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Rechtsprechung zu Art. 113 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 149 IV 9 (27.9.2022)

  • Thema: Personalienangabepflicht
  • Kernaussage: Das Selbstbelastungsprivileg begründet kein Recht auf Anonymität und rechtfertigt die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien nicht. Zudem: Anforderungen an die Bezeichnung der beschuldigten Person im Strafbefehl bei unbekannten Personalien; Verbot des überspitzten Formalismus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Grenzen)

BGE 148 IV 205 (24.3.2022)

  • Thema: Verdeckte Ermittlung, übermässiger Druck
  • Kernaussage: Wird die beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Umgehungsverbot)

BGE 143 I 304 (21.3.2017)

  • Thema: Verdeckte Ermittlung trotz Aussageverweigerung
  • Kernaussage: Die Aussageverweigerung steht der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen; der Ermittler darf aber nicht in vernehmungsähnlicher Weise Fragen unterbreiten und zur Aussage drängen — das wäre eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Umgehungsverbot)

BGE 142 IV 207 (30.5.2016)

  • Thema: Nemo tenetur bei beschuldigter Bank, FINMA-Auskünfte
  • Kernaussage: Der nemo-tenetur-Grundsatz steht der Sicherstellung einer bankinternen Unterlage nicht entgegen, die aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt wurde; Tragweite des Selbstbelastungsprivilegs bei Unternehmen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Mitwirkungsverweigerung)

BGE 139 IV 113 (24.1.2013)

  • Thema: Amtliche Verteidigung, Selbstbelastungszwang
  • Kernaussage: Zum Vorschlagsrecht der beschuldigten Person betreffend die Person der amtlichen Verteidigung und zum Verbot des Selbstbelastungszwangs im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Mittellosigkeit.
  • Einschlägig für: Abs. 1

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B 1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.2

  • Thema: Erklärungsbedürftige Konstellationen, Beweiswürdigung
  • Kernaussage: Art. 113 StPO verleiht keine über den konventionsrechtlichen Minimalstandard hinausgehende Garantie. Ruft die Beweislage nach einer Erklärung (Halterschaft bei Geschwindigkeitsüberschreitung), darf das Ausbleiben einer plausiblen Erklärung in die Beweiswürdigung einbezogen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

Letzte Aktualisierung: 4.7.2026