Art. 115 StPO — Begriff der geschädigten Person
Gesetzeswortlaut
Art. 115 StPO — Begriff
1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. In Kraft seit 1. Januar 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Überblick und Bedeutung
Art. 115 StPO ist die entscheidende Eintrittspforte in den Schweizer Strafprozess. Die Bestimmung regelt die Frage, wer durch eine Straftat rechtlich so intensiv betroffen ist, dass ihm das Gesetz den Status einer «geschädigten Person» zubilligt.
Die praktische Tragweite dieser Definition ist fundamental: Wer nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO qualifiziert wird, bleibt im Strafverfahren ein blosser Anzeigeerstatter (Art. 301 StPO). Er hat — abgesehen von der summarischen Mitteilung über die Nichtanhandnahme oder Einstellung (Art. 301 Abs. 2 StPO) — keinerlei Parteirechte:
- Er kann sich nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO).
- Er hat kein Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
- Er darf an Einvernahmen des Beschuldigten und von Zeugen nicht teilnehmen und keine Ergänzungsfragen stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO).
- Er kann keine adhäsionsweisen Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 StPO).
- Er besitzt keine Legitimation zur Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Das Fundament: Die «Rechtsgutstheorie» des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestimmt die Geschädigtenstellung nach ständiger Rechtsprechung strikt anhand des Schutzzwecks der verletzten Strafnorm:
«Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. […] Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts.»
(BGE 148 IV 170 E. 3.2; wortgleich BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 143 IV 77 E. 2.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1).
Aus diesem Satz lassen sich die Merkmale herausschälen, die der Reihe nach abzuarbeiten sind. Es sind vier Merkmale aus Abs. 1, eine gesetzliche Fiktion in Abs. 2 und — davon zu trennen — die prozessuale Obliegenheit, die Stellung auch darzulegen.
Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die folgende Tabelle ist zugleich das Inhaltsverzeichnis der Kommentierung: Jede Zeile findet sich unten als Abschnitt wieder, in derselben Reihenfolge.
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | «in ihren Rechten» — Schutzzweck der Strafnorm | Schützt die angerufene Strafbestimmung Individualrechtsgüter, oder ausschliesslich Kollektivinteressen der Allgemeinheit? | Rechtsfrage; von der Behörde von Amtes wegen zu klären | A |
| 2 | Trägerschaft des geschützten Rechtsguts | Wem ist das Rechtsgut zugeordnet — der juristischen Person oder den dahinterstehenden Personen? | Anzeigende Person; Rechtsfrage auf festgestelltem Sachverhalt | B |
| 3 | «unmittelbar verletzt» | Ist die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung — oder blosser Reflex der Schädigung eines Dritten? | Anzeigende Person | C |
| 4 | «durch die Straftat» — Zurechnung bei Rechtsnachfolge | Ist die Stellung durch Zession, Legalzession oder Abtretung nach Art. 260 SchKG übergegangen? (Antwort: nein) | Wer sich auf abgeleitete Stellung beruft | D |
| 5 | Abs. 2 — Strafantragsberechtigung | Ist die Person nach Art. 30 ff. StGB antragsberechtigt? Dann gilt sie in jedem Fall als geschädigt — solange das Antragsrecht besteht | Wer sich auf die Fiktion beruft; Fristwahrung nach Art. 31 StGB | E |
| 6 | Geltendmachung | Ist die unmittelbare Rechtsverletzung samt Zivilansprüchen substanziiert dargelegt (Art. 118 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)? | Strikt bei der Partei; blosse Behauptung genügt nicht | F |
Grundsatz. Die Merkmale 1 bis 3 sind kumulativ und in dieser Reihenfolge zu prüfen. Wer bei Merkmal 1 scheitert (Kollektivrechtsgut), braucht über Unmittelbarkeit nicht mehr zu streiten; wer Merkmal 1 nimmt, aber bei Merkmal 2 als Aktionär statt als Gesellschaft auftritt, verliert dort. Merkmal 5 ist ein von Abs. 1 unabhängiger Auffangweg — aber nur für Antragsdelikte und nur solange das Antragsrecht lebt.
Kommentierung
A. Merkmal 1: Der Schutzzweck der verletzten Strafnorm
Was das Merkmal verlangt. Geschädigt sein kann nur, wer Träger eines Rechtsguts ist, das die angerufene Strafnorm schützt oder zumindest mitschützt. Die Prüfung setzt deshalb nicht beim Schaden des Anzeigers an, sondern beim Normzweck. Schützt die Bestimmung ausschliesslich Kollektivrechtsgüter (Rechtspflege, öffentliche Ordnung, Umwelt, Verkehrssicherheit, Volksgesundheit, Vertrauen in den Rechtsverkehr), gibt es keine Privatgeschädigten:
«Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet.»
Ein Privater wird nur anerkannt, wenn kumulativ (1) die Strafbestimmung neben dem öffentlichen Interesse zumindest nachrangig auch Individualinteressen schützt und (2) er durch die tatbestandsmässige Handlung konkret gefährdet oder verletzt wurde.
1. Verkehrs- und Betriebssicherheit: Die Gleisüberquerung im Zürcher Hauptbahnhof
Der Sachverhalt aus den Akten (BGE 145 IV 491): Ein Bahnpassagier überquerte im Zürcher Hauptbahnhof im Sektor D verbotenerweise die Gleise 1 bis 3 zu Fuss, anstatt die Personenunterführung zu benutzen. Er wurde wegen unberechtigten Betretens des Bahnbetriebsgebiets nach Art. 86 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG) verzeigt. Das Zürcher Bezirksgericht sprach ihn frei. Gegen den Freispruch erhob die Schweizerische Bundesbahnen (SBB) AG Berufung an das Obergericht Zürich; dieses trat auf die Berufung nicht ein. Die SBB AG machte geltend, als Eigentümerin und Betreiberin der Infrastruktur in ihren eigenen Rechten und in ihrem Eigentum unmittelbar betroffen zu sein.
Rückbindung. Gescheitert ist die SBB AG am Schutzzweck und nicht etwa an der Unmittelbarkeit: Art. 86 Abs. 1 EBG schützt die Sicherheit des Bahnbetriebs, also die Allgemeinheit vor Unfällen und Betriebsstörungen — weder das Eigentum der Bahngesellschaft noch ihre Vermögensinteressen. Damit war sie keine geschädigte Person und nicht legitimiert, den Freispruch anzufechten (BGE 145 IV 491 E. 2.4.13). Bemerkenswert: Selbst die Eigentümerin der beschrittenen Anlage bleibt draussen, wenn die verletzte Norm das Eigentum nicht schützt.
2. Der Verkehrsunfall mit reinem «Blechschaden»
Der Sachverhalt aus den Akten (BGE 138 IV 258): Bei einer Kollision zwischen zwei Personenwagen erlitt ein Fahrzeughalter massiven Sachschaden an seinem Fahrzeug; Personen wurden nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Unfallverursacher bezüglich grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ein. Der geschädigte Fahrzeughalter erhob Beschwerde und verlangte die Anklageerhebung.
Rückbindung. Auch hier entschied das Merkmal des Schutzzwecks: Art. 90 SVG schützt als Kollektivdelikt primär die Sicherheit des Verkehrs; Leib, Leben und Eigentum Dritter sind nur mittelbar geschützt. Wurde ausschliesslich Sachschaden verursacht, ist der Halter nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt (E. 4.1). Da fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist (Art. 144 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), fehlt jeder Individualstraftatbestand, an den angeknüpft werden könnte. Umgekehrt gilt: Sobald jemand verletzt wird, öffnet Art. 125 StGB die Tür — die Weiche stellt sich also bereits bei der Wahl der angezeigten Norm.
3. Urkundendelikte: Schutz des Rechtsverkehrs — mit Ausnahme
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das Vertrauen der Allgemeinheit in Echtheit und Wahrheit von Urkunden:
«Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint.»
— BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b
- Bejaht, wenn die Fälschung gezielt eingesetzt wird, um eine konkrete Person zu täuschen und zu einer vermögensmindernden Disposition zu bewegen (gefälschtes Testament zum Nachteil eines gesetzlichen Erben; gefälschter Schuldschein zwecks ungerechtfertigter Betreibung).
- Verneint, wenn die Urkunde bloss gegenüber Behörden verwendet wird (frisierte Steuererklärung, gefälschte Bilanz zur Erlangung einer Konzession) oder der Schaden ausschliesslich die Gesellschaft trifft, deren Organe getäuscht wurden.
4. Aussagedelikte im Zivilprozess: der Vorrang des Zivilrichters
In Zivilprozessen werfen Parteien einander regelmässig vor, vor Gericht gelogen zu haben, und erstatten Strafanzeige wegen falscher Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) oder falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB). Im Leitentscheid LU KG 2N 17 104 vom 24. Oktober 2017 (LGVE 2017 I Nr. 19) stellte das Kantonsgericht Luzern klar:
- Art. 306 und 307 StGB schützen primär die staatliche Rechtspflege vor Fehlurteilen.
- Solange das Zivilverfahren hängig ist, ist die Gegenpartei nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellung legitimiert: Es ist die ureigene Aufgabe des Zivilrichters, die Beweise frei zu würdigen (Art. 157 ZPO).
- Andernfalls könnte über strafprozessuale Zwangsmassnahmen unzulässig Druck auf das Zivilverfahren ausgeübt und die zivilprozessuale Beweislastordnung unterlaufen werden.
Rückbindung. Auch hier fällt die Entscheidung auf der Schutzzweckstufe — mit einer zeitlichen Komponente: Der Normzweck «Schutz der Rechtspflege» verdrängt das Individualinteresse, solange der Zivilrichter selbst noch entscheiden kann.
5. Rassendiskriminierung: Kollektivangriff vs. Individualangriff
Bei Art. 261bis StGB scheiterten Anzeigen von Betroffenen jahrzehntelang an dieser Hürde. In BGE 143 IV 77 begründete das Bundesgericht nach einem internen Meinungsaustausch aller Abteilungen die bis heute massgebliche Unterscheidung:
- Angriff gegen eine Gruppe: Richtet sich eine rassistische oder antisemitische Äusserung gegen eine Gruppe als Ganzes (pauschale Hetze; Leugnung des Holocausts nach Art. 261bis Abs. 4 Satz 2 StGB), sind die einzelnen Gruppenmitglieder bloss mittelbar berührt und können sich nicht als Privatkläger konstituieren (E. 4.2 ff.). Die Strafverfolgung obliegt allein der Staatsanwaltschaft.
- Angriff gegen eine Einzelperson: Wird eine konkrete, individualisierbare Person wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabgesetzt (Abs. 4 Satz 1) oder wird ihr eine Leistung verweigert (Abs. 5), ist sie unmittelbar geschädigt.
Wie fein diese Spaltung in der jüngsten Praxis gehandhabt wird, zeigt der Zürcher Theaterfall:
Der Sachverhalt aus den Akten (ZH OG UE240310 vom 12. Mai 2026): Ein israelisch-schweizerischer Schauspieler war an einem renommierten Zürcher Theater engagiert. Eine libanesische Schauspielerin desselben Ensembles machte geltend, aufgrund eines libanesischen «Boykottgesetzes» gemeinsame Bühnenauftritte mit ihm ablehnen zu müssen, da sie andernfalls Repressalien der Terrormiliz Hisbollah gegen ihre im Libanon lebende Familie befürchte. Die Theaterleitung traf daraufhin die interne Regelung («Modus Vivendi»), die beiden Schauspieler nicht in denselben Bühnenproduktionen einzusetzen. Der Schauspieler erstattete Strafanzeige gegen die drei Co-Direktorinnen, den Verwaltungsratspräsidenten und den Hausdramaturgen wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 StGB) sowie übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
Rückbindung. Das Obergericht spaltete die Eintretensfrage nach Tatbestandsabsätzen auf, weil jeder Absatz einen eigenen Schutzzweck hat:
- Bezüglich Art. 261bis Abs. 4 StGB (Verwehrung des Einsatzes in bestimmten Stücken) bejahte es die Geschädigtenstellung ohne Weiteres — der Vorwurf betraf ihn als engagierten Künstler direkt (E. II/2.2.3).
- Bezüglich Art. 261bis Abs. 2 StGB (öffentliche Legitimierung und Verbreitung des «Boykottgesetzes») trat es nicht ein: Insoweit war er primär mittelbar als Angehöriger der Gruppe israelischer oder jüdischer Personen betroffen (E. II/2.2.3).
Kasuistiktabelle: Grenzkasuistik zum Schutzzweck
| Strafbestimmung / Delikt | Konkreter Lebenssachverhalt | Merkmal 1 erfüllt? | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Raufhandel (Art. 133 StGB) | Beteiligter oder Unbeteiligter wird bei Schlägerei verletzt oder gerät in konkrete Lebensgefahr | Ja: Nebenzweck schützt die Integrität der konkret Betroffenen | BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 |
| Gleisübertretung (Art. 86 EBG) | Passant quert Gleise im Bahnhof; SBB AG will als Privatklägerin auftreten | Nein: schützt nur die öffentliche Bahnsicherheit, nicht SBB-Eigentum | BGE 145 IV 491 E. 2.4.13 |
| Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) | Kollision zweier Autos, nur Sachschaden | Nein: Blechschaden berührt nur mittelbare Vermögensinteressen | BGE 138 IV 258 E. 4.1 |
| Gewässerverunreinigung (Art. 70 GSchG) | Dritte verschmutzen Flusslauf; Wasserkraftwerkbetreiberin erleidet Turbinenschaden | Nein: GSchG schützt das Umweltmedium Wasser | GR KG PKG 2024 4 E. 3.4 |
| Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) | Asylsuchender legt gefälschten Pass bei Grenzkontrolle vor | Nein: schützt die staatliche Grenzkontrolle | BGer 6B_734/2018 E. 3 |
| Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) | Gefälschtes Testament zum Nachteil eines gesetzlichen Erben | Ja: Vorbereitungshandlung eines gezielt schädigenden Vermögensdelikts | BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 |
| Falsche Beweisaussage (Art. 306 StGB) | Zivilprozessgegner soll vor Gericht gelogen haben, Verfahren noch hängig | Nein: Vorrang des Zivilrichters | LU KG 2N 17 104 |
| Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) | Verbreitung einer diskriminierenden Ideologie | Nein: Angriff richtet sich gegen das Kollektiv | BGE 143 IV 77; ZH OG UE240310 |
| Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) | Konkreter Ausschluss einer individualisierbaren Person | Ja: individueller Angriff | ZH OG UE240310 E. II/2.2.3 |
Merksatz. Die Norm entscheidet, nicht der Schaden. Wer ein Delikt anzeigt, das primär der Allgemeinheit dient (Verkehr, Umwelt, Bahn, Betäubungsmittel, Rechtspflege), erhält keine Parteistellung — selbst bei massivem Sachschaden und selbst als Eigentümerin der betroffenen Anlage. Und: Bei mehrgliedrigen Normen ist der Schutzzweck absatzweise zu bestimmen; ein Eintreten auf einen Absatz trägt den anderen nicht mit.
B. Merkmal 2: Trägerschaft des geschützten Rechtsguts
Was das Merkmal verlangt. Steht fest, dass die Norm ein Individualrechtsgut schützt, ist zu bestimmen, wem dieses Rechtsgut zugeordnet ist. Die Antwort folgt strikt dem Zivilrecht: Wer eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist selbst Träger; wer an einem Gesamthandvermögen beteiligt ist, ist es persönlich. Diese formale Zuordnung entscheidet in der Praxis mehr Wirtschaftsstrafverfahren als jede Auslegungsfrage.
1. Die juristische Person: Das italienische Bauprojekt und der 1-Euro-Verkauf
Der Sachverhalt aus den Akten (BGE 148 IV 170): Mehrere Investoren und Gesellschaften schlossen sich zusammen, um in einer italienischen Gemeinde ein Grundstück zu erwerben, zu entwickeln und gewinnbringend zu verkaufen. Im Zentrum stand eine Schweizer Aktiengesellschaft (H.H. AG), an der drei Parteien beteiligt waren. Zur Finanzierung stellten zwei Darlehensgeberinnen der Gesellschaft Millionendarlehen zur Verfügung; über eine italienische Tochtergesellschaft (K. SRL) wurde das Grundstück gekauft. Jahre später liess sich der federführende Verwaltungsrat heimlich aus dem Handelsregister austragen. Kurz zuvor hatte er die italienische Tochtergesellschaft samt Grundstück — dessen Wert auf mehrere Millionen Franken geschätzt wurde — für einen symbolischen Betrag von EUR 1.– an eine von ihm selbst beherrschte Stiftung verkauft. Die Darlehen konnten nicht zurückbezahlt werden; die H.H. AG wurde mangels Organen nach Art. 731b OR richterlich aufgelöst und liquidiert. Die Mitaktionärin und die Darlehensgeberinnen erstatteten Strafanzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Konkursdelikten (Art. 163 ff. StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:
«Die angezeigten Delikte der Veruntreuung von Vermögenswerten […] und der ungetreuen Geschäftsbesorgung […] schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. […] Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt.»
Rückbindung. Gescheitert sind Aktionärin und Darlehensgeberinnen an der Trägerschaft: Träger des Vermögens war die H.H. AG, nicht sie. Fällt die Gesellschaft in Konkurs, tritt die Konkursmasse als Rechtsnachfolgerin an ihre Stelle (Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG). Zwei Nebenpunkte des Entscheids sind für die Praxis ebenso wichtig:
- Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) schützen zwar das Vermögen der Gläubiger — sie setzen aber als objektive Strafbarkeitsbedingung eine formelle Konkurseröffnung oder Verlustscheine voraus. Da hier bloss wegen Organisationsmangels (aArt. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR) liquidiert worden war, fehlte diese Bedingung; eine Strafbarkeit entfiel von vornherein (E. 3.4.2 ff.). Der Gläubiger, der auf diesem Weg Parteistellung sucht, muss also zuerst die Konkurseröffnung erwirken.
- Urkundendelikte trafen sie ebenfalls nur mittelbar; die Urkunden dienten der Entmachtung der Gesellschaft (E. 3.5.2) — dazu Abschnitt C.
2. Der Gegenpol: die Gesamthandschaft
Der Sachverhalt und die Weichenstellung (BGE 141 IV 380): Wird Vermögen einer Erbengemeinschaft veruntreut oder geschmälert, stellt sich dieselbe Frage — mit umgekehrtem Ergebnis. Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; die Erben sind Gesamteigentümer des Nachlassvermögens (Art. 602 Abs. 2 ZGB).
Rückbindung. Weil das Rechtsgut den Erben persönlich zugeordnet ist, sind bei Straftaten gegen das Gesamthandvermögen die einzelnen Erben unmittelbar in ihren eigenen Rechten verletzt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Jeder Erbe kann für sich allein — ohne Zustimmung der Miterben — Strafantrag stellen, sich als Strafkläger konstituieren und Beschwerde führen (E. 2.3.4 f.). Dass Zivilansprüche nur gemeinsam geltend gemacht werden könnten, ändert an der strafprozessualen Parteistellung nichts.
3. Gegenüberstellungstabelle: juristische Person vs. Gesamthandschaft
| Kriterium | Aktiengesellschaft (BGE 148 IV 170; BGE 140 IV 155) | Erbengemeinschaft (BGE 141 IV 380) |
|---|---|---|
| Rechtspersönlichkeit | Selbständige juristische Person (Art. 620 OR) | Keine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 602 ZGB) |
| Rechtsgutsträger | Die Gesellschaft als juristische Person | Die einzelnen Miterben als Gesamteigentümer |
| Stellung der Teilhaber | Aktionäre haben blossen Reflexschaden | Jeder Erbe ist unmittelbar geschädigt |
| Strafantragsrecht (Art. 30 StGB) | Steht nur den Organen der AG zu | Steht jedem Erben individuell und selbständig zu |
| Konstituierung als Privatkläger | Nur durch die AG (bzw. Konkursverwaltung) | Durch jeden einzelnen Erben ohne Miterben |
| Beschwerdelegitimation (Art. 382 StPO) | Gläubiger und Aktionäre: Nichteintreten | Einzelner Erbe: voll legitimiert |
Zur Einordnung — kein Judikaturbruch, sondern eine konsequent formale Linie. Wirtschaftlich steht der Alleinaktionär einer Einpersonen-AG dem Erben näher als dem Publikumsaktionär; die Praxis macht für ihn dennoch keine Ausnahme. Das ist kritisiert worden, aber es ist keine Divergenz zwischen Gerichten oder Kammern: Die Abgrenzung folgt in allen zitierten Entscheiden derselben formalen Regel der Rechtspersönlichkeit. Wer dagegen argumentieren will, muss eine Praxisänderung anregen — nicht auf eine günstigere Linie verweisen, denn es gibt keine.
Merksatz. Wer als Aktionär, GmbH-Gesellschafter oder Gläubiger die Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen anzeigt, wird nicht als Partei zugelassen; die Parteirechte stehen ausschliesslich der Gesellschaft zu. Bei Gesamthandschaften (Erbengemeinschaft, Kollektivgesellschaft, einfache Gesellschaft) ist umgekehrt jeder einzelne Teilhaber unmittelbar geschädigt und kann das Verfahren im Alleingang führen.
C. Merkmal 3: Unmittelbarkeit der Verletzung
Was das Merkmal verlangt. Art. 115 Abs. 1 StPO fordert, dass die Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Ein rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Nachteil genügt nicht. Wer nur infolge der Schädigung eines Dritten Einbussen erleidet (Reflexschaden), bleibt draussen — auch wenn er Träger eines gleichartigen Rechtsguts wäre.
Das Merkmal greift dort, wo die Merkmale 1 und 2 bereits genommen sind, die Kausalkette zum Anzeiger aber über einen Dritten läuft. Zwei Konstellationen prägen die Praxis:
- Der Umweg über die geschädigte Gesellschaft. In BGE 148 IV 170 E. 3.5.2 waren Aktionärin und Darlehensgeberinnen bezüglich der Bilanzfälschung nur mittelbar betroffen: Die Urkunden dienten der Entmachtung der Gesellschaft; erst über deren Vermögensverlust wirkte sich die Tat auf sie aus.
- Die unklare Zuordnung des Schadens. In BGer 7B_411/2025 vom 3. August 2026 E. 1.3.2 blieb offen, ob der geltend gemachte Schaden beim anzeigenden Restaurantbesitzer persönlich oder bei der Betreibergesellschaft (D. AG) angefallen war — ein klassischer Reflexschadensmangel, der schon für sich zum Nichteintreten führte.
Merksatz. Die Unmittelbarkeit prüft man an einer einzigen Frage: Läuft die Kausalkette vom Delikt zum Anzeiger über das Vermögen oder die Rechtsgüter eines Dritten? Wenn ja, ist er Reflexgeschädigter. Deshalb muss die Strafanzeige zwingend im Namen desjenigen eingereicht werden, bei dem der Schaden primär eintritt — und die Zuordnung muss aus der Anzeige selbst hervorgehen.
D. Merkmal 4: Zurechnung bei Rechtsnachfolge — Zession, Legalzession, Art. 260 SchKG
Was das Merkmal verlangt. Art. 115 Abs. 1 StPO knüpft an die Verletzung «durch die Straftat» an — also an einen Vorgang im Tatzeitpunkt. Wer die Forderung erst danach erwirbt, war im massgebenden Zeitpunkt nicht verletzt. Die strafprozessuale Geschädigtenstellung ist deshalb nicht übertragbar:
«Allerdings sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Nachfolger der unmittelbar verletzten Person bloss mittelbar geschädigt. […] In dieser Hinsicht sind Konkursgläubiger, die ihre Position mittels Zession erlangt haben, nur dann als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren, wenn das Konkursdelikt zeitlich nach der Forderungsabtretung liegt.»
— BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1; BGE 140 IV 162 E. 4.4
Damit ergibt sich eine zeitliche Grenzlinie, die in der Praxis oft übersehen wird: Massgebend ist nicht, ob abgetreten wurde, sondern wann — liegt das Delikt nach der Abtretung, ist der Zessionar selbst unmittelbar verletzt.
- Versicherungen und Regressgläubiger: Ersetzt eine Kasko-, Unfall- (Art. 72 ATSG) oder Haftpflichtversicherung dem Opfer den Schaden und geht die Forderung kraft Gesetzes über, wird die Versicherung nicht zur geschädigten Person; sie ist gesetzliche Nachfolgerin mit mittelbarem Vermögensschaden (BGE 140 IV 162 E. 4.4).
- Nachträgliche Zession: Wer eine Forderung kauft, nachdem das Delikt begangen wurde, erlangt keine Geschädigtenstellung (BGer 6B_1208/2019 E. 2.3.1).
Die SchKG-Abtretung (Art. 260 SchKG)
Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung eines Anspruchs der Masse, können sich Gläubiger diesen nach Art. 260 SchKG abtreten lassen. In BGE 140 IV 155 klärte das Bundesgericht die strafprozessualen Wirkungen:
- Die Abtretung ist eine reine Prozessstandschaft für das Zivilverfahren.
- Sie bewirkt keinen Übergang der strafprozessualen Geschädigtenstellung:
«Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Der Abtretungsgläubiger handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen. Er ist nur geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist.» (BGE 140 IV 155 E. 3.4)
Rückbindung. Der Abtretungsgläubiger scheitert an der Zurechnung: Er ist nicht durch die Straftat verletzt, sondern durch Rechtsgeschäft in eine fremde Position eingerückt.
Merksatz. Strafprozessuale Parteirechte sind höchstpersönlich und nicht abtretbar. Wer als Inkassobüro, Zessionar oder Versicherung eine Schadensforderung übernimmt, erwirbt kein Klagerecht im Strafprozess; auch Art. 260 SchKG öffnet die Tür nicht. Die einzige Ausnahme ist zeitlicher Natur: Wurde die Forderung vor dem Delikt abgetreten, ist der Erwerber selbst unmittelbar verletzt.
E. Merkmal 5: Die Strafantragsfiktion von Abs. 2
Was das Merkmal verlangt. Art. 115 Abs. 2 StPO enthält eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion: Wer nach Art. 30 ff. StGB zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist, gilt in jedem Fall als geschädigte Person — unabhängig davon, ob er materieller Träger des geschützten Rechtsguts ist (Merkmal 2) oder einen Schaden erlitten hat. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass dem Antragsberechtigten die Parteistellung mit der Begründung verweigert wird, er sei nicht «unmittelbar verletzt». Abs. 2 ist damit ein eigenständiger Weg neben Abs. 1, nicht dessen Konkretisierung.
Typische Anwendungsbereiche:
- Ehrverletzungen (Art. 173–177 StGB): Wer in seiner Ehre angegriffen wird, ist antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) und gilt kraft Abs. 2 stets als geschädigt (BGer 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3.1).
- Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts (Mieter, Pächter), auch wenn er nicht Eigentümer ist.
- Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB): Antragsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern, selbst wenn das Kind Zielperson war.
- Gesetzliche Vertretung: Bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Opfern steht das Antragsrecht dem gesetzlichen Vertreter zu (Art. 30 Abs. 2 StGB); dieser erlangt über Abs. 2 die Geschädigtenstellung (LU KG 2N 17 118 vom 22. Dezember 2017).
Die Schranke: Verwirkung und Rückzug des Strafantrags
Die Fiktion ist akzessorisch zum Antragsrecht:
- Lässt der Berechtigte die dreimonatige Verwirkungsfrist von Art. 31 StGB verstreichen oder zieht er den Antrag vorbehaltlos zurück (Art. 32, 33 StGB), erlischt das Antragsrecht.
- Mit ihm entfällt die Fiktion. Will der Betroffene im Verfahren bleiben — etwa weil es bezüglich eines Offizialdelikts weiterläuft —, muss er die Merkmale 1 bis 3 von Abs. 1 selbständig nachweisen.
Merksatz. Bei Antragsdelikten garantiert Abs. 2 die volle Parteistellung ohne Prüfung eines materiellen Schadens. Verpasst der Anzeiger jedoch die Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB, verliert er mit dem Antragsrecht automatisch auch seine gesetzliche Geschädigtenstellung — und fällt auf die weit engeren Merkmale von Abs. 1 zurück.
F. Die Geltendmachung: Substanziierungslast und die Grenzen der Star-Praxis
Was zu tun ist. Die Geschädigtenstellung entsteht materiell mit der Tat, wird prozessual aber nur, wer sie darlegt. Die blosse Erklärung im Polizeirapport oder auf dem Anzeigeformular, «sich als Privatkläger zu konstituieren», begründet für sich allein keine Parteistellung.
Der Sachverhalt aus den Akten (BGer 7B_411/2025 vom 3. August 2026): Ein Restaurantbesitzer erstattete Anzeige gegen einen Journalisten wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) infolge eines Zeitungsberichts. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme. Vor Bundesgericht berief sich der Anzeiger auf seine Privatklägerschaft und machte einen Reputationsschaden sowie entgangenen Gewinn geltend.
Das Bundesgericht trat mangels Legitimation nicht ein:
- Strenge Substanziierung von Zivilansprüchen: Wer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung führt, muss darlegen, inwiefern sich der Entscheid auf welche konkreten Zivilansprüche (Art. 41 ff. OR) auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
- Substanzloser Genugtuungsanspruch: Der blosse Hinweis auf seelischen Schmerz und das Fortbestehen des Online-Artikels genügt nicht; erforderlich ist die substanziierte Darlegung einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung (E. 1.3.1 f.).
Rückbindung. Der Anzeiger scheiterte hier gleich doppelt: an der Darlegungslast und — inhaltlich — am Merkmal der Unmittelbarkeit (Abschnitt C), weil unklar blieb, ob der Schaden bei ihm oder bei der Betreibergesellschaft anfiel.
Das Scheitern der «Star-Praxis»
Anzeiger versuchen regelmässig, die fehlende Legitimation in der Sache über die sogenannte «Star-Praxis» (Rüge formeller Rechtsverweigerung nach Art. 81 BGG) zu umgehen. Das Bundesgericht riegelt diesen Notausgang ab:
«Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. […] Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. […] Die Rüge, die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht erfüllt gewesen [oder der Grundsatz ‘in dubio pro duriore’ sei verletzt], kann nicht von der Prüfung der Sache getrennt werden.»
— BGer 7B_411/2025 E. 2.1 f.; BGE 146 IV 76 E. 2; BGE 141 IV 1 E. 1.1
Wer in der Sache nicht legitimiert ist, kann weder die Beweiswürdigung noch die Verweigerung einer Untersuchung anfechten.
Merksatz. Die Legitimation ist keine Formalie, die man später nachreicht. Wer bei Delikten ohne Körperschaden Partei bleiben will, muss die Zivilansprüche bereits im Vorverfahren beziffern — sonst scheitert die Beschwerde vor Bundesgericht an Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, ohne dass die Vorwürfe je materiell geprüft werden.
G. Kantonale Praxisfragen
1. Zivilprozessuale Beweisaussagedelikte (Art. 306/307 StGB) und der Vorrang des Zivilrichters
In der Zürcher und Luzerner Gerichtspraxis (ZH OG UE170216 vom 21. September 2017; LU KG 2N 17 104 vom 24. Oktober 2017) wird einhellig verlangt, dass die Gegenpartei eines Zivilrechtsstreits keine Geschädigtenstellung für Aussagedelikte beanspruchen kann, solange das Zivilverfahren rechtshängig ist. Die Kantonsgerichte verhindern damit die Zweckentfremdung des Strafverfahrens als «Hilfshebel» für die zivilprozessuale Beweisführung. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zivilurteils kann geprüft werden, ob eine Falschaussage die Parteirechte unmittelbar schädigte. Betroffen ist damit Merkmal 1 (Abschnitt A) — mit einer zeitlichen Zusatzbedingung, die dem Bundesrecht so nicht zu entnehmen ist.
2. Differenzierung nach Tatbestandsabsätzen bei Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)
Das Obergericht Zürich hat in ZH OG UE240310 vom 12. Mai 2026 klargestellt, dass die kantonale Beschwerdeinstanz bei Nichtanhandnahmeverfügungen zu Art. 261bis StGB die Eintretensvoraussetzungen für jeden einzelnen Absatz gesondert prüfen muss. Ein Eintreten bezüglich eines individuellen Diskriminierungsvorwurfs (Abs. 4) ermächtigt sie nicht, Rügen gegen die Nichtanhandnahme kollektiver Propaganda (Abs. 2) materiell zu behandeln; insoweit hat zwingend ein Teil-Nichteintretensentscheid zu ergehen.
H. Die Merksätze für die Praxis
Für die Verteidigung
- Merkmal für Merkmal angreifen. Bestimmen Sie zuerst, an welchem der sechs Prüfpunkte der Anzeiger wirklich hängt. Bei Kollektivdelikten endet die Prüfung schon bei Merkmal 1; bei Wirtschaftsdelikten meist bei Merkmal 2 (falsche Rechtsträgerin); bei Versicherungen und Inkassofirmen bei Merkmal 4.
- Sofortige Bestreitung der Geschädigtenstellung: Prüfen Sie bei jeder Strafanzeige als ersten Schritt, ob der Anzeiger Träger des geschützten Rechtsguts ist. Handelt es sich um ein Vermögensdelikt gegen eine juristische Person, stellen Sie unverzüglich den Antrag auf Nichtzulassung als Privatklägerschaft (Art. 118 StPO).
- Akteneinsicht und Teilnahmerechte blockieren: Wird die Geschädigtenstellung aberkannt, verliert der Anzeiger mit sofortiger Wirkung das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 StPO) und das Teilnahmerecht (Art. 147 StPO). Das nimmt der Gegenseite das zentrale Instrument zur Beweisgewinnung für nachfolgende Zivilprozesse.
- Beschwerdelegitimation abwürgen: Bei Einstellungen und Nichtanhandnahmen führt die fehlende Geschädigtenstellung zum Nichteintreten (Art. 382 StPO), ohne dass die Vorwürfe materiell geprüft werden.
Für die geschädigte Person / Anzeigeerstatter
- Norm vor Schaden. Begründen Sie bereits in der Strafanzeige, welches konkrete Individualrechtsgut der angerufenen Norm betroffen ist (Merkmal 1). Zeigen Sie reine Kollektiv- oder Verkehrsdelikte nur an, wenn zeitgleich eine konkrete Personengefährdung vorlag — sonst wählen Sie den Individualstraftatbestand.
- Absatzweise anzeigen. Bei mehrgliedrigen Normen (Art. 261bis StGB) den individuellen Vorwurf vom kollektiven trennen und die eigene Betroffenheit je Absatz begründen.
- Reflexschaden-Falle vermeiden (Merkmal 3): Wurde eine Gesellschaft geschädigt, muss die Anzeige zwingend im Namen der Gesellschaft durch zeichnungsberechtigte Organe eingereicht werden — niemals bloss im Namen von Aktionären, Gründern oder Gläubigern.
- Bei Konkursdelikten zuerst die Strafbarkeitsbedingung schaffen: Ohne formelle Konkurseröffnung oder Verlustscheine entfällt die Strafbarkeit nach Art. 163 ff. StGB von vornherein — und damit der Weg zur Parteistellung (BGE 148 IV 170 E. 3.4.2 ff.).
- Zivilansprüche sofort beziffern und substanziieren (Merkmal 6), um im Fall einer Einstellung nicht an Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu scheitern.
Querverweise
- Art. 104 StPO — Parteien
- Art. 116 StPO — Opfer
- Art. 117 StPO — Rechtsstellung der geschädigten Person
- Art. 118 StPO — Privatklägerschaft
- Art. 122 StPO — Zivilklage
- Art. 147 StPO — Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen
- Art. 301 StPO — Strafanzeige
- Art. 382 StPO — Rechtsmittellegitimation
Literatur
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 115 N 1–18.
- Viktor Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 115 N 1–32.
- Barbara Mazzucchelli / Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 115 N 1–75.
- Camille Perrier Depeursinge, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 115 N 1–34.
- Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1168 f.