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Rechtsprechung zu Art. 122 StPO

I. Leitentscheide

Ausschluss vertraglicher Ansprüche im Adhäsionsprozess

  • BGE 148 IV 432
    Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein.
    Das Bundesgericht präzisiert den Begriff der Zivilansprüche «aus der Straftat» (Art. 122 Abs. 1 StPO). Adhäsionsweise geltend gemacht werden können nur deliktische Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Das Strafgericht ist funktionell unzuständig zur Beurteilung rein vertraglicher Ansprüche (z.B. aus Erfüllung oder Vertragsverletzung).

Rechtshängigkeit, Streitgegenstand und Verjährungsunterbrechung bei vertraglichen Forderungen

  • BGE 148 III 401
    Unzuständigkeit des Strafgerichts für vertragliche Ansprüche; Verjährungsunterbrechung durch Strafantrag.
    Erneut bestätigt das Bundesgericht, dass dem Strafgericht die Beurteilung vertraglicher Ansprüche im Rahmen der Adhäsionsklage verwehrt ist. Bei der Verjährungsunterbrechung (Art. 135 Ziff. 2 OR) wirkt die Erklärung im Strafverfahren nur für deliktische Ansprüche; die Verjährung einer Forderung aus Vertrag wird durch Strafantrag oder Konstituierung im Strafverfahren nicht unterbrochen.

Zivilklage und Schadenersatz bei Geldwäscherei

  • BGE 146 IV 211
    Geltendmachung von Schadenersatzforderungen im Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
    Soweit das Gericht die beschuldigte Person der Geldwäscherei schuldig spricht, ist der Entscheid über die adhäsionsweise anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit diese hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt bei Vermögensdelikten auch das Vermögen des privaten Geschädigten.

Anderweitige Rechtshängigkeit und Vergleiche im Insolvenzverfahren

  • BGE 145 IV 351
    Voraussetzungen für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen.
    Die Adhäsionsklage setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bereits bei einem anderen Gericht (Zivilgericht) rechtshängig ist oder darüber rechtskräftig entschieden wurde. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich und schliesst die Adhäsionsklage aus.

Parteistellung und Zivilklage juristischer Personen / Ausgleichskassen

  • BGE 139 IV 310
    Teilnamerecht der Stiftung Sicherheitsfonds BVG als Zivilklägerin am Strafverfahren.
    Befugnis der Stiftung Sicherheitsfonds BVG, als Zivilklägerin am Strafverfahren gegen denjenigen teilzunehmen, der einer Vorsorgestiftung strafbar Mittel entzog. Wer durch die Straftat unmittelbar Schaden erleidet oder gesetzlich in die Ansprüche eintritt, ist zur Zivilklage berechtigt.

Parteientschädigung der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren bei Verweisung

  • BGE 139 IV 102
    Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg.
    Kommt es zu einer Verurteilung im Strafbefehlsverfahren und wird die Zivilforderung mangels Anerkennung auf den Zivilweg verwiesen, obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt. Sie hat Anspruch auf Entschädigung für ihre im Zusammenhang mit der Strafklage entstandenen notwendigen Aufwendungen (Art. 433 StPO).

II. Weitere Entscheide

Kantonale Praxis zum Ausschluss vertraglicher Ansprüche

  • AGVE 2015 2 / SST.2015.156 (Obergericht des Kantons Aargau)
    Vertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 StPO.
    Das Obergericht Aargau stellt klar, dass der Wortlaut von Art. 122 StPO eng auszulegen ist. Erfasst sind nur deliktische Ansprüche «aus der Straftat». Vertragliche Rückforderungen oder Erfüllungsansprüche dürfen durch die Vorinstanz nicht adhäsionsweise zugesprochen werden.

Ansprüche und Beschwerdelegitimation von Angehörigen des Opfers

  • RBOG 2023 Nr. 46 (Obergericht des Kantons Thurgau)
    Beschwerdelegitimation und Zivilansprüche der Eltern eines verstorbenen Opfers (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO).
    Eltern eines durch eine Straftat verstorbenen Opfers haben als Angehörige das Recht, eigene Zivilansprüche (Genugtuung, Versorgerschaden) im Adhäsionsverfahren geltend zu machen und Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen anzufechten.

Verfahrensablauf bei Zivilklage im Strafbefehlsverfahren

  • Entscheid 2N 17 42 (Obergericht des Kantons Luzern)
    Unterbreitung der Zivilklage im Strafbefehlsverfahren.
    Die Zivilklage der Privatklägerschaft muss der beschuldigten Person im Strafbefehlsverfahren nicht vorab zur formalen Anerkennung oder Ablehnung unterbreitet werden. Bestreitet die beschuldigte Person die Zivilforderung im Einspracheverfahren, wird diese gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg verwiesen.

Negative Feststellungsklage vor Zivilgericht bei Adhäsionsklage

  • Urteil 4A_622/2019 (Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung)
    Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit durch Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO.
    Wird im Strafverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung angemeldet, begründet dies die Rechtshängigkeit nach Art. 122 Abs. 3 StPO. Eine später vom Beschuldigten erhobene negative Feststellungsklage vor dem Zivilgericht ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Grundsätzliche Gutheissung der Zivilklage und Verweisung im Übrigen

  • STBER.2012.24 (Obergericht des Kantons Solothurn)
    Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO bei komplexen Zivilforderungen.
    Zivilforderungen von Opfern können vom Gericht bloss dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde.

Substanziierung und Nachweis des Zivilschadens

  • Urteil 6B_335/2017 (Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung)
    Anforderungen an die Substanziierung der Adhäsionsklage.
    Die Privatklägerschaft trägt für ihren Zivilanspruch die Substanziierungs- und Beweislast. Reicht sie keine Belege ein oder ist der Schaden nicht hinreichend beziffert, ist die Klage auf den Zivilweg zu verweisen oder abzuweisen.