Skip to content

Art. 122 StPO — Zivilklage

Art. 122 Allgemeine Bestimmungen

¹ Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
² Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
³ Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
⁴ Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 122 StPO bildet die gesetzliche Grundlage für das sogenannte Adhäsionsverfahren im Schweizer Strafprozessrecht. Mit der Adhäsionsklage wird der geschädigten Person ermöglicht, zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche direkt im Strafverfahren vor dem Strafgericht geltend zu machen, anstatt einen separaten Zivilprozess anstrengen zu müssen (Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1173 f.).

Die Bestimmung dient wesentlichen prozessualen und materiellen Zwecken:

  • Prozessökonomie und Effizienz: Erspart Parteien und Justiz ein zweites, aufwendiges Gerichtsverfahren über denselben Lebenssachverhalt (BBl 2006 1085, S. 1173).
  • Vermeidung widersprüchlicher Entscheide: Verhindert, dass Straf- und Zivilgericht zu gegensätzlichen Sachverhaltsfeststellungen oder Haftungsbeurteilungen gelangen.
  • Opferschutz: Stärkt die Stellung der geschädigten Person und ermöglicht eine rasche und unbürokratische Durchsetzung von Reparationsansprüchen.

Kommentierung

Abs. 1: Zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat

1. Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche “aus der Straftat”

Anspruchsberechtigt ist die unmittelbar geschädigte Person (Art. 115 StPO). Unter den Begriff der Ansprüche «aus der Straftat» fallen in erster Linie deliktische Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR (z.B. Heilungskosten, Sachschaden, Erwerbsausfall, Genugtuung nach Art. 47/49 OR).

2. Ausschluss rein vertraglicher Ansprüche

Das Bundesgericht hat in grundlegenden Leitentscheiden klargestellt, dass rein vertragliche Ansprüche (z.B. Erfüllungs- oder Rückabwicklungsansprüche aus Kauf-, Miet- oder Auftragsverträgen) nicht Gegenstand einer Adhäsionsklage bilden können (BGE 148 IV 432 E. 3.1; BGE 148 III 401 E. 3.2).

Selbst wenn der Sachverhalt einen vertraglichen Hintergrund aufweist, kann adhäsionsweise nur derjenige Schaden geltend gemacht werden, der direkt adäquat-kausal durch die strafbare Handlung (z.B. Betrug nach Art. 146 StGB oder Veruntreuung nach Art. 138 StGB) verursacht wurde.

3. Besondere Anspruchsgrundlagen (Geldwäscherei etc.)

Schadenersatzansprüche können auch aus Straftaten abgeleitet werden, die primär die Rechtspflege oder Vermögenswerte schützen, sofern die Norm (auch) dem Schutz des Einzelnen dient oder ein direkter Adäquanzzusammenhang besteht. Bei der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist die adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatz zulässig, wenn der Vermögenswert aus einem Delikt gegen das Vermögen des Geschädigten stammt (BGE 146 IV 211).


Abs. 2: Eigene Zivilansprüche der Angehörigen des Opfers

Angehörige des Opfers (gemäss Definition in Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. auch RBOG 2023 Nr. 46) sind berechtigt, eigene Zivilansprüche adhäsionsweise einzuklagen. Darunter fallen:

  • Eigenes Genugtuungsbegehren gemäss Art. 47 OR (bei Tötung oder schwerer Körperverletzung des Angehörigen).
  • Versorgerschaden gemäss Art. 45 Abs. 3 OR.
  • Bestattungskosten gemäss Art. 45 Abs. 1 OR.

Voraussetzung ist stets, dass es sich um eigene Ansprüche der Angehörigen handelt, nicht um abgetretene oder geerbte Ansprüche des Opfers (welche nach Abs. 1 durch Rechtsnachfolge geltend zu machen wären).


Abs. 3: Eintritt der Rechtshängigkeit

1. Form und Zeitpunkt

Die Zivilklage wird rechtshängig durch die explizite Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, sich als Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Dies kann mündlich im Rahmen einer Einvernahme oder schriftlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschehen.

2. Wirkungen der Rechtshängigkeit

  • Sperrwirkung / Anderweitige Rechtshängigkeit: Die Erklärung erzeugt die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO. Eine parallele Klage vor dem Zivilgericht ist unzulässig (BGE 145 IV 351; Urteil 4A_622/2019).
  • Unterbrechung der Verjährung: Die Rechtshängigkeit unterbricht gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR die Verjährung für die deliktischen Zivilansprüche.

Warning

Wichtiger Hinweis zur Verjährung:
Strafanzeigen oder Konstituierungen im Adhäsionsprozess unterbrechen die Verjährung für vertragliche Ansprüche nicht (BGE 148 III 401). Wenn Unsicherheit besteht, ob Ansprüche deliktischer oder vertraglicher Natur sind, müssen vertragliche Forderungen separat zivilprozessual aufrechterhalten werden.


Abs. 4: Rückzug der Zivilklage

Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (d.h. vor Eröffnung des Urteils durch das Erstgericht) zurück, verliert sie den Zivilanspruch nicht.

Im Gegensatz zum Rückzug der Strafklage (der gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO definitiv ist und erneute Strafanzeigen ausschliesst) bewirkt der Rückzug der Adhäsionsklage lediglich das Ende der Rechtshängigkeit im Strafprozess. Die Ansprüche können anschliessend ordentlich auf dem Zivilweg vor dem Zivilgericht eingeklagt werden (Art. 122 Abs. 4 StPO).


Praxisfragen

Praxisfrage 1: Wie ist vorzugehen, wenn Zivilansprüche sowohl deliktisch als auch vertraglich begründet werden?

Problemstellung:
In Wirtschaftsstrafverfahren (z.B. Untreue, Betrug, Ungetreue Geschäftsbesorgung) klagen Geschädigte häufig Beträge ein, die sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag (z.B. Darlehensvertrag, Verwaltungsauftrag) sowie aus der Verfehlung ergeben.

Praxis und Lösung:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 IV 432) ist das Strafgericht funktionell unzuständig zur Beurteilung rein vertraglicher Erfüllungs- oder Rückforderungsansprüche.

  • Das Strafgericht darf adhäsionsweise nur deliktischen Schadenersatz (Art. 41 OR) beurteilen.
  • Soweit der Schaden rein vertraglicher Natur ist (Erfüllungsinteresse), muss das Strafgericht auf die Klage nicht eintreten bzw. sie auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; vgl. auch AGVE 2015 2).
  • Kantonale Praxis: Kantons- und Obergerichte (z.B. Aargau AGVE 2015 2, Zürich) verweisen vertragliche Ansprüche strikt auf den Zivilweg, um eine Überlastung der Strafjustiz mit Zivilrechtsproblemen zu vermeiden.

Praxisfrage 2: Wie wird die Zivilklage im Strafbefehlsverfahren behandelt?

Problemstellung:
Wird ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) erledigt, stellt sich die Frage, wie mit angemeldeten Zivilforderungen umgegangen wird, wenn die beschuldigte Person diese nicht anerkennt.

Praxis und Lösung:

  • Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl Zivilforderungen gemäss Art. 353 Abs. 2 StPO nur zusprechen, wenn die beschuldigte Person diese anerkannt hat.
  • Bestreitet die beschuldigte Person die Zivilforderung oder ist deren Beurteilung ohne Hauptverhandlung nicht möglich, verweist die Staatsanwaltschaft die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. auch Obergericht Luzern, Urteil 2N 17 42).
  • Wird die Zivilforderung mangels Anerkennung auf den Zivilweg verwiesen, steht der Privatklägerschaft für ihre im Zusammenhang mit der Strafklage entstandenen notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt dennoch eine Parteientschädigung zu (BGE 139 IV 102 E. 4.1, 4.3).
  • Die Zivilklage muss dem Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls nicht zwingend zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet werden (Obergericht Luzern, Urteil 2N 17 42).
Last updated on