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Rechtsprechung zu Art. 117 StPO

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 139 IV 121 (BGer 1B_7/2013 vom 14. März 2013)

  • Thema: Reichweite der Gleichstellung der Angehörigen nach Abs. 3; Orientierungspflichten bei Haftentlassung
  • Sachverhalt: Die Mutter und Schwester eines Opfers, das mit einem Messer angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden war, machten Zivilansprüche geltend und konstituierten sich als Straf- und Zivilklägerschaft. Nach der Aufhebung der Untersuchungshaft (Kontaktsperre gegenüber 30 Personen, Fr. 100'000 Sicherheit, Meldepflicht) beschwerten sie sich über die fehlende Orientierung.
  • Kernaussage: Die Privatklägerschaft ist zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids nicht legitimiert, auch nicht bei Lebensgefahr für das Opfer — die betroffenen Personen wenden sich an die Staatsanwaltschaft, der bei der Ausübung ihrer positiven Schutzpflichten eine grosse Verantwortung zukommt (E. 4.6–4.8). Zur Reichweite von Abs. 3 bestand in der Lehre ein Meinungsstreit (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI funktional einschränkend; SCHMID nach Schutzweck; LIEBER und KIENER pauschal gleichstellend). Das Bundesgericht entschied ihn mit dem Wortlaut: «Dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO lässt sich keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen, dass den Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, nur insoweit die gleichen Rechte wie dem Opfer zukommen, als dies die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtert» — auch die Botschaft gibt keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung, der klare Wortlaut bringt den Gesetzgeberwillen zum Ausdruck (E. 5.2). Angehörige mit Zivilansprüchen sind deshalb nach Art. 214 Abs. 4 StPO über die Haftaufhebung zu informieren; unterlassen worden wäre die Orientierung nur, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (E. 5.2–5.3).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Gleichstellung, Reichweite); lit. e (Information, Art. 214 Abs. 4 StPO)

BGE 139 IV 89 (BGer 6B_591/2012 vom 21. Dezember 2012)

  • Thema: Konstituierung der Angehörigen als Privatklägerschaft — eigene Zivilansprüche mit gewisser Wahrscheinlichkeit
  • Sachverhalt: Die Mutter eines in Genf sexuell missbrauchten Kindes erhob Genugtuungs- und Spesenersatzansprüche und konstituierte sich als Privatklägerschaft. Die Vorinstanz verweigerte die Konstituierung, weil die Ansprüche jeder Grundlage entbehrten.
  • Kernaussage: «Im Unterschied zur geschädigten Person und zum Opfer kann sich der Angehörige des Opfers als Privatklägerschaft nur konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Hiefür genügt es nicht, dass er frei erfundene Zivilforderungen ohne jede Grundlage einbringt. Die Zivilansprüche müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sein» (E. 2.2); ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz durfte die Ansprüche nicht als völlig unbegründet («dépourvues de tout fondement») abqualifizieren, wenn sie zumindest eine Grundlage hatten.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Schlüsselvoraussetzung der eigenen Zivilansprüche); Art. 118/122 StPO (Konstituierung)

BGE 143 IV 154 (vom 4. November 2014)

  • Thema: Opferbegriff als Voraussetzung der Stellung nach Art. 117 StPO
  • Sachverhalt: Streit um Entschädigungsansprüche einer Person nach einem Tätlichkeitsdelikt; Streitpunkt das Verhältnis des strafrechtlichen Opferbegriffs zum Opferhilferecht und die Kostenfolgen bei Freispruch.
  • Kernaussage: «Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Gleich lautet auch Art. 1 Abs. 1 OHG. Im Opferhilferecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Strafrecht. Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität» (E. 2.3.2, unter Verweis auf BGE 140 II 7). Glaubhaftmachung genügt; die Opferqualität hängt nicht vom Ausgang des Strafverfahrens ab (E. 2.3.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Anwendungsbereich, Opferbegriff Art. 116 Abs. 1 StPO)

BGE 141 IV 20 (vom 4. November 2014)

  • Thema: Belehrung über Opfer- und Privatklägerrechte; Verwertbarkeit von Auskunftspersonenaussagen
  • Sachverhalt: Nach einer Drohung an einer Zürcher Tramhaltestelle wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen, ohne dass auf ihre Rechte als Opfer hingewiesen wurde; sie konstituierte sich erst später als Privatklägerin und rügte die Verwertbarkeit ihrer Aussagen.
  • Kernaussage: Die Privatklägerin wurde am 22. November 2012 in Nachachtung von Art. 107 Abs. 2 StPO schriftlich auf ihre Rechte als Opfer und als Privatklägerin aufmerksam gemacht (E. 1.2.2); die Konstituierung erfolgte durch Strafanzeige und Strafantrag (E. 1.2.4, Art. 118 Abs. 2 StPO). Offen blieb, ob die Aussagen einer Auskunftsperson ohne Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Strafandrohung nach Art. 303–305 StGB unverwertbar sind (E. 1.2.4).
  • Einschlägig für: lit. e (Belehrung nach Art. 305 StPO); Art. 107/118 StPO (Konstituierung)

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts (BGer)

BGer 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026

  • Thema: Grenze der Gleichstellung im Strafpunkt; Rechtsnachfolge und unentgeltliche Rechtspflege beim Tod des Opfers
  • Sachverhalt: Ein Untersuchungsgefangener starb am 26./27. September 2024 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn; seine Mutter klagte fahrlässige Tötung gegen unbekannte Täterschaft und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht Solothurn (BKBES.2025.144 vom 28. Oktober 2025) wies das Gesuch ab und stützte sich auf die alte Fassung von Art. 136 StPO.
  • Kernaussage: «Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Dabei müssen die Opferangehörigen eigene Zivilansprüche geltend machen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; vgl. auch Art. 122 Abs. 2 StPO). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen» (E. 4.2.2). Beim Tod des Opfers tritt die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO ein — erbberechtigte Angehörige dürfen auch im Strafpunkt klagen; sie erhalten die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO (seit 1.1.2024), und die Erfolgsaussichten sind an der Strafklage zu messen, nicht an einer aussichtslosen Zivilklage (E. 4.3–4.4). Beschwerde gutgeheissen, Fr. 3'000 Entschädigung.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Grenze im Strafpunkt); Art. 121/136 StPO (Rechtsnachfolge, URP); lit. b der Revision 2022

BGer 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024

  • Thema: Opferschutz versus Gehör und Verteidigungsrechte — Vorladung der Opferin zur Berufungsverhandlung
  • Sachverhalt: Die Opferin eines angeblichen Vergewaltigungsdelikts (mit vermindertem Intelligenzquotienten) wurde vom Aargauer Obergericht zur Befragung an der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024 vorgeladen, obwohl ihre beiden früheren Einvernahmen audiovisuell aufgezeichnet worden waren; sie beantragte die Aufhebung der Vorladung.
  • Kernaussage: Im Strafprozess ist «insbesondere der Situation von Personen, die Opfer eines Sexualdelikts wurden, Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden» — die Normen des Opferschutzes (Art. 117, 152, 153 StPO) sind ernst zu nehmen; EMRK-Rügen (Art. 8) treten subsidiär dazu (E. 2.1). Bei den «Vier-Augen-Delikten» erheblicher Tatschwere ist es «bund.esrechtlich nicht zu beanstanden», wenn die Vorinstanz sich trotz erfolgter audiovisueller Aufzeichnung einen unmittelbaren Eindruck verschafft; die Gerichte haben Ermessen, das erst bei offensichtlicher Überschreitung bundesrechtswidrig ist; eine allfällige Einvernahmeunfähigkeit kann anlässlich der Verhandlung festgestellt werden (E. 2.4). Beschwerde abgewiesen.
  • Einschlägig für: lit. c (Grenzen des Schutzmassnahmenregimes); sekundäre Viktimisierung

BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017

  • Thema: Konfrontationseinvernahme — Art. 152 Abs. 3 StPO setzt ein Verlangen des Opfers voraus
  • Sachverhalt: Häusliche Gewalt (einfache Körperverletzung, Drohung); die als Opfer betroffene Ehefrau wurde am 14. April 2016 von der Freiburger Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des beschuldigten Ehemannes einvernommen. Nach der Einstellung des Verfahrens rügte sie die Konfrontation.
  • Kernaussage: Das Opfer hätte «gemäss Art. 152 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen können, dass auf eine Gegenüberstellung verzichtet wird», hatte aber ein solches Gesuch nicht gestellt — die Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten war zu Recht erfolgt (E. 2.7). Ein Verzicht hätte eine Interessenabwägung nach Art. 152 Abs. 4 StPO erfordert; alternativ wäre das Gehör «etwa mittels einer Videoübertragung in einen anderen Raum» zu gewähren gewesen (E. 2.7, unter Verweis auf Urteil 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1.3). Ein Einzeleinvernahme-Modell hätte Art. 147 Abs. 1 und 152 StPO widersprochen.
  • Einschlägig für: lit. c (Schutzmassnahmen, Konfrontationsregime Art. 152 StPO)

III. Bundesstrafgericht

BStGer BB.2025.45 vom 7. Juli 2025

  • Thema: Einvernahme eines minderjährigen Opfers ohne persönlichen Kontakt — Verfahrensgestaltung als Opferschutz
  • Sachverhalt: Ein minderjähriges Opfer A. (vertreten durch eine Vertretungsbeiständin) klagte gegen seinen Vater u.a. wegen einer Bankomatsprengung (Verfahren SK.2024.71). Die Beschwerdekammer ordnete an, wie die Einvernahme zu gestalten sei.
  • Kernaussage: Die Einvernahme des minderjährigen Opfers durfte ohne persönliche Begegnung mit der beschuldigten Person erfolgen — mittels audiovisueller Übertragung, unter Ausschluss der übrigen beschuldigten Personen, der Bank als Nebenbeteiligter und der Öffentlichkeit; akkreditierte Gerichtsberichterstatter blieben zugelassen (E. 4.3.1 mit Verweis auf Art. 152 Abs. 3 und 4 StPO). Das BStGer betont, dass die Strafbehörden «eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden», wenn das Opfer dies verlangt, und dass die Schutzmassnahmen auch in der Verfahrensgestaltung (räumliche Trennung, Ausschluss einzelner Beteiligter) umzusetzen sind.
  • Einschlägig für: lit. c (Schutzmassnahmen); Abs. 2 (minderjährige Opfer, Art. 154 StPO)

IV. Kantonale Entscheide

SG Kantonsgericht AK.2023.558-AK vom 14. März 2024

  • Kanton: St. Gallen (Anklagekammer)
  • Thema: Belehrungspflicht — Formulare müssen die Rechtslage korrekt wiedergeben; keine Nachteile aus Belehrungsverletzung
  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer verlor bei einem Arbeitsunfall vom 30. Oktober 2020 in der Produktionshalle (Kranhaken) das linke Auge. Im Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung strengte die Staatsanwaltschaft die Ungültigerklärung seines Verzichts auf die Strafklage an; ein Merkblatt des OHG war ausgehändigt worden, die Formulare aber nachträglich vom Polizisten erstellt.
  • Kernaussage: «Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden»; da konkrete Hinweise auf ungenügende Deutschkenntnisse bestanden, war der Verunfallte nicht über die Rechte auf Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht und dessen Folgen genügend aufgeklärt worden; «aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen» — der Parteistellung wurde zu Recht stattgegeben (Regeste).
  • Einschlägig für: lit. e (Belehrung nach Art. 305 StPO); Art. 120 StPO (Verzicht und Rückzug)

ZG Obergericht BS 2024 14 vom 29. August 2024

  • Kanton: Zug (I. Beschwerdeabteilung)
  • Thema: Gehör und Akteneinsicht der als Zivilklägerin konstituierten Mutter eines kindlichen Opfers
  • Sachverhalt: Der Vater des gemeinsamen achtjährigen Töchterchens wurde wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs (zwei Videodateien vom 18. Juni 2022) angeklagt; die Mutter hatte in der Strafanzeige vom 22. Juni 2022 Zivilansprüche geltend gemacht und sich konstituiert. Sie war von der Einvernahme der Tochter ausgeschlossen worden; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und verweigerte die vollständige Akteneinsicht.
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin als Zivilklägerin war Partei mit eigenem Gehöranspruch; deren Verletzung wird nicht durch die Interessenwahrung durch die beigezogene Prozessbeiständin des Kindes geheilt, und die Gehörsverletzung ist auch nicht heilbar, weil «die Befragung eines achtjährigen Kindes» nicht einfach nachgeholt werden kann (E. 2.4 und 2.6). Für die Zivilanspruchsdurchsetzung ist die Angehörige nicht zwingend auf sämtliche Akten angewiesen, aber teilweise Akteneinsicht war gerechtfertigt; im Übrigen gebührt ihr das Einsichtsrecht (E. 3.2). Einstellung aufgehoben, vollständige Akteneinsicht, Fr. 2'940 Entschädigung.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Parteistellung der Angehörigen); lit. e (Information, Akteneinsicht); Abs. 2 (kindliche Opfer, Einvernahmegestaltung)

Letzte Aktualisierung: 18. September 2026