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Art. 127 StPO — Rechtsbeistand

Gesetzeswortlaut

Art. 127 StPO — Rechtsbeistand

1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.

2 Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.

3 Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.

4 Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.

5 Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

Kommentierung

I. Bedeutung und Systematik

1 Art. 127 StPO regelt den Rechtsbeistand im Strafverfahren. Er konkretisiert das verfassungsrechtliche Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Gewährleistung, dass sich alle Verfahrensbeteiligten — nicht nur die beschuldigte Person — zur Wahrung ihrer Interessen eines Rechtsbeistands bedienen können. Die Norm unterscheidet dabei zwischen dem allgemeinen Recht auf Rechtsbeistand (Abs. 1) und dem Anwaltsmonopol für die Verteidigung der beschuldigten Person vor Gerichtsbehörden (Abs. 5).

2 Art. 127 ist die Grundnorm des Verteidigungsrechts in der StPO und steht am Anfang des 8. Titels «Verteidigung». Er regelt die Wahlverteidigung (auch: frei gewählte Verteidigung), also den Rechtsbeistand, den sich die beschuldigte Person selbst aussucht und auf eigene Kosten bezahlt. Davon zu unterscheiden ist die amtliche (Pflicht-)Verteidigung (Art. 130–134 StPO), die von der Verfahrensleitung bestellt wird, wenn die beschuldigte Person die Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege erfüllt oder wenn die Verteidigung obligatorisch ist. Die Wahlverteidigung nach Art. 127 ist der Regelfall; die amtliche Verteidigung ist die Ausnahme.

3 Die Botschaft zum StPO-Entwurf bezeichnete Art. 127 im Entwurfstitel als «Wahlverteidigung» (BBl 2006 124, S. 94). Der in der endgültigen Fassung gewählte Titel «Rechtsbeistand» ist weiter gefasst, weil die Norm nicht nur die Verteidigung der beschuldigten Person, sondern auch den Rechtsbeistand der Privatklägerschaft und der anderen Verfahrensbeteiligten umfasst.

II. Recht auf Rechtsbeistand (Abs. 1)

4 Abs. 1 stellt den Grundsatz auf, dass alle Verfahrensbeteiligten — beschuldigte Person, Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte — zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen können. Das Recht auf Rechtsbeistand besteht in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe (BGE 145 IV 407 E. 1.5). Es umfasst sowohl das Recht, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, als auch — vorbehaltlich Abs. 5 — das Recht, sich von einer nichtanwaltlichen Person vertreten zu lassen.

5 Das Recht auf Rechtsbeistand umfasst drei Facetten:

  • Das Selbstverteidigungsrecht: Die beschuldigte Person darf sich in jedem Strafverfahren selbst verteidigen, vorbehaltlich der Fälle notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO).
  • Das Recht auf anwaltliche Verteidigung: Die beschuldigte Person kann in jedem Verfahren und auf jeder Stufe einen Rechtsanwalt als Verteidiger betrauen (Art. 127 Abs. 5).
  • Das Recht auf nichtanwaltlichen Rechtsbeistand: Ausserhalb des Anwaltsmonopols nach Abs. 5 können auch nichtanwaltliche Personen als Rechtsbeistand bestellt werden (Abs. 4).

III. Mehrfachvertretung (Abs. 2)

6 Abs. 2 erlaubt den Parteien, zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beizuziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Die Mehrfachvertretung ist somit grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Verhinderung ungebührlicher Verfahrensverzögerung. Die Verfahrensleitung kann die Beiziehung weiterer Rechtsbeistände beschränken, wenn dies zur Sicherung eines zügigen Verfahrensablaufs erforderlich ist.

7 Wird mehr als ein Rechtsbeistand beigezogen, müssen die Parteien eine Hauptvertreterin oder einen Hauptvertreter bezeichnen. Diese Person ist zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt, und ihr Domizil gilt als einzige Zustelladresse. Diese Regelung bezweckt die Verfahrenseffizienz: Die Strafbehörden müssen nicht an mehrere Vertreterinnen und Vertreter zustellen, und es ist klar, wer für Vertretungshandlungen verantwortlich ist.

IV. Mehrfachvertretung verschiedener Beteiligter (Abs. 3)

8 Abs. 3 regelt die Mehrfachvertretung im gleichen Verfahren: Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahrnehmen. Dies gilt namentlich für den Fall, dass ein Anwalt mehrere Beschuldigte im selben Strafverfahren vertritt.

9 Das Bundesgericht hat die Grenzen der Mehrfachvertretung in BGE 141 IV 257 präzisiert: Ein Anwalt kann im gleichen Strafverfahren mehrere Angeklagte vertreten (Art. 127 Abs. 3 StPO). Art. 127 Abs. 5 StPO verweist dabei auf die Berufsregeln des Anwaltsgesetzes. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich, dass der Anwalt jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden hat (s. auch Art. 12 lit. a und b BGFA). Diese Regeln bezwecken den Schutz der Interessen der Klientel sowie die Garantie eines korrekten Verfahrens; die Möglichkeiten eines Anwalts bei der Vertretung eines Mandanten dürfen nicht eingeschränkt sein (E. 2.1). Die verfahrensleitende Behörde entscheidet jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes; die Möglichkeit eines Interessenkonflikts kann sich jederzeit im Verlauf des Verfahrens ergeben (E. 2.2).

10 Im Strafverfahren, wo es um die Verteidigung eines Angeklagten geht, sind die Grundsätze des Interessenkonflikts besonders bedeutsam: Es lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens ein Angeklagter seine Schuld einem anderen anzulasten oder zumindest zu Lasten eines anderen zu verringern versucht (BGE 141 IV 257 E. 2.1). Die Interessenkollision ist somit ein zentrales Ausschlusskriterium für die Mehrfachvertretung. Die Verfahrensleitung hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Interessenkonflikt vorliegen, und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis zu entziehen.

V. Persönliche Voraussetzungen des Rechtsbeistands (Abs. 4)

11 Abs. 4 normiert die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsbeistands: Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. Diese Anforderungen gelten für den nichtanwaltlichen Rechtsbeistand ebenso wie für den anwaltlichen, wobei letzterer zusätzlich den Anforderungen des Anwaltsgesetzes unterliegt (Abs. 5).

12 Handlungsfähigkeit meint die Fähigkeit, rechtlich relevante Handlungen vorzunehmen; sie setzt Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus. Guter Leumund (gute Beleumundung) bedeutet, dass die Person keinen schlechten Ruf hat, insbesondere nicht wegen strafrechtlicher Verurteilungen, die mit der Funktion als Rechtsbeistand unvereinbar sind. Vertrauenswürdigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall zu beurteilen ist. Die Verfahrensleitung kann eine Person als Rechtsbeistand ablehnen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

VI. Anwaltsmonopol bei der Verteidigung (Abs. 5)

13 Abs. 5 statuiert das Anwaltsmonopol für die Verteidigung der beschuldigten Person: Die Verteidigung vor Gerichtsbehörden ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Dieses Monopol gilt für die berufsmässige wie auch für die nicht berufsmässige Verteidigung: Ein Nichtanwalt darf die beschuldigte Person vor Gerichtsbehörden nicht verteidigen, auch nicht unentgeltlich oder aus familiären Bindungen (BGE 147 IV 379 E. 1.2.3).

14 Ausnahme für das Übertretungsstrafverfahren: Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Bestimmungen für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Die Kantone können somit vorsehen, dass im Übertretungsstrafverfahren auch Nichtanwälte als Verteidiger auftreten dürfen. Dieser Gestaltungsspielraum wird jedoch durch die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (BGE 147 IV 379 E. 1.6.2): Soll die nicht berufsmässige Vertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren zugelassen werden, braucht es eine kantonale Bestimmung von hinreichender Klarheit (E. 1.6.3).

15 Abgrenzung zum nichtanwaltlichen Rechtsbeistand: Ausserhalb des Anwaltsmonopols nach Abs. 5 — also namentlich im Untersuchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft und in Verfahren vor Untersuchungsbehörden, die keine Gerichtsbehörden im Sinne von Abs. 5 sind — können auch Nichtanwälte als Rechtsbeistände auftreten, sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllt sind. Die beschuldigte Person kann sich in diesem Verfahrensstadium von jeder handlungsfähigen, gut beleumundeten und vertrauenswürdigen Person vertreten lassen.

VII. Rechtsbeistand der Privatklägerschaft und anderer Verfahrensbeteiligter

16 Art. 127 Abs. 1 erstreckt das Recht auf Rechtsbeistand nicht nur auf die beschuldigte Person, sondern auch auf die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten. Für diese gilt jedoch kein Anwaltsmonopol nach Abs. 5, da Abs. 5 ausdrücklich nur die «Verteidigung der beschuldigten Person» betrifft. Die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können sich somit im gesamten Strafverfahren durch jede nach Abs. 4 geeignete Person vertreten lassen.

VIII. Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 128 StPO (Notwendige Verteidigung): In bestimmten Fällen ist die Verteidigung obligatorisch — die beschuldigte Person muss verteidigt werden, auch gegen ihren Willen. Art. 127 regelt die Wahlverteidigung; Art. 128 die Fälle, in denen die Verteidigung zwingend ist.
  • Art. 129 StPO (Amtliche Verteidigung): Die amtliche (Pflicht-)Verteidigung wird bestellt, wenn die beschuldigte Person die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt und die Verteidigung notwendig ist. Der Übergang von der Wahlverteidigung (Art. 127) zur amtlichen Verteidigung (Art. 129 ff.) erfolgt, wenn die beschuldigte Person die Kosten der Wahlverteidigung nicht tragen kann.
  • Art. 130 StPO (Unentgeltliche Rechtspflege): Regelt die Kostenfolge der amtlichen Verteidigung.
  • Art. 132 StPO (Obligatorische Verteidigung): Zählt die Fälle auf, in denen die Verteidigung zwingend ist.
  • Art. 134 StPO (Wechsel der amtlichen Verteidigung): Regelt den Wechsel der amtlichen Verteidigung bei Vertrauensverlust.
  • Art. 89 StPO (Zurechnung): Die Zurechnung des Verteidigerhandelns (Abs. 1 Grundsatz, Abs. 2 Ausnahme bei Pflichtverteidigung) ist die zentrale Bezugsnorm für die Frage, ob Fristversäumnisse der beschuldigten Person zugerechnet werden.
  • BGFA (Anwaltsgesetz, SR 935.61): Art. 127 Abs. 5 StPO verweist auf die Berufsregeln des Anwaltsgesetzes, namentlich Art. 12 BGFA (Berufspflichten, Interessenkollision).

Literatur

  • Donatsch/Hans/Heer/Marfurt, Strafprozessrecht, 11. Aufl. 2024, § 12 Rz. 33 ff.
  • Heer, in: Donatsch/Hans/Marfurt/Wohlers (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 127 Rz. 1 ff.
  • Roth, in: Niggli/Maurer/Wiprächtiger/Wohlers (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, Art. 127 Rz. 1 ff.
  • Schmid, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 441 ff.
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