Rechtsprechung zu Art. 122 StPO
I. Leitentscheide
Ausschluss vertraglicher Ansprüche im Adhäsionsprozess
- BGE 148 IV 432
Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (E. 3.1.2–3.3).
Sachverhalt: Nach gescheiterten Vereinbarungen über ein Immobilienprojekt in Crans-Montana sprach das Kantonsgericht Wallis den Beschuldigten von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei, verpflichtete ihn jedoch gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO zur Rückzahlung von Projektierungsgeldern von CHF 300'000.– nach Auftragsrecht.
Kernaussage: Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Das Strafgericht besitzt keinerlei funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung rein vertraglicher Erfüllungs- oder Rückabwicklungsansprüche. Wer einen vertraglichen Anspruch geltend macht, ist keine durch eine Straftat unmittelbar geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Keine Verjährungsunterbrechung für vertragliche Forderungen durch Adhäsionserklärung
- BGE 148 III 401
Die Verjährung einer Forderung aus Vertrag wird durch Strafantrag und Adhäsionserklärung nicht unterbrochen (E. 3.2–3.4).
Sachverhalt: Nach dem Krebstod eines Patienten führten Angehörige ein mehrjähriges Strafverfahren gegen die behandelnden Ärzte wegen fahrlässiger Tötung. Nach Verfahrenseinstellung machten sie im Zivilprozess Ansprüche aus vertraglicher Behandlungsfehlhaftung geltend; die Ärzte beriefen sich auf Verjährung.
Kernaussage: Die Adhäsionserklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 3 StPO unterbricht die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR ausschliesslich für deliktische Ansprüche. Da das Strafgericht für vertragliche Forderungen unzuständig ist, bewirkt die Erklärung im Strafprozess keinerlei Verjährungsunterbrechung für vertragsrechtliche Ansprüche.
Zivilklage und Deliktsschaden bei Geldwäscherei
- BGE 146 IV 211
Schadenersatzforderungen aus Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und zwingender Entscheid bei Schuldspruch (E. 3–4).
Sachverhalt: Ein Treuhänder wusch deliktische Gelder eines Anlagebetrügers und vereitelte deren staatliche Einziehung. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Geldwäscherei, verwies die Schadenersatzklagen der Anleger jedoch auf den Zivilweg, da Art. 305bis StGB nur die Rechtspflege schütze.
Kernaussage: Bei Vermögensdelikten schützt der Geldwäschereitatbestand auch das Vermögen der durch die Vortat geschädigten Personen. Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auf den Schaden im Umfang der vereitelten Einziehung. Bei einem Schuldspruch ist der Entscheid über bezifferte und begründete Zivilforderungen zwingend; eine Verweisung auf den Zivilweg nach Art. 126 StPO ist unzulässig.
Sperrwirkung und Ausschluss der Adhäsionsklage bei Zivilvergleich
- BGE 145 IV 351
Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3–4).
Sachverhalt: Zwei Geschäftspartner schlossen zur Bereinigung wechselseitiger Forderungen einen umfassenden gerichtlichen Nachlassvergleich «per Saldo aller Ansprüche». Im nachfolgenden Strafverfahren versuchte der Geschädigte, dieselbe Forderung als Adhäsionsklage durchzusetzen.
Kernaussage: Die Adhäsionsklage setzt voraus, dass über die Zivilforderung nicht bereits anderweitig rechtskräftig entschieden oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Vereinbarung schliesst die Adhäsionsklage mangels Rechtsschutzinteresses aus.
Parteientschädigung der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren bei Verweisung
- BGE 139 IV 102
Entschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (E. 4.1–4.4).
Sachverhalt: Im Strafbefehlsverfahren wurde der Beschuldigte verurteilt, die Zivilforderung mangels Anerkennung auf den Zivilweg verwiesen und der Privatklägerin jegliche Parteientschädigung verweigert.
Kernaussage: Kommt es zu einer Verurteilung durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt. Sie hat Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Strafklage (Art. 433 StPO). Reine Zivilklageaufwendungen sind dagegen nicht im Strafbefehlsverfahren zu entschädigen.
Gesetzlicher Eintritt von Vorsorgeeinrichtungen als Adhäsionskläger
- BGE 139 IV 310
Teilnahmerecht der Stiftung Sicherheitsfonds BVG als Zivilklägerin am Strafverfahren (E. 1–2).
Sachverhalt: Durch deliktischen Vermögensentzug geriet eine Pensionskasse in Schieflage. Der Sicherheitsfonds BVG erbrachte die gesetzlichen Sicherstellungsleistungen und konstituierte sich gestützt auf Art. 56 BVG als Zivilkläger im Strafverfahren gegen den Schädiger.
Kernaussage: Soweit Dritte kraft Gesetzes in die zivilrechtlichen Ansprüche der unmittelbar geschädigten Destinatäre subrogieren (Art. 121 Abs. 2 StPO), sind sie berechtigt, diese Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren einzuklagen.
Keine Zivilansprüche des biologischen Erzeugers bei Schwangerschaftsabbruch
- BGE 150 IV 405
Fehlende Opfereigenschaft des ungeborenen Lebens und Ausschluss von Angehörigenrechten des Erzeugers (E. 3).
Sachverhalt: Der Zeuger eines abgetriebenen Fötus focht die Verfahrenseinstellung gegen die Kindsmutter wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs an und verlangte die Zusprechung von Genugtuung im Adhäsionsverfahren.
Kernaussage: Mangels Rechtspersönlichkeit vor vollendeter Geburt (Art. 31 ZGB) ist der Fötus kein Opfer einer Straftat. Der Erzeuger ist daher weder unmittelbar Geschädigter (Art. 122 Abs. 1 StPO) noch Angehöriger eines Opfers im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO; Zivilansprüche können im Strafverfahren nicht anhängig gemacht werden.
II. Weitere Entscheide
Vorrang des Schweigerechts vor ZPO, Bestreitungslast und Schadensbegriff beim Betrug
- BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026
Nemo-tenetur-Grundsatz im Zivilpunkt, Unanwendbarkeit von Art. 222 Abs. 2 ZPO und Schranken des Betrugsschadens (E. 2.4.2, 3.2.1–3.3.2).
Sachverhalt: Ein Angestellter bezog Ersatzteile über eine vorgeschobene Einzelfirma, wobei der Kaufpreis den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers entsprach. Das Obergericht Aargau verurteilte ihn wegen Betrugs und verpflichtete ihn zur Zahlung von CHF 39'645.25 Schadenersatz mit der Begründung, im Adhäsionsprozess gelte die Dispositionsmaxime und er habe die Zivilforderung nicht substanziiert bestritten.
Kernaussage: Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Das strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) geht der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (Art. 160, 164 ZPO) zwingend vor. Die beschuldigte Person darf auch im Zivilpunkt nicht unter Wahrheitspflicht einvernommen werden und ihr Schweigen darf nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Eine Pflicht zu substanziiertem Bestreiten nach Art. 222 Abs. 2 ZPO existiert in der StPO nicht; ein pauschales Bestreiten (Abweisungs- oder Verweisungsantrag) genügt. Bei voller Berufung muss das Gericht die Zivilforderung von Amtes wegen voll prüfen. Zudem bewirkt eine Täuschung über die Lieferkette keinen Betrugsschaden, wenn die Ware nicht anderweitig günstiger erhältlich gewesen wäre.
Keine Legalzession für Parteientschädigungen, Zinseszinsverbot und Ausschluss von Organumtrieben
- BGer 6B_1189/2023 vom 19.1.2026
Rechtsschutzversicherer können Parteientschädigungen nicht via Legalzession einklagen; Zinseszins auf Schadenszins unzulässig; interne Umtriebe sind kein Deliktsschaden (E. 2.4, 12.3–12.7).
Sachverhalt: Eine Kirchgemeindekassiererin veruntreute Gelder. Die Rechtsschutzversicherung forderte im eigenen Namen Parteientschädigung von CHF 64'748.45. Die Kirchgemeinde verlangte neben Schadenszins einen Verzugszins auf dem Zins sowie Ersatz für Finanzberaterhonorare, Umtriebe der Präsidentin und Sitzungsgelder des Kirchenrats.
Kernaussage: Der Entschädigungsanspruch nach Art. 433 StPO ist prozessualer Natur und kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO; Rechtsschutzversicherer sind hierfür nicht aktivlegitimiert. Auf deliktischem Schadenszins ist kein Zinseszins geschuldet (Verstoss gegen das lineare Zinsanwachsen). Zeitaufwand interner Organe zur Deliktsaufarbeitung stellt mangels Vermögenseinbusse keinen ersatzfähigen Schaden dar («Ohnehin-Kosten»).
Pauschales Bestreiten, Substanziierung der Aktivlegitimation und Versicherungsvorbehalt
- BGer 6B_856/2024 vom 10.9.2025
Pauschales Bestreiten schliesst Anerkennung aus; Aktivlegitimation bei unklaren Versicherungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen (E. 2.3–2.5).
Sachverhalt: Nach einem Überfall im Massnahmezentrum Arxhof klagte der verletzte Nachtwächter Schadenersatz ein, liess jedoch offen, ob die Unfallversicherung den Lohnausfall nachträglich decke. Der Beschuldigte beantragte Klageabweisung bzw. Verweisung. Das Obergericht Zürich verwies das Quantitativ auf den Zivilweg.
Kernaussage: Der Antrag auf Abweisung oder Verweisung genügt als Bestreitung; Art. 222 ZPO gilt nicht. Die Aktivlegitimation ist eine vom Gericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage. Bleibt unklar, ob Forderungen infolge Subrogation auf die Sozialversicherung übergegangen sind, ist die Klage nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Substanziierung der Aktivlegitimation auf den Zivilweg zu verweisen.
Verbot des Strafverfahrens als Vehikel für vertragliche Streitigkeiten
- BGer 6B_602/2020 vom 29.3.2023
Fehlende Beschwerdelegitimation bei vertraglich geprägten Schadensersatz- und Honorarforderungen (E. 3.1, 5.3).
Sachverhalt: Miteigentümer einer Autoeinstellhalle zeigten die Liegenschaftsverwaltung wegen Statikmängeln und Honorarbezugs von CHF 21'551.40 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung an. Nach Teileinstellung führten sie Beschwerde.
Kernaussage: Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung vertraglicher Forderungen dienen. Soweit eine Streitigkeit im Kern auf der Verletzung von Verwaltungsverträgen beruht, scheidet eine Adhäsionsklage aus; die Privatkläger sind mangels Deliktsanspruchs nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
Ausschluss öffentlich-rechtlicher Staatshaftungsansprüche
- BGer 6B_1134/2015 vom 3.6.2016
Adhäsionsweise können nur privatrechtliche, keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden (E. 4.1.2).
Sachverhalt: Ein Vater zeigte einen kinderpsychiatrischen Gerichtsgutachter wegen falschen Gutachtens an und verlangte unentgeltliche Rechtspflege zur Adhäsionsklage nach Art. 136 StPO.
Kernaussage: Gerichtsgutachter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Nach kantonalem Staatshaftungsrecht haftet für Amtshandlungen ausschliesslich der Staat nach öffentlichem Recht. Da Art. 122 Abs. 1 StPO nur privatrechtliche Ansprüche erfasst, fehlt es an einer zulässigen Zivilforderung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
Sperrwirkung der Adhäsionserklärung gegenüber negativer Feststellungsklage
- BGer 4A_622/2019 vom 15.4.2020
Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit nach Art. 122 Abs. 3 StPO schützt vor Zivilklagen (E. 3–4).
Sachverhalt: Nach Konstituierung als Zivilklägerin erhob der Beschuldigte vor dem Zivilgericht eine negative Feststellungsklage über dieselbe Forderung.
Kernaussage: Die Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO begründet die Rechtshängigkeit der Zivilklage. Eine nachfolgende Klage vor dem Zivilgericht ist wegen doppelter Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) zwingend aus dem Recht zu weisen.
Forderungen aus gerichtlich genehmigtem Vergleich sind keine Deliktsschäden
- BGer 6B_181/2016 vom 28.6.2016
Vergleichsforderungen beruhen auf dem Vertrag und stellen keinen Schaden «aus der Straftat» dar (E. 1.2–1.3).
Sachverhalt: Nach Abschluss eines UWG-Vergleichs über CHF 15'000.– vor dem Handelsgericht Bern fiel die Schuldnerin in Konkurs. Die Klägerin zeigte den Organvertreter wegen Konkursdelikten an und forderte die Vergleichssumme adhäsionsweise.
Kernaussage: Die Forderung gründet auf dem Vergleich und nicht auf den inkriminierten Handlungen. Sie stellt keinen Anspruch «aus der Straftat» dar und kann nicht adhäsionsweise eingeklagt werden.
Kantonale Praxis: Strikter Ausschluss vertraglicher Ansprüche
- Obergericht Aargau SST.2015.156 / AGVE 2015 2
Wortlaut von Art. 122 StPO ist eng auszulegen; Zivilweg für Vertragsstreitigkeiten zwingend.
Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Aargau verweist vertragliche Rückforderungs- oder Erfüllungsansprüche im Strafverfahren ausnahmslos auf den Zivilweg. Strafgerichte sind funktionell auf Deliktsschäden beschränkt.
Kantonale Praxis: Eigene Zivilansprüche der Eltern bei Tötung des Kindes
- Obergericht Thurgau RBOG 2023 Nr. 46
Beschwerdelegitimation und Adhäsionsrechte der Eltern eines getöteten Opfers (Art. 122 Abs. 2 StPO).
Kernaussage: Eltern eines durch eine Straftat getöteten Opfers besitzen ein originäres Recht zur adhäsionsweisen Geltendmachung eigener Genugtuungsforderungen (Art. 47 OR) und sind berechtigt, Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung ihrer Ansprüche anzufechten.
Kantonale Praxis: Keine Anhörungspflicht im Strafbefehlsverfahren
- Kantonsgericht Luzern 2N 17 42
Unterbreitung der Zivilklage vor Erlass des Strafbefehls nicht erforderlich.
Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft muss eine Adhäsionsklage der beschuldigten Person vor Erlass des Strafbefehls nicht förmlich unterbreiten. Fehlt eine Anerkennung, wird die Forderung nach Art. 353 Abs. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg verwiesen, ohne dass Gehörsrechte verletzt sind.
Kantonale Praxis: Teilzusprechung dem Grundsatz nach bei unverhältnismässigem Aufwand
- Obergericht Solothurn STBER.2012.24
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO bei komplexen Schadensfolgen.
Kernaussage: Bei schweren Körperverletzungen kann das Strafgericht die Haftung dem Grundsatz nach feststellen und das aufwendige Schadensquantitativ auf den Zivilweg verweisen, um das Strafverfahren nicht zu überlasten.