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Art. 124 — Zuständigkeit und Verfahren

Gesetzeswortlaut

1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.

2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.

3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 124 StPO regelt die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung von Zivilansprüchen, die aus der strafbar gemachten Handlung abgeleitet werden, sowie das Verfahren für die Stellungnahme der beschuldigten Person zur Zivilklage und das Anerkenntnisverfahren. Die Vorschrift steht im Kapitel «Privatklägerschaft» (Art. 115–126 StPO) und bildet das prozessuale Bindeglied zwischen der materiellen Befugnis zur Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (Art. 122 StPO) und dem Entscheid über diese Ansprüche (Art. 126 StPO).^1

Die Regelung verkörpert den Grundsatz der Einheit von Straf- und Zivilanspruch («Adhäsionsprinzip»): Die geschädigte Person kann ihre Zivilansprüche aus der Straftat direkt im Strafverfahren geltend machen, ohne ein separates Zivilverfahren einleiten zu müssen. Dies dient der Verfahrensökonomie und vermeidet einander widersprechende Entscheide in Straf- und Zivilsachen.^2

Mit über 1'700 Zitationen im OpenCaseLaw-Korpus gehört Art. 124 StPO zu den am häufigsten zitierten Normen der Strafprozessordnung, was seine enorme praktische Bedeutung unterstreicht. Die Vorschrift wird in nahezu jedem Strafverfahren mit Privatklägerschaft angewendet.^3

II. Zuständigkeit des Strafgerichts (Abs. 1)

1. Grundsatz der strafprozessualen Zuständigkeit

Art. 124 Abs. 1 StPO bestimmt, dass das mit der Strafsache befasste Gericht den Zivilanspruch beurteilt — und zwar ungeachtet des Streitwertes. Der Streitwert spielt im Strafverfahren anders als im Zivilverfahren (vgl. Art. 221 ff. ZPO) keine Rolle für die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Das Strafgericht ist auch für sehr hohe Zivilforderungen zuständig, die im Zivilverfahren einer höheren Gerichtsinstanz zugewiesen wären.^4

Diese Regelung ist Ausdruck des Einheitsgedankens des schweizerischen Strafverfahrens: Der Richter, der den Sachverhalt im Strafverfahren abklärt und beurteilt, soll auch über die daraus resultierenden Zivilansprüche entscheiden können. Dies vermeidet eine doppelte Sachverhaltsabklärung und die Gefahr einander widersprechender Urteile.^5

2. Voraussetzung: Schuldspruch oder spruchreifer Sachverhalt

Die Zuständigkeit des Strafgerichts für den Zivilanspruch setzt voraus, dass das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht oder — bei einem Freispruch — den Sachverhalt als spruchreif erachtet (Art. 126 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch, weil der Sachverhalt nicht spruchreif ist, verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).^6

Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, so entscheidet es zwingend über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit diese hinreichend begründet und beziffert sind (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Verweis auf den Zivilweg ist bei Schuldspruch nicht zulässig.^7

3. Umfang der Zuständigkeit: nur deliktische Ansprüche

Die strafprozessuale Zuständigkeit des Gerichts umfasst nur Ansprüche, die ihren Grund in der strafbar gemachten Handlung haben. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Dies hat das Bundesgericht in BGE 148 IV 432 klar festgehalten: Die adhäsionsweise Zivilklage setzt voraus, dass der Anspruch aus der strafbaren Handlung abgeleitet wird, nicht aus einem vertraglichen Schuldverhältnis.^8

Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach. Ist der Zivilanspruch teilweise deliktischer und teilweise vertraglicher Natur, so kann nur der deliktische Teil im Strafverfahren geltend gemacht werden. Der vertragliche Teil ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.^9

4. Konkurrenz mit dem Zivilverfahren

Die Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren schliesst die Geltendmachung im Zivilverfahren nicht kategorisch aus. Soweit das Strafgericht die Zivilansprüche nicht beurteilt — etwa weil es sie auf den Zivilweg verweist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) — bleibt der Zivilweg offen. Im Umkehrschluss hat der Strafrichter die Zivilklage abzuweisen, soweit darauf nicht einzutreten ist.^10

III. Anhörungsrecht der beschuldigten Person (Abs. 2)

1. Rechtliches Gehör und Verteidigungsrechte

Art. 124 Abs. 2 StPO garantiert der beschuldigten Person das Recht, sich spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren zur Zivilklage zu äussern. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO) im Kontext der adhäsionsweisen Zivilklage.^11

Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, sich nicht nur zum strafrechtlichen Vorwurf, sondern auch zum Zivilanspruch sachgerecht zu äussern und ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Dies umfasst das Recht, den Zivilanspruch dem Grunde nach und der Höhe nach zu bestreiten, Einreden zu erheben und Beweisanträge zu stellen.^12

2. Zeitpunkt der Stellungnahme

Das Gesetz verlangt, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme «spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren» gegeben wird. Dies bedeutet, dass die beschuldigte Person bereits im Vorverfahren zur Zivilklage Stellung nehmen kann (etwa bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme), jedoch spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.^13

Mit der StPO-Reform vom 1. Januar 2024 (Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO nF) muss die Privatklägerschaft ihre Zivilforderungen bereits in der Anklageschrift beziffern und begründen, sofern sie dies nicht schon früher getan hat. Dadurch erhält die beschuldigte Person die Zivilklage bereits mit der Anklageschrift und kann sich in der Hauptverhandlung konkret dazu äussern.^14

3. Kein Erfordernis substanziierten Bestreitens

Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht verpflichtet ist, die einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Rahmen einer schriftlichen Klageantwort substanziiert zu bestreiten — wie dies Art. 222 Abs. 2 ZPO im Zivilverfahren verlangt. Die beschuldigte Person darf sich darauf beschränken, die Zivilforderungen pauschal zu bestreiten. Von einem pauschalen Bestreiten ist auszugehen, wenn die beschuldigte Person die Abweisung oder Verweisung auf den Zivilweg beantragt.^15

Dies ist Ausfluss des Unterschieds zwischen Straf- und Zivilprozess: Im Strafverfahren steht nicht der Zivilanspruch im Zentrum, sondern der strafrechtliche Vorwurf. Die beschuldigte Person soll nicht mit zivilprozessualen Formalitäten belastet werden, die ihr Verteidigungsrecht im Strafverfahren einschränken könnten.^16

4. Einreden und Einwendungen

Im Rahmen ihrer Stellungnahme nach Art. 124 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person auch materiell-rechtliche Einreden erheben, wie etwa die Verrechnungseinrede (Art. 120 OR). Die Zivilklägerin ist nicht verpflichtet, bei der Anhängigmachung ihrer Zivilklage allfällige Einreden der beschuldigten Person bereits vorwegzunehmen — diese hat spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Gelegenheit, zur Zivilklage Stellung zu nehmen und ihre Einreden geltend zu machen.^17

IV. Anerkenntnis der Zivilklage (Abs. 3)

1. Anerkenntnis als verfahrenserledigendes Element

Art. 124 Abs. 3 StPO regelt das Anerkenntnis der Zivilklage durch die beschuldigte Person. Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage — dem Grunde nach und/oder der Höhe nach —, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten. Das Anerkenntnis hat eine prozessuale Doppelfunktion: Es dokumentiert die Einigkeit der Parteien über den Zivilanspruch und bildet die Grundlage für den entsprechenden Entscheid des Gerichts.^18

2. Abgrenzung zum Anerkenntnis im Zivilverfahren

Das strafprozessuale Anerkenntnis nach Art. 124 Abs. 3 StPO unterscheidet sich vom zivilprozessualen Anerkenntnisurteil (Art. 240 ZPO). Im Strafverfahren führt das Anerkenntnis nicht automatisch zu einem Anerkenntnisurteil, sondern wird im Protokoll und im Entscheid festgehalten. Das Gericht bleibt im Strafverfahren Herr des Verfahrens und entscheidet weiterhin über den Zivilanspruch, kann aber das Anerkenntnis der beschuldigten Person als Grundlage heranziehen.^19

Die beschuldigte Person kann die Zivilklage teilweise anerkennen — etwa dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach. In diesem Fall entscheidet das Gericht über den noch strittigen Teil des Zivilanspruchs. Ein teilweises Anerkenntnis führt nicht zur Erledigung des gesamten Zivilanspruchs, sondern nur des anerkannten Teils.^20

3. Festhaltung im Protokoll und Entscheid

Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass das Anerkenntnis sowohl im Protokoll (Art. 333 StPO) als auch im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten wird. Diese doppelte Dokumentation dient der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbarkeit des Verfahrens. Im Protokoll wird das mündliche Anerkenntnis in der Hauptverhandlung festgehalten, während der Entscheid den Zivilanspruch im dispositiven Teil regelt.^21

4. Anerkenntnis und Schuldspruch

Das Anerkenntnis der Zivilklage durch die beschuldigten Person entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, den strafrechtlichen Vorwurf eigenständig abzuklären. Das Gericht muss auch bei einem Anerkenntnis den Sachverhalt untersuchen und die Schuldfrage beantworten — das Anerkenntnis bezieht sich ausschliesslich auf den Zivilanspruch, nicht auf die strafrechtliche Verantwortung.^22

V. Verhältnis zu Art. 122 StPO (Geltendmachung)

Art. 122 StPO regelt die materielle Befugnis der geschädigten Person, ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat im Strafverfahren geltend zu machen. Art. 124 StPO regelt die prozessuale Umsetzung: Zuständigkeit des Gerichts, Anhörungsrecht der beschuldigten Person und Anerkenntnisverfahren. Die beiden Normen sind eng miteinander verbunden und bilden zusammen mit Art. 123 StPO (Bezifferung und Begründung) und Art. 126 StPO (Entscheid) das System der adhäsionsweisen Zivilklage.^23

VI. Verhältnis zu Art. 126 StPO (Entscheid)

Art. 126 StPO regelt den Entscheid über die Zivilklage: Das Gericht entscheidet über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Abs. 1 lit. a); es verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Abs. 1 lit. b); es entscheidet nach freiem Ermessen bei teilweisem Freispruch (Abs. 2). Art. 124 StPO ist die prozessuale Voraussetzung für den Entscheid nach Art. 126 StPO: Ohne Anhörung der beschuldigten Person (Art. 124 Abs. 2) und ohne Prüfung der Zuständigkeit (Art. 124 Abs. 1) kann das Gericht keinen rechtskräftigen Entscheid über die Zivilklage fällen.^24

VII. Reform der StPO (1. Januar 2024) und Auswirkungen

Die StPO-Reform vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) hat die Artikel 122–124 StPO teilweise angepasst. Insbesondere wurden Art. 123 Abs. 2 StPO (Bezifferung und Begründung) und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO neu gefasst, wonach die Privatklägerschaft ihre Zivilforderungen bereits in der Anklageschrift beziffern und begründen muss, sofern sie dies nicht schon früher getan hat. Dies hat Auswirkungen auf Art. 124 Abs. 2 StPO: Die beschuldigte Person erhält die Zivilklage nun regelmässig bereits mit der Anklageschrift und kann sich früher und konkreter dazu äussern.^25

VIII. Querverweise

  • Art. 115 StPO — Geschädigte Person (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen der Privatklägerschaft (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 122 StPO — Geltendmachung der Zivilansprüche (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 123 StPO — Bezifferung und Begründung (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 126 StPO — Entscheid (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 107 StPO (Einschränkungen des rechtlichen Gehörs) — Rechtliches Gehör als Grundlage des Anhörungsrechts
  • Art. 333 StPO (Protokoll über die Hauptverhandlung) — Protokollierung des Anerkenntnisses
  • Art. 350 StPO (Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils) — Sachverhaltsbindung als Voraussetzung für Zivilanspruch
  • Art. 240 ZPO — Anerkenntnisurteil im Zivilverfahren (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 222 ZPO — Klageantwort im Zivilverfahren (nicht als Link vorhanden)
  • Art. 120 OR — Verrechnung (nicht als Link vorhanden)

IX. Literatur

  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen, Nationalrat), BBl 2019 6697 ff.
  • Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
  • Dolge, Annette, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 122 StPO
  • Heimgartner/Donatsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 2021, N. 1 ff. zu Art. 124 StPO
  • Markees, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 124 StPO
  • Schmid/Peschke, Urteilsbesprechung, ZBLV 2019, S. 432 ff.

^1 Vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.1. ^2 BGE 146 IV 211 E. 3. ^3 OpenCaseLaw, leading-cases für Art. 124 StPO (Stand Juli 2026): 1'769 Zitationen (BGE 126 I 19 als meistzitierter Entscheid). ^4 BGE 146 IV 211 E. 3; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.3.2. ^5 BGE 146 IV 211 E. 3. ^6 Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.2–3.3. ^7 BGE 146 IV 211 E. 3. ^8 BGE 148 IV 432 E. 3.1.2–3.3. ^9 BGE 148 IV 432 E. 3.1.2–3.3. ^10 BGE 148 IV 432 E. 3.1.2–3.3; BGE 146 IV 211 E. 3. ^11 BGE 126 I 19 E. 2b und 2d. ^12 BGer 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 12. ^13 BGer 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 12; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.3.2. ^14 Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697 ff.; BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 2.5. ^15 BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 2.5. ^16 BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 2.5; BGer 6B_856/2024 vom 10. September 2025 E. 2.5. ^17 BGer 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 12. ^18 BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.3.2 und 7.4. ^19 BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.4. ^20 BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.4. ^21 BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.3.2. ^22 BGE 146 IV 211 E. 3; BGer 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 7.3.2. ^23 BGE 146 IV 211 E. 3; BGE 148 IV 432 E. 3.1.1. ^24 BGE 146 IV 211 E. 3; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2–3.3. ^25 Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697 ff.; BGer 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 2.5.

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