Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 120 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 138 IV 248, E. 4.4 und 5.3

  • Thema: Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten; Verzicht und Kostenfolge im Rechtsmittelverfahren
  • Kernaussage: Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und sie kann auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (E. 5.3 — Regeste b).
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 427 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 StPO — kostenrechtliche Folgen des Verzichts bzw. der Nicht-Beteiligung
  • Zitate: 1374

BGE 145 IV 190, E. 1.3–1.5

  • Thema: Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Verzicht auf Privatklägerschaft vs. Rückzug des Strafantrags
  • Kernaussage: Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport mit Vermerk eines Strafantrags ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren; die Unterschrift des Polizeibeamten ist nicht zwingend (E. 1.4). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2).
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 30–33 StGB — Abgrenzung Verzicht auf Privatklägerschaft vs. Rückzug des Strafantrags
  • Zitate: 215

BGE 147 IV 47, E. 4.2.2

  • Thema: Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten — Voraussetzungen
  • Kernaussage: Das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens betrifft nur die auf ihre Parteistellung verzichtende antragstellende Person und nicht auch die Privatklägerschaft. Die allfällige Entschädigungspflicht der aktiv teilnehmenden Privatklägerschaft hängt mithin nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab.
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 427 Abs. 2, Art. 432 Abs. 2 StPO — unterschiedliche Voraussetzungen je nach Beteiligung
  • Zitate: (zitiert in BGer 6B_83/2025)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023, E. 2.3.4

  • Thema: Verzicht auf Strafklage und Berufungslegitimation im Schuldpunkt; Endgültigkeit des Verzichts
  • Kernaussage: Die Beschwerdegegner hatten auf dem polizeilichen Strafantragsformular die «Nein»-Box für die Konstituierung als Strafkläger angekreuzt, sich aber als Zivilkläger konstituiert. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Verzicht auf die Strafklage — sofern unmissverständlich erklärt — die Berufungslegitimation im Schuldpunkt beseitigt. Die Endgültigkeit des Verzichts (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO) steht einer späteren Reaktivierung der Strafklage entgegen. Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO — Umfang des Verzichts, Differenzierung Strafklage/Zivilklage, Berufungslegitimation

BGer 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.1–2.5

  • Thema: Unvollständiges Formular — kein wirksamer Verzicht auf Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Die geschädigte Person stellte einen Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung, unterzeichnete aber gleichzeitig ein Formular, wonach sie auf ihre Rechte als Privatkläger verzichtete. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf, weil das Formular in verschiedener Hinsicht unvollständig und mangelhaft war und der Verzicht nicht unmissverständlich erklärt worden war. Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (E. 2.4). Formulare müssen verständlich ausgestaltet sein und die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben.
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 StPO — Form und Unmissverständlichkeit des Verzichts, Formularmängel

BGer 1B 188/2015 vom 9. Februar 2016, E. 4.2–5.5

  • Thema: Verzicht auf Privatklägerschaft im polizeilichen Ermittlungsverfahren; Formularverständlichkeit
  • Kernaussage: Die geschädigte Person unterzeichnete am Tag der Strafantragstellung ein separates Formular «Privatklage», auf dem sie in der Rubrik «Verzicht auf Privatklage» ihren Namen handschriftlich einsetzte und datierte. Das Bundesgericht bestätigte den wirksamen und endgültigen Verzicht: Das Formular sei klar formuliert und gebe die Rechtslage zutreffend wieder. Der Verzicht kann auch schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgen (E. 4.2). Wer ein behördliches Formular unterschreibe, solle es aus eigenem Interesse ganz lesen (E. 5.2). Der Strafantrag bleibt trotz Verzicht auf die Parteistellung bestehen.
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 StPO — Verzicht im Ermittlungsverfahren, Formularwirksamkeit, Endgültigkeit

BGer 1B_74/2016 vom 23. September 2016

  • Thema: Verzicht bei Sexualdelikten; Willensmangel und gesundheitliche Beeinträchtigung
  • Kernaussage: Die Geschädigte eines Sexualdelikts unterzeichnete am Tag nach der Tat einen Verzicht auf den Strafantrag und die Parteistellung. Später beantragte sie die Aufhebung des Verzichts mit der Begründung, sie sei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Das Bundesgericht verlangte eine substanziierte Darlegung des Willensmangels und bestätigte im konkreten Fall den wirksamen Verzicht. Ein Willensmangel muss substanziiert dargetan werden; die blosse Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung genügt nicht.
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 StPO — Willensmangel, Anfechtbarkeit des Verzichts

BGer 1B_446/2018 vom 14. November 2018

  • Thema: Verzicht und nachträgliche Konstituierung als Privatklägerin bei Sexualdelikten
  • Kernaussage: Die Geschädigte einer Vergewaltigung hatte bei der Anzeigeerstattung ein Formular ausgefüllt, das als Verzicht auf die Parteistellung interpretiert werden könnte. Später konstituierte sie sich als Privatklägerin. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob der ursprüngliche Verzicht wirksam war und die nachträgliche Konstituierung unbeachtlich ist. Die Umstände des Einzelfalls sind massgeblich — ein Verzicht muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 StPO — Verzicht bei Sexualdelikten, nachträgliche Konstituierung, Willensermittlung

BGer 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025, E. 3.1–3.2

  • Thema: Kosten- und Entschädigungsauflage bei Antragsdelikten nach Verzicht und aktiver Beteiligung
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin hatte sich als Straf- und Zivilklägerin am erst- und vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Das Verfahren wurde wegen Tätlichkeiten eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das Bundesgericht bestätigte die Kostenauflage zulasten der aktiv teilnehmenden Privatklägerschaft: Bei Antragsdelikten wird nicht gefordert, dass die antragstellende Privatklägerschaft die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt hat, wenn sie sich aktiv am Verfahren beteiligt hat. Die Kosten können ihr bereits dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt sind (E. 3.2.2). Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft hängt nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (E. 3.1.3, mit Verweis auf BGE 147 IV 47, E. 4.2.2).
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 427 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1 StPO — kostenrechtliche Folgen der aktiven Beteiligung vs. Verzicht

BGer 1B 323/2019 vom 24. Oktober 2019

  • Thema: Wiedereinsetzung als Privatklägerin nach wirksamem Verzicht
  • Kernaussage: Die Geschädigte hatte nach einem wirksamen Verzicht auf die Parteistellung mehrfach — und schliesslich erfolglos — beantragt, wieder als Privatklägerin in das Strafverfahren aufgenommen zu werden. Das Bundesgericht liess offen, ob ein Wiedereinsetzungsgesuch unter ganz besonderen Umständen Erfolg haben könnte, betonte aber, dass die Endgültigkeit des Verzichts grundsätzlich einer Wiedereinsetzung entgegensteht und wiederholte Gesuche ohne neue substanziierte Gründe nicht zulässig sind.
  • Einschlägig für: Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO — Endgültigkeit, Wiedereinsetzung

BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019, E. 1.1–1.3

  • Thema: Gültigkeit des Strafantrags bei Antragsdelikten; Verzicht vs. Strafantragsvoraussetzung
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügte, für die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung lägen keine gültigen Strafanträge vor, da die Polizeirapporte nicht unterzeichnet waren. Das Bundesgericht klärte die Formvorschriften für den Strafantrag bei Antragsdelikten und betonte die Trennung zwischen Strafantrag (Prozessvoraussetzung nach Art. 30–33 StGB) und Verzicht auf die Privatklägerschaft (Art. 120 StPO).
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 30–33 StGB — Abgrenzung Strafantrag und Verzicht

BGer 6B_214/2024 vom 3. Februar 2025

  • Thema: Sachbeschädigung (Antragsdelikt); Verhältnis Strafantrag und Parteistellung
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer wurde der Sachbeschädigung und des Anhaltens eines Fahrzeugs an einer Stelle, wo es den Verkehr behindert, schuldig gesprochen. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Fall illustriert die praktische Bedeutung der Differenzierung zwischen Strafantrag und Verzicht auf die Parteistellung bei Antragsdelikten.
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 119 StPO — Antragsdelikte und Parteistellung

BGer 6B_93/2012 vom 26. September 2012

  • Thema: Übergangsrecht — Verzicht und Kosten nach altem und neuem Recht
  • Kernaussage: Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten der StPO durchgeführt, die Berufung nach neuem Recht beurteilt. Das Bundesgericht klärte die kostenrechtlichen Folgen des Verzichts nach dem neuen Recht der StPO und die Übergangsbestimmungen nach Art. 453 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 453 StPO — Übergangsrecht, kostenrechtliche Folgen

BGer 6P.46/2000 vom 10. April 2001

  • Thema: Verzicht nach altem kantonalem Recht — Vergewaltigung und Zivilansprüche
  • Kernaussage: Ein Fall vor Inkrafttreten der StPO, in dem das Bundesgericht den Verzicht der geschädigten Person nach altem kantonalem Recht beurteilte. Die Grundsätze der Endgültigkeit und der Unmissverständlichkeit galten auch nach altem Recht und wurden durch Art. 120 StPO kodifiziert.
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO — historische Grundlagen, kodifizierte Grundsätze

BGer 6B 208/2015 vom 24. August 2015

  • Thema: Raufhandel; Strafanträge und Verzicht mehrerer Beteiligter
  • Kernaussage: Bei einer Schlägerei stellten mehrere Beteiligte sich gegenseitig Strafanträge. Der Fall illustriert die praktische Bedeutung der Differenzierung zwischen Strafantrag und Verzicht auf die Parteistellung, wenn mehrere Geschädigte und Beschuldigte einander gegenüberstehen.
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO — Raufhandel, mehrere Beteiligte, Antragsdelikte

BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018

  • Thema: Grosses Wirtschaftsstrafverfahren; aktive Beteiligung der Privatklägerschaft und Kostenfolgen
  • Kernaussage: Einer der grössten Schweizer Wirtschaftsstraffälle (Anlagebetrug). Die Privatklägerschaft nahm aktiv am Verfahren teil. Der Fall illustriert, dass bei aktiv teilnehmender Privatklägerschaft die kostenrechtlichen Folgen bei Unterliegen gravierender sind als bei blosser Strafantragstellung mit Verzicht auf die Parteistellung.
  • Einschlägig für: Art. 120 StPO i.V.m. Art. 427, 428, 432 StPO — aktive Beteiligung und Kostenrisiko

Kantonale Entscheide

BStGer SK.2015.44 vom 30. September 2016

  • Kanton: Bundesstrafgericht
  • Thema: Gewerbsmässiger Betrug; Verzicht und Parteistellung
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht beurteilte einen Fall gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter qualifizierter Veruntreuung und qualifizierter Geldwäscherei, bei dem die Verhältnisbestimmung zwischen Strafantrag und Verzicht auf die Privatklägerschaft relevant war.

BStGer SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018

  • Kanton: Bundesstrafgericht
  • Thema: Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB)
  • Kernaussage: Das Bundesstrafgericht beurteilte einen Fall gewerbsmässigen Betrugs, bei dem die Parteistellung der Privatklägerschaft und die kostenrechtlichen Folgen des Verzichts bzw. der aktiven Beteiligung zu klären waren.

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2026