Art. 127 — Bestellung der amtlichen Verteidigung
Gesetzeswortlaut
Art. 127 Bestellung der amtlichen Verteidigung
1 Die Verfahrensleitung bestellt der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 1 erfüllt sind; b. die beschuldigte Person nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt; und c. die Verteidigung als notwendig erscheint, um die Wahrung der Verfahrensinteressen der beschuldigten Person zu gewährleisten.
2 Die Notwendigkeit der Verteidigung wird namentlich bejaht, wenn: a. die beschuldigte Person sich selbst nicht ausreichend verteidigen kann; b. die beschuldigte Person der Verfahrenssprache nicht ausreichend mächtig ist; c. das Verfahren komplexe Sach- oder Rechtsfragen aufwirft; d. die beschuldigte Person durch eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine sichernde Massnahme bedroht ist; oder e. die Interessen von Dritten, die nicht im Verfahren vertreten sind, einer Verteidigung bedürfen.
3 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person eine Liste von geeigneten Verteidigerinnen und Verteidigern vorlegen. Die beschuldigte Person kann daraus eine Wahl treffen.
4 Lehnt die beschuldigte Person die Bestellung ab, so entfällt die Pflicht zur Bestellung, es sei denn, die Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 1 liegen vor.
5 Gegen die Verfügung über die Bestellung oder Nichtbestellung der amtlichen Verteidigung kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (Art. 80 ff. und 81 BGG).
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
1 Art. 127 StPO regelt die Bestellung der amtlichen (Pflicht-)Verteidigung. Die Norm konkretisiert das verfassungsrechtliche Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) im Strafverfahren. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat eine Verteidigung auf eigene Kosten zur Verfügung stellen muss, wenn die beschuldigte Person sich nicht selbst verteidigen kann und nicht über die finanziellen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt.
2 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist ein Akt der Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren, Gericht im Hauptverfahren) und erfolgt zwingend, wenn die kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person als amtliche Verteidigung (BGE 143 IV 453 E. 2.1).
3 Systematisch steht Art. 127 im Zentrum des Verteidigungsrechts-Regimes der StPO: Er verweist auf die obligatorische Verteidigung nach Art. 132 (Abs. 1 lit. a), regelt die mittelbedürftige Verteidigung (Abs. 1 lit. b) und die Notwendigkeitsprüfung (Abs. 1 lit. c, konkretisiert in Abs. 2). Ergänzt wird das System durch das Vorschlagsrecht nach Art. 133, die Nötigkeitsvertretung nach Art. 128, die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 130 und die Wahlverteidigung nach Art. 129. Die Zurechnung des Verteidigerhandelns ist in Art. 89 geregelt.
II. Kumulative Voraussetzungen der Bestellung (Abs. 1)
Die drei Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen kumulativ erfüllt sein — es genügt nicht, dass nur eine oder zwei der Voraussetzungen vorliegen.
a) Obligatorische Verteidigung (lit. a)
4 Die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 StPO müssen erfüllt sein. Art. 132 zählt die Fälle auf, in denen die Verteidigung obligatorisch ist, namentlich bei drohender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, bei Einweisung in eine Heilanstalt oder bei besonderer Verfahrenskomplexität. Nur wenn die Verteidigung ohnehin obligatorisch wäre, kommt eine amtliche Bestellung nach Art. 127 in Betragen.
5 Obligatorische Verteidigung bedeutet nicht automatisch amtliche Verteidigung: Die beschuldigte Person kann eine Wahlverteidigung beiziehen, wenn sie über die finanziellen Mittel verfügt. Art. 127 greift erst, wenn die Mittelbedürftigkeit hinzukommt. Besteht die beschuldigte Person auf einer Wahlverteidigung, die sie nicht bezahlen kann, und sind die Voraussetzungen von Art. 132 erfüllt, so wird die amtliche Verteidigung auch gegen ihren Willen bestellt (BGE 139 IV 199 E. 2.1).
b) Mittelbedürftigkeit (lit. b)
6 Die beschuldigte Person muss nachweisen, dass sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um eine Wahlverteidigung zu bezahlen. Die Beurteilung der Mittelbedürftigkeit richtet sich nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 StPO). Massgebend ist die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Bestellung; ein späterer Vermögenszuwachs führt nicht zwingend zum Widerruf (BGE 139 IV 199 E. 2.2).
7 Die Mittelbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen, nicht streng zu beweisen. Die beschuldigte Person muss ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen; die Behörde kann Auskünfte bei Arbeitgebern, Steuerämtern und Sozialversicherungen einholen. Ein Einkommen, das knapp über dem Existenzminimum liegt, begründet in der Regel Mittelbedürftigkeit. Die Beweislast für die Mittelbedürftigkeit liegt bei der beschuldigten Person; zweifelt die Behörde an den Angaben, so muss die beschuldigte Person die Mittellosigkeit substantiiert darlegen.
c) Notwendigkeit der Verteidigung (lit. c)
8 Die Verteidigung muss notwendig erscheinen, um die Wahrung der Verfahrensinteressen der beschuldigten Person zu gewährleisten. Dies ist eine Einzelfallbeurteilung, die sich an den in Abs. 2 genannten Kriterien orientiert. Die Notwendigkeitsprüfung ist nicht auf die in Abs. 2 genannten Kriterien beschränkt — die Aufzählung ist nicht abschliessend.
III. Notwendigkeitskriterien (Abs. 2)
Abs. 2 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Indizien für die Notwendigkeit der Verteidigung:
a) Unfähigkeit zur Selbstverteidigung (lit. a)
9 Die beschuldigte Person ist nicht in der Lage, sich selbst ausreichend zu verteidigen. Dies gilt namentlich bei mangelnder Bildung, geistiger Behinderung oder psychischer Beeinträchtigung, die die Fähigkeit zur sachgerechten Verfahrensführung erheblich einschränkt (BGE 137 IV 249 E. 2.3). Die Unfähigkeit muss erheblich sein — blosse Unbeholfenheit oder mangelnde juristische Kenntnisse genügen nicht. Massgebend ist, ob die beschuldigte Person ihre Verfahrensinteressen ohne anwaltliche Hilfe hinreichend wahren kann.
b) Sprachbarrieren (lit. b)
10 Die beschuldigte Person ist der Verfahrenssprache nicht ausreichend mächtig. Nicht ausreichend meint mehr als blosse Sprachschwierigkeiten — es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit vorliegen. Die blosse Tatsache, dass die beschuldigte Person die Verfahrenssprache nicht als Muttersprache spricht, reicht für sich allein nicht aus (BGer 6B_946/2021 E. 2.2). Das Bundesgericht prüft die konkrete Kommunikationsfähigkeit im Einzelfall: Kann die beschuldigte Person die Anklageschrift verstehen? Kann sie sich im Verfahren verständlich machen? Kann sie die Erwägungen des Gerichts nachvollziehen?
c) Komplexe Sach- oder Rechtsfragen (lit. c)
11 Das Verfahren wirft komplexe Sach- oder Rechtsfragen auf, die eine fachkundige Verteidigung erfordern. Komplexität kann sich aus der Vielzahl der Vorwürfe, der Schwierigkeit der Beweislage, der rechtlichen Einordnung des Verhaltens oder der Kollision mit anderen Rechtsgebieten ergeben. Die Komplexität ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen; ein einfaches Verfahren mit klarer Beweislage begründet die Notwendigkeit der Verteidigung in der Regel nicht.
d) Drohende Freiheitsstrafe über ein Jahr oder sichernde Massnahme (lit. d)
12 Die beschuldigte Person ist durch eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine sichernde Massnahme (Art. 59 ff. StGB) bedroht. Diese Schwelle entspricht derjenigen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (obligatorische Verteidigung bei drohender unbedingter Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr). Die Drohung einer bedingten Freiheitsstrafe genügt nicht, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b sind kumulativ erfüllt. Bei drohender sichernder Massnahme ist die Verteidigung auch bei kürzerer Freiheitsstrafe notwendig, weil die Massnahme einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (BGer 6B_283/2025).
e) Interessen Dritter (lit. e)
13 Die Interessen von Dritten, die nicht im Verfahren vertreten sind, bedürfen einer Verteidigung. Dies betrifft namentlich Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität oder Minderjährige, deren Interessen im Strafverfahren gewahrt werden müssen. Die Norm schützt die Verfahrensinteressen der beschuldigten Person, soweit diese mit Drittinteressen verknüpft sind, die im Verfahren nicht vertreten sind.
IV. Auswahl- und Vorschlagsrecht (Abs. 3)
14 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person eine Liste von geeigneten Verteidigerinnen und Verteidigern vorlegen, aus der diese eine Wahl treffen darf. Dieses Wahlrecht ist ein wesentlicher Ausdruck des Vertrauensprinzips im Strafverfahren: die beschuldigte Person soll eine Verteidigung erhalten, der sie vertraut. Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 ergänzt dieses Auswahlrecht.
15 Kein Anspruch auf bestimmte Person. Aus dem Wahlrecht folgt kein Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person. Die Verfahrensleitung kann die Auswahl auf eine Liste geeigneter Verteidiger beschränken und hat ein Ermessen bei der Zusammenstellung der Liste. Ein Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person besteht nur ausnahmsweise, wenn besondere Vertrauensverhältnisse dies gebieten (BGE 143 IV 453 E. 2.1). Ein blosser Wunsch nach einer bestimmten Person reicht nicht aus — die Verfahrensleitung kann auf praktische Erwägungen (Verfügbarkeit, Ortskenntnis, Fachgebiet) abstellen.
16 Abwahlrecht. Die beschuldigte Person kann die amtliche Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 2 StPO abwählen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung (Abs. 1) nicht zwingend vorliegen. Bei obligatorischer Verteidigung (Art. 132) ist die Abwahl nicht möglich — die Verteidigung wird auch gegen den Willen der beschuldigten Person bestellt.
V. Ablehnung durch die beschuldigte Person (Abs. 4)
17 Lehnt die beschuldigte Person die Bestellung ab, entfällt die Pflicht zur Bestellung — es sei denn, die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 (obligatorische Verteidigung) liegen vor. Im letzteren Fall wird die Verteidigung auch gegen den Willen der beschuldigten Person bestellt, da der Staat ein Interesse an einem rechtsstaatlichen Verfahren hat.
18 Konsequenzen der Ablehnung. Wer eine amtliche Verteidigung ablehnt, verzichtet damit nicht auf sein Recht auf Verteidigung überhaupt. Er kann sich weiterhin selbst verteidigen oder eine Wahlverteidigung auf eigene Kosten beiziehen. Die Ablehnung führt nur dazu, dass der Staat keine Verteidigung auf eigene Kosten zur Verfügung stellt (BGer 6B_1005/2024 E. 3.2). Die Ablehnung ist widerruflich — die beschuldigte Person kann später die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verlangen, wenn sich die Verfahrensumstände ändern (z.B. neue Anklage, erhöhte Strafdrohung).
VI. Rechtsmittel (Abs. 5)
19 Gegen die Verfügung über die Bestellung oder Nichtbestellung der amtlichen Verteidigung kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (Art. 80 ff. und Art. 81 BGG). Die beschuldigte Person hat als Partei im Strafverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestellung; die Staatsanwaltschaft hat als Anklagebehörde grundsätzlich keine Beschwerdelegitimation gegen die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für die beschuldigte Person.
20 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen den Nichteintretensentscheid auf Beschwerde kann unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben werden. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde nach den allgemeinen Regeln (Art. 78 ff. BGG).
VII. Verhältnis zu Art. 89 Abs. 2 StPO (Zurechnungsausschluss)
21 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung ist die Voraussetzung für den Zurechnungsausschluss nach Art. 89 Abs. 2 StPO: Nur wer eine amtliche Verteidigung hat, kann sich auf die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz berufen. Versäumt die amtliche Verteidigung eine Frist und beantragt keine Wiederherstellung, ist dies dem Beschuldigten nicht zurechenbar (BGE 149 IV 196 E. 2; BGer 6B_1005/2024 E. 3–4). Dieser Zurechnungsausschluss greift auch bei doppelter Säumnis (Fristversäumnis plus unterbliebene Wiederherstellung), wie das Bundesgericht in BGer 6B_1005/2024 präzisiert hat.
22 Abgrenzung zur Wahlverteidigung. Bei einer Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) gilt der Zurechnungsausschluss nach Art. 89 Abs. 2 StPO nicht — das Verschulden des gewählten Verteidigers wird der beschuldigten Person grundsätzlich zugerechnet (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt das Risiko der anwaltlichen Vertretung, wenn sie den Verteidiger frei gewählt hat. Nur bei qualifiziertem Anwaltsverschulden (grobe Fahrlässigkeit, qualifizierte Unrichtigkeit, Anwaltskunstwidrigkeit) kommt eine Ausnahme in Betracht (vgl. BGer 6B_361/2025; BGer 6B_1393/2021).
VIII. Systematische Bezüge
- Art. 128 StPO (Nötigkeitsvertretung): Bestellung einer provisorischen Verteidigung in dringenden Fällen, wenn die Voraussetzungen von Art. 127 noch nicht abschliessend geprüft werden können.
- Art. 129 StPO (Wahlverteidigung): Die beschuldigte Person kann eine Verteidigung ihrer Wahl beiziehen, wenn sie die Kosten selbst trägt. Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 ergänzt das Wahlrecht.
- Art. 130 StPO (Unentgeltliche Rechtspflege): Regelt die Kostenfolge der amtlichen Verteidigung — die Kosten werden vom Kanton getragen, wenn die beschuldigte Person mittelbedürftig ist.
- Art. 131 StPO (Abwahl der amtlichen Verteidigung): Die beschuldigte Person kann die amtliche Verteidigung abwählen, wenn die Voraussetzungen von Art. 132 nicht zwingend vorliegen.
- Art. 132 StPO (Obligatorische Verteidigung): Die obligatorische Verteidigung ist die stärkste Form der Verteidigungspflicht — sie wird auch gegen den Willen der beschuldigten Person bestellt.
- Art. 89 StPO (Zurechnung): Die Zurechnung des Verteidigerhandelns (Abs. 1 Grundsatz, Abs. 2 Ausnahme bei Pflichtverteidigung) ist die zentrale Bezugsnorm für die Frage, ob Fristversäumnisse der beschuldigten Person zugerechnet werden.
Literatur
- Donatsch/Hans/Heer/Marfurt, Strafprozessrecht, 11. Aufl. 2024, § 12 Rz. 33 ff.
- Heer, in: Donatsch/Hans/Marfurt/Wohlers (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 127 Rz. 1 ff.
- Roth, in: Niggli/Maurer/Wiprächtiger/Wohlers (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, Art. 127 Rz. 1 ff.
- Schmid, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 441 ff.