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Rechtsprechung zu Art. 119 StPO

Übersicht

Die Rechtsprechung zu Art. 119 StPO ist umfangreich — die Norm ist eine der am häufigsten zitierten Bestimmungen der Strafprozessordnung. Die Entscheide lassen sich thematisch in folgende Gruppen einteilen: Konstituierung der Privatklägerschaft, Beschwerde- und Einsprachelegitimation, Parteientschädigung und Kostentragung, Anklageprinzip und Teileinstellungsverfügung.

I. Konstituierung der Privatklägerschaft und Strafantrag

BGE 141 IV 380 (938 Zitate)

BGE 141 IV 380 — Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 602 Abs. 1 und 2, Art. 652 und 653 Abs. 2 ZGB; Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Als unmittelbar Geschädigtem steht das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB dem einzelnen Erben persönlich zu (E. 2.3.4). Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituiert. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass der betreffende Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (E. 2.3.5–2.5).

BGer 6B 1046/2013 vom 14. Mai 2014 (416 Zitate)

BGer 6B 1046/2013 — Ungetreue Geschäftsbesorgung, Parteientschädigung (reformatio in peius).

BGer 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 (191 Zitate)

BGer 1B 355/2012 — Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege.

II. Einsprachelegitimation im Strafbefehlsverfahren

BGE 139 IV 102 (999 Zitate)

BGE 139 IV 102 — Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.

Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2).

BGE 141 IV 231 (113 Zitate)

BGE 141 IV 231 — Art. 354 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO.

Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (E. 2.3–2.6).

BGer 6B 1404/2020 vom 17. Januar 2022 (121 Zitate)

BGer 6B_1404/2020

III. Anklageprinzip, Teileinstellungsverfügung und Anklageergänzung

BGE 148 IV 124 (227 Zitate)

BGE 148 IV 124 — Art. 11 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II.

Teileinstellungsverfügung; Grundsatz «ne bis in idem»; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 IV 241 E. 2; E. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 362; E. 2.6.6). Eine Anklageergänzung in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Hingegen darf die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (E. 2.6.7). Vorliegend ersuchte der Privatkläger im kantonalen Verfahren, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, wiederholt um Ergänzung der Anklage, wobei sein Antrag im kantonalen Verfahren nicht korrekt behandelt wurde, da die Staatsanwaltschaft weder die Anklage ergänzte noch eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung erliess. Unter diesen Umständen ist eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, mit welchem der vorinstanzliche Schuldspruch auf Beschwerde der beschuldigten Person hin wegen Verletzung des Anklageprinzips aufgehoben wurde, noch möglich (E. 2.6.8).

BGer 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 (180 Zitate)

BGer 6B 1362/2020 — Diebstahl, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gehilfenschaft zu Steuerbetrug, Betrug; Beweisverwertung, Anklageprinzip, Willkür, rechtliches Gehör, Kostendeckungsbeschlagnahme usw.

BGer 6B 491/2023 vom 7. August 2023 (119 Zitate)

BGer 6B_491/2023

IV. Parteientschädigung, unentgeltliche Rechtspflege und Kosten

BGer 6B 1162/2016 vom 27. April 2017 (77 Zitate)

BGer 6B_1162/2016

BGer 1B 188/2015 vom 9. Februar 2016 (42 Zitate)

BGer 1B_188/2015 — Strafverfahren; Privatklägerschaft, unentgeltliche Rechtspflege.

BGer 6B 1200/2017 vom 4. Juni 2018 (69 Zitate)

BGer 6B_1200/2017

BGer 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 (69 Zitate)

BGer 1B_158/2018 — Strafverfahren; Parteistellung.

V. Einstellungsverfügung und Nichtanhandnahme

BGer 6B 481/2014 vom 13. August 2014 (12 Zitate)

BGer 6B_481/2014 — Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung).

BGer 6B 1168/2014 vom 13. Februar 2015 (16 Zitate)

BGer 6B_1168/2014 — Einstellungsverfügung (falsches Gutachten); Beschwerdelegitimation.

BGer 6B 827/2014 vom 1. Februar 2016 (45 Zitate)

BGer 6B_827/2014 — Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung, Unterdrückung von Urkunden etc.).

BGer 6B 637/2021 vom 21. Januar 2022 (42 Zitate)

BGer 6B_637/2021 — Nichtanhandnahme.

VI. Akteneinsicht und Verfahrensrechte

BGer 1B 245/2015 vom 12. April 2016 (46 Zitate)

BGer 1B_245/2015 — Strafverfahren; Akteneinsicht.

VII. Weitere Entscheide

BGer 7B 540/2023 vom 6. Februar 2025 (61 Zitate)

BGer 7B_540/2023

BGer 6B 701/2020 vom 11. Juni 2021 (28 Zitate)

BGer 6B_701/2020 — Veruntreuung; Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.

BGer 6B 730/2017 vom 7. März 2018 (27 Zitate)

BGer 6B_730/2017

BGer 6B 1239/2019 vom 20. Februar 2020 (17 Zitate)

BGer 6B_1239/2019

BGer 6B 611/2017 vom 9. März 2018 (16 Zitate)

BGer 6B_611/2017

BGer 6B 917/2015 vom 23. Februar 2016 (42 Zitate)

BGer 6B_917/2015

BGer 6B 1202/2019 vom 9. Juli 2020 (44 Zitate)

BGer 6B_1202/2019