Skip to content

Art. 113 StPO — Stellung der beschuldigten Person (nemo tenetur)

Gesetzeswortlaut

Art. 113 StPO — Stellung

1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.

2 Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 113 StPO kodifiziert das Selbstbelastungsprivileg («nemo tenetur se ipsum accusare») — ein Kernstück des fairen Strafverfahrens. Der Grundsatz ist zugleich verfassungs- und konventionsrechtlich verankert (Art. 32 BV, Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; BGE 149 IV 9, E. 5.1). Nach der Rechtsprechung verleiht Art. 113 StPO dabei keine Garantie, die über den konventionsrechtlichen Minimalstandard hinausgeht (BGer 6B 1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.2).

Die Bestimmung enthält drei Aussagen: das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Abs. 1 Satz 1), das daraus fliessende Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Abs. 1 Satz 2) und dessen Grenze — die Duldungspflicht gegenüber gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Abs. 1 Satz 3).

II. Das Aussageverweigerungsrecht

1. Inhalt

Die beschuldigte Person darf die Aussage umfassend oder selektiv verweigern; sie ist über dieses Recht zu Beginn der ersten Einvernahme zu belehren (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; → Art. 158). Aus dem Schweigen dürfen ihr grundsätzlich keine Nachteile erwachsen.

2. Grenzen

  • Keine Anonymität: Das Selbstbelastungsprivileg kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden, noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (BGE 149 IV 9, E. 5.2).
  • Beweiswürdigung in erklärungsbedürftigen Konstellationen: Ruft die Beweislage nach einer Erklärung der beschuldigten Person (etwa zur Täterschaft innerhalb eines geschlossenen Personenkreises bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung), darf das Gericht das Ausbleiben einer plausiblen Erklärung bundesrechtskonform in die Beweiswürdigung einbeziehen (BGer 6B 1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.2).

III. Mitwirkungsverweigerung und Duldungspflicht

Die beschuldigte Person kann jede aktive Mitwirkung verweigern — sie muss keine Beweismittel herausgeben, keine Schriftproben liefern und an keiner Rekonstruktion teilnehmen. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Abs. 1 Satz 3): Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, DNA-Probenahme, Blutentnahme und ähnliche Massnahmen, die keine aktive Mitwirkung erfordern, sondern nur eine Duldung, verletzen den nemo-tenetur-Grundsatz nicht (→ Art. 197, Art. 263).

Verwaltungs- und aufsichtsrechtliche Auskünfte: Der nemo-tenetur-Grundsatz steht der strafprozessualen Sicherstellung einer bankinternen Unterlage nicht entgegen, die aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt worden war (BGE 142 IV 207, E. 8). Massgebend ist, ob die Informationen unter Androhung von Sanktionen erzwungen wurden.

IV. Umgehungsverbote

Die Strafbehörden dürfen das Aussageverweigerungsrecht nicht durch verdeckte Methoden aushebeln:

  • Verdeckte Ermittlung trotz Aussageverweigerung: Die Aussageverweigerung steht der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person jedoch nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in vernehmungsähnlicher Weise Fragen unterbreiten, die ihr in der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen — darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts (BGE 143 I 304, E. 2).
  • Übermässige Druckausübung: Wird die beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässigen Druck und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO (BGE 148 IV 205, E. 2.8; → Art. 140, Art. 141).

V. Fortführung des Verfahrens (Abs. 2)

Die Mitwirkungsverweigerung hindert den Fortgang des Verfahrens nicht: Die Strafbehörden klären den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Art. 6 StPO) und würdigen die vorhandenen Beweise frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Verweigerung darf der beschuldigten Person weder als Schuldindiz angelastet noch mit Sanktionen belegt werden; zulässig bleibt die Würdigung des Aussageverhaltens in den engen Grenzen erklärungsbedürftiger Konstellationen (→ N II.2).

VI. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 113 StPO
Art. 3 StPOAchtung der Menschenwürde, Fairnessgebot
Art. 6, 10 StPOUntersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigung (→ Art. 6, Art. 10)
Art. 140 f. StPOVerbotene Beweiserhebung, Verwertbarkeit (→ Art. 140, Art. 141)
Art. 157 f. StPOEinvernahme und Belehrungspflichten (→ Art. 158)
Art. 197 StPOZwangsmassnahmen — Duldungspflicht (→ Art. 197)
Art. 293 StPOGrenzen der verdeckten Ermittlung
Art. 32 BV, Art. 6 EMRKVerfassungs- und konventionsrechtliche Grundlage

VII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

Last updated on