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Art. 117 StPO — Stellung des Opfers

Strafprozessrecht

Gesetzeswortlaut

3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft2. Abschnitt: Opfer

1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:

a.
das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);
b.
das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);
c.
das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154);
d.
das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);
e.
das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
f.
das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4);
g.54
das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.

2 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:

a.
Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);
b.
besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4);
c.
Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).

3 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

SR 312.0 · Stand am 1. April 2025 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 117 StPO ist die Zentralnorm des Opferschutzes im Strafprozess: Sie bündelt die besonderen Rechte, die der strafprozessualen Stellung des Opfers eigen sind, in einem Verweiskatalog. Die Bestimmung selbst schafft keine autonomen Rechtspositionen, sondern ordnet dem Opfer Rechte zu, deren Ausgestaltung an anderer Stelle der StPO erfolgt. Ihr praxisentscheidender Gehalt liegt darin, dass sie diese Rechte als subjektive Rechte des Opfers bündelt — und sie in Abs. 3 auf die Angehörigen erstreckt, soweit diese Zivilansprüche geltend machen.

Die Norm arbeitet auf drei Ebenen:

EbeneAbsatzAdressatInhalt
RechtekatalogAbs. 1 lit. a–gOpfer (Art. 116 Abs. 1)Sieben Einzelrechte von der Belehrung bis zur Gerichtsbesetzung
MinderjährigeAbs. 2Opfer unter 18 JahrenErgänzende Schutzbestimmungen (Art. 154, Art. 319 Abs. 2)
GleichstellungAbs. 3Angehörige (Art. 116 Abs. 2)Gleiche Rechte wie das Opfer, sofern Zivilansprüche geltend gemacht werden

Art. 117 StPO steht in einem Differenzierungssystem, das drei Personenkreise trennt: die geschädigte Person (Art. 115 StPO), das Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO — die Integrität wurde unmittelbar beeinträchtigt) und die Angehörigen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Nur dem Opfer und den Zivilansprüche geltend machenden Angehörigen kommt die Stellung nach Art. 117 StPO zu. Parallel dazu regeln Art. 118 StPO die Konstituierung als Privatklägerschaft und Art. 119–122 StPO deren Ausgestaltung; Art. 117 Abs. 3 StPO ist dabei die Rechtsgrundlage, auf die sich Angehörige stützen, wenn sie sich in ein Verfahren einbringen wollen, das gegen eine Straftat zu Lasten des verstorbenen oder verletzten Angehörigen läuft.

Der Katalog hat seit Inkrafttreten der StPO 2011 eine Ausweitung erfahren: Lit. g (unentgeltliche Erhaltung der Entscheide und Strafbefehle) wurde erst durch die StPO-Revision vom 17. Juni 2022 eingefügt und gilt seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die Botschaft begründet die Neuerung damit, dass das Recht aus Art. 37 Abs. 2 des aOHG bei der StPO «nicht vollständig» übernommen worden sei — ein Opfer, das sich weder als Privatkläger beteiligt noch die Straftat angezeigt hat, hatte danach keinen Anspruch auf Information über die Verfahrensbeendigung (BBl 2019 6697, S. 32). Bislang fehlt eine ausgeprägte bundesgerichtliche Praxis zu dieser neuen lit. g; die Kommentierung stützt sich daher auf Materialien und Systematik.

Kommentierung

A. Prüfschema

Die folgende Tabelle ist zugleich das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung. Für jede Anspruchslage: Rechtsgrund prüfen → Voraussetzungen der Personengruppe klären (Art. 116) → Einzelrecht nach lit. a–g bzw. Abs. 2/3.

FrageRechtsgrundKerninhaltLeitentscheid
Ist die Person Opfer?Art. 116 Abs. 1 StPOUnmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen IntegritätBGE 143 IV 154
Persönlichkeitsschutzlit. a; Art. 70 Abs. 1 lit. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1 StPOWahrung der Persönlichkeitsrechte, IdentitätsschutzBGer 7B_470/2024
Begleitung durch Vertrauenspersonlit. b; Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2 StPOBei allen Verfahrenshandlungen—
Schutzmassnahmen, Konfrontationlit. c; Art. 152–154 StPOVermeidung der Begegnung auf Verlangen; Gegenüberstellung nur ausnahmsweiseBGer 6B_1358/2016
Aussageverweigerunglit. d; Art. 169 Abs. 4 StPOIntimsphäre bei Sexualdelikten—
Information, Belehrunglit. e; Art. 305, 330 Abs. 3 StPOUmfassende Belehrung bei der ersten EinvernahmeSG KG AK.2023.558-AK
Gerichtsbesetzunglit. f; Art. 335 Abs. 4 StPOPerson gleichen Geschlechts auf Antrag—
Erhaltung der Entscheidelit. g (neu seit 1.1.2024)Entscheid oder Strafbefehl unentgeltlich, bei ausdrücklichem Verzicht ausgeschlossenkeine BGer-Praxis
Opfer unter 18 JahrenAbs. 2; Art. 154 Abs. 2–4, Art. 319 Abs. 2 StPOMaximal zwei Einvernahmen, Gegenüberstellung nur ausnahmsweise, Einstellungsmöglichkeit—
Angehörige mit ZivilansprüchenAbs. 3; Art. 122 Abs. 2 StPOGleiche Rechte wie das Opfer — Wortlaut ohne funktionalen ZuschnittBGE 139 IV 121

B. Anwendungsbereich

B.1 Opferbegriff (Art. 116 Abs. 1 StPO)

Die Rechtsstellung nach Art. 117 StPO setzt die Opferqualität voraus. Opfer ist die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO); gleich lautet Art. 1 Abs. 1 OHG. Im Opferhilferecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Strafrecht; «das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität» (BGE 143 IV 154, E. 2.3.2). Die Abgrenzung zur blossen geschädigten Person nach Art. 115 StPO — etwa bei reinen Vermögensdelikten — behandelt der Kommentar dort; hier genügt der Hinweis, dass der Opferbegriff enger ist und nur die Beeinträchtigung der drei genannten Integritätsgüter erfasst.

Die Opferqualität wird glaubhaft gemacht, nicht bewiesen; sie gilt auch dann, wenn sich die Tat im Urteil nicht bestätigt (BGE 143 IV 154, E. 2.3.3).

B.2 Angehörige (Art. 116 Abs. 2 StPO)

Angehörige sind Ehegattin oder Ehegatte, Kinder und Eltern sowie nahestehende Personen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Für sie gilt der Rechtekatalog des Abs. 1 nicht automatisch: Erst Abs. 3 gleichstellt sie, soweit sie Zivilansprüche geltend machen (siehe unten G.). Die Angehörigenstellung ist gleichwohl praktisch zentral, weil sie — über die bloße Gleichstellung hinaus — die Basis der Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO beim Tod des Opfers bildet (BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.3).

B.3 Drei Personenkreise, drei Rechtsstellungen

PersonDefinitionParteistellung möglich?Art.-117-Rechte
Geschädigte PersonArt. 115 Abs. 1 StPO (unmittelbare Rechtsverletzung)Ja, Art. 118 Abs. 1 StPONein
OpferArt. 116 Abs. 1 StPO (Integrität unmittelbar beeinträchtigt)Ja, Art. 118 Abs. 1 StPOJa, Abs. 1
AngehörigeArt. 116 Abs. 2 StPONur mit eigenen Zivilansprüchen, Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPOJa, Abs. 3 (durch Gleichstellung)

C. Abs. 1 lit. a–c: Persönlichkeitsschutz, Begleitung, Schutzmassnahmen

C.1 lit. a — Persönlichkeitsschutz

Lit. a verweist auf drei Bestimmungen: Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO (Ausschluss der Öffentlichkeit bei schutzwürdigen Interessen insbesondere des Opfers), Art. 74 Abs. 4 StPO (Publizitätsverbot: Identität des Opfers darf ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens nur veröffentlicht werden, wenn die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung notwendig ist oder das Opfer bzw. seine hinterbliebenen Angehörigen zustimmen) und Art. 152 Abs. 1 StPO (Wahrung der Persönlichkeitsrechte auf allen Verfahrensstufen).

Leitsatz. Der Persönlichkeitsschutz des Opfers ist keine Einzelnorm, sondern ein Querschnittsgebot, das auf allen Verfahrensstufen gilt — von der ersten Polizeibefragung bis zur Publizität des Urteils. Seine Verletzung ist eine eigenständige bundesrechtliche Rüge, die sich nicht in allgemeine Gehörsrügen auflöst.

Das Bundesgericht hat die Normgruppe in BGer 7B_470/2024 E. 2.1 in einen Gesetzeszusammenhang gestellt: Im Strafprozess sei «insbesondere der Situation von Personen, die Opfer eines Sexualdelikts wurden, Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden». Der Gesetzgeber habe dazu «nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität» vorgesehen. Die lit. a ist damit der programmatische Angelpunkt des gesamten Opferschutzsystems; die konkreten Massnahmen liegen bei Art. 152 ff. StPO.

C.2 lit. b — Begleitung durch eine Vertrauensperson

Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO); bei ausgeschlossener Öffentlichkeit gilt die Begrenzung auf höchstens drei Vertrauenspersonen (Art. 70 Abs. 2 StPO). Die Begleitung ist nicht auf belastende Verfahrenshandlungen beschränkt; die Behörde darf sie nur ausnahmsweise einschränken — bei Minderjährigen über die Ausschlussmöglichkeit von Art. 154 Abs. 3 StPO (bestimmender Einfluss auf das Kind).

C.3 lit. c — Schutzmassnahmen und das Konfrontationsregime

Lit. c verweist auf Art. 152–154 StPO. Kern des Schutzsystems ist das Konfrontationsregime des Art. 152 Abs. 3 und 4 StPO:

KonstellationRechtslageQuelle
Opfer verlangt Vermeidung der BegegnungBehörden vermeiden die Begegnung; Gehör der beschuldigten Person auf andere Weise (z.B. Einvernahme unter Ausschluss der Parteien nach Art. 149 Abs. 2 lit. b, Veränderung von Aussehen oder Stimme nach lit. d)Art. 152 Abs. 3 StPO
Kein Verlangen des OpfersGegenüberstellung möglich; Anspruch auf Gehör der beschuldigten Person bleibtArt. 152 Abs. 4 lit. a StPO
Überwiegendes Interesse der StrafverfolgungGegenüberstellung zwingend erforderlichArt. 152 Abs. 4 lit. b StPO
SexualdeliktGegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur, wenn das Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kannArt. 153 Abs. 2 StPO
KindGegenüberstellung nur bei ausdrücklichem Verlangen des Kindes oder wenn das Gehör nicht anders gewährleistet werden kannArt. 154 Abs. 4 lit. a StPO

Der erste Praxisbefund des Bundesgerichts zum Verhältnis dieser Bestimmungen betrifft die Aktivität des Opfers: Die Begegnungsvermeidung nach Art. 152 Abs. 3 Satz 1 StPO setzt ein Verlangen voraus. In BGer 6B_1358/2016 (häusliche Gewalt, Konfrontationseinvernahme vor der Freiburger Staatsanwaltschaft) hatte die Beschwerdeführerin als Opfer der behaupteten Straftat nach Art. 152 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen können, «dass auf eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner 2 verzichtet wird»; sie hatte aber kein solches Gesuch gestellt, weshalb die Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten zu Recht erfolgte (E. 2.7). Das Bundesgericht fügte hinzu, ein Verzicht auf die direkte Gegenüberstellung hätte eine Interessenabwägung nach Art. 152 Abs. 4 StPO erfordert, und das Gehör wäre «etwa mittels einer Videoübertragung in einen anderen Raum» zu gewähren gewesen (E. 2.7, unter Verweis auf Urteil 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 1.3).

Leitsatz. Der Opferschutz nach Art. 152 Abs. 3 StPO ist antragsabhängig: Wer die Begegnung mit der beschuldigten Person vermeiden will, muss das ausdrücklich verlangen — ein nachträglich erhobener Mangel, dass die Konfrontation stattfand, schützt nicht, wer die Begegnung nicht beanstandet hat.

Grenzkasuistik: Opferschutz und Verteidigungsrechte im Sexualstrafverfahren. Die eigentliche Spannungszone der lit. c liegt dort, wo der Opferschutz auf das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person trifft. In BGer 7B_470/2024 war die Beschwerdeführerin (Opfer eines angeblichen Vergewaltigungsdelikts, mit vermindertem Intelligenzquotienten) durch das Aargauer Obergericht zur Befragung an der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024 vorgeladen worden, obwohl ihre beiden früheren Einvernahmen audiovisuell aufgezeichnet worden waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Bei «Vier-Augen-Delikten», die eine erhebliche Tatschwere aufweisen, ist es angesichts der zentralen Bedeutung der Aussagen bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sich einen unmittelbaren Eindruck verschafft (E. 2.4); den Gerichten steht insoweit Ermessen zu, das erst bei offensichtlicher Überschreitung bundesrechtswidrig ist. Der Entscheid zeigt die doppelte Grenze der lit. c: Der Schutz des Opfers vor sekundärer Viktimisierung ist erheblich, aber er begründet kein Recht, im Berufungsverfahren nie wieder einvernommen zu werden, wenn das Gericht angesichts der Tatschwere und der Beweislage einen unmittelbaren Eindruck benötigt. Gleichzeitig bestätigt der Entscheid, dass die Schutzinstrumente des Art. 153 StPO — Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts, Konfrontationsverbot — ernst zu nehmen sind und dass Gesundheitsaspekte des Opfers im Verfahren noch festgestellt werden können (E. 2.4).

Grenzfall BStGer: Im Bereich des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerdekammer in BB.2025.45 vom 7. Juli 2025 die Einvernahme eines minderjährigen Opfers ohne persönliche Begegnung mit der beschuldigten Person angeordnet — mittels audiovisueller Übertragung, unter Ausschluss der übrigen beschuldigten Personen, der Bank als Nebenbeteiligter und der Öffentlichkeit, aber bei Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter (E. 4.3.1 mit Verweis auf Art. 152 Abs. 3 und 4 sowie Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO). Der Entscheid belegt, dass die Schutzmassnahmen nach lit. c auch in der Verfahrensgestaltung (räumliche Trennung, Ausschluss einzelner Parteien) umgesetzt werden können und nicht an der formellen Anordnung einer «Gegenüberstellung» scheitern.

D. Abs. 1 lit. d–e: Aussageverweigerung und Information

D.1 lit. d — Aussageverweigerung

Lit. d verweist auf Art. 169 Abs. 4 StPO: Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. Das Recht ist unbedingte Ausgestaltung — es unterliegt keiner Interessenabwägung. Die lit. d betrifft dabei die Stellung des Opfers als Zeugin oder Auskunftsperson im Verfahren gegen eine andere Person; die Frage, ob die beschuldigte Person selbst als Opfer eines Sexualdelikts im parallel geführten Verfahren schweigen darf, beurteilt sich nach Art. 164 Abs. 2 lit. d StPO und ist hier nicht Gegenstand.

D.2 lit. e — Information und Belehrung

Lit. e bündelt die Informationsrechte: umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten bei der jeweils ersten Einvernahme durch Polizei und Staatsanwaltschaft (Art. 305 Abs. 1 StPO), ergänzt um die Hinweise auf Opferberatungsstellen, Opferhilfeleistungen, die Gesuchsfristen für Entschädigung und Genugtuung und das Informationsrecht nach Art. 92a StGB bei Entscheiden über den Vollzug (Art. 305 Abs. 2 StPO), die Meldung an eine Beratungsstelle mit Einverständnis des Opfers (Abs. 3), die sinngemässe Anwendung auf Angehörige (Abs. 4) und die Protokollierungspflicht (Abs. 5). Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung informiert die Verfahrensleitung das Opfer über seine Rechte, soweit die Strafverfolgungsbehörden dies nicht getan haben (Art. 330 Abs. 3 StPO).

Die Praxis zeigt, dass die Belehrungsqualität entscheidend sein kann. Das St. Galler Kantonsgericht hat in AK.2023.558-AK vom 14. März 2024 (Arbeitsunfall mit Verlust eines Auges; Streit um den Verzicht auf die Strafklage) festgehalten, bei der Verwendung von Formularen im Strafprozess «müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden»; der Nachweis einer genügenden Aufklärung über die Rechte auf Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht und die Folgen war nicht erbracht, und «aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen» (Regeste). Der Entscheid betrifft zwar primär Art. 120 StPO (Verzicht), illustriert aber, wie lit. e und Art. 305 StPO in der Praxis wirken: Wer das Opfer mangelhaft belehrt, kann sich später nicht auf die darauf basierenden Erklärungen oder Unterlassungen des Opfers berufen.

Leitsatz. Belehrungsformulare müssen die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und verständlich sein; einer Belehrungsverletzung darf das Opfer keine Nachteile ziehen — die Behörde trägt die Nachweispflicht für die ordnungsgemässe Belehrung.

Umgekehrt verlangt die Belehrung keine perfekte Verfahrensdurchführung: In BGE 141 IV 20, E. 1.2.2 wurde die schriftliche Orientierung der Privatklägerin über ihre Rechte als Opfer und als Privatklägerin anlässlich des ersten Polizeikontakts als genügend angesehen. Die Grenze liegt dort, wo die Belehrung unterbleibt oder inhaltlich falsch ist — dann drohen Unverwertbarkeitsfolgen der darauf beruhenden Aussagen nach Art. 141 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StPO (offengelassen in BGE 141 IV 20, E. 1.2.4, für fehlende Hinweise an eine Auskunftsperson).

E. Abs. 1 lit. f–g: Gerichtsbesetzung und Erhaltung der Entscheide

E.1 lit. f — besondere Zusammensetzung des Gerichts

Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität muss dem auf Antrag des Opfers zusammengesetzten Gericht wenigstens eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer angehören (Art. 335 Abs. 4 Satz 1 StPO); bei Einzelgerichten kann davon abgewichen werden, wenn Opfer beiderlei Geschlechter beteiligt sind (Satz 2). Das Recht ist antragabhängig — die Behörden weisen nach Art. 305 Abs. 1 StPO auf die Rechte hin, praktisch empfiehlt sich der Antrag bereits bei der Anklagezustellung.

E.2 lit. g — unentgeltliche Erhaltung der Entscheide (neu seit 1.1.2024)

Lit. g gewährt dem Opfer das Recht, «den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf».

Die Entstehungsgeschichte erklärt den Regelungsgegenstand präzise. Nach der Botschaft konnten Opfer bis zum Inkrafttreten der StPO verlangen, dass ihnen Entscheide und Urteile unentgeltlich mitgeteilt werden (Art. 37 Abs. 2 aOHG); «die StPO übernahm dieses Recht nicht vollständig»: Beteiligen sich Opfer als Privatkläger, erhalten sie Entscheide aufgrund ihrer Parteistellung (Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO); haben sie angezeigt, können sie die Information über die Verfahrenserledigung verlangen (Art. 301 Abs. 2 StPO); «kein Anspruch auf Informationen über die Beendigung eines Verfahrens steht dagegen einem Opfer zu, das sich weder als Privatkläger am Verfahren beteiligt noch die Straftat zur Anzeige gebracht hat» (BBl 2019 6697, S. 32). Der Bundesrat folgte der Empfehlung des Schlussberichts zur OHG-Evaluation, verankerte das Recht aber bewusst in Art. 117 und nicht in Art. 84 StPO, weil die Kenntnisgabe des Entscheides gegenüber dem Opfer «um eine blosse Mitteilung» handelt, nicht um eine Eröffnung (BBl 2019 6697, S. 32).

Daraus folgt ein doppelter Rechtscharakter:

AspektAusgestaltung
AnspruchsberechtigteOpfer unabhängig von Parteistellung oder Anzeige
GegenstandEntscheid oder Strafbefehl der Rechtssache, in der das Opfer ist
VerfahrensqualitätBlosse Mitteilung, nicht Eröffnung (kein Fristenlauf, keine Beschwerdefähigkeit daraus)
KostenUnentgeltlich
AusnahmeNur bei ausdrücklichem Verzicht
AdressatenGericht oder Staatsanwaltschaft

Eine ausgeprägte Praxis zu lit. g liegt bislang nicht vor; die Bestimmung ist in der Verwaltungspraxis primär als Standardmitteilungspflicht wirksam (Entscheidversand nach Rechtskraft an registrierte Opfer). Die Abgrenzung zur Parteieröffnung nach Art. 84 StPO bleibt praxisrelevant: Das Opfer mit lit. g hat keine Fristen- und Rechtsmittelstellung, solange es sich nicht nach Art. 118 StPO konstituiert.

F. Abs. 2: Kinder als Opfer

Abs. 2 ordnet für Opfer unter 18 Jahren die besonderen Schutzbestimmungen an, namentlich die Einschränkungen bei der Gegenüberstellung (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO), die besonderen Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4 StPO) und die ausnahmsweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2 StPO).

Art. 154 StPO konkretisiert: rasche erste Einvernahme (Abs. 2), Ausschluss einer Vertrauensperson mit bestimmendem Einfluss (Abs. 3), bei erkennbarer schwerer psychischer Belastung maximal zwei Einvernahmen in der Regel (Abs. 4 lit. b), Durchführung durch ausgebildete Ermittlungsbeamtinnen oder -beamte im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten (Abs. 4 lit. d), Ausübung der Parteirechte durch die befragende Person (Abs. 4 lit. e) sowie — seit der Revision 2022 — der Ausschluss der beschuldigten Person von der Einvernahme, sofern das Gehör anders gewährleistet werden kann (Abs. 5 und 6). Die Einstellung nach Art. 319 Abs. 2 StPO steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft und setzt zwei kumulative Voraussetzungen: das zwingend verlangte Interesse des zum Tatzeitpunkt minderjährigen Opfers, das das Strafverfolgungsinteresse offensichtlich überwiegt, und die Zustimmung des Opfers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung.

Der kantonale Entscheid ZG OGer BS 2024 14 vom 29. August 2024 illustriert die Praxis bei kindlichen Opfern: Die Mutter eines achtjährigen Mädchens, das Opfer angeblicher sexueller Handlungen des Vaters geworden war, durfte als Zivilklägerin (Verhältnis zu Abs. 3 siehe unten G.5) an der Einvernahme ihrer Tochter nicht teilnehmen; das Zuger Obergericht sah darin dennoch eine Gehörsverletzung der Mutter, die nicht durch die beigezogene Prozessbeiständin des Kindes geheilt wurde (E. 2.4 und 2.6 — die Befragung eines achtjährigen Kindes kann nicht einfach nachgeholt werden), und hob die Einstellungsverfügung sowie die teilweise Akteneinsichtsverweigerung auf (E. 3.2).

G. Abs. 3: Angehörige mit Zivilansprüchen — Reichweite und Grenzen

G.1 Grundmodell: eigene Zivilansprüche als Schlüssel

Abs. 3 gleichstellt die Angehörigen dem Opfer, sofern sie Zivilansprüche geltend machen. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzung in BGE 139 IV 89 (Genf; Mutter eines missbrauchten Kindes, das sich nach Verwerfung ihrer Genugtuungsansprüche als Privatklägerin konstituieren wollte) präzisiert:

Leitsatz. Im Unterschied zur geschädigten Person und zum Opfer kann sich der Angehörige des Opfers als Privatklägerschaft nur konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Hiefür genügt es nicht, dass er frei erfundene Zivilforderungen ohne jede Grundlage einbringt. Die Zivilansprüche müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sein; ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich, dies ist vielmehr Gegenstand des Prozesses (BGE 139 IV 89, E. 2.2).

Das Erfordernis eigener Zivilansprüche ist spezifisch für den Angehörigen: Die geschädigte Person und das Opfer können sich nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO auch ohne Zivilansprüche als Strafklägerschaft konstituieren; der Angehörige kann dies nicht (BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2 mit Verweis auf Art. 122 Abs. 2 StPO und BGE 139 IV 89, E. 2.2).

G.2 Die Reichweitenkontroverse: Wie weit geht die Gleichstellung?

Die eigentliche dogmatische Kernfrage des Abs. 3 — ob die Angehörigen alle Rechte des Opfers erhalten oder nur jene, die mit ihrer Zivilklage zusammenhängen — hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 121 entschieden und dabei einen echten Meinungsstreit offengelegt, den es nicht harmonisiert:

Die Lehre stand vor drei Positionen: Nach MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (Basler Kommentar, 2011, N. 7 zu Art. 117 StPO) erscheint «eine generelle Gleichstellung der Angehörigen auch in Bezug auf die dem Opfer gewährten besonderen Schutzrechte, die nicht funktional zur Geltendmachung der eigenen privatrechtlichen Ansprüche sind, wenig sinnvoll». SCHMID (Praxiskommentar, 2009, N. 5 zu Art. 117 StPO) stellt auf den Schutz­zweck ab: Die Angehörigen können sich auf die besonderen Rechte berufen, «soweit sich diese Schutzrechte nach ihrer Ausrichtung auch auf sie als Angehörige beziehen». LIEBER (Kommentar, 2010, N. 6 f. zu Art. 117 StPO) und KIENER (2008, S. 96) wollten den Angehörigen «pauschal die gleichen Rechte wie dem Opfer» zubilligen.

Das Bundesgericht entschied den Streit mit dem Wortlaut:

Dem Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO lässt sich keine Einschränkung in dem Sinne entnehmen, dass den Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, nur insoweit die gleichen Rechte wie dem Opfer zukommen, als dies die Durchsetzung der Zivilansprüche erleichtert. Auch in der Botschaft des Bundesrats finden sich keine Anhaltspunkte für diese Auffassung. Mit Blick auf die vorliegend umstrittene Frage gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der klare Wortlaut von Art. 117 Abs. 3 StPO den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. (BGE 139 IV 121, E. 5.2)

Angewandt hat das Bundesgericht den weiten Gleichstellungsgrundsatz auf Art. 214 Abs. 4 StPO: Die Angehörigen, die als Straf- und Zivilkläger die Erklärung nach Art. 118 f. StPO abgegeben hatten, mussten über die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten informiert werden — obwohl sie als Privatklägerschaft den Haftentlassungsentscheid selbst nicht anfechten durften (E. 4 und 5.3; die Legitimation fehlt, weil der Entscheid die Beurteilung der Zivilansprüche nicht unmittelbar betrifft). Die Orientierungspflicht entfällt nur, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde (Art. 214 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Leitsatz. Die Gleichstellung nach Art. 117 Abs. 3 StPO ist nach dem klaren Wortlaut nicht auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beschränkt: Angehörige, die Zivilansprüche geltend machen, erhalten sämtliche Rechte des Opfers, auch solche ohne Bezug zur Zivilklage — etwa die Orientierung nach Art. 214 Abs. 4 StPO über Haftanordnung und Haftaufhebung.

Die Kontroverse ist damit keine rein historische: Sie bestimmt, welche Rechte den Angehörigen im Einzelnen zustehen, und zeigt, dass Abs. 3 weiter reicht, als funktional einschränkende Auslegungen nahelegen würden.

G.3 Grenze im Strafpunkt

Der weite Wortlaut des Abs. 3 hat eine klare Grenze: Die Gleichstellung verschafft den Angehörigen keine Parteiqualität im Strafpunkt ohne eigene Zivilansprüche. In BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2 (vom 2. Juni 2026, nicht publiziert) hielt das Bundesgericht fest, aus Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO ergebe sich, «dass den Opferangehörigen nicht zusteht, sich am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), wenn sie nicht gleichzeitig eigene Zivilansprüche geltend machen».

G.4 Tod des Opfers: Rechtsnachfolge statt Abs. 3

Anders liegt der Fall, wenn das Opfer gestorben ist: Dann tritt für die erbberechtigten Angehörigen die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO ein — die Angehörigen rücken in die Stellung des Opfers ein und übernehmen dessen Rechte einschliesslich der Strafklage (BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2 und 4.2.5). Abs. 3 ist für diese Konstellation nicht die Grundlage; er erfasst die Angehörigen des lebenden Opfers. Praktisch folgt daraus ein doppelter Zugang der Angehörigen mit je eigenen Voraussetzungen:

KonstellationGrundlageInhalt der Stellung
Opfer lebt, Angehörige machen eigene Zivilansprüche geltendArt. 117 Abs. 3 StPOGleiche Rechte wie das Opfer; Privatklägerschaft nur im Umfang der Zivilansprüche (Art. 122 Abs. 2 StPO)
Opfer verstorben, erbberechtigte AngehörigeArt. 121 Abs. 1 StPOGesamte Rechtsnachfolge einschliesslich Strafklage; Konstituierung nach Art. 118 f. StPO
Opfer verstorben, nicht erbberechtigte AngehörigeArt. 121 Abs. 2 StPO / Art. 117 Abs. 3 StPONur Zivilklage; keine Strafklage im eigenen Namen

Der zweite Zugang hat materielle Folgen für die unentgeltliche Rechtspflege: In BGer 7B_1289/2025 (Suizid eines Untersuchungsgefangenen; Mutter erstattete Strafklage wegen fahrlässiger Tötung) hob das Bundesgericht den Entscheid auf, weil die Vorinstanz die Fassung von Art. 136 StPO vor der Revision 2022 angewandt hatte: Erbberechtigte Angehörige eines verstorbenen Opfers, die sich als Privatklägerschaft konstituiert haben, erhalten die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage nach Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO (E. 4.3.4–4.3.7 und 4.4.2); die Erfolgsaussichten sind an der Strafklage zu messen, nicht an einer als aussichtslos beurteilten Zivilklage.

G.5 Gehör und Akteneinsicht der Angehörigen

Der Entscheid ZG OGer BS 2024 14 (oben F.) zeigt die praktische Reichweite des Abs. 3 in zwei Punkten: Die als Zivilklägerin konstituierte Mutter war Partei mit eigenem Anspruch auf rechtliches Gehör — ihre Nichtzulassung zur Einvernahme der Tochter verletzte dieses, auch wenn die Interessen des Kindes durch die Prozessbeiständin wahrgenommen wurden (E. 2.4). Und das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 StPO steht ihr als Partei zu; die Staatsanwaltschaft durfte die Einsicht nur teilweise verweigern, wo die Zivilklage sie nicht benötigte, und musste im Übrigen vollständige Einsicht gewähren (E. 3.1–3.2).

H. Praxishinweise

Für Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Belehrung nach Art. 305 StPO ist die praktische Wurzel der meisten Opferrechtsrügen: Sie ist bei der ersten Einvernahme umfassend, verständlich und korrekt zu erteilen und zu protokollieren (Abs. 5). Formulare müssen die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben — wer auf fehlerhafte Formulare baut, riskiert, dass Erklärungen des Opfers (etwa ein Verzicht nach Art. 120 StPO) nicht tragen. Die Mitteilungspflicht nach lit. g ist seit 1.1.2024 unentgeltlich und nur bei ausdrücklichem Verzicht ausgeschlossen; sie ersetzt nicht die Parteieröffnung nach Art. 84 StPO. Bei Angehörigen, die Zivilansprüche geltend machen, sind die Orientierungspflichten des Art. 214 Abs. 4 StPO (Haftanordnung, Haftaufhebung, Flucht) einzuhalten, sofern die beschuldigte Person dadurch nicht einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist.

Für Opfer und ihre Angehörigen. Die Rechte nach Abs. 1 setzen die Opferqualität voraus; wer sie in Anspruch nehmen will, sollte sie früh und schriftlich geltend machen — insbesondere die Begegnungsvermeidung nach Art. 152 Abs. 3 StPO, die ohne Verlangen nicht greift. Angehörige, die sich beteiligen wollen, müssen eigene, mit gewisser Wahrscheinlichkeit begründete Zivilansprüche beziffern; ohne sie gibt es keine Privatklägerschaft, auch nicht im Strafpunkt. Beim Tod des Opfers richtet sich die Beteiligung nach der Erbberechtigung (Art. 121 Abs. 1 StPO), nicht nach Abs. 3; die unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage steht dann nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO zu.

Für die Verteidigung. Der Opferschutz der lit. c ist begrenzbar: Bei Vier-Augen-Delikten erheblicher Tatschwere können Gerichte das Opfer auch im Berufungsverfahren vorladen und persönlich befragen (BGer 7B_470/2024, E. 2.4). Gegenüber Schutzmassnahmen gilt: Wer das rechtliche Gehör der beschuldigten Person auf andere Weise gewährleisten kann, muss es auch tun (Art. 152 Abs. 3 Satz 2 StPO); die Auswahl der Ersatzmassnahmen — Videoübertragung, Einvernahme unter Ausschluss, Stimmen- und Bildveränderung — liegt im Ermessen der Behörde, dessen Überschreitung erst bei offensichtlicher Unangemessenheit bundesrechtswidrig ist. Gegen die Gerichtsbesetzung nach Art. 335 Abs. 4 StPO auf Antrag des Opfers bestehen keine Verteidigungsrechte, wohl aber gegen deren Missbrauch im Einzelfall.

Für Gerichte. Die Prüfung der lit. c verlangt eine zweistufige Analyse: Zunächst, ob das Opfer die Begegnung verlangt hat (Art. 152 Abs. 3); sodann, ob das Gehör der beschuldigten Person anders gewährleistet werden kann (Art. 152 Abs. 4 lit. a) oder ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse die Gegenüberstellung zwingend erfordert (lit. b). Bei der Einstellung von Verfahren mit minderjährigen Opfern ist das hohe Erkenntniserfordernis des Art. 319 Abs. 2 StPO («offensichtlich überwiegt») zu dokumentieren; die Einstellung kann das Verfahren nicht ersetzen, wenn die Interessenabwägung im Entscheid nicht nachvollziehbar begründet ist.

Rechtsprechung

Ausführliche Übersicht der Entscheide: → Rechtsprechung zu Art. 117 StPO

Literatur

  • MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 117 StPO (zitiert nach BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2).
  • SCHEIDEGGER, in: Stämpflis Handkommentar, Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 117 StPO (zitiert nach BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2).
  • LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 117 StPO (zitiert nach BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2).
  • SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 117 StPO (zitiert nach BGE 139 IV 121, E. 5.2).
  • KIENER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2008, S. 96 (zitiert nach BGE 139 IV 121, E. 5.2).
  • THOMMEN, Opfer zweiter Klasse – gutta cavat lapidem, sui-generis 2019, Rz. 22 (zitiert nach BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2).
  • MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, 2023, S. 103 f. (zitiert nach BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2).
  • JEANNERET/JORNOT, La réforme du code de procédure pénale, SJ 2025, S. 710 (zitiert nach BGer 7B_1289/2025, E. 4.2.2).
  • Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Evaluationsberichte), BBl 2019 6697, S. 32.
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