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Art. 115 — Geschädigte Person

Gesetzeswortlaut

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

Kommentierung

I. Bedeutung und Stellung der Norm

Art. 115 StPO definiert den Begriff der geschädigten Person und legt damit die Voraussetzungen für eine zentrale Verfahrensstellung im Schweizer Strafprozess fest. Die geschädigte Person ist Ausgangspunkt mehrerer prozessualer Befugnisse: Sie kann sich als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 StPO), ihr steht unter Umständen ein Strafantragsrecht zu (Art. 30 StGB), und sie kann zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 ff. StPO). Die Bedeutung der Norm liegt somit weniger in ihrem Eigenwert als in ihrer Funktion als „Türöffner" für weitergehende Parteistellungen und Verfahrensbefugnisse.

Die Vorschrift gehört zum Vierten Titel der StPO („Personen, die im Strafverfahren Rechte geltend machen"), der die Stellungen der beschuldigten Person (Art. 113–114 StPO), der geschädigten Person (Art. 115–118 StPO) und der Privatklägerschaft (Art. 118–120 StPO) regelt. Art. 115 StPO bildet die Grundlage für die daran anknüpfenden Bestimmungen über die Rechte der geschädigten Person (Art. 116 StPO), ihre Befragung (Art. 117 StPO) und die Konstituierung als Privatklägerin (Art. 118 StPO).

II. Voraussetzungen der Geschädigtenstellung (Abs. 1)

1. Allgemeine Formel: Träger des geschützten oder mitgeschützten Rechtsguts

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in seinen Rechten unmittelbar verletzt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Diese Formel wurde erstmals in BGE 138 IV 258 präzisiert und seither in ständiger Praxis bestätigt (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Die Formel verweist auf das Rechtsgut, das die jeweils verletzte Strafnorm (Individual- oder Kollektivrechtsgut) schützt. Nicht geschädigt ist, wer nur als reflexiver Betroffener oder Drittbetroffener einen Nachteil erleidet, ohne Träger des unmittelbar geschützten Rechtsguts zu sein.

2. Unmittelbarkeit der Verletzung

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Person durch die Straftat selbst — nicht erst über einen Zwischenträger — in ihrem Rechtsgut getroffen worden sein muss. Bloss mittelbar beeinträchtigte Personen sind keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Werden durch eine Straftat nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne der Norm (BGE 145 IV 491 E. 2.3.3). Massgeblich ist die Rechtsgutsqualifizierung der jeweils verletzten Strafnorm, nicht die Intensität des individuellen Schadens (BGE 138 IV 258 E. 2.2–2.4).

3. Fallgruppen aus der Rechtsprechung

a) Vermögensdelikte

Bei Vermögensdelikten ist Geschädigter, wer Träger des verletzten Vermögens ist. Bei Delikten zum Nachteil einer juristischen Person (z.B. Aktiengesellschaft) sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt; Geschädigte ist allein die Gesellschaft (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Dieser handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen und ist nur geschädigt, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist (BGE 140 IV 155 E. 3.4).

b) Konkursdelikte

Bei Konkursdelikten (Art. 163–167 StGB) ist Geschädigter der Gemeinschuldner bzw. die Gläubigergesamtheit, deren Ansprüche durch die Konkursdelikte beeinträchtigt werden. Die Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung begründet für sich allein noch keine Geschädigtenstellung einzelner Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; BGE 140 IV 155 E. 3.3.2).

c) Urkundendelikte

Bei Urkundendelikten (Art. 251–253 StGB) ist Geschädigter, dessen Rechtsgut (Vertrauen in die Echtheit und Richtigkeit von Urkunden) durch die Fälschung unmittelbar betroffen ist. In der Regel ist dies der Aussteller oder derjenige, dessen Erklärungsinhalt verfälscht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 148 IV 170 E. 3.5.1).

d) Abstrakte Gefährdungsdelikte

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es grundsätzlich keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet. Der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).

e) Verkehrsunfälle ohne Körperschaden

Bei Verkehrsunfällen mit ausschliesslich materiellem Schaden ist die Person nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt, da Art. 90 Ziff. 1 SVG den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schützt und Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen nur mittelbar geschützt werden. Die bloss sachgeschädigte Person ist daher gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen als Privatklägerin legitimiert (BGE 138 IV 258 E. 4.1).

f) Rassendiskriminierung

Bei Diskriminierung einer Gruppe von Personen (z.B. der Juden) kommt den einzelnen Gruppenangehörigen mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Geschädigtenstellung zu. Sie können sich deshalb nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 143 IV 77 E. 4; BGer 1B 320/2015 vom 3. Januar 2017). Art. 261bis StGB schützt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Menschenwürde und den gesellschaftlichen Frieden, nicht das Individualrechtsgut einzelner Gruppenangehöriger, es sei denn, die Diskriminierung richtet sich unmittelbar gegen eine konkrete Einzelperson.

g) Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft

Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Das Strafantragsrecht nach Art. 30 Abs. 1 StGB steht dem einzelnen Erben persönlich zu. Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, konstituiert sich gültig als Privatkläger (Strafkläger) und ist ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass er zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation nicht entgegen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3–2.5).

h) Bahnbetriebsgebietsverletzung

Art. 86 Abs. 1 EBG (Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis) dient der Sicherheit des Bahnbetriebs und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG als Betreiberin ist in der Regel nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, da private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden. Die Rechtsmittelberechtigung nach Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (BGE 145 IV 491 E. 2.3.3, 2.4.1, 2.4.13).

III. Die antragsberechtigte Person (Abs. 2)

Art. 115 Abs. 2 StPO stellt klar, dass die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person (Art. 30 StGB, Art. 31 StGB) in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese gesetzliche Fiktion stellt sicher, dass antragsbedürftige Delikte — bei denen das Strafverfolgungsinteresse nur durch einen ausdrücklichen Antrag des Verletzten geweckt wird — dem Antragsteller ungeachtet der Frage der unmittelbaren Rechtsgutsverletzung die Geschädigtenstellung und damit die damit verbundenen Verfahrensrechte (z.B. Konstituierung als Privatkläger) eröffnet. Abs. 2 ist eine sog. „Auffangnorm": Er erweitert den Kreis der Geschädigten über die Voraussetzungen von Abs. 1 hinaus und stellt sicher, dass im Bereich der Antragsdelikte prozessuale Rechte nicht am Streit um das geschützte Rechtsgut scheitern.

IV. Verhältnis zu Art. 118 StPO (Privatklägerschaft)

Die Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Konstituierung als Privatkläger nach Art. 118 StPO. Die Privatklägerschaft setzt voraus, dass die geschädigte Person ausdrücklich die Verfahrensbeteiligung als Partei verlangt. Erst mit der Konstituierung als Privatklägerin erwachsen die vollen Parteirechte — insbesondere die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 138 IV 258 E. 2.1) und die Befugnis, zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen (Art. 122 StPO). Wer nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, kann sich nicht als Privatkläger konstituieren, selbst wenn er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.4.7).

V. Verhältnis zu Art. 382 StPO (Rechtsmittelberechtigung)

Die Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO entscheidet auch über die Sachurteilsvoraussetzung der Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO. Die formelle Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann zwar unabhängig von der Geschädigtenstellung bestehen (z.B. für die Staatsanwaltschaft), die materielle Berechtigung (Sachurteilsvoraussetzung) richtet sich jedoch nach den Bedingungen von Art. 115 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.4.1, 2.4.7). Eine Person, die nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO ist, kann im Rechtsmittelverfahren keine Sachentscheidung zu ihren Gunsten erwirken.

VI. dogmatische Einordnung und Lehre

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 115 StPO folgt einer Rechtsgutstheorie: Geschädigt ist, wessen Rechtsgut durch die verletzte Strafnorm unmittelbar geschützt wird. Diese Theorie steht im Spannungsfeld zur älteren „Unrechtstheorie", nach der geschädigt ist, wessen geschütztes Interesse den Unrechtsgehalt der Tat mitbestimmt. Die Lehre hatte verschiedentlich kritisiert, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts die dogmatischen Grundlagen der Rechtsgutstheorie nicht durchgehend konsistent anwendet — insbesondere bei abstrakten Gefährdungsdelikten und bei Kollektivrechtsgütern. Im Ergebnis hat sich die Rechtsgutstheorie aber als praktikabel erwiesen und dominiert die Rechtsprechung seit 2012 (BGE 138 IV 258).

VII. Abgrenzung zu verwandten Begriffen

  • Geschädigte Person (Art. 115 StPO) vs. beschuldigte Person (Art. 113 StPO): Die Stellung als geschädigte Person schliesst die gleichzeitige Stellung als beschuldigte Person in derselben Sache nicht zwingend aus (z.B. bei Gegenseitigkeitstätern), doch sind die Verfahrensrollen strikt zu trennen.
  • Geschädigte Person vs. Privatklägerschaft (Art. 118 StPO): Die Geschädigtenstellung ist die Vorstufe; die Privatklägerschaft erfordert die ausdrückliche Konstituierung.
  • Geschädigte Person vs. antragstellende Person: Die antragstellende Person ist Geschädigte, die im Verfahren ein konkretes Begehren stellt, ohne sich als Privatkläger zu konstituieren.
  • Geschädigte Person vs. Auskunftsperson (Art. 178 StPO): Die Auskunftsperson ist nicht Partei und hat keine Geschädigtenstellung; sie stellt lediglich Informationen zur Verfügung.

VIII. Verfahrensrechte der geschädigten Person

Aus der Geschädigtenstellung nach Art. 115 StPO ergeben sich — auch ohne Konstituierung als Privatkläger — folgende Rechte:

  • Recht auf Information: Die geschädigte Person ist über den Stand des Verfahrens zu informieren (Art. 116 Abs. 1 StPO).
  • Recht auf Akteneinsicht: Unter den Voraussetzungen von Art. 116 Abs. 2 StPO.
  • Recht auf Befragung: Die geschädigte Person hat das Recht, zur Straftat befragt zu werden (Art. 117 StPO).
  • Strafantragsrecht: Bei Antragsdelikten (Art. 30 StGB) steht das Antragsrecht der geschädigten Person zu.
  • Zivilklage im Strafverfahren: Die geschädigte Person kann Zivilklage im Strafverfahren einlegen (Art. 122 StPO), sofern sie sich als Privatkläger konstituiert.

IX. Literatur

  • Donatsch Andreas, Tagslicht-Gertsch Christian, Heer Marianne, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 115 N.
  • Gilliéron Pierre, Commentaire du Code de procédure pénale suisse, Art. 115.
  • Josi Hans-Peter, „Die Stellung des Geschädigten im Schweizer Strafprozessrecht", Diss. Zürich 2009.
  • Piquerez Bâtommy, Le statut de la personne lésée en procédure pénale suisse, in: SJ 2012, S. 385 ff.
  • Suter Reinhard, „Die Rechte des Geschädigten nach der neuen schweizerischen Strafprozessordnung", in: ZStrR 2010, S. 345 ff.

Querverweise

  • Art. 104 StPO — Parteien
  • Art. 113 StPO — Stellung der beschuldigten Person
  • Art. 116 StPO — Rechte der geschädigten Person (nicht kommentiert)
  • Art. 117 StPO — Befragung der geschädigten Person (nicht kommentiert)
  • Art. 118 StPO — Begriff und Voraussetzungen (Privatklägerschaft)
  • Art. 119 StPO — Form und Inhalt der Erklärung
  • Art. 122 StPO — Zivilklage im Strafverfahren (nicht kommentiert)
  • Art. 30 StGB — Strafantrag
  • Art. 81 BGG — Beschwerdelegitimation
  • Art. 382 StPO — Beschwerdegegenstand
  • Art. 310 StPO — Nichtanhandnahmeverfügung
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