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Rechtsprechung zu Art. 126 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 IV 102, E. 4.3 und 4.4

  • Thema: Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Strafbefehl und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg
  • Kernaussage: Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene i.S.v. Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2).
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 3; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
  • Link: BGE 139 IV 102

BGE 146 IV 211, E. 3 und 4

  • Thema: Zwingender Entscheid bei Schuldspruch; Haftung des Geldwäschers für Vortatsschaden
  • Kernaussage: Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei dient in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat geschädigten Person. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 122 Abs. 1 StPO; Art. 305^bis Ziff. 2 StGB; Art. 41, 50 Abs. 3 OR
  • Link: BGE 146 IV 211

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020, E. 2

  • Thema: Anfechtbarkeit der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg; Zwingender Entscheid bei Schuldspruch
  • Kernaussage: Unabhängig davon, ob der Schuldspruch vom Bundesgericht beurteilt werden kann, ist die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich anfechtbar, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei aufgrund des Schuldspruchs des Beschwerdegegners grundsätzlich verpflichtet gewesen, auch über die von ihr begründeten und bezifferten Zivilansprüche zu entscheiden, kann auf ihre Beschwerde eingetreten werden.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO (Anfechtbarkeit der Verweisung)
  • Link: BGer 6B_1202/2019

BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014, E. 2.4.2–2.4.3

  • Thema: Verweisung bei mangelhafter Substanziierung der Zivilklage; Nachholung in der Berufungsinstanz
  • Kernaussage: Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe es versäumt, seine Zivilklage unter Vorlage von Beweismitteln in erster Instanz zu substanziieren. Dies könne aufgrund der zwingenden Bestimmungen von Art. 123 Abs. 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO in oberer Instanz nicht mehr nachgeholt werden. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b StPO; Art. 123 Abs. 2 StPO
  • Link: BGer 6B_75/2014

BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012, E. 2.1

  • Thema: Einstellung des Verfahrens und Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg
  • Kernaussage: Mit der Einstellung des Verfahrens entfällt die Möglichkeit einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Verfahrenshindernisse sind von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 329 StPO
  • Link: BGer 6B_277/2012

BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 1

  • Thema: Verweisung nicht anerkannter Forderungen im Strafbefehlsverfahren
  • Kernaussage: Nicht anerkannte Forderungen sind zwingend auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 353 Abs. 2 Satz 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Das Strafbefehlsverfahren dient als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, im Strafbefehlsverfahren Beweiserhebungen betreffend eine angemeldete Zivilforderung vorzunehmen.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 353 Abs. 2 StPO; Art. 80 SchKG
  • Link: BGer 6B_981/2017

BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2

  • Thema: Dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage und Verweisung zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg
  • Kernaussage: Die kantonalen Instanzen dürfen die Zivilklage dem Grundsatz nach gutheissen und gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg verweisen. Hat die Privatklägerschaft im Zivilpunkt obsiegt, so hat sie auch in dieser Hinsicht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine pauschale Parteientschädigung ohne Aufteilung in Straf- und Zivilpunkt ist zulässig, soweit sich die Aufwendungen nicht eindeutig zuordnen lassen.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 3 StPO; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
  • Link: BGer 6B_1046/2013

BGer 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E. 3.4

  • Thema: Dem Grundsatz nach ergangene Verurteilung; Anforderungen an Beschwerdebegründung
  • Kernaussage: Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz zu leisten. Setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Genugtuungssumme nicht argumentativ auseinander, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 3 StPO; Art. 42 Abs. 2 BGG
  • Link: BGer 6B_694/2012

BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 2.4

  • Thema: Getrennte Beurteilung von Schuld-/Strafpunkt und Zivilklage bei grosser Anzahl Privatkläger
  • Kernaussage: Aufgrund der hohen Anzahl von 1'300 Personen, die sich im Vorverfahren als Privatkläger im Zivil- und/oder Strafpunkt konstituiert haben, und der hohen Anzahl zu beurteilender Schadenersatzklagen scheint es sachlich begründet, dass die Vorinstanz die Urteilseröffnung im Schuld- und Strafpunkt vorgezogen und die Eröffnung des Entscheids im Zivilpunkt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat (Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 StPO
  • Link: BGer 6B_28/2018

BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024, E. 4.2.1

  • Thema: Verweisung bei nicht spruchreifem Sachverhalt; Komplexität als Verweisungsgrund
  • Kernaussage: Der Sachverhalt sei insgesamt zu komplex, um im Strafverfahren auch nur über eine grundsätzliche Haftung des Beschwerdegegners 2 zu entscheiden (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), doch müssen sich diese Ansprüche aus Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen und der Anklage waren.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; Art. 122 Abs. 1 StPO
  • Link: BGer 7B_269/2022

BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022, E. 6.1–6.2

  • Thema: Verweisung bei ungenügender Substanziierung; Verweisung bei Freispruch
  • Kernaussage: Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei vom Vorwurf freizusprechen, weshalb die Zivilklagen gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen seien, verfehlen seine Rügen ihr Ziel, nachdem der Schuldspruch zu bestätigen ist (E. 6.1). Im Eventualstandpunkt macht er geltend, die Beschwerdegegner hätten ihre Zivilansprüche nicht hinreichend substanziiert, weshalb die Vorinstanz die Klagen nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg hätte verweisen müssen (E. 6.2).
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO
  • Link: BGer 6B_1421/2021

BGer 6B_1401/2017 vom 19. September 2018

  • Thema: Schadenersatz (Art. 126 StPO); Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilrechtsweg
  • Kernaussage: Gegenstand des Verfahrens ist die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilrechtsweg nach Art. 126 StPO. Der Fall betrifft einen komplexen Finanzbetrug, bei dem die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen aus dem Strafverfahren heraus nicht abschliessend beurteilt werden konnte.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 2 lit. d, Abs. 3 StPO
  • Link: BGer 6B_1401/2017

BGer 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 2.1

  • Thema: Bezifferung und Begründung der Zivilklage; Beweislast für Schaden
  • Kernaussage: Es obliegt dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und zu belegen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters zu schätzen.
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 42 Abs. 1 OR
  • Link: BGer 6B_666/2014

Kantonale Entscheide (Bundesstrafgericht)

BStGer SK.2015.44 vom 30. September 2016

  • Thema: Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte Geldwäscherei
  • Kernaussage: Behandelt die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren. Die Zivilklage wird teilweise dem Grundsatz nach beurteilt und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 StPO
  • Link: BStGer SK.2015.44

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026