Rechtsprechung zu Art. 124 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 148 IV 432, E. 3.1.2–3.3
- Thema: Ausschluss vertraglicher Ansprüche aus adhäsionsweiser Zivilklage
- Kernaussage: Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Die adhäsionsweise Zivilklage setzt voraus, dass der Anspruch aus der strafbaren Handlung abgeleitet wird. Dies gilt auch bei konkurrierendem deliktischem und vertraglichem Grund: nur der deliktische Teil kann im Strafverfahren geltend gemacht werden.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 1 (Umfang der Zuständigkeit); Art. 122 Abs. 1; Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO
- Link: BGE 148 IV 432
BGE 146 IV 211, E. 3 und 4
- Thema: Zwingender Entscheid bei Schuldspruch; Haftung des Geldwäschers für Vortatsschaden
- Kernaussage: Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend. Der Tatbestand der Geldwäscherei dient in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat geschädigten Person. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 1 (Zuständigkeit bei Schuldspruch); Art. 122 Abs. 1; Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO
- Link: BGE 146 IV 211
BGE 126 I 19, E. 2b und 2d
- Thema: Rechtliches Gehör bei von der Anklage abweichender rechtlicher Würdigung
- Kernaussage: Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht. Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste. Der Entscheid konkretisiert die Anhörungspflicht, die auch in Art. 124 Abs. 2 StPO (nF) ihren Niederschlag gefunden hat.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 2 (Anhörungsrecht); Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 StPO
- Link: BGE 126 I 19
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020, E. 7.3.2 und 7.4
- Thema: Anerkenntnis der Zivilforderungen im Strafverfahren; teilweises Anerkenntnis
- Kernaussage: Gemäss Art. 124 Abs. 1 StPO beurteilt das mit der Strafsache befasste Gericht den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird der beschuldigten Person spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern. Anerkennt sie die Zivilklage, wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Abs. 3). Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin die Schadenersatzforderungen bis zu einer bestimmten Höhe anerkannt — ohne Anerkennung der Klage als solche —, worauf der Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen wurde.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 1, 2 und 3; Art. 122 Abs. 1; Art. 126 Abs. 1 StPO
- Link: BGer 6B_936/2019
BGer 6B_583/2021 vom 2. November 2022, E. 12
- Thema: Einreden im Strafverfahren; Verrechnungseinrede
- Kernaussage: Die Zivilklägerin ist nicht verpflichtet, bei der Anhängigmachung ihrer Zivilklage allfällige Einreden der beschuldigten Person bereits vorwegzunehmen. Die beschuldigte Person hat spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Gelegenheit, zur Zivilklage Stellung zu nehmen (Art. 124 Abs. 2 StPO). In diesem Rahmen kann sie auch materiell-rechtliche Einreden, wie etwa die Verrechnungseinrede, erheben.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 2 (Einreden); Art. 122 StPO; Art. 120 OR
- Link: BGer 6B_583/2021
BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026, E. 2.5
- Thema: Kein substanziiertes Bestreiten im Strafverfahren erforderlich; StPO-Reform 2024
- Kernaussage: Die beschuldigte Person darf sich darauf beschränken, die Zivilforderungen pauschal zu bestreiten, wovon auszugehen ist, wenn sie deren Abweisung oder Verweisung auf den Zivilweg beantragt bzw. wenn sie diese nicht im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO anerkennt. Ein substanziiertes Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Rahmen einer schriftlichen Klageantwort — wie dies Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt — ist in der StPO nicht vorgesehen. Dies war vor Inkrafttreten der Neuregelung von Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO am 1. Januar 2024 oftmals gar nicht möglich.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 2 und 3 (Bestreiten und Anerkenntnis); Art. 123 Abs. 2 StPO; Art. 222 Abs. 2 ZPO
- Link: BGer 6B_1189/2023
BGer 6B_856/2024 vom 10. September 2025, E. 2.5
- Thema: Pauschales Bestreiten der Zivilklage
- Kernaussage: Bestätigt die Rechtsprechung, dass die beschuldigte Person die Zivilforderungen pauschal bestreiten darf und ein substanziiertes Bestreiten wie im Zivilverfahren nicht erforderlich ist. Verweist auf die Neuregelung der StPO-Reform 2024.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 2 (Bestreiten); Art. 122 Abs. 1 StPO
- Link: BGer 6B_856/2024
BGer 1P.464/2005 vom 10. November 2005
- Thema: Stellung als Auskunftsperson im Strafverfahren; Kostentragung
- Kernaussage: Beschäftigt sich mit der Abgrenzung zwischen Beschuldigter und Auskunftsperson im Strafverfahren (hier nach kantonalem Recht, aStPO) und der Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens. Referenziert Art. 124 StPO im Kontext der Verfahrensstellung.
- Einschlägig für: Art. 124 StPO (kantonales Recht, vor nStPO)
- Link: BGer 1P.464/2005
Kantonale Entscheide (Bundesstrafgericht)
BStGer SK.2015.4 vom 18. März 2015
- Thema: Zivilanspruch im Strafverfahren; Bezifferung und Begründung
- Kernaussage: Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Darüber entscheidet das Gericht (Art. 124 Abs. 1 StPO) mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 1; Art. 122 Abs. 1; Art. 123 Abs. 2; Art. 126 Abs. 1 StPO
- Link: BStGer SK.2015.4
BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018
- Thema: Zivilansprüche bei mehrfacher ungetreuer Amtsführung und gewerbsmässigem Betrug
- Kernaussage: Behandelt die Geltendmachung von Zivilansprüchen in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Tatkomplexen und Privatklägern.
- Einschlägig für: Art. 124 Abs. 1 (Zuständigkeit bei komplexen Fällen)
- Link: BStGer SK.2017.47
Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2026