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Art. 118 — Begriff und Voraussetzungen

Gesetzeswortlaut

1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.

2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.

3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.

Kommentierung

I. Stellung und Funktion der Norm

Rz. 1 — Art. 118 StPO regelt die Konstituierung der Privatklägerschaft. Die Norm bildet das Bindeglied zwischen der Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO (geschädigte Person) und der aktiven Parteistellung im Strafverfahren: Nicht jede geschädigte Person wird automatisch Privatklägerin, sondern nur jene, die eine ausdrückliche Erklärung abgibt (Abs. 1) oder einen Strafantrag stellt (Abs. 2). Die Norm ist damit zentral für die Ausübung von Verfahrensrechten — etwa das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO), die Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) oder die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 382 StPO).

Rz. 2 — Die Bestimmung steht im Kapitel «Beteiligte» (Art. 104–134 StPO) und konkretisiert den in Art. 104 Abs. 1 StPO genannten Parteibegriff. Art. 118 ist die entscheidende Norm für den Übergang von der blossen Geschädigtenstellung zur aktiven Verfahrensbeteiligung. Systematisch folgt sie auf Art. 115 StPO (Geschädigte Person), der die Voraussetzungen der Geschädigteneigenschaft definiert, und geht Art. 119 StPO (Form und Inhalt der Erklärung) voraus, der regelt, wie und mit welchem Inhalt die Konstituierungserklärung abzugeben ist.

II. Voraussetzungen der Privatklägerschaft (Abs. 1)

Rz. 3 — Die Privatklägerschaft entsteht erst durch eine ausdrückliche Erklärung der geschädigten Person. Dies setzt drei Elemente voraus: (1) Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO, (2) ausdrückliche Erklärung, (3) Beteiligungsabsicht als Straf- oder Zivilklägerin. Die Erklärung ist eine Verfahrenshandlung, die prozessualen Formerfordernissen unterliegt.

Rz. 4Geschädigteneigenschaft: Die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist. Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts muss die Person sein (BGE 140 IV 155, E. 3.2; BGE 141 IV 454). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155, E. 3.3.1). Bei kollektiven Rechtsgütern (z.B. Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB) kommt einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77, E. 4).

Rz. 5Ausdrückliche Erklärung: Die Erklärung muss klar zum Ausdruck bringen, dass sich die geschädigte Person am Strafverfahren beteiligen will. Eine blosse passive Duldung des Verfahrens oder eine rein informelle Teilnahme genügen nicht. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde abgegeben werden. Aus der Formulierung «ausdrücklich» folgt, dass eine konkludente Erklärung nur ausnahmsweise genügt, wenn der Wille zur Verfahrensbeteiligung hinreichend klar zum Ausdruck kommt.

Rz. 6Straf- oder Zivilklägerin: Die geschädigte Person kann wählen, ob sie sich als Strafklägerin (Verfolgung des Strafanspruchs), als Zivilklägerin (Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche) oder in beiden Funktionen beteiligen will. Diese Option ist bedeutend, weil sie den Umfang der Verfahrensrechte bestimmt: Wer nur Zivilklägerin ist, kann beispielsweise auf Strafklage verzichten, und umgekehrt. Nach Art. 124 StPO kann die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen oder auf den Zivilweg verweisen.

III. Gleichstellung des Strafantrags (Abs. 2)

Rz. 7 — Abs. 2 stellt den Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleich. Wer einen Strafantrag stellt, konstituiert sich damit automatisch als Privatklägerschaft, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf. Diese Gleichstellung ist praktisch bedeutsam: Bei Antragsdelikten (z.B. Art. 32 StGB) wird der Strafantrag häufig ohnehin gestellt, und die Erhebung der Privatklage erfolgt dann nicht als separater Schritt. Die Gleichstellung vermeidet einen doppelten Erklärungsaufwand und stellt sicher, dass die Antragsstellerin die mit der Privatklägerschaft verbundenen Rechte (insbesondere Rechtsmittel) ausüben kann.

Rz. 8 — Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten wurde in BGE 138 IV 248 geklärt: Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4). Die blosse Stellung des Strafantrags führt also nicht automatisch zu einer Kostentragungspflicht bei Unterliegen im Strafpunkt.

IV. Erklärungsfrist und -form (Abs. 3)

Rz. 9 — Die Erklärung muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Das Vorverfahren umfasst das Ermittlungs- und das Zwischenverfahren; massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abschliesst (z.B. durch Anklageerhebung, Einstellungsverfügung nach Art. 319 StPO oder Strafbefehl nach Art. 352 StPO). Nach diesem Zeitpunkt ist eine Konstituierung als Privatklägerschaft nicht mehr möglich — die geschädigte Person ist dann auf den Zivilweg verwiesen.

Rz. 10 — Die Frist ist präklusiv: Eine nach Abschluss des Vorverfahrens abgegebene Erklärung entfaltet keine Wirkung mehr. Dies gilt auch dann, wenn die geschädigte Person von ihrer Beteiligungsmöglichkeit keine Kenntnis hatte. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 138 IV 258 präzisiert, dass die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger ist (E. 2.1), und die Erklärung nach Art. 118 StPO die Konstituierung als Parteistellung bewirkt.

Rz. 11 — Gegenüber Strafverfolgungsbehörden: Die Erklärung muss gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) abgegeben werden. Eine Erklärung gegenüber Dritten (z.B. Rechtsanwälten, Versicherungen) genügt nicht. Wird die Erklärung gegenüber der Polizei abgegeben, so gilt diese als Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Norm. Die Erklärung kann auch im Rahmen einer Einvernahme abgegeben werden.

V. Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft (Abs. 4)

Rz. 12 — Abs. 4 begründet eine Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft: Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so muss die Staatsanwaltschaft sie nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit der Beteiligung als Privatklägerschaft hinweisen. Diese Pflicht dient dem Rechtsschutz der Geschädigten und stellt sicher, dass diese nicht aus Unkenntnis ihre Verfahrensrechte verliert.

Rz. 13 — Der Hinweis ist nur geschuldet, wenn die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Hat sie bereits eine Erklärung abgegeben oder einen Strafantrag gestellt (Abs. 2), entfällt die Hinweispflicht. Der Hinweis muss nach Eröffnung des Vorverfahrens erfolgen — also nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren formell eröffnet hat. Art und Form des Hinweises sind im Gesetz nicht näher geregelt; in der Praxis erfolgt er schriftlich oder wird in der Einvernahme protokolliert.

Rz. 14 — Unterlässt die Staatsanwaltschaft den Hinweis, kann dies zur Folge haben, dass die geschädigte Person ihre Möglichkeit zur Konstituierung als Privatklägerschaft verliert, wenn das Vorverfahren abgeschlossen wird, ohne dass sie eine Erklärung abgegeben hat. Der geschuldete Hinweis ist eine verfahrensrechtliche Obliegenheit der Behörde; seine Unterlassung kann aber in der Regel nicht nachträglich zur Eröffnung der Privatklägerschaft ausserhalb der Frist führen.

VI. Rechtsnachfolge und besondere Konstellationen

Rz. 15Rechtsnachfolge bei Verstorbenen: Stirbt die geschädigte Person, gehen ihre Rechte nach Art. 121 StPO auf die Angehörigen über. Diese sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (BGE 142 IV 82, E. 3.2). Im Strafpunkt ist kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich; jeder Angehörige kann sich allein als Privatkläger konstituieren (BGE 142 IV 82, E. 3.3).

Rz. 16Juristische Personen und Rechtsnachfolge: Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich — vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO — nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 140 IV 162). Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund einer Fusion nicht zu einer unmittelbaren Geschädigtenstellung der übernehmenden Gesellschaft, sondern zu einer Rechtsnachfolge, die der Konstituierung als Privatklägerin entgegensteht (BGE 140 IV 162).

Rz. 17Erbengemeinschaft: Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Jeder Erbe kann selbständig über die Konstituierung als Privatkläger entscheiden (BGE 141 IV 380). Das Strafantragsrecht und die Beschwerdelegitimation der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind unabhängig voneinander (BGE 141 IV 380).

VII. Öffentliche Interessen und mittelbar Betroffene

Rz. 18 — Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich folglich nicht nach Art. 118 StPO als Privatklägerschaft konstituieren (BGE 145 IV 491, E. 2.3.3). Dies gilt namentlich bei Delikten gegen das Bahnbetriebsgebietsverbot (Art. 86 EBG): Die SBB AG ist zwar durch eine Zuwiderhandlung mittelbar betroffen, aber nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb ihr die Geschädigtenstellung und damit die Legitimation zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil fehlt (BGE 145 IV 491).

VIII. Konstituierung im konkreten Verfahren

Rz. 19 — Die Konstituierung als Privatklägerschaft wird im Verfahren aktenkundig gemacht. In der Praxis erfolgt die Eintragung in der Akte oder durch formellen Beschluss. Im Strafbefehlsverfahren kann sich die Privatklägerschaft durch Einsprache gegen den Strafbefehl konstituieren (BGE 139 IV 102); kommt es zu einer Verurteilung durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Bei Einstellungsverfügungen nach Art. 319 StPO kann die konstituierte Privatklägerschaft Rechtsmittel ergreifen; die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Willen der Privatklägerschaft ist nur zulässig, wenn deren Rechte gewahrt bleiben (vgl. BGer 6B_299/2013, statutes: Art. 118 Abs. 1 StPO).

Rz. 20 — Im Einstellungsverfahren prüft das Gericht, ob die Privatklägerschaft ihre Erklärung rechtsgültig abgegeben hat. Fehlt die Erklärung oder wurde sie erst nach Abschluss des Vorverfahrens abgegeben, fehlt die Parteistellung und damit die Beschwerdelegitimation. Der Hinweis nach Abs. 4 ist in diesen Fällen entscheidend: Wurde er nicht erteilt, kann dies die Präklusion mildern, doch die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend.

Querverweise

Literatur

  • Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.
  • Donatsch/Wohlers, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl.
  • Mahon/Pfeiffer, Schweizerische Strafprozessordnung, Kurzkommentar
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