Art. 120 — Verzicht und Rückzug
Gesetzeswortlaut
Art. 120 Verzicht und Rückzug
1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Kommentierung
I. Bedeutung und Systematik
Rz. 1 Art. 120 StPO regelt den Verzicht der geschädigten Person auf ihre Rechte als Privatklägerschaft sowie den Rückzug einer bereits erklärten Beteiligung.
Rz. 2 Die Bestimmung bildet das verfahrensrechtliche Gegenstück zur Konstituierung nach Art. 118 StPO und regelt den Austritt aus der Parteistellung.
II. Verzicht und Endgültigkeit (Abs. 1)
Rz. 3 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte (Abs. 1 Satz 1).
Rz. 4 Der Verzicht ist endgültig (Abs. 1 Satz 2); ein einmal wirksam erklärter Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Rz. 5 Aus dem Ankreuzen von Feldern auf behördlichen Formularen kann nicht auf einen Verzicht geschlossen werden, wenn das Formular für einen Laien missverständlich ausgestaltet ist (BGer 6B_491/2023 E. 2.4.3).
III. Umfang des Verzichts (Abs. 2)
Rz. 6 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Abs. 2). Die geschädigte Person verliert damit sämtliche Parteirechte im Strafverfahren.
Rz. 7 Die geschädigte Person kann den Verzicht ausdrücklich auf die Strafklage oder auf die Zivilklage beschränken.
IV. Verhältnis zum Strafantragsrecht
Rz. 8 Der Verzicht auf die Rechte als Privatklägerschaft nach Art. 120 StPO berührt den Strafantrag als Prozessvoraussetzung nicht; das Verfahren wegen eines Antragsdelikts ist bei fehlendem ausdrücklichem Rückzug des Strafantrags fortzuführen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2).
Rz. 9 Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger nach Art. 120 StPO gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1).
V. Praxisfragen
1. Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren
Rz. 10 Verzichtet die Privatklägerschaft auf die Stellung von Anträgen im Rechtsmittelverfahren, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3).
2. Kostenpflicht bei aktiver Verfahrensbeteiligung
Rz. 11 Nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft kann verpflichtet werden, Verfahrenskosten zu tragen oder eine Parteientschädigung zu leisten (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2).
Querverweise
- Art. 104 StPO — Parteien
- Art. 107 StPO — Rechtliches Gehör
- Art. 115 StPO — Geschädigte Person
- Art. 118 StPO — Konstituierung als Privatklägerschaft
- Art. 119 StPO — Form und Inhalt der Erklärung
- Art. 382 StPO — Legitimation zur Rechtsmittelerhebung
- Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
- Art. 428 StPO — Kosten im Rechtsmittelverfahren
- Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 120 N 1–10.
- Camille Perrier Depeursinge, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 120 N 1–15.
- Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 120 N 1–18.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1173 f.