Art. 126 — Entscheid (Zivilklage)
Gesetzeswortlaut
1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a. schuldig spricht;
b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a. das Strafverfahren eingestellt wird;
a^bis. darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4 In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 126 StPO ist die zentrale Entscheidnorm des schweizerischen Adhäsionsverfahrens. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Strafgericht über die im Strafverfahren anhängig gemachte Zivilklage materiell entscheidet und in welchen Fällen es diese auf den Zivilweg verweist. Die Vorschrift bildet den prozessualen Abschluss des Systems der adhäsionsweisen Zivilklage, das in den Art. 122–126 StPO geregelt ist: Art. 122 StPO gewährt die materielle Befugnis zur Geltendmachung, Art. 123 StPO verlangt Bezifferung und Begründung, Art. 124 StPO regelt die Zuständigkeit und das Verfahren, und Art. 126 StPO regelt den Entscheid.^1
Mit über 996 Zitationen des meistzitierten Entscheids im OpenCaseLaw-Korpus gehört Art. 126 StPO zu den praktisch zentralen Normen der Strafprozessordnung. Sie wird in nahezu jedem Strafverfahren mit Privatklägerschaft angewendet und ist Gegenstand einer gefestigten, aber differenzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts.^2
Die Norm wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) teilweise angepasst. Insbesondere wurde Abs. 2 lit. a^bis neu eingefügt, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann. Diese Neuerung steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Anpassung von Art. 353 und Art. 354 StPO, die das Strafbefehlsverfahren betreffen.^3
II. Entscheid über die Zivilklage bei Schuldspruch (Abs. 1 lit. a)
1. Zwingende Beurteilung bei Schuldspruch
Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO bestimmt, dass das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Diese Regelung ist zwingender Natur: Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, so ist es verpflichtet, über die hinreichend begründeten und bezifferten Schadenersatzforderungen zu entscheiden. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist bei Schuldspruch grundsätzlich nicht zulässig.^4
Das Bundesgericht hat dies in BGE 146 IV 211 E. 3 unmissverständlich klargestellt: «Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend.» Eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO kann mit Beschwerde geltend gemacht werden.^5
2. Voraussetzung: Hinreichende Begründung und Bezifferung
Der zwingende Entscheid bei Schuldspruch setzt voraus, dass die Zivilklage hinreichend begründet und beziffert wurde (Art. 123 StPO, nicht kommentiert). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Abs. 2 lit. b). Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Zivilanspruch von Amtes wegen zu beziffern oder zu substantiieren — diese Obliegenheit liegt bei der Privatklägerschaft.^6
3. Haftung des Geldwäschers für Vortatsschaden
In BGE 146 IV 211 E. 4 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305^bis Ziff. 2 StGB) in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat geschädigten Person dient. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist. Dies erweitert den Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO im Bereich der Wirtschaftskriminalität erheblich.^7
4. Massgeblicher Schuldspruch und Strafbefehl
Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, so obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Dies hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 102 E. 4.3 entschieden. Die Privatklägerschaft ist deshalb für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg führt nicht dazu, dass die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin als obsiegend oder unterliegend gilt — ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten sind im Strafverfahren nicht zu entschädigen (E. 4.4).^8
III. Entscheid bei Freispruch mit spruchreifem Sachverhalt (Abs. 1 lit. b)
1. Spruchreifer Sachverhalt
Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt dem Gericht, über die Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreife bedeutet, dass der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass das Gericht über den Zivilanspruch materiell entscheiden kann, ohne dass weitere Beweiserhebungen erforderlich wären. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt bezüglich des Zivilanspruchs vollständig feststeht und keine weiteren Abklärungen notwendig sind.^9
2. Praktische Bedeutung
Der Fall des Freispruchs bei spruchreifem Sachverhalt ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Regelmässig führt ein Freispruch dazu, dass der Sachverhalt nicht als spruchreif erachtet wird, weshalb die Zivilklage nach Abs. 2 lit. d auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Vorschrift von Abs. 1 lit. b ist jedoch Ausdruck des Prinzips, dass das Strafgericht den Zivilanspruch beurteilen soll, wenn dies ohne weiteren Aufwand möglich ist.^10
IV. Verweisung auf den Zivilweg (Abs. 2)
1. Einstellung des Strafverfahrens (lit. a)
Wird das Strafverfahren eingestellt, so entfällt die Möglichkeit einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Dies hat das Bundesgericht in BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.1 klargestellt: Mit der Einstellung des Verfahrens entfällt die Möglichkeit einer adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche. Verfahrenshindernisse sind von den Strafbehörden in allen Verfahrensstadien von Amtes wegen zu prüfen.^11
Gleiches gilt im Strafbefehlsverfahren: Nicht anerkannte Forderungen sind zwingend auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 353 Abs. 2 Satz 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, im Strafbefehlsverfahren Beweiserhebungen betreffend eine angemeldete Zivilforderung vorzunehmen, denn über nicht anerkannte Zivilforderungen darf in Strafbefehlen nicht entschieden werden.^12
2. Keine Entscheidung im Strafbefehlsverfahren (lit. a^bis, neu seit 1.1.2024)
Die mit der StPO-Reform vom 17. Juni 2022 eingefügte lit. a^bis (in Kraft seit 1. Januar 2024) verdeutlicht, dass die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung des Strafbefehlsverfahrens durch Art. 353 und Art. 354 StPO. Sie stellt klar, dass das Strafbefehlsverfahren nicht die Möglichkeit bietet, über Zivilansprüche zu entscheiden, die über die im Strafbefehl anerkannten Forderungen hinausgehen.^3
3. Mangelhafte Begründung oder Bezifferung (lit. b)
Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Bestimmung ist von grosser praktischer Bedeutung, da sie die Obliegenheit der Privatklägerschaft statuiert, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren aktiv zu substanziieren. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 festgehalten, dass die Vorinstanz Zivilklage auf den Zivilweg verweisen durfte, wenn die Privatklägerschaft es versäumt hatte, ihre Zivilklage unter Vorlage von Beweismitteln in erster Instanz zu substanziieren. Dies kann in der Berufungsinstanz nicht mehr nachgeholt werden.^13
Gleiches gilt nach BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 6.2: Hat die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche nicht hinreichend substanziiert, so dass die beschuldigte Person sie nicht substanziiert bestreiten konnte, ist die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.^14
4. Fehlende Sicherheitsleistung (lit. c)
Leistet die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO). Diese Bestimmung verweist auf die Pflicht der Privatklägerschaft, eine Sicherheit zu leisten, wenn das Gesetz dies verlangt (vgl. Art. 123 Abs. 3 StPO). Die Sicherheitsleistung dient dem Schutz der beschuldigten Person vor unbegründeten Zivilklagen und stellt sicher, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, falls die Zivilklage abgewiesen wird.^15
5. Freispruch bei nicht spruchreifem Sachverhalt (lit. d)
Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Dies ist der praktisch wichtigste Fall der Verweisung auf den Zivilweg. Das Bundesgericht hat in BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1 festgehalten, dass die Verweisung auf den Zivilweg nach lit. d dann zulässig ist, wenn der Sachverhalt insgesamt zu komplex ist, um im Strafverfahren auch nur über eine grundsätzliche Haftung zu entscheiden.^16
V. Verhältnismässigkeit und Teilverweisung (Abs. 3)
1. Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Art. 126 Abs. 3 StPO enthält einen Verhältnismässigkeitsvorbehalt: Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Diese Bestimmung ermöglicht eine Aufteilung zwischen strafprozessualer und zivilprozessualer Beurteilung: Das Strafgericht entscheidet über den Grund des Anspruchs (ob die beschuldigte Person grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist), während die Höhe und die genaue Bezifferung dem Zivilgericht überlassen bleiben.^17
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.4 bestätigt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO den Beschwerdeführer dem Grundsatz nach verpflichten durfte, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz zu leisten. Eine Beschwerde gegen diese dem Grundsatz nach ergangene Verurteilung genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wenn sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.^18
2. Ansprüche geringer Höhe
Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass das Gericht Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit selbst beurteilt. Diese Bestimmung drückt den Vorrang der adhäsionsweisen Beurteilung bei geringfügigen Ansprüchen aus. Das Bundesgericht hat dies in BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 bestätigt: Die kantonalen Instanzen dürfen die Zivilklage dem Grundsatz nach gutheissen und gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg verweisen. Hat die Privatklägerschaft im Zivilpunkt obsiegt, so hat sie auch in dieser Hinsicht Anspruch auf eine Parteientschädigung.^19
3. Aufteilung Straf-/Zivilpunkt und Parteientschädigung
Das Bundesgericht hat in BGE 139 IV 102 E. 4.4 klargestellt, dass bei teilweiser Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg die Aufwendungen der Privatklägerschaft für den Straf- und den Zivilpunkt nicht getrennt entschädigt werden müssen, soweit sich die Aufwendungen nicht eindeutig zuordnen lassen. Eine pauschale Parteientschädigung ist zulässig. Allerdings sind ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten, die einzig den Zivilpunkt betreffen, im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen.^8
VI. Getrennte Beurteilung von Schuld-/Strafpunkt und Zivilklage (Abs. 4)
1. Opferbeteiligung und Verfahrenstrennung
Art. 126 Abs. 4 StPO erlaubt dem Gericht, in Fällen mit Opferbeteiligung vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen. Anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts. Diese Bestimmung ermöglicht eine Verfahrenstrennung in komplexen Fällen, in denen die gleichzeitige Beurteilung von Straf- und Zivilpunkt den Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sprengen würde.^20
2. Praktische Anwendung bei grosser Anzahl Privatkläger
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 2.4 eine Anwendung von Art. 126 Abs. 4 StPO bei einer hohen Anzahl von 1'300 Personen, die sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert hatten, als sachlich begründet erachtet. Die Vorinstanz hatte die Urteilseröffnung im Schuld- und Strafpunkt vorgezogen und die Eröffnung des Entscheids im Zivilpunkt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dies war bei dieser aussergewöhnlichen Anzahl zu beurteilender Schadenersatzklagen sachlich begründet.^21
3. Einzelgericht als Verfahrensleitung
Die Verweisung der Zivilklage an die Verfahrensleitung als Einzelgericht (Abs. 4) bedeutet, dass die Zivilklage nicht von der gesamten erstinstanzlichen Spruchkörper-Besetzung beurteilt wird, sondern von der Verfahrensleitung allein. Dies dient der Verfahrensökonomie und entlastet das Kollegialgericht für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunkts. Die Parteiverhandlung vor dem Einzelgericht gewährleistet dennoch den Anspruch auf rechtliches Gehör.^22
VII. Reform der StPO (1. Januar 2024) und Auswirkungen
Die StPO-Reform vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) hat Art. 126 StPO in zwei Punkten angepasst: (1) Einfügung von Abs. 2 lit. a^bis (Verweisung auf den Zivilweg, wenn darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann); (2) Anpassung der Abs. 2 lit. a-Fassung. Diese Neuerungen stehen im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Reform des Strafbefehlsverfahrens (Art. 353, Art. 354 StPO). Die Reform stärkt die Rolle des Strafbefehlsverfahrens und klärt, dass Zivilansprüche, die im Strafbefehl nicht anerkannt wurden, zwingend auf den Zivilweg zu verweisen sind.^3
VIII. Querverweise
- Art. 115 StPO — Geschädigte Person
- Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen der Privatklägerschaft
- Art. 122 StPO — Geltendmachung der Zivilansprüche (nicht als Link vorhanden)
- Art. 123 StPO — Bezifferung und Begründung (nicht als Link vorhanden)
- Art. 124 StPO — Zuständigkeit und Verfahren (Zivilanspruch)
- Art. 127 StPO — Rechtsbeistand (nicht als Link vorhanden)
- Art. 353 StPO — Strafbefehlsverfahren
- Art. 354 StPO — Strafbefehl: Inhalt und Form
- Art. 329 StPO — Einstellung des Verfahrens (nicht als Link vorhanden)
- Art. 350 StPO — Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils
- Art. 433 StPO — Parteientschädigung (nicht als Link vorhanden)
- Art. 8 SchKG — Rechtsöffnung (nicht als Link vorhanden)
- Art. 41 OR — Haftung für Schaden (nicht als Link vorhanden)
- Art. 42 Abs. 1 OR — Beweislast für Schaden (nicht als Link vorhanden)
- Art. 50 Abs. 3 OR — Genugtuung (nicht als Link vorhanden)
- Art. 305^bis Ziff. 2 StGB — Geldwäscherei (nicht als Link vorhanden)
IX. Literatur
- Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383), BBl 2019 6697 ff.
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
- Dolge, Annette, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 126 StPO
- Eymann, Stephanie, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, S. 315 ff.
- Riklin, Franz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 13 zu Art. 354 StPO
- Schmid, Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009
- Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017
^1 Vgl. BGE 146 IV 211 E. 3; BGE 139 IV 102 E. 4.3. ^2 OpenCaseLaw, leading-cases für Art. 126 StPO (Stand Juli 2026): 996 Zitationen (BGE 139 IV 102 als meistzitierter Entscheid). ^3 Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697 ff.; AS 2023 468. ^4 BGE 146 IV 211 E. 3. ^5 BGer 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 2. ^6 BGer 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1. ^7 BGE 146 IV 211 E. 4. ^8 BGE 139 IV 102 E. 4.3 und 4.4. ^9 BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 6.1. ^10 BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1. ^11 BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.1. ^12 BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1. ^13 BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.2 und 2.4.3. ^14 BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 6.2. ^15 BGer 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1. ^16 BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1. ^17 BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2. ^18 BGer 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.4. ^19 BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2. ^20 BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 2.4. ^21 BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 2.4. ^22 BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 2.4.