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Art. 115 — Privatklägerschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 115 Privatklägerschaft

1 Wer durch eine Straftat in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist, kann als Privatklägerschaft am Verfahren teilnehmen.

2 Die Privatklägerschaft muss ihre Forderungen in der Regel nach Eingang der Anklageschrift, spätestens aber vor Abschluss des Hauptverfahrens begründen.

Kommentierung

I. Bedeutung und Einordnung

Art. 115 StPO regelt die Privatklägerschaft als Teilnahmerecht am Strafverfahren. Die Privatklägerschaft ist neben der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person das dritte Verfahrenssubjekt. Die Norm ist zentral für die Beschwerdelegitimation im Strafverfahren (Art. 81 BGG) und für die Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren, Art. 119 StPO).

Das Teilnahmerecht der Privatklägerschaft ist kein Parteirecht im klassischen Sinne — es handelt sich um eine formelle Stellung, die durch die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen entsteht (BGE 145 IV 36 E. 3.2). Die Privatklägerschaft ist nicht identisch mit dem Zivilkläger; sie hat eine eigenständige prozessuale Stellung.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Straftat

Voraussetzung ist, dass eine Straftat im Sinne des formellen Straftatbegriffs vorliegt. Der Verdacht genügt; ein Schuldspruch ist nicht erforderlich. Die Privatklägerschaft kann sich auf den gleichten Sachverhalt stützen wie die Staatsanwaltschaft, aber auch auf abweichende rechtliche Qualifikationen.

2. Unmittelbare Betroffenheit

Die unmittelbare Betroffenheit erfordert, dass das rechtlich geschützte Interesse direkt durch die Straftat verletzt wurde. Die blosse mittelbare Betroffenheit — etwa als Mitglied eines Kollektivs — genügt grundsätzlich nicht.

  • Direkte Betroffenheit: Das individuelle Rechtsgut des Privatklägers wurde unmittelbar tangiert (BGE 145 IV 36 E. 3.2).
  • Mittelbare Betroffenheit ungenügend: Die blosse Betroffenheit als Mitglied einer Gesellschaft, eines Verbandes oder eines Kollektivs reicht nicht, um die Privatklägerschaft zu begründen (BGer 6B_1050/2024; vgl. auch Art. 115 Abs. 1 StPO a contrario).

3. Rechtlich geschütztes Interesse

Das betroffene Interesse muss rechtlich geschützt sein. Dies umfasst:

  • Individualrechtsgüter (Leben, körperliche Integrität, Vermögen, Ehre)
  • Kollektivrechtsgüter, soweit Individualschutz vorhanden (Umweltrecht, Wettbewerbsrecht)

Kein rechtlich geschütztes Interesse:

  • Blosse moralische oder ideelle Interessen ohne rechtlichen Schutz
  • Beliebige Betroffenheit ohne Individualisierung

4. Strenge Begründungspflicht bei Nichteintreten

BGer 6B_1050/2024 (bger-update, 05.06.2026) präzisiert: Wenn die Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten erkennt, muss die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche konkret darlegen und beziffern. Eine blosse formelle Teilnahmeerklärung ohne substantiierte Begründung genügt in diesem Fall nicht.

III. Begründung der Forderungen (Abs. 2)

1. Zeitpunkt

Die Privatklägerschaft muss ihre Forderungen nach Eingang der Anklageschrift, spätestens vor Abschluss des Hauptverfahrens begründen. Diese Frist ist Präklusionsfrist und kann nicht nachträglich verlängert werden.

2. Umfang der Begründung

Die Begründung muss die rechtliche Grundlage und den berechneten Betrag der Forderung enthalten:

  • Zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz, Genugtuung)
  • Bezifferung der Einzelposten
  • Rechtliche Substanziierung

3. Konkretisierungspflicht

Bei Nichteintreten der Staatsanwaltschaft ist eine besonders strenge Begründungspflicht zu beachten. Die Privatklägerschaft muss substantiiert darlegen, worauf sich ihre Forderungen stützen und wie hoch sie sind (BGer 6B_1050/2024).

IV. Umfang der Teilnahmerechte

Die Privatklägerschaft hat folgende Teilnahmerechte:

  • Einsichtsrecht in die Akten (Art. 107 StPO)
  • Anwesenheitsrecht bei Einvernahmen und am Hauptverfahren
  • Anfragerecht an beschuldigte Person und Zeugen
  • Rechtsmittelrecht: Beschwerde gegen Einstellungsverfügung (Art. 309 StPO)
  • Berufungsrecht: Berufung gegen Urteil erster Instanz (Art. 398 StPO)

V. Abgrenzungen

a) Privatklägerschaft vs. Zivilkläger

Die Privatklägerschaft (Art. 115 StPO) und der Zivilkläger (Art. 119 StPO) sind nicht identisch. Der Zivilkläger macht Zivilansprüche im Strafverfahren geltend, während die Privatklägerschaft ein Teilnahmerecht am Strafverfahren hat. Die Stellungen können kumulieren.

b) Privatklägerschaft vs. Geschädigter

Der Geschädigte im Sinne von Art. 116 StPO hat ein Informations- und Einsichtsrecht, aber nicht zwingend das aktive Teilnahmerecht der Privatklägerschaft.

VI. Verhältnis zum BGG

Die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Voraussetzung ist, dass die Privatklägerschaft im kantonalen Verfahren als solche anerkannt wurde und durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist.

Literatur

  • Donatsch, Hans / Heimgartner, Stefan / Schwarzenegger, Christian, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2022
  • Heer, Marlan / Jeandrain, Claude, in: Commentaire romand — Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2022
  • Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung — Kommentar, 2. Aufl. 2023
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