei ungenügend begründetem Wiederherstellungsgesuch nach versäumter Berufungsfrist ist dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Begründete die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung.
  • Einschlägig für: Art. 127 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO

BGE 143 I 284, E. 1.3

  • Thema: Systematische Darstellung der Zurechnung bei Pflichtverteidigung
  • Kernaussage: Drei kumulative Ausnahmevoraussetzungen für die Nichtzurechnung des Pflichtverteidigerverschuldens: (1) grobe Fahrlässigkeit, qualifizierte Unrichtigkeit oder Anwaltskunstwidrigkeit; (2) nicht durch Schadenersatz reparierbarer Nachteil; (3) kein eigenes Verschulden der beschuldigten Person.
  • Einschlägig für: Art. 127 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1005/2024, E. 3–4 — 27. Mai 2026

  • Thema: Präzisierung — Doppeltes Pflichtverteidiger-Versagen
  • Kernaussage: Versäumt der Pflichtverteidiger die Berufungsfrist und beantragt zusätzlich keine Wiederherstellung, ist die doppelte Säumnis dem Beschuldigten nicht zurechenbar. Die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz gilt analog. Die Vorinstanz muss die Ausnahmevoraussetzungen von Amtes wegen prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 127 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 399 StPO

BGer 6B_946/2021, E. 2.2

  • Thema: Sprachbarrieren und Verteidigungsnotwendigkeit
  • Kernaussage: Nicht ausreichende Beherrschung der Verfahrenssprache genügt für sich allein nicht zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung; erforderlich ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 2 lit. b StPO

BGer 6B_283/2025

  • Thema: Bestellung bei drohender Freiheitsstrafe
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis, dass eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung in der Regel begründet. Bei drohender sichernder Massnahme ist die Verteidigung auch bei kürzerer Freiheitsstrafe notwendig.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 2 lit. d StPO

BGer 6B_361/2025

  • Thema: Pflichtverteidiger-Fristversäumnis
  • Kernaussage: Fortführung der Praxis zur Nichtzurechnung des Pflichtverteidigerverschuldens bei Fristversäumnis. Das qualifizierte Verschulden des Pflichtverteidigers (Anwaltskunstwidrigkeit) wird dem Mandanten nicht zugerechnet.
  • Einschlägig für: Art. 127 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO

BGer 6B_1393/2021

  • Thema: Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei gewähltem Verteidiger
  • Kernaussage: Bei gewähltem Verteidiger (Wahlverteidigung) wird das Verschulden der beschuldigten Person grundsätzlich zugerechnet. Die Ausnahme nach Art. 89 Abs. 2 StPO gilt nur für Pflichtverteidiger.
  • Einschlägig für: Art. 127 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO (Abgrenzung)

BGer 1B_352/2021

  • Thema: Bestellung im Untersuchungsverfahren
  • Kernaussage: Im Untersuchungsverfahren bestellt die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung. Die Bestellung kann nicht erst auf den Zeitpunkt des Hauptverfahrens verschoben werden, wenn die Voraussetzungen bereits im Untersuchungsverfahren erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 1 StPO (Bestellungszuständigkeit)

Kantonale Entscheide

Obergericht des Kantons Zürich, UB.2100070/UH, E. 3 — 28. April 2022

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Mittelbedürftigkeit bei amtlicher Verteidigung
  • Kernaussage: Die Mittelbedürftigkeit ist anhand der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Ein Einkommen knapp über dem Existenzminimum begründet in der Regel Mittelbedürftigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 127 Abs. 1 lit. b StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13