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Art. 122 StPO — Zivilklage

Art. 122 Allgemeine Bestimmungen

¹ Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
² Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
³ Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
⁴ Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 122 StPO bildet die verfahrensrechtliche Grundnorm für das schweizerische Adhäsionsverfahren. Die Bestimmung regelt die Befugnis der geschädigten Person und der Angehörigen des Opfers, zivilrechtliche Reparationsansprüche direkt im Strafprozess vor dem Strafgericht einzuklagen, anstatt hierfür einen separaten Zivilprozess anstrengen zu müssen (Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1173 f.).

Das Adhäsionsverfahren bezweckt in erster Linie die Prozessökonomie und den Opferschutz: Einer durch eine Straftat verletzten Person soll erspart bleiben, denselben Lebenssachverhalt in einem nachfolgenden Zivilverfahren mit erneutem persönlichem Aufwand und erhöhtem Kostenrisiko beweisen zu müssen. Zugleich verhindert die gemeinsame Beurteilung divergierende Sachverhaltsfeststellungen und widersprüchliche Urteile zwischen Straf- und Ziviljustiz.

Demgegenüber setzt die Rechtsprechung dem Adhäsionsprozess klare funktionelle Schranken: Der Strafprozess darf nicht zu einem blossen Vehikel zivilrechtlicher Streitigkeiten umfunktioniert werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3; BGer 6B_602/2020 vom 29.3.2023 E. 3.1). Streitigkeiten vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind zwingend vor den Zivil- bzw. Verwaltungsgerichten auszutragen. Zudem gilt im Spannungsfeld zwischen der zivilprozessualen Dispositions- bzw. Verhandlungsmaxime und dem Strafverfahren der strikte Vorrang des strafprozessualen Schweigerechts: Die beschuldigte Person ist auch im Hinblick auf Zivilforderungen nicht zur Mitwirkung oder zu einem substanziierten Bestreiten nach Zivilprozessordnung verpflichtet (BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 3.2.1).

Prüfschema: Zulässigkeit und Beurteilung der Adhäsionsklage

Die Voraussetzungen einer Zivilklage nach Art. 122 StPO folgen einer festen logischen Prüfungsreihenfolge:

PrüfschrittMerkmal / VoraussetzungGesetzliche GrundlageBehauptungs- und BeweislastBeweismass
1. Persönliche AnspruchsberechtigungGeschädigtenstellung (unmittelbare Rechtsverletzung) oder gesetzlicher EintrittArt. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO, Art. 121 StPOKlagende Privatklägerschaft; von Amtes wegen zu prüfenVoller Beweis (BGE 126 III 59 E. 1a)
2. Zivilrechtliche Natur des AnspruchsPrivatrechtliche Anspruchsgrundlage; Ausschluss vertraglicher und öffentlich-rechtlicher AnsprücheArt. 122 Abs. 1 StPO, Art. 41 ff. OR, Art. 28 ff. ZGBKlagende PrivatklägerschaftVoller Beweis
3. Kausalität «aus der Straftat»Unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Delikt und Schaden; Ausschluss blosser UmtriebeArt. 122 Abs. 1 StPO, Art. 41 Abs. 1 ORKlagende PrivatklägerschaftVoller Beweis (Regel); Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR
4. Eigene Ansprüche von AngehörigenQualifizierte Angehörigeneigenschaft und eigene Schadenersatz- oder GenugtuungsansprücheArt. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 45/47 ORAngehörige PersonVoller Beweis (Schwere des Leids: richterliches Ermessen)
5. Formelle Konstituierung & RechtshängigkeitErklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; Sperrwirkung und VerjährungsunterbrechungArt. 122 Abs. 3 StPO, Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 135 Ziff. 2 ORZivilklägerin für Erklärung; Beschuldigter für EinredenVoller Beweis (Akten)
6. Prozessuale VerteidigungsrechteVorrang des Schweigerechts (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO); keine Pflicht zu substanziiertem Bestreiten nach ZPOArt. 122 StPO, Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 124 Abs. 2 StPOBeschuldigte Person: pauschales Bestreiten genügtGlaubhaftmachen nicht erforderlich; Schweigen ohne Nachteil
7. Rückzug und ErneuerungRückzugserklärung vor Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung; Fortbestand des materiellen AnspruchsArt. 122 Abs. 4 StPORückziehende ParteiVoller Beweis (Protokoll)

Kommentierung

A. Persönliche Anspruchsberechtigung: Geschädigte Person und Rechtsnachfolge (Abs. 1)

1. Dogmatische Grundlinie

Zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen nach Abs. 1 ist in erster Linie die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO legitimiert, mithin diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Wer lediglich mittelbar geschädigt ist (Reflexschaden), kann keine Adhäsionsklage erheben, es sei denn, das Gesetz sieht eine ausdrückliche Ausnahme vor (so für Angehörige in Abs. 2).

Tritt eine Drittperson oder Körperschaft kraft Gesetzes in die zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person ein (Legalzession, Art. 121 Abs. 2 StPO), stehen ihr im Strafverfahren nur jene Rechte zu, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Die Aktivlegitimation zur Zivilklage ist eine von Amtes wegen zu prüfende materielle Rechtsfrage (BGE 126 III 59 E. 1a; BGer 6B_856/2024 vom 10.9.2025 E. 2.5).

2. Kasuistik: Gesetzlicher Eintritt vs. unzulässige Parteirechte

Anwendungsfall (Anspruchsberechtigung bejaht): Stiftung Sicherheitsfonds BVG bei Vermögensentzug
Gegen den Organvertreter einer Vorsorgestiftung wurde ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung geführt. Durch den strafbaren Mittelentzug geriet die Vorsorgestiftung in Liquidation und konnte fällige Renten- und Freizügigkeitsleistungen nicht mehr ausrichten. Gestützt auf Art. 56 und 56a BVG befriedigte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG die Destinatäre und trat von Gesetzes wegen in deren Forderungen ein. Das Wirtschaftsstrafgericht schloss den Sicherheitsfonds aus dem Strafverfahren aus. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Soweit eine Institution kraft ausdrücklicher bundesgesetzlicher Anordnung in die Ansprüche der unmittelbar Geschädigten subrogiert, steht ihr das Recht zu, sich als Privatklägerin im Zivilpunkt zu konstituieren und die übergegangenen Schadenersatzansprüche adhäsionsweise geltend zu machen (BGE 139 IV 310 E. 1 und 2).

Verwerfungsfall (Anspruchsberechtigung verneint): Rechtsschutzversicherung bei Parteientschädigungsforderungen
Eine Kirchgemeindekassiererin hatte zwischen 2017 und 2018 insgesamt über CHF 316'000.– von Konten der Kirchgemeinde für den Umbau eines privaten Restaurants veruntreut. Eine Rechtsschutzversicherung kam für die Anwaltskosten der geschädigten Kirchgemeinde im Strafverfahren auf und forderte gestützt auf eine angebliche Legalzession (aArt. 72 VVG / Art. 121 Abs. 2 StPO) im eigenen Namen eine Parteientschädigung von CHF 64'748.45 von der Beschuldigten. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein: Parteientschädigungsansprüche nach Art. 433 StPO sind prozessualer Natur und bilden keinen zivilrechtlichen Deliktsschaden im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO und Art. 41 ff. OR. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach VVG erfasst Parteientschädigungen nicht; die Versicherung ist mangels eigener Zivilforderung nicht berechtigt, im eigenen Namen Rechtsmittel im Zivilpunkt zu führen (BGer 6B_1189/2023 vom 19.1.2026 E. 2.3–2.4).

Verwerfungsfall (Anspruchsberechtigung verneint): Erzeuger bei strafbarem Schwangerschaftsabbruch
Gegen eine Frau wurde ein Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 3 StGB) eröffnet und in der Folge eingestellt. Der biologische Erzeuger des Fötus focht die Einstellungsverfügung an und beanspruchte Parteistellung sowie adhäsionsweise Genugtuungsansprüche. Das Bundesgericht verneinte die Legitimation: Der Fötus besitzt vor der vollendeten Geburt keine Rechtspersönlichkeit (Art. 31 ZGB) und kann nicht «Opfer» einer Straftat sein. Folglich ist auch der Erzeuger weder unmittelbar Geschädigter noch Angehöriger eines Opfers im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO; Zivilansprüche können im Strafverfahren nicht anhängig gemacht werden (BGE 150 IV 405 E. 3).

Leitsatz. Die adhäsionsweise Geltendmachung setzt die unmittelbare Betroffenheit in zivilrechtlich geschützten Rechtsgütern voraus. Dritte, die Kosten der geschädigten Person bevorschusst haben, erlangen im Adhäsionsverfahren keine Parteistellung zur Durchsetzung prozessualer Erstattungsansprüche.


B. Zivilrechtliche Natur des Anspruchs: Ausschluss öffentlich-rechtlicher und vertraglicher Forderungen (Abs. 1)

1. Dogmatische Grundlinie

Unter den Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche» nach Art. 122 Abs. 1 StPO fallen ausschliesslich Forderungen des materiellen Bundesprivatrechts. In erster Linie sind dies deliktische Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff., Art. 47 und 49 OR), sachenrechtliche Herausgabe- und Abwehransprüche (Art. 641 Abs. 2, Art. 927 f. ZGB), Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a ZGB) sowie spezialgesetzliche Haftungstatbestände (z.B. Art. 58 SVG, Art. 9 UWG; vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.3).

Streng ausgeschlossen sind zwei grosse Kategorien:

  1. Öffentlich-rechtliche Ansprüche: Schadenersatzforderungen gegen Beamte oder mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen, die kantonalen oder eidgenössischen Staatshaftungsgesetzen unterstehen, können nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (BGer 6B_1134/2015 vom 3.6.2016 E. 4.1.2).
  2. Rein vertragliche Ansprüche: Ansprüche, die auf der Verletzung, Erfüllung oder Rückabwicklung eines Vertrags beruhen (Kaufpreis-, Werklohn-, Darlehensrückzahlungs-, Mietzins- oder vertragliche Honorarrückforderungen), können nicht adhäsionsweise eingeklagt werden. Wer einen vertraglichen Anspruch geltend macht, ist nicht «durch die Straftat unmittelbar geschädigt» (BGE 148 IV 432 E. 3.2 und 3.3; BGE 148 III 401 E. 3.2).

2. Kasuistik: Die Abgrenzung zur Vertrags- und Staatshaftung

Verwerfungsfall (Öffentlich-rechtliche Staatshaftung): Fehlerhaftes kinderpsychiatrisches Gutachten
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens um Obhut und Sorgerecht einer 2008 geborenen Tochter erstattete ein Vater Strafanzeige gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen wegen Erstellung eines falschen Gutachtens und Ehrverletzung. Gleichzeitig verlangte er unentgeltliche Rechtspflege zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme mangels Sicherheitsleistung nicht ein. Das Bundesgericht stützte den Nichteintretensentscheid: Ein gerichtlicher Sachverständiger steht in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat. Nach Art. 100 f. des bernischen Personalgesetzes (PG/BE) haftet für Schäden aus amtlicher Tätigkeit ausschliesslich das Gemeinwesen nach öffentlichem Recht. Da ein privatrechtlicher Zivilanspruch von vornherein ausgeschlossen war, fehlte es an einer Adhäsionsforderung und die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO war mangels Aussicht auf Erfolg zu verweigern (BGer 6B_1134/2015 vom 3.6.2016 E. 4.1.2).

Verwerfungsfall (Vertraglicher Schaden): Liegenschaftsverwaltung und Statikmängel einer Autoeinstellhalle
Miteigentümer einer Autoeinstellhalle beanzeigten die Geschäftsführer der Liegenschaftsverwaltung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Veruntreuung. Sie warfen der Verwaltung vor, die Einstellhalle im Jahr 2006 ohne Prüfung von Plänen abgenommen, Mängelrügen betreffend mangelhaften Durchstanzwiderstand der Betondecke verschleppt, ein kostenloses Sanierungsangebot der Architekten pflichtwidrig ignoriert und sich eigenmächtig Honorare von CHF 21'551.40 ausbezahlt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren bezüglich dieser Punkte ein. Das Bundesgericht verneinte die Legitimation der Miteigentümer zur Beschwerde in Strafsachen: Sämtliche Vorwürfe betrafen die ordnungsgemässe Erfüllung des Verwaltungsvertrags vom 20. Februar 2007. Rein vertragliche Schadenersatz- und Honorarrückforderungsansprüche können nicht Adhäsionsgegenstand sein. Soweit eine Streitigkeit ihrem Wesen nach eine zivilrechtliche Vertragsauseinandersetzung darstellt, ist das Strafverfahren unzulässig als Vehikel zur Durchsetzung zivilprozessualer Ansprüche (BGer 6B_602/2020 vom 29.3.2023 E. 3.1, 4, 5.3).

Verwerfungsfall (Vertraglicher Rückabwicklungsanspruch): Immobilienpromotion Crans-Montana
Die Beteiligten schlossen am 18. Juli 2012 eine Vereinbarung über die gemeinsame Realisierung eines Immobilienprojekts in Crans-Montana. Nach Zerwürfnissen und gegenseitigen Kündigungen im Herbst 2013 verlangten die Auftraggeber im Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die Rückzahlung investierter Projektierungsgelder von CHF 300'000.–. Nach Freispruch des Beschuldigten verpflichtete das Kantonsgericht Wallis diesen gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO zur Bezahlung. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Klage stützte sich materiell auf das vertragliche Abrechnungsverhältnis des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR). Das Strafgericht besitzt im Adhäsionsverfahren keinerlei funktionelle Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung vertraglicher Ansprüche (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2–3.3).

Verwerfungsfall (Forderung aus gerichtlichem Vergleich): Nachahmung von Kondensmilchtuben
Eine Schweizer Lebensmittelherstellerin klagte gegen den Verwaltungsrat einer Konkurrentin wegen unlauterer Nachahmung ihrer bekannten Kondensmilchtube (UWG). Vor dem Handelsgericht des Kantons Bern schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich über CHF 15'000.– Schadenersatz nebst Strafantragsrückzug. Wenige Wochen später fiel die Schuldnerin in Konkurs. Die Klägerin zeigte den Verwaltungsrat wegen Konkursdelikten und Prozessbetrugs an und wollte die nicht bezahlte Vergleichsforderung adhäsionsweise durchsetzen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht ein: Die Forderung von CHF 15'000.– resultierte aus dem Zivilvergleich und nicht unmittelbar aus den beanzeigten Konkursdelikten. Sie bildete keinen deliktischen Anspruch «aus der Straftat» nach Art. 122 Abs. 1 StPO (BGer 6B_181/2016 vom 28.6.2016 E. 1.2–1.3).

3. Kasuistiktabelle: Zulässigkeit adhäsionsweiser Anspruchsgrundlagen

AnspruchsgrundlageAdhäsionsweise zulässig?Begründung / SchrankeLeitentscheid
Ausservertragliche Deliktshaftung (Art. 41 ff. OR)JaKernbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO (Körperverletzung, Sachschaden, Betrugsschaden)BGE 148 IV 432 E. 3.1.2
Genugtuung (Art. 47 / 49 OR)JaKörperliche oder schwere seelische Unbill unmittelbar durch StraftatBGer 6B_856/2024 E. 2.3
Geldwäschereischaden (Art. 305bis StGB i.V.m. Art. 41 OR)JaSchutz des Individualvermögens im Umfang vereitelter EinziehungBGE 146 IV 211 E. 4
Sachenrechtliche Herausgabe (Art. 641 Abs. 2 / 927 ZGB)JaSofern nicht bereits durch strafprozessuale Rückgabe (Art. 267 StPO) erledigtBGE 148 IV 432 E. 3.1.3
Vertragliche Erfüllungs- oder RückabwicklungsansprücheNeinFunktionelle Unzuständigkeit des Strafgerichts; Zivilweg zwingendBGE 148 IV 432 E. 3.2; AG OG SST.2015.156
Forderungen aus gerichtlichem VergleichNeinAnspruch beruht auf dem privatrechtlichen Vergleich, nicht auf dem DeliktBGer 6B_181/2016 E. 1.3
Öffentlich-rechtliche StaatshaftungNeinFehlende privatrechtliche Grundlage; kantonale Verwaltungsverfahren zwingendBGer 6B_1134/2015 E. 4.1.2

Leitsatz. Das Strafgericht ist funktionell unzuständig zur Beurteilung von Ansprüchen aus Vertrag oder öffentlich-rechtlicher Staatshaftung. Adhäsionsweise einklagbar sind ausschliesslich deliktische Forderungen, die unmittelbar aus der tatbestandsmässigen Handlung hervorgehen.


C. Kausalzusammenhang «aus der Straftat» und Abgrenzung zu internen Umtrieben (Abs. 1)

1. Dogmatische Grundlinie

Die Anspruchsberechtigung nach Art. 122 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden adäquat-kausal aus der Straftat resultiert. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens (Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder entgangener Gewinn) im Sinne der Differenzhypothese (BGE 148 III 11 E. 3.2.3).

Für die prozessuale Praxis ergeben sich hieraus strenge Schranken:

  1. Kongruenz von Delikt und Schaden (Prinzip der Stoffgleichheit): Bei Vermögensdelikten wie Betrug (Art. 146 StGB) muss die durch die Täuschung motivierte Vermögensverfügung unmittelbar den Schaden bewirkt haben. Ein Schaden liegt nicht vor, wenn dem Opfer kein tatsächlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen ist (BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 2.4.2).
  2. Ausschluss blosser Umtriebe und interner Arbeitszeit: Arbeits- und Zeitaufwand, der bei Organen juristischer Personen (z.B. Kirchgemeinderat, Vereinsvorstand) oder geschädigten Privatpersonen für die Aufarbeitung eines Delikts, die Teilnahme an Sitzungen oder die interne Neuorganisation anfällt, stellt im Haftpflichtrecht in der Regel keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar («Ohnehin-Kosten»; BGer 6B_1189/2023 vom 19.1.2026 E. 12.7.2).
  3. Verbot des Zinseszinses: Der deliktische Schadenszins von 5 % (Art. 73 Abs. 1 OR) darf nicht seinerseits verzinst werden; die Zusprechung von Verzugszinsen auf dem aufgelaufenen Schadenszins verstösst gegen das haftpflichtrechtliche Zinseszinsverbot (BGer 6B_1189/2023 E. 12.6.1).

2. Kasuistik: Anerkannter Deliktsschaden vs. unzulässige Schadensposten

Anwendungsfall (Schaden bejaht): Geldwäschereischaden bei vereitelter Vermögenseinziehung
Ein Treuhänder schleuste im Auftrag eines Anlagebetrügers deliktisch erlangte Kundengelder über Offshore-Strukturen und verbrauchte diese, wodurch deren staatliche Beschlagnahme und Einziehung verunmöglicht wurde. Die Vorinstanz verurteilte den Treuhänder wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), verwies die Schadenersatzklagen der betrogenen Anleger jedoch auf den Zivilweg mit dem Argument, Art. 305bis StGB schütze nur staatliche Rechtspflegeinteressen. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Der Tatbestand der Geldwäscherei dient bei Vermögensdelikten neben der Einziehung auch dem Schutz der individuellen Opfer. Die deliktische Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auf den Schaden im Umfang der vereitelten Einziehung; die Adhäsionsklage ist bei Schuldsprüchen zwingend materiell zu beurteilen (BGE 146 IV 211 E. 3 und 4).

Verwerfungsfall (Kein Betrugsschaden): Vorschaltung einer Zwischenhändlerin und fingierte Rabatte
Ein Engineering Manager der B. AG bezog Ersatzteile für ein niederländisches Vorhangsystem über eine Einzelfirma, die er faktisch über seine eigene Gesellschaft steuerte, obwohl ihm die Arbeitgeberin untersagt hatte, seine Gesellschaft als Lieferantin einzusetzen. Die B. AG zahlte die Rechnungen, die den offiziellen Verkaufspreisempfehlungen des Herstellers entsprachen. Die kantonalen Instanzen sprachen den Manager des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verpflichteten ihn solidarisch zur Bezahlung von CHF 39'645.25 Schadenersatz an die B. AG — entsprechend der gesamten Händlermarge. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Dem Manager wurde nicht vorgeworfen, er habe über die Möglichkeit eines Direktbezugs in Holland getäuscht; der Irrtum des Vorgesetzten betraf ausschliesslich die Identität des Zwischenhändlers. Da nicht festgestellt war, dass die B. AG die Teile bei anderen Händlern günstiger erhalten hätte oder ihr der Zwischenhändlerrabatt von 45–50 % bei einem Direktkauf gewährt worden wäre, fehlte es an einem täuschungsbedingten Vermögensschaden. Der Zivilanspruch war bundesrechtswidrig zugesprochen worden (BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 2.4.2 und 3.3.1).

Verwerfungsfall (Schaden verneint): Honorare externer Finanzberater und Sitzungsgelder des Kirchenrats
Nach der Aufdeckung von Veruntreuungen durch die Kassiererin einer römisch-katholischen Kirchgemeinde forderte die Kirchgemeinde als Adhäsionsklägerin neben der Rückzahlung der Gelder den Ersatz von CHF 3'039.70 für Aufwendungen eines externen Finanzfachmanns, CHF 1'020.– für Umtriebe der Kirchgemeindepräsidentin sowie CHF 870.– für Sitzungsgelder des Kirchenrats für 29 Arbeitsstunden zur Deliktsbewältigung. Das Bundesgericht verwarf diese Zivilforderungen: Zeitaufwand interner Organe stellt mangels Vermögenseinbusse keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Finanzplanung und Sitzungen waren für die Weiterführung der Gemeinde ohnehin erforderlich («Ohnehin-Kosten»). Da die Kirchgemeinde nicht substanziiert darlegte, welcher konkrete Mehraufwand ausschliesslich auf die Korrektur der Falschbuchungen entfiel, fehlte es an einem ersatzfähigen Schaden (BGer 6B_1189/2023 vom 19.1.2026 E. 12.7.1–12.7.2).

Leitsatz. Nur derjenige Vermögensnachteil bildet einen ersatzfähigen Adhäsionsschaden, der adäquat-kausal durch den Straftatbestand verursacht wurde. Blosser Zeitaufwand für Deliktsabklärungen sowie interne Organentschädigungen sind keine ersatzfähigen Schadensposten.


D. Eigene Zivilansprüche der Angehörigen des Opfers (Abs. 2)

1. Dogmatische Grundlinie

Art. 122 Abs. 2 StPO statuiert eine gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung. Angehörige des Opfers (im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO: Ehegatte, eingetragene Partnerin, Lebenspartner, Kinder, Eltern sowie andere nahestehende Personen) können im Strafverfahren eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen.

Zulässige Anspruchsgrundlagen der Angehörigen sind:

  • Eigene Genugtuungsansprüche gemäss Art. 47 OR (bei Tötung oder schwerster Körperverletzung des Opfers).
  • Versorgerschaden gemäss Art. 45 Abs. 3 OR (Ersatz des durch den Tod des Versorgers entgangenen Unterhalts).
  • Bestattungskosten gemäss Art. 45 Abs. 1 OR.

Nicht unter Abs. 2 fallen geerbte Ansprüche des Opfers (z.B. Genugtuungs- oder Erwerbsausfallansprüche, die dem Opfer vor seinem Versterben zustanden); diese können von Erben ausschliesslich als Rechtsnachfolger nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden.

2. Kasuistik: Legitimation und Schranken von Angehörigenansprüchen

Anwendungsfall (Anspruch bejaht): Eigene Genugtuungsklage der Eltern nach gewaltsamer Tötung
Ein junger Mann wurde bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung tödlich verletzt. Die Eltern konstituierten sich als Privatkläger und klagten adhäsionsweise je CHF 35'000.– Genugtuung nach Art. 47 OR ein. Die Staatsanwaltschaft wollte die Zivilforderung mangels Spruchreife im Strafverfahren nicht zulassen. Das Obergericht Thurgau stellte fest, dass die Eltern als nächste Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO ein selbständiges Recht zur Adhäsionsklage besitzen und berechtigt sind, sämtliche Einstellungs- und Nichtanhandnahmeentscheide zur Durchsetzung ihrer Genugtuung anzufechten (TG OG RBOG 2023 Nr. 46).

Verwerfungsfall (Anspruch verneint): Fehlende Opfereigenschaft des Fötus schliesst Angehörigenrechte aus
Beim Schwangerschaftsabbruch fehlt dem ungeborenen Leben die Rechtspersönlichkeit (Art. 31 ZGB). Da kein «Opfer» einer Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes vorliegt, kann der biologische Vater keine Rechtsstellung als Angehöriger nach Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 StPO beanspruchen. Eigene Genugtuungsansprüche nach Art. 47 OR fallen im Strafverfahren ausser Betracht (BGE 150 IV 405 E. 3).

Leitsatz. Angehörige können nur diejenigen Forderungen adhäsionsweise einklagen, die ihnen kraft Gesetzes originär in eigener Person zustehen (Art. 45 und 47 OR). Geerbte Ansprüche des Opfers unterstehen dem Regime der Rechtsnachfolge nach Art. 121 StPO.


E. Eintritt und Wirkungen der Rechtshängigkeit (Abs. 3)

1. Dogmatische Grundlinie

Die Zivilklage wird gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO im Zeitpunkt rechtshängig, in dem die geschädigte Person die ausdrückliche Erklärung abgibt, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Erklärung kann mündlich zu Protokoll bei einer Einvernahme oder schriftlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgegeben werden.

Mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit sind zwei wesentliche Rechtswirkungen verknüpft:

  1. Sperrwirkung (Anderweitige Rechtshängigkeit): Eine nachfolgende separate Zivilklage über denselben Streitgegenstand vor dem Zivilgericht ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 145 IV 351 E. 3.1). Dasselbe gilt für eine vom Beschuldigten nachträglich vor dem Zivilgericht erhobene negative Feststellungsklage (BGer 4A_622/2019 vom 15.4.2020 E. 3–4).
  2. Unterbrechung der Verjährung: Die Erklärung unterbricht die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR für deliktische Zivilansprüche.

2. Kasuistik: Sperrwirkung und Verjährungsfalle

Anwendungsfall (Sperrwirkung bejaht): Unzulässigkeit der negativen Zivilfeststellungsklage
Gegen einen Beschuldigten lief eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten. Der Geschädigte konstituierte sich formgültig als Privatkläger im Zivilpunkt. Um dem Adhäsionsprozess zuvorzukommen, erhob der Beschuldigte vor dem Bezirksgericht eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die geforderte Schadenersatzsumme nicht geschuldet sei. Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten des Zivilgerichts: Mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO war die Zivilklage im Strafprozess rechtshängig geworden (Art. 122 Abs. 3 StPO). Eine nachfolgende negative Feststellungsklage im Zivilprozess verstösst gegen das Verbot der anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGer 4A_622/2019 vom 15.4.2020 E. 3 und 4).

Verwerfungsfall (Verjährungsfalle): Strafanzeige unterbricht vertragliche Verjährungsfristen nicht
Nach dem Tod eines Krebspatienten erstatteten die Angehörigen Strafanzeige gegen die behandelnden Ärzte wegen fahrlässiger Tötung und verlangten Genugtuung. Nach mehrjähriger Strafuntersuchung wurde das Verfahren eingestellt. Die Angehörigen klagten daraufhin vor den Zivilgerichten Schadenersatz gestützt auf vertragliche Arzthaftung ein. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid: Eine Erklärung im Strafverfahren nach Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 3 StPO unterbricht die Verjährung ausschliesslich für deliktische Ansprüche. Die Verjährung vertraglicher Forderungen (Art. 127/128 OR) wird durch die Adhäsionsklage nicht unterbrochen, da das Strafgericht für vertragliche Ansprüche unzuständig ist (BGE 148 III 401 E. 3.3 und 3.4).

Verwerfungsfall (Anderweitige Erledigung): Insolvenzvergleich schliesst Adhäsionsklage aus
Zwei Geschäftspartner führten einen erbitterten Rechtsstreit über veruntreute Gelder. Vor Abschluss des Strafverfahrens schlossen sie im Rahmen eines Nachlass- bzw. Insolvenzverfahrens eine umfassende Schuldenbereinigungsvereinbarung «per Saldo aller Ansprüche». Im nachfolgenden Strafverfahren versuchte der Gläubiger dennoch, seine ursprüngliche Schadenssumme adhäsionsweise einzuklagen. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Eine rechtswirksame Insolvenzvereinbarung entfaltet zivilrechtliche Rechtskraft und schliesst die Adhäsionsklage wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses aus (BGE 145 IV 351 E. 3 und 4).

Leitsatz. Die Konstituierung als Zivilklägerin nach Art. 122 Abs. 3 StPO begründet die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit gegenüber zivilgerichtlichen Verfahren, unterbricht die Verjährung jedoch ausschliesslich für deliktische Ansprüche.


F. Prozessuale Verteidigungsrechte der beschuldigten Person: Bestreitungslast und Vorrang des Schweigerechts (Abs. 1 und 3)

1. Dogmatische Grundlinie: Kollision von ZPO und StPO

In der strafprozessualen Praxis führte die Geltendmachung von Zivilforderungen wiederholt zu Missverständnissen über die Pflichten der beschuldigten Person. Zwar unterliegt die Adhäsionsklage der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (BGer 6B_1189/2023 vom 19.1.2026 E. 12.3.2). Dennoch dürfen die Grundsätze des Zivilprozessrechts nicht unbesehen auf das Strafverfahren übertragen werden.

Das Bundesgericht hat in wegweisenden Entscheiden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Schranken der Adhäsionsverteidigung präzisiert:

  1. Vorrang des strafprozessualen Schweigerechts (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, Nemo tenetur): Die beschuldigte Person ist im gesamten Strafverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet und hat das uneingeschränkte Recht zu schweigen. Dies gilt ausnahmslos auch hinsichtlich der Zivilforderung: Sie kann im Adhäsionsprozess weder unter Wahrheitspflicht als Partei einvernommen noch zur Mitwirkung angehalten werden (BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 3.2.1).
  2. Verbot nachteiliger Beweiswürdigung: Anders als im Zivilprozess (wo die Beweisvereitelung oder Aussageverweigerung nach Art. 164 i.V.m. Art. 160 ZPO frei gegen die unkooperative Partei gewürdigt werden darf) darf das Schweigen oder die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Adhäsionsprozess unter keinen Umständen zu ihren Lasten berücksichtigt werden (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.1). Das strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht geht der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht zwingend vor.
  3. Keine Pflicht zu substanziiertem Bestreiten (Art. 222 Abs. 2 ZPO unanwendbar): Die StPO kennt keine Pflicht der beschuldigten Person, im Rahmen einer förmlichen schriftlichen Klageantwort jede einzelne Tatsachenbehauptung der Zivilklägerschaft detailliert zu bestreiten (vgl. Art. 124 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person darf sich darauf beschränken, die Zivilforderungen pauschal zu bestreiten (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.1; BGer 6B_1189/2023 E. 12.3.3). Von einem solchen Bestreiten ist bereits auszugehen, wenn sie deren Abweisung oder Verweisung auf den Zivilweg beantragt bzw. die Forderung nicht ausdrücklich im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO anerkennt (BGer 6B_856/2024 vom 10.9.2025 E. 2.5).
  4. Prüfungspflicht von Amtes wegen und Kognition der Berufungsinstanz: Das Strafgericht hat die materiellen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 OR und die Substanziierung der Klage (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) von Amtes wegen zu prüfen. Wird ein erstinstanzliches Urteil mit Berufung vollumfänglich angefochten (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist die Zivilforderung mitangefochten. Das Berufungsgericht darf nicht unter Berufung auf die Dispositionsmaxime oder mangelndes substanziiertes Bestreiten auf die erstinstanzliche Begründung verweisen, sondern muss die Zivilforderung eigenständig materiell prüfen (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.2 und 3.3.2).

2. Kasuistik: Fehlurteil des Obergerichts Aargau vs. Bundesgerichtliche Klarstellung

Musterfall (Bundesgerichtliche Korrektur): Obergericht Aargau und die Dispositionsmaxime
Im Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs um die Zwischenschaltung einer Händlerin verpflichtete das Bezirksgericht Zofingen den Engineering Manager und seine Bekannte solidarisch zur Zahlung von CHF 39'645.25 Schadenersatz. Beide erhoben Berufung und verlangten Freispruch sowie die vollumfängliche Abweisung aller Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte die Zivilforderung mit der Begründung, hinsichtlich der Zivilforderung gelte die Dispositionsmaxime; von den Beschuldigten werde ein substanziiertes Bestreiten verlangt, weshalb mangels eingehender Auseinandersetzung auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden könne.
Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Erwägungen des Obergerichts verletzten Bundesrecht fundamental. Da die Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfochten, war auch die Zivilforderung mitangefochten. Art. 222 Abs. 2 ZPO gelangt im Strafverfahren nicht zur Anwendung. Das strafprozessuale Schweigerecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO geht der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vor. Die Beschuldigten durften sich auf ein pauschales Bestreiten durch Abweisungs- und Verweisungsanträge beschränken; das Obergericht war verpflichtet, die Forderung von Amtes wegen vollumfänglich materiell zu überprüfen (BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 3.1–3.3).

Anwendungsfall: Nachtwächter-Überfall im Massnahmezentrum Arxhof und Versicherungsvorbehalte
Zwei Insassen des Massnahmezentrums Arxhof griffen bei einem Fluchtversuch die Nachtwache an und verletzten den Wächter schwer. Das Bezirksgericht sprach dem Geschädigten CHF 11'398.45 Schadenersatz und CHF 5'000.– Genugtuung zu. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Abweisung der Schadenersatzforderung bzw. Verweisung auf den Zivilweg. Das Obergericht Zürich stellte die Haftung dem Grundsatz nach fest, verwies das Quantitativ jedoch auf den Zivilweg, weil unklar geblieben war, ob Heilungs- und Erwerbsausfallkosten nicht nachträglich von der Unfallversicherung gedeckt würden. Der Privatkläger rügte vor Bundesgericht, der Beschuldigte habe den Schaden erstinstanzlich nicht konkret bestritten, weshalb er nach Art. 222 ZPO als anerkannt gelte. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Mit dem Antrag auf Abweisung bzw. Verweisung war die Forderung hinreichend bestritten; von einer Anerkennung konnte keine Rede sein. Da die Aktivlegitimation eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage darstellt und der Privatkläger an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm, um die Subrogationsfragen zu klären, war die Verweisung auf den Zivilweg rechtmässig (BGer 6B_856/2024 vom 10.9.2025 E. 2.2–2.5).

3. Vergleichstabelle: Verteidigungsregime im Zivilprozess vs. Adhäsionsprozess

KriteriumOrdentlicher Zivilprozess (ZPO)Adhäsionsprozess im Strafverfahren (StPO)
Aussage- und WahrheitspflichtParteien unterliegen der Wahrheitspflicht (Art. 160 ZPO); Pflicht zur Parteibefragung und BeweisaussageKeine Mitwirkungspflicht; uneingeschränktes Schweigerecht der beschuldigten Person (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO)
Folgen der AussageverweigerungGericht kann Verweigerung frei zu Lasten der verweigernden Partei würdigen (Art. 164 ZPO)Keine nachteilige Würdigung; Schweigen darf im Zivilpunkt nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.1)
BestreitungslastSubstanziiertes Bestreiten jeder Einzeltatsache in der Klageantwort verlangt (Art. 222 Abs. 2 ZPO)Pauschales Bestreiten genügt; Antrag auf Klageabweisung oder Verweisung schliesst Anerkennung aus (BGer 6B_856/2024 E. 2.5)
Versäumnisfolge bei PassivitätTatsachen gelten als unbestritten und bedürfen keines Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO)Haftungsvoraussetzungen und Aktivlegitimation müssen von der Privatklägerschaft bewiesen und vom Gericht von Amtes wegen geprüft werden
Rechtsmittelkognition (Berufung)Rügeprinzip und Novenschranken (Art. 310, Art. 317 ZPO)Umfassende Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO); amtswegige Prüfung bei Gesamtanfechtung (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.2)

Leitsatz. Die beschuldigte Person darf im Adhäsionsverfahren Zivilforderungen pauschal bestreiten, ohne substanziierte Klageantworten einreichen zu müssen. Ihr strafprozessuales Schweigerecht verdrängt die zivilprozessuale Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vollständig.


G. Rückzug der Zivilklage und erneute Geltendmachung auf dem Zivilweg (Abs. 4)

1. Dogmatische Grundlinie

Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie gemäss Art. 122 Abs. 4 StPO auf dem ordentlichen Zivilweg erneut geltend machen.

Hierin unterscheidet sich der Rückzug der Zivilklage grundlegend von demjenigen der Strafklage:

  • Der Rückzug des Strafantrags bzw. der Strafklage ist definitiv; ein erneuter Strafantrag ist unwiderruflich ausgeschlossen (Art. 120 Abs. 2 StPO).
  • Der Rückzug der Zivilklage beendet lediglich die strafprozessuale Rechtshängigkeit (Abs. 3) und stellt die Parteien so, wie wenn die Zivilklage im Strafverfahren nie erhoben worden wäre. Der materielle Anspruch erlischt nicht.

Massgebender Endzeitpunkt für den vorbehaltlosen Rückzug ist der Abschluss des Parteivortrags bzw. der Beginn der Urteilsberatung vor erster Instanz. Ein Rückzug im Rechtsmittelverfahren vor dem Berufungsgericht führt demgegenüber nach zivilprozessualen Grundsätzen zu einem definitiven Klageverzicht, es sei denn, die Gegenpartei stimmt dem Rückzug ausdrücklich zu (Art. 65 ZPO analog).

Leitsatz. Der Rückzug der Adhäsionsklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beendet lediglich die strafprozessuale Rechtshängigkeit und lässt die Befugnis zur Klage vor den Zivilgerichten unberührt.


Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Wie ist im Strafbefehlsverfahren vorzugehen, wenn Zivilansprüche angemeldet werden?

Problemstellung:
In der Praxis wird ein Grossteil aller Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren erledigt (Art. 352 ff. StPO). Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft Zivilforderungen im Strafbefehl zusprechen darf und ob der beschuldigten Person die Klage vorab zwingend zur Stellungnahme unterbreitet werden muss.

Praxis und kantonale Lösung:

  • Nach Art. 353 Abs. 2 StPO darf die Staatsanwaltschaft Zivilforderungen im Strafbefehl nur zusprechen, wenn die beschuldigte Person diese ausdrücklich anerkannt hat.
  • Bestreitet die beschuldigte Person die Forderung oder nimmt sie keine Stellung, muss die Staatsanwaltschaft die Zivilklage zwingend auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
  • Kanton Luzern: Das Kantonsgericht Luzern entschied, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft der beschuldigten Person vor Erlass des Strafbefehls nicht förmlich zur Anerkennung oder Ablehnung unterbreitet werden muss. Das Strafbefehlsverfahren ist auf rasche Erledigung angelegt; verweist die Staatsanwaltschaft die Zivilklage mangels Anerkennung auf den Zivilweg, liegt keine Gehörsverletzung vor (LU KG 2N 17 42 vom 19.7.2017).
  • Parteientschädigungsfolge: Wird die Zivilforderung im Strafbefehlsverfahren mangels Anerkennung auf den Zivilweg verwiesen, gilt die Privatklägerschaft im Strafpunkt dennoch als obsiegend. Ihr steht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Strafklage standen, eine Parteientschädigung nach Art. 433 StPO zu (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.3). Reine Zivilklagekosten sind dagegen erst im Zivilprozess einzufordern (E. 4.4).

Praxisfrage 2: Wie grenzen kantonale Gerichte vertragliche Ansprüche von Deliktsschäden bei Treuhand- und Geschäftsführungsdelikten ab?

Problemstellung:
In Wirtschaftsstrafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder Veruntreuung (Art. 138 StGB) fordern Geschädigte häufig Beträge ein, die aus dem zugrundeliegenden Auftrags- oder Arbeitsverhältnis herrühren (z.B. Rückzahlung von Vorschüssen, Honorarrückforderungen, Rechnungslegungsdifferenzen). Wie weit reicht die Prüfungskompetenz der kantonalen Strafkammern?

Praxis und kantonale Lösung:

  • Kanton Aargau: Das Obergericht des Kantons Aargau vertritt eine strikte Auslegung von Art. 122 Abs. 1 StPO: Vertragliche Abrechnungs- und Rückforderungsansprüche dürfen unter keinen Umständen im Strafurteil zugesprochen werden. Sobald der geltend gemachte Betrag auf der Auslegung von Vertragsklauseln beruht und nicht den adäquaten Reflex einer strafbaren Vermögensschädigung darstellt, verweist die aargauische Praxis die Forderung ausnahmslos auf den Zivilweg (AG OG SST.2015.156 / AGVE 2015 2).
  • Bundesgerichtliche Bestätigung: Das Bundesgericht bekräftigte diese Linie (BGE 148 IV 432 E. 3.2; BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 2.4.2): Soweit bei Geschäftsbeziehungen Händlerrabatte, Skonti oder Preiskalkulationen strittig sind, darf das Strafgericht keinen fiktiven Rabattverlust als Schaden zusprechen, wenn dem Täter keine Täuschung über die Konditionen zur Last fällt.

Praxisfrage 3: Wie ist vorzugehen, wenn Versicherungsleistungen den Zivilschaden teilweise abdecken (Art. 126 Abs. 3 StPO vs. Verweisung)?

Problemstellung:
Macht ein Opfer von Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten Schadenersatz geltend, steht häufig im Raum, dass Taggelder, Heilungskosten oder Rentenleistungen von der Suva, einer Krankenkasse oder Unfallversicherung erbracht wurden oder noch erbracht werden. Kann das Strafgericht die Forderung dem Grundsatz nach schützen oder gebietet die unklare Subrogation eine Verweisung auf den Zivilweg?

Praxis und kantonale Lösung:

  • Nach Art. 126 Abs. 3 StPO kann das Gericht die Zivilklage dem Grundsatz nach gutheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde (SO OG STBER.2012.24 vom 2.5.2013).
  • Kanton Zürich und Bundesgericht: Lässt die Privatklägerin in ihren Rechtsschriften jedoch ausdrücklich offen, ob und in welchem Umfang die Unfallversicherung die Kosten bereits übernommen hat oder noch übernehmen wird, betrifft dies die Aktivlegitimation (Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 72 VVG bzw. Art. 95c VVG). Versäumt es die Privatklägerschaft, die Subrogationslage darzulegen, ist die Klage nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, da die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend behauptet sind (BGer 6B_856/2024 vom 10.9.2025 E. 2.4–2.5, bestätigend Obergericht Zürich SB230110).

Praxishinweise

Für die geschädigte Person und ihre Privatklagevertretung:

  1. Deliktische von vertraglichen Ansprüchen strikt trennen. Nur Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) adhäsionsweise einklagen. Vertragliche Erfüllungs-, Minderungs- oder Abrechnungsansprüche gehören vor das Zivilgericht (BGE 148 IV 432 E. 3.2).
  2. Verjährung vertraglicher Ansprüche parallel unterbrechen. Die Adhäsionserklärung nach Art. 122 Abs. 3 StPO unterbricht die Verjährung ausschliesslich für deliktische Ansprüche. Droht für vertragliche Ansprüche Verjährung, muss zwingend parallel ein Verjährungsverzicht eingeholt oder ein Betreibungsbegehren eingereicht werden (BGE 148 III 401 E. 3.4).
  3. Schaden vor der Hauptverhandlung vollständig beziffern und belegen. Nach Art. 123 Abs. 2 StPO und Art. 331 Abs. 2 StPO muss die schriftliche Klagebegründung zwingend vor der Hauptverhandlung eingereicht werden. Ein Nachschieben im Parteivortrag führt zur Verweisung auf den Zivilweg (BGer 6B_1189/2023 E. 12.4.2).
  4. Versicherungsleistungen und Subrogationen transparent offenlegen. Erhaltene Taggelder oder Krankheitskosten müssen exakt ausgewiesen werden, um zu belegen, dass die Aktivlegitimation nicht infolge gesetzlichen Forderungsübergangs an den Versicherer verloren ging (BGer 6B_856/2024 E. 2.5).

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Vom strafprozessualen Schweigerecht Gebrauch machen. Das Recht zu schweigen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) gilt uneingeschränkt auch im Zivilpunkt. Die beschuldigte Person darf nicht als Partei unter Wahrheitspflicht befragt werden; ihr Schweigen darf nicht zu ihren Lasten gewertet werden (BGer 6B_85/2026 vom 13.8.2026 E. 3.2.1).
  2. Zivilforderungen pauschal bestreiten. Art. 222 Abs. 2 ZPO gilt im Strafverfahren nicht. Zur Wahrung aller Rechte genügt es, im Parteivortrag oder schriftlich die Abweisung aller Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, zu beantragen (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.1; BGer 6B_856/2024 E. 2.5).
  3. Zinseszins auf Schadenszins rügen. Wird auf dem Schadenszins von 5 % ein weiterer Verzugszins von 5 % geltend gemacht, ist dies als unzulässiger Zinseszins anzufechten. Das Bundesgericht prüft diesen Mangel von Amtes wegen (BGer 6B_1189/2023 E. 12.6.1).
  4. Interne Abklärungskosten und Organumtriebe als Ohnehin-Kosten abwehren. Zeitaufwand für interne Besprechungen, Sitzungsgelder von Vereins- oder Kirchengemeindeorganen und allgemeine Buchhaltungsprüfungen stellen keinen ersatzfähigen Deliktsschaden dar (BGer 6B_1189/2023 E. 12.7.2).

Für die Strafverfolgungsbehörden und die Verfahrensleitung:

  1. Anspruchsvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen. Auch bei mangelnder Mitwirkung der Verteidigung darf die Zivilklage nicht ungeprüft geschützt werden; Aktivlegitimation, Kausalität und Schadensbegriff unterliegen voller richterlicher Prüfung (BGer 6B_856/2024 E. 2.5; BGer 6B_85/2026 E. 3.2.2).
  2. Im Strafbefehlsverfahren Zivilforderungen nur bei Anerkennung zusprechen. Mangels förmlicher Anerkennung durch die beschuldigte Person ist die Forderung nach Art. 353 Abs. 2 StPO zwingend auf den Zivilweg zu verweisen (LU KG 2N 17 42).
  3. Keine zivilprozessualen Versäumnisfolgen androhen. Beschuldigte dürfen im Adhäsionsprozess weder mit Säumnisfolgen nach ZPO noch mit Vorladungen unter Wahrheitspflicht im Zivilpunkt belegt werden (BGer 6B_85/2026 E. 3.2.1).
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