Art. 120 — Verzicht und Rückzug
Gesetzeswortlaut
1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Kommentierung
I. Stellung und Funktion der Norm
Rz. 1 — Art. 120 StPO regelt den Verzicht der geschädigten Person auf ihre Rechte als Privatklägerschaft sowie den Rückzug einer bereits erhobenen Straf- oder Zivilklage. Die Norm ist das Gegenstück zu Art. 118 StPO (Konstituierung als Privatklägerschaft) und zu Art. 119 StPO (Form und Inhalt der Erklärung): Während Art. 118 den Eintritt in die Parteistellung und Art. 119 die Form und den Inhalt der Erklärung ordnet, regelt Art. 120 den Austritt — den freiwilligen Verzicht auf die einmal erworbenen Verfahrensrechte. Die Bestimmung steht im Kapitel «Beteiligte» (Art. 104–134 StPO) innerhalb der Unterkapitel zur Privatklägerschaft (Art. 115–122 StPO) und ist damit systematisch in den Kernbereich der Verfahrensbeteiligten eingebettet.
Rz. 2 — Die Norm bezweckt Rechtssicherheit und Rechtsfrieden: Die Strafverfolgungsbehörden sollen wissen, ob und in welchem Umfang die geschädigte Person am Verfahren teilnimmt, und die beschuldigte Person soll vor einer unvorhersehbaren Wiederaktivierung privater Verfolgungsrechte geschützt sein. Die Endgültigkeit des Verzichts (Abs. 1 Satz 2) ist das zentrale dogmatische Merkmal: Sie unterscheidet den Verzicht vom blossen Rückzug eines Strafantrags nach Art. 33 StGB, der wiederaufnehmbar wäre, solange die dreimonatige Antragsfrist läuft (BGE 145 IV 190, E. 1.5.2).
Rz. 3 — Art. 120 StPO unterscheidet sich fundamental vom Strafantragsrecht nach Art. 30–33 StGB: Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten; sein Rückzug beseitigt diese Voraussetzung. Der Verzicht nach Art. 120 StPO betrifft demgegenüber die Parteistellung als Privatklägerin — er lässt den Strafantrag als Prozessvoraussetzung unberührt (BGE 145 IV 190, E. 1.5.2; BGer 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.1). Eine geschädigte Person kann somit den Strafantrag aufrechterhalten (sodass das Strafverfahren fortgesetzt werden muss) und gleichzeitig auf ihre Parteistellung als Privatklägerin verzichten (sodass sie keine Verfahrensrechte mehr ausübt). Umgekehrt führt der Verzicht auf die Privatklägerschaft nicht zum Rückzug des Strafantrags: Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190, E. 1.5.2).
II. Tatbestandsmerkmale (Abs. 1)
a) Subjekt: Die geschädigte Person
Rz. 4 — Berechtigt zum Verzicht ist ausschliesslich die «geschädigte Person» im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO: die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Nicht geschädigte Personen — namentlich mittelbar Betroffene — können keinen Verzicht erklären, da ihnen die Rechte als Privatklägerschaft gar nicht zustehen. Die Rechtsnachfolger nach Art. 121 StPO (Angehörige bei Verstorbenen) können den Verzicht anstelle der verstorbenen geschädigten Person erklären, sofern sie selbst die Geschädigtenstellung erlangt haben.
b) Objekt: Die zustehenden Rechte
Rz. 5 — Der Verzicht bezieht sich auf die Rechte, die der geschädigten Person als Privatklägerschaft zustehen — namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO), die Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO), das Stellen von Beweisanträgen, die Äusserung zur Sache und zum Verfahren (Art. 107 StPO), den Bezug des rechtlichen Gehörs sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 382 StPO). Nicht umfasst vom Verzicht ist der Strafantrag selbst (Rz. 3): Dieser bleibt als Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten bestehen, sofern er nicht nach Art. 33 StGB ausdrücklich zurückgezogen wird.
Rz. 6 — Der Verzicht kann sich auf die gesamte Privatklägerschaft oder nur auf einen Teil beziehen. Abs. 2 regelt den Default-Fall: Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasst er sowohl die Strafklage (Verfolgung und Bestrafung, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) als auch die Zivilklage (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die geschädigte Person kann jedoch ausdrücklich nur auf die Strafklage oder nur auf die Zivilklage verzichten — etwa wenn sie zwar Schadenersatz begehrt, aber kein Interesse an der Bestrafung hat, oder umgekehrt. Die Beschränkung muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Rz. 9 ff.).
c) Form: Schriftlich oder mündlich zu Protokoll
Rz. 7 — Der Verzicht muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Die Formvorschrift entspricht jener von Art. 119 Abs. 1 StPO (Erklärung der Konstituierung). Schriftlichkeit bedeutet, dass die Erklärung in Textform abgegeben und von der geschädigten Person unterzeichnet wird. Mündlich zu Protokoll bedeutet, dass die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) abgegeben und von dieser protokolliert wird. Die Behörde hat den Willen der geschädigten Person klar und unverfälscht wiederzugeben.
Rz. 8 — In der Praxis werden häufig standardisierte Formulare verwendet, auf denen die geschädigte Person ankreuzen kann, ob sie auf die Strafklage, die Zivilklage oder beide verzichtet. Gegen die Verwendung solcher Formulare ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern den Behörden die Entgegennahme rechtserheblicher Erklärungen und ermöglichen es dem Betroffenen, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (BGE 145 IV 190; BGer 1B 188/2015 vom 9. Februar 2016, E. 4.3; BGer 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4). Ein Formular, das in verschiedener Hinsicht unvollständig und mangelhaft ist, kann den wirksamen Verzicht nicht zu tragen, und ein darauf gestützter Ausschluss der Beschwerdelegitimation ist bundesrechtswidrig (BGer 6B_978/2013, E. 2.4–2.5).
d) Willensbestimmung: Unmissverständlichkeit
Rz. 9 — Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BGE 145 IV 190; BGer 1B 188/2015, E. 4.2; BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023, E. 2.3.4). Diese Anforderung folgt aus der Endgültigkeit des Verzichts (Abs. 1 Satz 2) und dem Gebot der Rechtssicherheit. Zweifel am Willen der geschädigten Person gehen zu ihren Lasten, soweit dies mit der Endgültigkeit vereinbar ist — allerdings ist die Rechtsprechung bei unklaren oder missverständlichen Formularen zurückhaltend und verneint eher einen wirksamen Verzicht (BGer 6B_978/2013, E. 2.4).
Rz. 10 — Konkretes Beispiel — Polizeiliches Anzeigeformular: In BGer 1B 188/2015 hatte die geschädigte Person am gleichen Tag zwei separate Formulare unterzeichnet: ein gelbes «Strafantrag»-Formular und ein grünes «Privatklage»-Formular, auf dem sie in der Rubrik «Verzicht auf Privatklage» ihren Namen handschriftlich einsetzte und datierte. Das Bundesgericht bestätigte den wirksamen Verzicht auf die Parteistellung als Privatklägerin: Das Formular sei klar formuliert und gebe die Rechtslage zutreffend wieder; der Verzicht sei rechtswirksam und endgültig erfolgt. Der Einwand, die Rückseite des Formulars mit den Kleingedruckten Erläuterungen sei nicht konsultiert worden, vermögte keine Willkür zu begründen — wer ein behördliches Formular unterschreibe, solle es aus eigenem Interesse ganz lesen (BGer 1B 188/2015, E. 5.1–5.2).
Rz. 11 — Konkretes Beispiel — Unvollständiges Formular: In BGer 6B_978/2013 stellte die geschädigte Person einen Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung, unterzeichnete aber gleichzeitig ein Formular, wonach sie auf ihre Rechte als Privatkläger verzichtete. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf, weil das Formular in verschiedener Hinsicht unvollständig und mangelhaft war: Es erläuterte die Folgen des Verzichts unzureichend und war für einen juristischen Laien nicht verständlich. Ein darauf gestützter Verzicht sei nicht unmissverständlich erklärt worden, weshalb die Beschwerdelegitimation der geschädigten Person zu Unrecht verneint worden sei (BGer 6B_978/2013, E. 2.4–2.5). Das Bundesgericht betonte, dass Formulare verständlich ausgestaltet sein müssen und die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben müssen.
Rz. 12 — Konkretes Beispiel — Differenzierung Strafklage/Zivilklage: In BGer 6B_491/2023 kreuzten zwei Geschädigte auf einem polizeilichen Strafantragsformular in der Spalte «Wollen Sie sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen?» die «Nein»-Box an, während sie die Zivilklage-Box bejahten. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob dieser Verzicht auf die Strafklage die Berufungslegitimation im Schuldpunkt ausschliesst. Es bestätigte, dass ein Verzicht auf die Strafklage — sofern er unmissverständlich erklärt wurde — die Berufungslegitimation im Strafpunkt beseitigt: Wer auf die Strafklage verzichtet hat, kann sich gegen einen Freispruch nicht mehr zur Berufung legitimieren, da ihm das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Abänderung fehlt (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 6B_491/2023, E. 2.3.4). Die Endgültigkeit des Verzichts (Abs. 1 Satz 2) steht einer späteren Reaktivierung der Strafklage entgegen.
III. Umfang des Verzichts (Abs. 2)
Rz. 13 — Abs. 2 regelt den Default-Umfang: Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasst er sowohl die Strafklage (Verfolgung und Bestrafung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) als auch die Zivilklage (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die geschädigte Person verliert damit sämtliche Parteirechte im Strafverfahren, insbesondere die Beschwerde- und Berufungslegitimation (Art. 382 StPO), das Akteneinsichtsrecht (Art. 101 StPO) und das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO).
Rz. 14 — Beschränkter Verzicht: Die geschädigte Person kann den Verzicht ausdrücklich auf die Strafklage oder die Zivilklage beschränken. Ein Verzicht nur auf die Zivilklage bedeutet, dass die geschädigte Person weiterhin Strafklägerin bleibt und das Verfahren mit allen Parteirechten verfolgen kann, aber keine adhäsionsweisen Zivilansprüche mehr geltend macht. Ein Verzicht nur auf die Strafklage bedeutet, dass sie weiterhin Zivilklägerin bleibt und ihre Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen kann, aber keine Rügen im Strafpunkt erheben darf (BGer 6B_491/2023, E. 2.3.2–2.3.4). Die Beschränkung muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden — im Zweifel gilt der uneingeschränkte Verzicht nach Abs. 2.
Rz. 15 — Verzicht im Formular: In der Praxis erfolgt die Differenzierung häufig durch Ankreuzen entsprechender Felder in einem Formular. So kann die geschädigte Person etwa ankreuzen: «Ich verzichte auf die Strafklage» oder «Ich verzichte auf die Zivilklage» oder «Ich verzichte auf beide». Das Bundesgericht hat anerkannt, dass eine solche Differenzierung im Formular rechtswirksam ist, sofern das Formular die Unterscheidung klar aufzeigt und der Willen der geschädigten Person unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BGer 6B_491/2023, E. 2.2). Im dortigen Fall hatte die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass die Beschwerdegegner auf die Strafklage verzichtet hatten, da sie das entsprechende Feld im Formular angekreuzt hatten, und ihnen daher die Berufungslegitimation im Schuldpunkt fehlte.
IV. Endgültigkeit des Verzichts (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 16 — Die Endgültigkeit ist das dogmatisch zentrale Merkmal von Art. 120 StPO. Ein einmal wirksam erklärter Verzicht kann nicht widerrufen werden. Die geschädigte Person kann sich nicht nachträglich wieder als Privatklägerin konstituieren, wenn sie zuvor wirksam auf ihre Rechte verzichtet hat. Dies gilt sowohl für den Verzicht auf die Strafklage als auch für den Verzicht auf die Zivilklage. Die Endgültigkeit dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden: Die Strafverfolgungsbehörden und die beschuldigte Person sollen darauf vertrauen können, dass die geschädigte Person endgültig aus dem Verfahren ausgeschieden ist.
Rz. 17 — Grenze — Willensmangel: Die Endgültigkeit gilt vorbehältlich von Willensmängeln. Wurde die geschädigte Person durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst, so kann der Verzicht angefochten werden. Dies folgt aus den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen über die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen im Prozessrecht und wird in Art. 386 Abs. 3 StPO für den Rechtsmittelverzicht ausdrücklich geregelt. Für den Verzicht nach Art. 120 StPO gilt dies analog: Ein durch Täuschung oder falsche Auskunft bewirkter Verzicht ist nichtig bzw. anfechtbar. Die Beweislast für den Willensmangel trägt die geschädigte Person (BGer 1B 188/2015, E. 4.2; BGer 1B_74/2016 vom 23. September 2016).
Rz. 18 — Grenze — Unzureichende Belehrung: Die Strafverfolgungsbehörden müssen die geschädigte Person über die Bedeutung und die Folgen des Verzichts ausreichend aufklären. Eine unzureichende Belehrung kann den wirksamen Verzicht in Frage stellen, insbesondere wenn die geschädigte Person nicht über die Endgültigkeit der Erklärung informiert wurde. In BGer 6B_978/2013 wurde der Verzicht wegen eines mangelhaften und unvollständigen Formulars aufgehoben (Rz. 11). Die Behörden müssen sicherstellen, dass die geschädigte Person die Tragweite ihrer Erklärung versteht — dies schliesst die Information über die Endgültigkeit, den Umfang (Straf- und Zivilklage) und die Rechtsfolgen (Verlust der Parteirechte, Kostenrisiko) ein.
Rz. 19 — Wiedereinsetzung: Obwohl der Verzicht endgültig ist, kann die geschädigte Person in aussergewöhnlichen Fällen die Wiedereinsetzung in den Parteistand als Privatklägerin beantragen. In BGer 1B 323/2019 vom 24. Oktober 2019 hatte eine Geschädigte nach einem wirksamen Verzicht mehrfach — und schliesslich erfolglos — beantragt, wieder als Privatklägerin in das Strafverfahren aufgenommen zu werden. Das Bundesgericht liess offen, ob ein solches Wiedereinsetzungsgesuch unter ganz besonderen Umständen Erfolg haben könnte, betonte aber, dass die Endgültigkeit des Verzichts grundsätzlich einer Wiedereinsetzung entgegensteht und wiederholte Gesuche ohne neue substanziierte Gründe nicht zulässig sind.
V. Verhältnis zum Strafantragsrecht (Art. 30–33 StGB)
Rz. 20 — Das Verhältnis von Verzicht nach Art. 120 StPO und Strafantrag nach Art. 30–33 StGB ist von zentraler praktischer Bedeutung und in der Rechtsprechung mehrfach geklärt worden. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten (Art. 30 Abs. 1 StGB). Er kann innerhalb von drei Monaten gestellt (Art. 31 StGB) und bis zum Abschluss des Vorverfahrens zurückgezogen werden (Art. 33 StGB). Der Verzicht auf die Privatklägerschaft nach Art. 120 StPO ist hingegen der Verzicht auf die Parteistellung — er lässt den Strafantrag als Prozessvoraussetzung unberührt (BGE 145 IV 190, E. 1.5.2).
Rz. 21 — Konsequenz: Verzichtet die geschädigte Person auf ihre Parteistellung als Privatklägerin, so wird das Strafverfahren bei Antragsdelikten dennoch fortgesetzt, solange der Strafantrag nicht nach Art. 33 StGB zurückgezogen wurde. Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, das Verfahren durchzuführen (Legalitätsprinzip bei Antragsdelikten, vorbehältlich Art. 8 StPO). Die geschädigte Person verliert jedoch ihre Verfahrensrechte: Sie kann keine Akten einsehen, keine Beweisanträge stellen, keine Rechtsmittel ergreifen und keine Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen (BGE 145 IV 190, E. 1.5.2; BGer 1B 188/2015, E. 4.2).
Rz. 22 — Umgekehrter Fall — Rückzug des Strafantrags: Wird der Strafantrag nach Art. 33 StGB zurückgezogen, so entfällt die Prozessvoraussetzung und das Verfahren muss eingestellt werden (Art. 310 StPO). Der Rückzug des Strafantrags führt nicht automatisch zum Verzicht auf die Privatklägerschaft: Hat sich die geschädigte Person bereits als Privatklägerin konstituiert, behält sie ihre Parteistellung, jedoch wird das Verfahren wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung eingestellt. Die Parteistellung ist in diesem Fall gegenstandslos geworden.
VI. Verzicht im Ermittlungsverfahren
Rz. 23 — Der Verzicht kann jederzeit erklärt werden — auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren, noch bevor die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde. Das Bundesgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass ein Verzicht auf die Parteistellung als Privatklägerin auch schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgen kann (BGer 1B 188/2015, E. 4.2; BGer 1B_74/2016). Dies ist praktisch bedeutsam, da die geschädigte Person bei der Anzeigeerstattung bei der Polizei häufig sogleich Formulare ausfüllt, in denen sie sich zur Parteistellung äussern oder darauf verzichten kann.
Rz. 24 — Gefahr der übereilten Erklärung: Die Möglichkeit, den Verzicht bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu erklären, birgt die Gefahr, dass die geschädigte Person — oft in einer emotional belastenden Situation — übereilt auf ihre Rechte verzichtet, ohne die Tragweite der Erklärung vollumfänglich zu erfassen. Das Bundesgericht hat dieser Gefahr dadurch Rechnung getragen, dass es strenge Anforderungen an die Unmissverständlichkeit und Verständlichkeit der Verzichtserklärung stellt (Rz. 9 ff.) und unvollständige oder missverständliche Formulare nicht als wirksamen Verzicht anerkennt (BGer 6B_978/2013, E. 2.4). In BGer 1B_74/2016 wurde der Verzicht einer Geschädigten eines Sexualdelikts dennoch als wirksam bestätigt, obwohl sie geltend machte, sie sei zum Zeitpunkt der Erklärung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen — das Bundesgericht verlangte jedoch, dass ein Willensmangel substanziiert dargetan werden muss.
VII. Verzicht und Rechtsmittel
Rz. 25 — Der Verzicht auf die Privatklägerschaft hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsmittellegitimation. Wer auf seine Rechte als Privatklägerin verzichtet hat, ist nicht mehr Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und damit nicht mehr beschwerde- oder berufungslegitimiert nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Eine nach dem Verzicht erhobene Beschwerde oder Berufung ist als unzulässig abzuweisen (BGer 6B_978/2013; BGer 6B_491/2023, E. 2.3.4). Dies gilt auch dann, wenn die geschädigte Person den Verzicht später bereut — die Endgültigkeit steht einer Reaktivierung entgegen (Rz. 16).
Rz. 26 — Verzicht nur auf die Strafklage: Verzichtet die geschädigte Person nur auf die Strafklage, nicht aber auf die Zivilklage, so behält sie ihre Berufungslegitimation im Zivilpunkt. Sie kann sich jedoch nicht gegen einen Freispruch im Schuldpunkt zur Wehr setzen, da ihr das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Schuldspruchs fehlt. Eine Berufung, die sich nur gegen den Freispruch richtet, ist unzulässig; eine Berufung, die sich gegen den zivilrechtlichen Entscheid richtet, bleibt zulässig (BGer 6B_491/2023, E. 2.3.4). Umgekehrt behält der Verzicht nur auf die Zivilklage die Berufungslegitimation im Strafpunkt.
Rz. 27 — Rechtsmittelverzicht: Neben dem Verzicht nach Art. 120 StPO kennt das Gesetz den Rechtsmittelverzicht nach Art. 386 StPO. Dieser ist ebenfalls endgültig, vorbehältlich der Ausnahme von Abs. 3 (Täuschung, Straftat, unrichtige behördliche Auskunft). Der Rechtsmittelverzicht betrifft nur die Ergreifung von Rechtsmitteln, nicht die übrigen Parteirechte. Der Verzicht nach Art. 120 StPO ist weiterreichend: Er erfasst sämtliche Rechte als Privatklägerin, einschliesslich des Rechts auf Akteneinsicht, Teilnahme an Beweiserhebungen und Ergreifung von Rechtsmitteln.
VIII. Kostenrechtliche Folgen des Verzichts
Rz. 28 — Der Verzicht auf die Privatklägerschaft hat erhebliche kostenrechtliche Konsequenzen. Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft, wenn eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 248 (E. 4.4) klargestellt, dass dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden können.
Rz. 29 — Unterschiedliche Kostenfolgen je nach Beteiligung: Die kostenrechtliche Behandlung hängt davon ab, ob die geschädigte Person (a) nur einen Strafantrag gestellt und auf die Parteistellung verzichtet hat, oder (b) sich als Privatklägerin aktiv am Verfahren beteiligt hat. Im Fall (a) gelten die strengeren Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO (Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit). Im Fall (b) können der aktiv teilnehmenden Privatklägerschaft die Kosten bereits dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO (Verfahrenseinstellung oder Freispruch) und lit. b (keine Kostentragungspflicht der beschuldigten Person) erfüllt sind — ohne dass ein mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegen muss (BGer 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025, E. 3.2.2; BGE 147 IV 47, E. 4.2.2).
Rz. 30 — Kosten im Rechtsmittelverfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft auf die Stellung von Anträgen, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und sie kann auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248, E. 5.3 — Regeste b). Dies ist die kostenrechtliche Kehrseite des Verzichts: Wer keine Anträge stellt, obsiegt und unterliegt nicht und trägt damit keine Kosten.
Rz. 31 — Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person: Bei Antragsdelikten kann die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung von der Privatklägerschaft oder der antragstellenden Person eine Entschädigung für ihre Aufwendungen verlangen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Hat die geschädigte Person auf ihre Parteistellung verzichtet, so gilt für die antragstellende Person das Erfordernis eines mutwilligen oder grob fahrlässigen Verhaltens (Art. 432 Abs. 2 StPO analog Art. 427 Abs. 2 StPO). Hat sie sich als Privatklägerin aktiv beteiligt, so hängt die Entschädigungspflicht nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab (BGer 6B_83/2025, E. 3.1.3; BGE 147 IV 47, E. 4.2.2). Die Entschädigungspflicht der aktiv teilnehmenden Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO.
IX. Verzicht und Konstituierung — Abgrenzung
Rz. 32 — Der Verzicht nach Art. 120 StPO setzt voraus, dass der geschädigten Person überhaupt Rechte zustehen, auf die sie verzichten kann. Vor der Konstituierung nach Art. 118 StPO hat die geschädigte Person keine Parteirechte — sie ist nicht Privatklägerin. Der Verzicht ist daher dogmatisch ein Verzicht auf die Ausübung bereits erworbener Rechte, nicht ein Verzicht auf den Erwerb von Rechten. In der Praxis wird dies jedoch häufig formalisiert: Die geschädigte Person kreuzt auf dem Anzeigeformular an, ob sie sich als Privatklägerin konstituieren oder darauf verzichten will. In diesem Fall liegt konstruktiv ein gleichzeitiger Verzicht auf die Konstituierung vor, der dem Wortlaut von Art. 120 StPO (Verzicht auf «zustehende Rechte») genügt, weil die Rechte ihr mit der Strafantragstellung gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO automatisch zustehen und sie darauf verzichtet (BGer 1B 188/2015, E. 4.2; BGer 6B_978/2013, E. 2.1).
Rz. 33 — Konstituierung nach Verzicht: Wegen der Endgültigkeit des Verzichts (Abs. 1 Satz 2) kann die geschädigte Person sich nicht erneut als Privatklägerin konstituieren, wenn sie zuvor wirksam auf ihre Rechte verzichtet hat. Eine nachträglich abgegebene Konstituierungserklärung ist unbeachtlich. Die einzige Ausnahme besteht bei einem Willensmangel (Rz. 17), der den ursprünglichen Verzicht von vornherein nichtig macht.
X. Übergangsrecht und altrechtliche Entscheide
Rz. 34 — Vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 war der Verzicht auf die Privatklägerschaft im kantonalen Recht geregelt. Für Entscheide, die vor diesem Datum gefällt wurden, gilt das Übergangsrecht nach Art. 453 StPO: Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt. Für nach dem 1. Januar 2011 eingeleitete oder fortgeführte Verfahren gilt hingegen die StPO. In BGer 6B_93/2012 vom 26. September 2012 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem das erstinstanzliche Verfahren vor Inkrafttreten der StPO durchgeführt wurde und die Berufung nach neuem Recht zu beurteilen war. Die kostenrechtlichen Folgen des Verzichts wurden nach dem neuen Recht der StPO beurteilt.
Rz. 35 — Alte kantonale Bestimmungen, die den Verzicht auf die Privatklägerschaft regelten, wurden durch Art. 120 StPO abgelöst. In BGer 6P.46/2000 vom 10. April 2001 — einem Entscheid vor Inkrafttreten der StPO — hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem die geschädigte Person nach altem kantonalem Recht auf ihre Rechte verzichtet hatte. Die Grundsätze der Endgültigkeit und der Unmissverständlichkeit galten auch nach altem Recht und wurden durch Art. 120 StPO kodifiziert.
XI. Spezifische Fallgruppen aus der Rechtsprechung
Rz. 36 — Sexualdelikte und Verzicht: Bei Sexualdelikten ist der Verzicht der geschädigten Person besonders heikel, da die Opfer häufig in einer emotional belastenden Situation Anzeige erstatten und sogleich über ihre Parteistellung entscheiden müssen. In BGer 1B_74/2016 hatte eine Geschädigte eines Sexualdelikts am Tag nach der Tat einen Verzicht auf den Strafantrag und die Parteistellung unterschrieben. Später beantragte sie die Aufhebung des Verzichts mit der Begründung, sie sei gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Das Bundesgericht verlangte eine substanziierte Darlegung des Willensmangels und bestätigte im konkreten Fall den wirksamen Verzicht, da die Geschädigte die Tragweite ihrer Erklärung kannte und der Willensmangel nicht ausreichend dargetan war. In BGer 1B_446/2018 vom 14. November 2018 wurde eine Geschädigte einer Vergewaltigung nach anfänglichem Verzicht wieder als Privatklägerin zugelassen, weil die ursprüngliche Erklärung nicht als unmissverständlicher Verzicht auf die Parteistellung interpretiert wurde — das Bundesgericht betonte, dass die Umstände des Einzelfalls massgeblich sind.
Rz. 37 — Wirtschaftsstrafverfahren und aktive Beteiligung: In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren verzichten Geschädigte seltener auf ihre Parteistellung, da sie ein erhebliches Interesse an der zivilrechtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche haben. In BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 ging es um einen der grössten Schweizer Wirtschaftsstraffälle (Anlagebetrug), in dem die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren teilnahm. Der Fall illustriert, dass bei aktiv teilnehmender Privatklägerschaft die kostenrechtlichen Folgen bei Unterliegen gravierender sind als bei blosser Strafantragstellung mit Verzicht auf die Parteistellung (Rz. 28 ff.).
Rz. 38 — Raufhandel und Antragsdelikte: Bei tätlichen Auseinandersetzungen (Raufhandel) stehen häufig mehrere Beteiligte sich als Geschädigte und Beschuldigte gegenüber. In BGer 6B 208/2015 vom 24. August 2015 und BGer 6B_491/2023 hatten sich mehrere Beteiligte einer Schlägerei gegenseitig Strafanträge gestellt, wobei einige auf die Strafklage verzichteten und andere nicht. Das Bundesgericht hatte zu klären, welche Beteiligten berufslegitimiert waren — nur jene, die ihren Verzicht auf die Strafklage wirksam erklärt hatten, verloren die Berufungslegitimation im Schuldpunkt (BGer 6B_491/2023, E. 2.3.4).
XII. Gesetzesmaterialien
Rz. 39 — Die Bestimmung geht auf den Entwurf der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 zurück (BBl 2006 1085 ff., 1261 zu Art. 119 E-StPO). In der Botschaft wird der Verzicht als «endgültige Erklärung» beschrieben, die die Rechtssicherheit gewährleisten soll. Die Endgültigkeit wurde bewusst gewählt, um zu verhindern, dass die geschädigte Person das Verfahren durch wiederholtes Konstituieren und Verzichtserklärungen manipuliert. Die Regelung entspricht der Praxis zum kantonalen Recht, die bereits vor Inkrafttreten der StPO den Verzicht als endgültig qualifizierte.
Querverweise
- Art. 104 StPO — Parteien (Parteibegriff)
- Art. 107 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
- Art. 115 StPO — Geschädigte Person (Definition)
- Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen (Privatklägerschaft)
- Art. 119 StPO — Form und Inhalt der Erklärung
- Art. 121 StPO — Rechtsnachfolge (nicht als Verzeichnis vorhanden; reiner Textverweis)
- Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
- Art. 310 StPO — Nichtanhandnahmeverfügung
- Art. 382 StPO — Legitimation (Rechtsmittel)
- Art. 426 StPO — Kostentragungspflicht der beschuldigten Person
- Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
- Art. 428 StPO — Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft
- Art. 436 StPO — Entschädigung/Genugtuung im Rechtsmittelverfahren
- Art. 30–33 StGB — Strafantrag und Rückzug (reiner Textverweis, nicht auf Glossagens)
Literatur
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1261 zu Art. 119 E-StPO
- Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 118 N. 4, Art. 120 N. 5
- Donatsch/Wohlers, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl.
- Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 665
- Mahon/Pfeiffer, Schweizerische Strafprozessordnung, Kurzkommentar