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Art. 119 — Form und Inhalt der Erklärung

Gesetzeswortlaut

1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.

2 In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:

a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);

b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).

Kommentierung

I. Stellung und Funktion der Norm

Rz. 1 — Art. 119 StPO regelt die Form und den Inhalt der Erklärung, mit der sich die geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituiert. Die Norm steht in unmittelbarem systematischem Zusammenhang mit Art. 118 StPO, der die Voraussetzungen der Privatklägerschaft definiert (ausdrückliche Erklärung, Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO, Frist bis zum Abschluss des Vorverfahrens). Während Art. 118 StPO das Ob der Konstituierung regelt, normiert Art. 119 StPO das Wie und das Was: In welcher Form ist die Erklärung abzugeben, und welche Inhalte kann sie haben?

Rz. 2 — Die Bestimmung ist von zentraler praktischer Bedeutung, weil sie das Fundament für die beiden Hauptfunktionen der Privatklägerschaft legt: die Strafklage (Verfolgung und Bestrafung der verantwortlichen Person) und die Zivilklage (adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche). Diese beiden Funktionen können kumulativ oder alternativ ausgeübt werden — ein Gestaltungsrecht, das die Privatklägerschaft im Laufe des Verfahrens flexibel anpassen kann (vorbehältlich der Grenzen von Art. 120 StPO betreffend Verzicht und Rückzug).

Rz. 3 — Art. 119 StPO steht im Kapitel «Beteiligte» (Art. 104–134 StPO) und konkretisiert den Parteibegriff von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Die Norm ist massgeblich für den Umfang der Verfahrensrechte: Wer nur Strafklägerin ist, hat andere Rechte und Pflichten als wer nur Zivilklägerin ist; wer beide Funktionen wahrnimmt, hat die umfassendeste Parteistellung. Die Wahl hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht (Art. 427 StPO), die Entschädigungsansprüche (Art. 432 StPO) und die Rechtsmittellegitimation (Art. 382 StPO).

II. Form der Erklärung (Abs. 1)

Rz. 4 — Abs. 1 lässt zwei Formen der Erklärung zu: die schriftliche und die mündliche zu Protokoll. Beide Formen sind gleichwertig; eine hierarchische Bevorzugung der Schriftform besteht nicht. Die geschädigte Person kann somit ihre Erklärung in einem Brief an die Staatsanwaltschaft abgeben, in einem Formular einreichen oder mündlich in einer Einvernahme durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu Protokoll geben.

Rz. 5Schriftliche Erklärung: Die Erklärung kann in Briefform, per E-Mail, über ein amtliches Formular oder durch Einreichung eines von einer Rechtsvertretung unterzeichneten Schriftstücks erfolgen. Massgeblich ist, dass der Wille zur Beteiligung als Straf- oder Zivilklägerin schriftlich fixiert wird. Die Unterschrift ist nicht zwingend vorgeschrieben, doch empfiehlt sich in der Praxis eine eigenhändige Unterzeichnung oder elektronische Signatur zur Vermeidung von Zweifeln an der Urheberschaft.

Rz. 6Mündliche Erklärung zu Protokoll: Die mündliche Erklärung muss zu Protokoll gegeben werden, also im Rahmen einer formellen Einvernahme durch eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 158 StPO für die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, Art. 159 StPO für polizeiliche Einvernahmen). Eine blosse mündliche Äusserung im Flur der Staatsanwaltschaft genügt nicht; das Protokoll ist die Bedingung für die Wirksamkeit der mündlichen Erklärung. Das Protokoll muss den Willen zur Verfahrensbeteiligung klar festhalten.

Rz. 7Erklärung gegenüber Strafverfolgungsbehörden: Wie bei Art. 118 Abs. 3 StPO muss die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde abgegeben werden. Eine Erklärung gegenüber Dritten — etwa gegenüber der Gegenpartei, einer Versicherung oder einem Schlichtungsbüro — begründet keine Privatklägerschaft. Die Polizei gilt als Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Norm, weshalb eine Erklärung im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme ausreicht.

Rz. 8Konkludente Erklärung: Art. 119 StPO verlangt keine besondere Form für den Inhalt der Erklärung; der Wille zur Verfahrensbeteiligung kann sich auch konkludent aus dem Verhalten ergeben, sofern er hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Die Stellung eines Strafantrags ist nach Art. 118 Abs. 2 StPO der ausdrücklichen Erklärung gleichgestellt und konstituiert automatisch die Privatklägerschaft. In der Praxis wird jedoch regelmässig eine formelle Erklärung eingeholt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

III. Inhalt der Erklärung (Abs. 2)

Rz. 9 — Abs. 2 nennt die beiden Inhalte, die die Erklärung haben kann: die Strafklage (lit. a) und die Zivilklage (lit. b). Die Formulierung «kumulativ oder alternativ» bedeutet, dass die geschädigte Person eine der beiden Klagen, beide zusammen oder — wenn sie sich bereits konstituiert hat — eine spätere Ergänzung wählen kann. Dies ist ein wesentliches Gestaltungsrecht der Privatklägerschaft.

Rz. 10Strafklage (lit. a): Die Strafklage ist das Verlangen nach Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person. Die Privatklägerschaft übt damit eine dem staatlichen Strafanspruch korrespondierende Funktion aus: Sie verlangt, dass der Staat die Strafverfolgung durchführt und die verantwortliche Person einer gerechten Bestrafung zuführt. Die Strafklage umfasst das Recht, auf Verfolgung zu drängen, an Beweiserhebungen teilzunehmen (Art. 147 StPO), Akteneinsicht zu verlangen (Art. 101 StPO) und Rechtsmittel gegen entscheidende Verfügungen und Urteile zu ergreifen.

Rz. 11 — Die Strafklage ist nicht mit dem Strafantrag nach Art. 118 Abs. 2 StPO identisch: Der Strafantrag konstituiert zwar die Privatklägerschaft, ist aber bei Antragsdelikten eine prozessuale Voraussetzung für die Verfolgbarkeit überhaupt. Die Strafklage nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ist demgegenüber die Ausübung der Verfahrensrechte als Strafklägerin — auch bei Offizialdelikten, wo kein Strafantrag nötig ist. Wer einen Strafantrag stellt, wird nach Art. 118 Abs. 2 StPO automatisch Strafklägerin; wer bei einem Offizialdelikt Strafklägerin sein will, muss die Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO abgeben.

Rz. 12Zivilklage (lit. b): Die Zivilklage ist die adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden. Der Begriff «adhäsionsweise» bringt zum Ausdruck, dass die Zivilklage im Strafverfahren «angehängt» wird — der Strafrichter entscheidet über sie im Rahmen des Strafverfahrens, sofern keine Gründe für eine Verweisung auf den Zivilweg vorliegen (vgl. Art. 124 StPO). Die Zivilklage umfasst Schadensersatz, Genugtuung, Herausgabe und andere privatrechtliche Ansprüche, die in einem direkten Zusammenhang mit der Straftat stehen.

Rz. 13Kumulativ oder alternativ: Die geschädigte Person kann wählen, ob sie nur Strafklägerin, nur Zivilklägerin oder beides sein will. Diese Wahl ist bedeutend:

  • Wer nur Strafklägerin ist, kann die Zivilklage später noch adhäsionsweise geltend machen, solange das Verfahren beim zuständigen Gericht hängig ist (Art. 124 Abs. 1 StPO).
  • Wer nur Zivilklägerin ist, kann auf die Strafklage verzichten, verliert aber die Möglichkeit, aktiv auf die Strafverfolgung einzuwirken (z.B. keine Teilnahme an Beweiserhebungen, keine Rechtsmittel im Strafpunkt).
  • Wer beide Funktionen wahrnimmt, hat die umfassendste Parteistellung, trägt aber auch das volle Kostenrisiko (Art. 427 StPO).

Rz. 14 — Die Wahl zwischen Strafklage und Zivilklage hat unmittelbare Auswirkungen auf die Parteientschädigung. In BGE 139 IV 102 hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Privatklägerschaft bei Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl als Strafklägerin obsiegt und deshalb für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten sind im Falle der Verweisung nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4).

IV. Verhältnis zur Anklage und zum Strafbefehl

Rz. 15 — Die Konstituierung als Privatklägerschaft durch die Erklärung nach Art. 119 StPO ist Voraussetzung für die Legitimation zur Einsprache gegen einen Strafbefehl. In BGE 141 IV 231 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Privatklägerschaft als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt ist, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (E. 2.3–2.6). Dies setzt eine gültige Erklärung nach Art. 119 StPO voraus, mit der die Privatklägerschaft ihre Straf- oder Zivilklage geltend gemacht hat.

Rz. 16 — Im Strafbefehlsverfahren kann die Privatklägerschaft durch die Einsprache gegen den Strafbefehl ihre Strafklage geltend machen. Die Einsprache ist die prozessuale Handlung, mit der die Privatklägerschaft eine gerichtliche Beurteilung verlangt. Die Erklärung nach Art. 119 StPO muss dabei nicht zwingend im Strafbefehlsverfahren selbst abgegeben werden; sie kann bereits im Vorverfahren erfolgt sein. Die Einsprache ist dann die Ausübung der bereits konstituierten Strafklägerrechte.

Rz. 17Teileinstellungsverfügung und Anklageergänzung: In BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht die Bedeutung der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO für das Recht der Privatklägerschaft auf Verfolgung und Bestrafung hervorgehoben. Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (E. 2.6.5). Die Privatklägerschaft kann ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (E. 2.6.7).

V. Beschwerdelegitimation und Rechtsmittel

Rz. 18 — Die Erklärung nach Art. 119 StPO ist die Grundlage für die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft. Wer sich wirksam als Privatklägerin konstituiert hat, ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und damit zur Beschwerde gegen entscheidende Verfügungen und Urteile legitimiert. In BGE 141 IV 380 hat das Bundesgericht entschieden, dass der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituiert. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert (E. 2.3.5–2.5).

Rz. 19 — Die Beschwerdelegitimation erstreckt sich auf alle entscheidenden Verfügungen und Urteile, die die Rechte der Privatklägerschaft berühren: Einstellungsverfügungen nach Art. 319 StPO, Nichtanhandnahmeverfügungen nach Art. 310 StPO, Strafbefehle (Art. 352 ff. StPO), erstinstanzliche Urteile und Rechtsmittelentscheide. Die Legitimation besteht nur im Umfang der konstituierten Klage: Wer nur Zivilklägerin ist, kann keine Beschwerde im Strafpunkt erheben, und umgekehrt.

Rz. 20Unentgeltliche Rechtspflege: Die konstituierte Privatklägerschaft kann unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Das Bundesgericht hat in BGer 1B 188/2015 vom 9. Februar 2016 die Parteistellung der Privatklägerschaft und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren geklärt. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus, die von der Wirksamkeit der Erklärung nach Art. 119 StPO abhängt.

VI. Kostentragung und Parteientschädigung

Rz. 21 — Die Wahl der Klage nach Art. 119 Abs. 2 StPO hat direkte Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht. Nach Art. 427 StPO trägt die unterliegende Privatklägerschaft die Kosten des Verfahrens, soweit diese durch ihre Klage verursacht wurden. Wer nur Strafklägerin ist und im Strafpunkt unterliegt (z.B. bei Freispruch), trägt die durch die Strafklage verursachten Kosten; wer nur Zivilklägerin ist und im Zivilpunkt unterliegt, trägt die Zivilkosten. Wer beide Klagen führt, trägt das volle Kostenrisiko.

Rz. 22 — In BGer 6B 1046/2013 vom 14. Mai 2014 (416 Zitate) hat sich das Bundesgericht mit der Parteientschädigung im Zusammenhang mit der reformatio in peius befasst. Die Entscheidung zeigt, dass die Wahl der Klage nach Art. 119 StPO nicht nur die Kostentragungspflicht, sondern auch die Parteientschädigung bei Erfolg beeinflusst: Wer als Strafklägerin obsiegt, hat Anspruch auf Entschädigung der im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten.

Rz. 23 — Die Kostenverteilung bei Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg ist in BGE 139 IV 102 (999 Zitate) geklärt: Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten sind im Falle der Verweisung nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2).

VII. Erklärung im Kontext des Vorverfahrens

Rz. 24 — Die Erklärung nach Art. 119 StPO wird regelmässig im Vorverfahren abgegeben, da die Frist nach Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens läuft. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 118 Abs. 4 StPO verpflichtet, die geschädigte Person auf die Möglichkeit der Beteiligung als Privatklägerschaft hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Der Hinweis muss nach Eröffnung des Vorverfahrens erfolgen und sollte die Form- und Inhaltsoptionen nach Art. 119 StPO umfassen.

Rz. 25 — In der Praxis wird die Erklärung häufig im Rahmen der Einvernahme der geschädigten Person nach Art. 166 StPO eingeholt. Die Einvernahme bietet sich an, weil die geschädigte Person ohnehin einvernommen wird und die Erklärung mündlich zu Protokoll gegeben werden kann. Die Staatsanwaltschaft sollte in der Einvernahme die Optionen nach Art. 119 Abs. 2 StPO (Strafklage, Zivilklage, kumulativ oder alternativ) klar erklären und der geschädigten Person die Wahl ermöglichen.

Rz. 26 — Wird die Erklärung im Ermittlungsverfahren abgegeben, kann die geschädigte Person bereits ab diesem Zeitpunkt die mit der Privatklägerschaft verbundenen Rechte ausüben: Akteneinsicht (Art. 101 StPO), Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO), Stellung von Beweisanträgen und Kommentierung der Ergebnisse. Die Erklärung entfaltet also sofortige prozessuale Wirkung und ist nicht an eine spätere Bestätigung gebunden.

VIII. Verhältnis zu anderen Parteirollen

Rz. 27 — Die Erklärung nach Art. 119 StPO begründet die Parteistellung als Privatklägerschaft, nicht jedoch zwingend alle Rechte, die mit einer Parteirolle verbunden sind. Die Privatklägerschaft ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, hat aber nicht die gleichen Rechte wie die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO): Keine nemo-tenetur-Privileg (Art. 113 StPO), keine umfassende Akteneinsicht (eingeschränkt nach Art. 107 StPO), keine notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO).

Rz. 28Verhältnis zur beschuldigten Person: Die Privatklägerschaft und die beschuldigte Person stehen sich als Parteien gegenüber, haben aber unterschiedliche Rechte und Pflichten. Die Privatklägerschaft kann nicht beschuldigt werden und hat kein Schweigerecht; sie muss aussagen, wenn sie als Zeugin einvernommen wird (vorbehältlich des Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 163 StPO bei Angehörigen). Die Erklärung nach Art. 119 StPO begründet keine Pflicht zur Mitwirkung, sondern ein Recht zur Beteiligung.

Rz. 29Verhältnis zur Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft vertritt den staatlichen Strafanspruch und führt das Vorverfahren. Die Privatklägerschaft kann die Staatsanwaltschaft nicht anweisen, sondern nur Anträge stellen und Rechtsmittel ergreifen. Die Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO (Strafklage) bedeutet nicht, dass die Privatklägerschaft die Strafverfolgung selbst übernimmt, sondern dass sie das Recht hat, auf Verfolgung zu drängen und die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren.

IX. Praktische Bedeutung und Häufigkeit

Rz. 30 — Art. 119 StPO ist eine der am häufigsten zitierten Normen der StPO. Die hohe Zitationsdichte (gemäss OCL über 938 Zitate im leading case BGE 141 IV 380) erklärt sich aus der zentralen Stellung der Norm für die Konstituierung der Privatklägerschaft: Fast jedes Verfahren mit Geschädigtenbeteiligung berührt Art. 119 StPO, weil die Form und der Inhalt der Erklärung die Grundlage für alle weiteren Verfahrensrechte der Privatklägerschaft bilden.

Rz. 31 — In der Praxis zeigen sich folgende typische Konstellationen:

  • Strafantrag als Erklärung: Bei Antragsdelikten (z.B. Art. 32 StGB) stellt die geschädigte Person einen Strafantrag, der nach Art. 118 Abs. 2 StPO der Erklärung gleichgestellt ist. Die Strafklage nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ist damit automatisch gewählt. Die Zivilklage kann später ergänzt werden.
  • Erklärung in der Einvernahme: Die geschädigte Person wird nach Art. 166 StPO einvernommen und gibt mündlich zu Protokoll ab, dass sie sich als Straf- und Zivilklägerin beteiligen will. Die Erklärung ist formgültig nach Art. 119 Abs. 1 StPO.
  • Schriftliche Erklärung: Die geschädigte Person reicht ein Schreiben ein, in dem sie die Verfolgung und Bestrafung der verantwortlichen Person verlangt. Die Erklärung ist formgültig, auch wenn sie nicht alle prozessualen Details nennt.
  • Nur Zivilklage: Die geschädigte Person will nur Schadensersatz, nicht aber aktive Strafverfolgung. Sie erklärt sich als Zivilklägerin nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO. Sie hat eingeschränkte Verfahrensrechte, kann aber den Zivilpunkt im Strafverfahren geltend machen.

X. Beendigung und Änderung der Erklärung

Rz. 32 — Die einmal abgegebene Erklärung kann geändert werden, solange das Verfahren beim zuständigen Gericht hängig ist (Art. 124 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann also zunächst nur Strafklägerin sein und später die Zivilklage ergänzen, oder umgekehrt. Die Änderung bedarf keiner besonderen Form; sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen, entsprechend den Formvorschriften von Art. 119 Abs. 1 StPO.

Rz. 33 — Der Verzicht auf die Privatklägerschaft oder der Rückzug der Klage richtet sich nach Art. 120 StPO. Die Privatklägerschaft kann auf ihre Rechte verzichten oder ihre Klage zurückziehen, mit der Folge, dass sie aus dem Verfahren ausscheidet. Der Verzicht ist unwiderruflich, soweit er die Strafklage betrifft (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Rückzug der Zivilklage führt zur Verweisung auf den Zivilweg, sofern die Voraussetzungen von Art. 124 StPO gewahrt sind.

Querverweise

  • Art. 101 StPO — Bekanntgabe der Akten (Akteneinsicht)
  • Art. 104 StPO — Parteien (Parteibegriff)
  • Art. 107 StPO — Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (nicht als Verzeichnis vorhanden; reiner Textverweis)
  • Art. 113 StPO — Stellung der beschuldigten Person (nemo tenetur)
  • Art. 115 StPO — Geschädigte Person (Definition)
  • Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen (Privatklägerschaft)
  • Art. 120 StPO — Verzicht und Rückzug
  • Art. 124 StPO — Zuständigkeit und Verfahren (Zivilanspruch)
  • Art. 127 StPO — Rechtsbeistand
  • Art. 130 StPO — Notwendige Verteidigung
  • Art. 132 StPO — Amtliche Verteidigung
  • Art. 147 StPO — Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen
  • Art. 158 StPO — Einvernahme der beschuldigten Person
  • Art. 159 StPO — Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  • Art. 163 StPO — Zeugnisverweigerungsrecht (nicht als Verzeichnis vorhanden; reiner Textverweis)
  • Art. 166 StPO — Einvernahme der geschädigten Person (nicht als Verzeichnis vorhanden; reiner Textverweis)
  • Art. 310 StPO — Nichtanhandnahmeverfügung
  • Art. 319 StPO — Gründe der Einstellung
  • Art. 352 StPO — Voraussetzungen des Strafbefehlsverfahrens
  • Art. 354 StPO — Inhalt des Strafbefehls
  • Art. 382 StPO — Beschwerdegegenstand
  • Art. 427 StPO — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
  • Art. 432 StPO — Ansprüche gegenüber Privatklägerschaft

Literatur

  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
  • Donatsch/Wohlers, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl.
  • Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
  • Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.
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