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Rechtsprechung zu Art. 115 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 148 IV 170, E. 3.3.1–3.5.1

  • Thema: Begriff des Geschädigten; Bestätigung der Rechtsprechung zu Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikten
  • Kernaussage: Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1) wird bestätigt. Zudem wird geklärt, dass die Anordnung einer Konkursliquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR für sich allein die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss Art. 163–167 StGB nicht erfüllt (E. 3.4.8).
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Fallgruppen Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte
  • Zitate: 321 | Entscheid

BGE 145 IV 491, E. 2.3.3, 2.4.1, 2.4.7, 2.4.13

  • Thema: Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis; Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil
  • Kernaussage: Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die Rechtsmittelberechtigung nach Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung. Die SBB AG kann zwar ein Rechtsmittel ergreifen, die Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber nur unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu. Art. 86 Abs. 1 EBG dient öffentlichen Interessen; die SBB AG ist nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Unmittelbarkeit, öffentliche Interessen, Verhältnis zu Art. 382 StPO
  • Zitate: 323 | Entscheid

BGE 143 IV 77, E. 4

  • Thema: Rassendiskriminierung; Geschädigtenstellung bei Gruppen-Diskriminierung
  • Kernaussage: Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (hier: der Juden) kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu. Sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren. Art. 261bis StGB schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Menschenwürde, nicht das Individualrechtsgut einzelner Gruppenangehöriger, es sei denn, die Diskriminierung richtet sich unmittelbar gegen eine konkrete Einzelperson.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Unmittelbarkeit bei Kollektivrechtsgütern; Fallgruppe Rassendiskriminierung
  • Zitate: 496 | Entscheid

BGE 141 IV 454, E. 2.3.1, 2.3.2

  • Thema: Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Abstrakte Gefährdungsdelikte; Fallgruppe Raufhandel
  • Zitate: 770 | Entscheid

BGE 141 IV 380, E. 2.3.3–2.5

  • Thema: Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation einzelner Erben
  • Kernaussage: Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Das Strafantragsrecht nach Art. 30 Abs. 1 StGB steht dem einzelnen Erben persönlich zu. Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, konstituiert sich gültig als Privatkläger (Strafkläger) und ist ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhangnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass er zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation nicht entgegen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Fallgruppe Erbengemeinschaft; Verhältnis zu Art. 30 StGB und Art. 104 StPO
  • Zitate: 936 | Entscheid

BGE 140 IV 155, E. 3.2, 3.3.1, 3.3.3, 3.4

  • Thema: Begriff des Geschädigten; Vermögensdelikte, Konkursdelikte, Urkundendelikte; Abtretung nach Art. 260 SchKG
  • Kernaussage: In seinen Rechten unmittelbar verletzt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Der Abtretungsgläubiger ist nur geschädigt, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Rechtsgutstheorie; Fallgruppen Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte; Abtretung
  • Zitate: 1109 | Entscheid

BGE 138 IV 258, E. 2.1–2.4, 3.1–4.1

  • Thema: Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden; Grundentscheid zur Rechtsgutstheorie
  • Kernaussage: Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger. Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG ist unmittelbar geschützt der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt und nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Grundformel der Rechtsgutstheorie; Fallgruppe Verkehrsstrafrecht
  • Zitate: 1209 | Entscheid

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B 299/2013 vom 26. August 2013

  • Thema: Nichtanhangnahme einer Strafuntersuchung; Parteistellung
  • Kernaussage: Klärung der Parteistellung im Zusammenhang mit der Nichtanhangnahme einer Strafuntersuchung.
  • URL: Entscheid

BGer 6B 1198/2014 vom 3. September 2015

  • Thema: Nichtanhangnahme; Beschwerdelegitimation
  • Kernaussage: Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit der Nichtanhangnahme einer Strafuntersuchung; Bezug zu Art. 115 StPO und der Geschädigtenstellung.
  • URL: Entscheid

BGer 1B 320/2015 vom 3. Januar 2017

  • Thema: Rassendiskriminierung; Geschädigtenstellung
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis von BGE 143 IV 77: Gruppenangehörige ohne unmittelbare Betroffenheit haben keine Geschädigtenstellung bei Rassendiskriminierung.
  • URL: Entscheid

BGer 1B 554/2021 vom 6. Juni 2022

  • Thema: Nichtzulassung als Privatkläger
  • Kernaussage: Verweigerung der Zulassung als Privatkläger mangels Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO.
  • URL: Entscheid

BGer 1B 250/2020 vom 6. Oktober 2020

  • Thema: Nichtzulassung als Privatklägerschaft
  • Kernaussage: Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung als Privatklägerschaft; Bezug zu Art. 115 und 118 StPO.
  • URL: Entscheid

BGer 1B 253/2019 vom 11. November 2019

  • Thema: Nichtzulassung als Privatklägerin
  • Kernaussage: Verweigerung der Privatklägerstellung mangels Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO.
  • URL: Entscheid

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026