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Rechtsprechung zu Art. 110 StPO

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Die Rechtsprechung zu Art. 110 StPO ordnet sich nach den vier Absätzen und einer Querschnittsfrage: der Nachfrist bei Formmängeln. Der Sachverhalt ist bei dieser Norm besonders wichtig, weil die Gerichte fast immer den Übermittlungsweg und den Zeitpunkt würdigen — beides entscheidet über die Heilbarkeit des Mangels.

Leitentscheide (BGE)

BGE 142 I 10 (6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015) — E. 2.4.1–2.4.9

  • Thema: Nachfrist bei nicht rechtsgültig unterzeichneter Rechtsmittelschrift
  • Sachverhalt: Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls. Die Berufungserklärung ging drei Tage vor Fristablauf beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, war aber von der Kanzleimitarbeiterin statt vom bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet. Das Appellationsgericht trat ohne Nachfristansetzung nicht ein.
  • Kernaussage: Regeste: «Ist eine Rechtsmittelschrift einer Partei nicht rechtsgültig von dieser oder ihrem Vertreter unterschrieben, hat das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (E. 2.4).» Die Nachfristmöglichkeit ist «Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung habe» (BGE 142 I 10 E. 2.4.6); es besteht «keine Veranlassung», diese Praxis bei Anwendung der StPO nicht zu beachten (BGE 142 I 10 E. 2.4.9). Der Anspruch besteht «nur bei unfreiwilligen Unterlassungen»; ausgenommen sind Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs, etwa wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 I 10 E. 2.4.7).
  • Ausgang: Gutheissung; Nichteintretensentscheid aufgehoben.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Unterzeichnung); Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO

BGE 142 IV 299 (6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016) — E. 1.1–1.3.5

  • Thema: Telefax genügt der Schriftform nicht; Grenzen der Nachfrist gegenüber Anwälten
  • Sachverhalt: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern u.a. wegen Veruntreuung. Der in Deutschland inhaftierte Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger am Freitag, 6. Dezember 2013, um 18.26 Uhr per Telefax Einsprache erheben; die Frist lief am Montag, 9. Dezember 2013, ab. Der Verteidiger berief sich darauf, in Deutschland genüge ein Telefax.
  • Kernaussage: «Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren.» Die Unterschrift muss «eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden», weshalb die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Sachlicher Grund sind die Unsicherheiten von E-Mail, Fax und SMS «betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs»; deshalb verstösst die strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Gegenüber fachkundigen Personen kommt eine Nachfrist «regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage» (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Abgrenzung zu BGE 142 I 10: Dort war die Eingabe formgerecht eingereicht und nur falsch unterzeichnet; die Faxeingabe dagegen konnte «nicht einfach verbessert» werden, sondern hätte «in anderer Form» eingereicht werden müssen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.5).
  • Ausgang: Abweisung; Ungültigkeit der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 354 Abs. 1, Art. 353 Abs. 1 lit. i, Art. 385 Abs. 2 StPO

BGE 143 IV 483 (6B_510/2016 vom 13. Juli 2017) — E. 2.2.2

  • Thema: Abs. 3 — Formfreiheit; stillschweigende Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren
  • Sachverhalt: Die Berufungsinstanz verfügte, eine mündliche Verhandlung werde nur auf Wunsch durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung gelte als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger meldete sich nicht, nutzte aber die Frist zur Ergänzung seiner schriftlichen Begründung und nahm dabei auf die Verfügung Bezug.
  • Kernaussage: «Art. 110 Abs. 3 StPO statuiert vielmehr den Grundsatz, dass Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden sind, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt aber keine ausdrückliche Zustimmung. Dies hier dennoch zu verlangen, widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit.» Wer sich «vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren» einlässt, verzichtet auf die mündliche Verhandlung.
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 3; Art. 405 f. StPO

BGE 142 V 152 — E. 4.5–4.7

  • Thema: Einsprache per E-Mail; kein Anspruch auf Nachfrist (ergangen zum ATSG, im Strafverfahren angewendet)
  • Sachverhalt: Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers per E-Mail ohne Unterschrift.
  • Kernaussage: Regeste: «Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7).»
  • Bedeutung für die StPO: Das Bundesgericht stützte sich in 7B_235/2025 ausdrücklich auf diesen Entscheid; das Obergericht Zürich zog ihn in UE250140 für die Abgrenzung zwischen bewusstem Vorgehen und Versehen heran.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2; Nachfrist

Abs. 1 — Schriftlichkeit und eigenhändige Unterschrift

BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 — E. 3

  • Thema: Gescannte Unterschrift
  • Sachverhalt: Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht Schaffhausen ohne rechtsgenügliche Unterschrift. Die angesetzte Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung liess die Beschwerdeführerin ungenutzt; sie hielt eine gescannte Unterschrift für ausreichend. Auch ihre Beschwerde ans Bundesgericht war bloss eine Kopie.
  • Kernaussage: «Die Beschwerdeführerin verkennt, dass schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden sein muss und eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterschrift (z.B. durch Scannen) nicht ausreicht.»
  • Ausgang: Nichteintreten (Art. 108 BGG).
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG

BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 — E. 3 und 5

  • Thema: Berufungsanmeldung ohne gültige Unterschrift; Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens
  • Sachverhalt: Nach Zustellung des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich reichte der Beschuldigte innert der zehntägigen Anmeldefrist keine gültig signierte Berufungsanmeldung ein, sondern am 31. Juli 2023 eine «vorsorgliche Berufungserklärung». Das Obergericht setzte eine Nachfrist von zehn Tagen zur Behebung des Formmangels; auch diese blieb ungenutzt.
  • Kernaussage: «Mit ‘unterzeichnen’ ist die eigenhändige Unterschrift gemeint. Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung (z.B. durch Scannen) genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht. […] Fehlt eine rechtsgültige Unterschrift, ist der rechtsuchenden Partei — nach Ablauf der Rechtsmittelfrist — eine angemessene (Nach-) Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.» «Mit seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens.»
  • Ausgang: Nichteintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO

BStGer, Beschluss der Berufungskammer CA.2024.3 vom 26. Februar 2024 (= TPF 2024 54) — E. 1.1–1.10 und 2.4

  • Thema: Berufungsanmeldung per E-Mail; Verfahren bei aus Sicht der Vorinstanz ungültiger Anmeldung
  • Sachverhalt: Der Einzelrichter der Strafkammer eröffnete das Urteil mündlich und händigte das Dispositiv aus. Der Verurteilte teilte per E-Mail mit, er erhebe «fristgerecht Rekurs gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2023», und verlangte eine schriftliche Begründung. Die vom Einzelrichter angesetzte Nachfrist zur Nachbesserung blieb ungenutzt, weil die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt wurde. Der Einzelrichter ersuchte die Berufungskammer, vorab über die Gültigkeit der Anmeldung zu entscheiden.
  • Kernaussage: Regeste: «Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (E. 1.4). Eine E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (E. 2.4). Hält die erste Instanz die Berufungsanmeldung für verspätet oder ungültig, kann sie vor Ausfertigung des begründeten Urteils die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht überprüfen lassen. […] Der Entscheid über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung ergeht in einem dem Berufungsverfahren vorgelagerten schriftlichen Verfahren (E. 1.9).» Die per E-Mail mitgeteilte Anmeldung entspricht den Formerfordernissen von Art. 110 StPO nicht, «da sie keine rechts- und formgültige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur aufweist» (E. 2.4). Die Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO sind «Gültigkeitserfordernisse» (E. 1.4).
  • Ausgang: Nichteintreten auf die Berufung; die Beschwerde dagegen blieb erfolglos (BGer 6B_261/2024 vom 25. April 2024).
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2; Art. 399 und 403 StPO

Kantonsgericht Luzern 2N 13 101 vom 3. Dezember 2013 (= LGVE 2013 I Nr. 39) — E. 2.3.1–2.3.3

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Unterzeichnung durch einen nicht zugelassenen Vertreter; Abgrenzung Versehen / bewusste Handlung
  • Sachverhalt: Ein juristischer Laie hatte sich als Vertreter der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft gemeldet; diese liess ihn schriftlich Stellung nehmen und nahm die Eingabe zu den Akten. Am letzten Tag der Einsprachefrist erhob er — allein von ihm unterzeichnet — Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Vorinstanz trat darauf nicht ein.
  • Kernaussage: Leitsatz: «Ansetzung einer kurzen Nachfrist bei versehentlich vergessener Unterschrift durch die Verfahrensleitung. Dies gilt auch für das Einspracheverfahren. Als allgemein bekannt wird vorausgesetzt, dass eine Eingabe per Fax oder E-Mail nicht als rechtsgenüglich unterzeichnet gelten kann. Eine fehlende Unterschrift beruht in diesem Fall nicht auf blossem Versehen.» Bei Unterzeichnung durch einen nicht befugten Vertreter ist «in gleicher Weise zu unterscheiden, ob der Mangel einer rechtsgenüglichen Unterschrift auf einem unbewussten Versehen oder auf einer freiwilligen, bewussten Handlung beruht». Bei Fax und E-Mail liegt «ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel» vor, weil sonst Verfahrensbeteiligte «sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern» könnten.
  • Ausgang: Gutheissung; Nichteintretensentscheid aufgehoben, Rückweisung an die Staatsanwaltschaft.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 354 StPO; Nachfrist

Obergericht Aargau SBK.2024.149 vom 4. Juli 2024 — E. 2.2 und 2.3

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Einsprache mit fotokopierter Unterschrift; Nachfrist innerhalb laufender Frist
  • Sachverhalt: Strafbefehl wegen Inverkehrbringens eines Lieferwagens mit angelaufenen/vereisten Scheiben (Art. 93 Abs. 1 SVG). Die Einsprache trug keine Originalunterschrift. Die Staatsanwaltschaft setzte am 5. März 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung mit Originalunterschrift und wies auf die Rechtskraftfolge hin; der Beschuldigte reagierte nicht.
  • Kernaussage: «Mit ‘unterzeichnen’ ist die eigenhändige Unterschrift i.S.v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint. […] Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht. Ebenfalls ungenügend und nicht fristwahrend ist die Einreichung per Fax oder E-Mail.» Die versehentlich vergessene Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen Nachfrist nachgeholt werden, «selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist»; die Verfahrensleitung ist dazu «aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes» verpflichtet.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Nichteintreten auf die Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

Obergericht Solothurn STREV.2023.11 vom 25. August 2023 — Ziff. I/2, II/2 und II/3

  • Kanton: Solothurn
  • Thema: USB-Stick erfüllt das Schriftlichkeitserfordernis nicht; Kombination mit Abs. 4
  • Sachverhalt: Revisionsgesuch gegen ein Berufungsurteil aus dem Jahr 2014, persönlich beim Gericht eingereicht, verbunden mit einem USB-Stick. Die Eingabe enthielt zahlreiche ungebührliche Ausdrücke.
  • Kernaussage: Der Gesuchsteller «wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine ungebührliche Eingabe ohne Überarbeitung unbeachtet bliebe (Art. 110 Abs. 4 StPO) und der eingereichte USB-Stick das Erfordernis der Schriftlichkeit der Eingaben nicht erfülle (Art. 411 Abs. 1 StPO), weshalb im Falle eines Unterlassens der Überarbeitung nicht auf das Gesuch eingetreten werde.» Die nicht abgeholte Gerichtsurkunde galt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt, weil der Gesuchsteller mit einer Mitteilung rechnen musste.
  • Ausgang: Nichteintreten auf das Revisionsgesuch.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 4; Art. 411 Abs. 1, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Abs. 2 — Elektronische Einreichung

BGer 7B_235/2025 vom 3. April 2025 — E. 3 und 4

  • Thema: E-Mail-Stellungnahme im Entsiegelungsverfahren; keine sofortige Hinweispflicht
  • Sachverhalt: In einem BetmG- und Geldwäschereiverfahren wurden elektronische Geräte eines Rechtsanwalts sichergestellt und gesiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht setzte ihm die nicht erstreckbare zehntägige Frist nach Art. 248a Abs. 3 StPO zur Stellungnahme; er antwortete am letzten Tag um 10.35 Uhr per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Das Zwangsmassnahmengericht schrieb das Entsiegelungsbegehren als gegenstandslos ab und ging von einem Rückzug des Siegelungsbegehrens aus.
  • Kernaussage: «Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine am letzten Tag der Frist erfolgte elektronische Eingabe den Formerfordernissen von Art. 110 StPO entsprach, und kann sich — zumal selbst Rechtsanwalt und anwaltlich vertreten — auch nicht auf einen dahingehenden Irrtum berufen. Entgegen seiner Auffassung stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Vorinstanz ihn nicht umgehend […] auf den Formmangel aufmerksam machte und ihm dadurch ermöglichte, diesen zu beheben.» Der Entscheid stehe «im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 152)».
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 248a Abs. 3 StPO

BGer 6B_18/2023 vom 3. März 2023 — E. 3.3.1–3.4

  • Thema: Anerkannte Zustellplattform; Übermittlung an eine schweizerische Vertretung im Ausland
  • Sachverhalt: Ein in Italien wohnhafter Beschwerdeführer focht eine Nichtanhandnahmeverfügung mit einer auf Italienisch verfassten Eingabe an, die er am 1. und 2. August 2022 per gewöhnlicher E-Mail an den Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich und an weitere Stellen — darunter die Schweizer Botschaft in Rom — sandte. Letzter Fristtag war der 2. August 2022. Er berief sich darauf, die italienische «posta elettronica certificata» sei einem Einschreiben gleichgestellt.
  • Kernaussage: Die elektronische Übermittlung setzt die Nutzung anerkannter Zustellplattformen voraus (Art. 4 VeÜ-ZSSV); «in caso di mancato utilizzo di una piattaforma di trasmissione riconosciuta, l’invio è considerato non avvenuto» — wird keine anerkannte Plattform benutzt, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (E. 3.3.2). Wer elektronisch übermitteln will, muss sich auf einer anerkannten Plattform registrieren, ein bestimmtes Format verwenden und die Eingabe mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen; eine einfache E-Mail genügt nicht und ist unzulässig, «a meno che non sia possibile ovviare all’irregolarità di trasmissione entro il termine ricorsuale» — es sei denn, der Übermittlungsmangel könne innert der Rechtsmittelfrist behoben werden (E. 3.3.3). Diese Anforderungen gelten auch bei Übermittlung an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung; die Übergabemöglichkeit «non può essere utilizzata per eludere suddette esigenze» (E. 3.3.3 und 3.4).
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 91 Abs. 2 und 3 StPO, VeÜ-ZSSV

Obergericht Zürich UE250140 vom 12. August 2025 — E. 4.1–5.5

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Falsche Versandart auf anerkannter Plattform; fehlende qualifizierte Signatur; keine Nachfrist bei bewusstem Vorgehen
  • Sachverhalt: Die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung wurde am letzten Fristtag um 18.22 Uhr über die anerkannte Plattform PrivaSphere gesandt — mit der Versandart «Vertraulich» statt «eGov Einschreiben», weshalb keine Abgabequittung ausgestellt wurde und das Gericht die Nachricht nicht abrufen konnte. Am Folgetag wurde dieselbe Eingabe über IncaMail erfolgreich übermittelt. Die PDF-Beschwerdeschrift trug eingescannte Unterschriften des Geschäftsführers und des Inhabers, jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur. Die parallel versandte Papierfassung war am 10. April 2025 bei der Deutschen Post aufgegeben und erst am 15. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden.
  • Kernaussage: Die Rechtzeitigkeit ist trotz fehlender Abgabequittung zu bejahen, weil die Benachrichtigung durch PrivaSphere aktenkundig ist — anders zu entscheiden hiesse, «in überspitzten Formalismus zu verfallen» (E. 4.2). Die postalische Beschwerde war verspätet, weil für die Fristwahrung die Übergabe an die Schweizerische Post massgebend ist (E. 4.3). Eine Nachfrist zur Verbesserung der fehlenden qualifizierten Signatur entfällt: Weil die Eingabe im Begleitschreiben ausdrücklich als «vorab per E-Mail» erfolgte Übermittlung neben dem Postversand bezeichnet wurde, «muss bezüglich der fehlenden Originalunterschrift bzw. der fehlenden ordnungsgemässen elektronischen Signatur von einem bewussten Vorgehen ausgegangen werden und nicht etwa von einem Versehen (beispielsweise eines Laien), dass allenfalls einer nachträglichen Verbesserung zugänglich wäre» (E. 5.5). Ausdrücklich offengelassen wurde die Grundsatzfrage, ob beim Fehlen der qualifizierten Signatur auf einer über eine anerkannte Plattform eingereichten Eingabe eine Nachfrist anzusetzen wäre (E. 5.4).
  • Ausgang: Nichteintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 91 Abs. 2 und 3, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 4, 6 und 8b VeÜ-ZSSV

BGer 7B_165/2026 vom 5. August 2026 — E. 2.4.1–2.4.4

  • Thema: Art. 110 StPO analog auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft; Formstrenge gegenüber der Behörde
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte in einem Betrugsverfahren am 30. Juli 2025 bei einer Hausdurchsuchung zwei Mobiltelefone, drei Laptops und Akten sicher; die Beschuldigte liess sie gleichentags siegeln. Am 4. August 2025 verlangte die Staatsanwaltschaft mit elektronischer Eingabe beim Zwangsmassnahmengericht Dietikon die Entsiegelung. Der eingescannte Antrag war von zwei Staatsanwältinnen handschriftlich unterzeichnet, aber nicht elektronisch signiert. Das Zwangsmassnahmengericht trat am 8. Januar 2026 mangels gültiger Form nicht ein. Entschieden in Fünferbesetzung.
  • Kernaussage: Art. 248 Abs. 3 StPO enthält keine Formvorschrift; das Bundesgericht leitet die Schriftlichkeit aus dem Begründungserfordernis, dem Ablauf des Entsiegelungsverfahrens (Art. 248a Abs. 3 und 4 StPO) und der systematischen Nähe zu Art. 241 Abs. 1 StPO ab und zieht ergänzend Art. 110 StPO heran: «Im Entsiegelungsverfahren gelangt die Staatsanwaltschaft zudem als Rechtssuchende an das Entsiegelungsgericht, wobei ihr die siegelungsberechtigte Partei gegenübersteht. Sie ist daher insofern durchaus im weiteren Sinn Partei dieses Verfahrens. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren grundsätzlich ermittelnde Behörde und allenfalls nicht formell Partei ist.» (E. 2.4.3). Zur Folge: «Eine elektronische Eingabe, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, hat keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung. […] Dies muss erst Recht für eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft gelten.» (E. 2.4.4). Die Nichtheilbarkeit von Fax- und E-Mail-Eingaben «muss erst Recht für die Staatsanwaltschaft gelten. Es leuchtet nicht ein, weshalb bei ihr geringere Anforderungen an die Form zu stellen wären als bei einer Privatperson oder einem Rechtsanwalt.» Unerheblich ist, «ob die Identität des Absenders dem Gericht bekannt war und ob das Gesuch tatsächlich von der genannten Partei stammte». Keine Nachfrist, weil sich die Behörde «offensichtlich bewusst für ein Gesuch in Form eines — nicht signierten — E-Mails entschieden hat». Der Entscheid bestätigt ausdrücklich 7B_235/2025.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft, soweit Eintreten; die Gegenstände bleiben versiegelt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (analoge Anwendung); Art. 197, 241, 248 Abs. 3, 248a StPO
  • Hinweis zur Verlinkung: entscheidsuche.ch führt den Entscheid noch nicht; verlinkt ist deshalb die Rückfallebene opencaselaw. Wortlaut zusätzlich gegen die amtliche Fassung auf bger.ch geprüft.

BGer 7B_487/2025 vom 24. September 2025 — E. 2.3.3 und 2.3.4

  • Thema: Ausstandsgesuch per einfacher E-Mail; keine Nachfrist gegenüber Anwälten
  • Sachverhalt: In einem Verfahren um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers sandte der Verteidiger am 15. Januar 2025 eine E-Mail an den Oberstaatsanwalt, in der er sinngemäss den Anschein der Befangenheit rügte und «höflich um Kenntnisnahme» bat. Die E-Mail trug keine elektronische Signatur; die Oberstaatsanwaltschaft leitete kein Ausstandsverfahren ein.
  • Kernaussage: «Zur Form eines Ausstandsgesuchs äussert sich Art. 58 Abs. 1 StPO nicht. Nach Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. […] Auch elektronische Eingaben sind grundsätzlich zulässig. Diesfalls muss die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur […] versehen werden. Unter dieser Voraussetzung kann ein Ausstandsbegehren somit grundsätzlich auch elektronisch gestellt werden.» (E. 2.3.3). Die E-Mail «wahrt die Formvorschriften der StPO somit nicht und die Verteidigung konnte nicht damit rechnen, mit dieser E-Mail eine rechtsgültige Eingabe zu tätigen, welche die Einleitung eines ordentlichen Ausstandsverfahrens bewirkt». Da kein Versehen geltend gemacht wurde, war die Oberstaatsanwaltschaft «auch nicht gehalten, eine Nachfrist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO zur formgerechten Einreichung der Eingabe anzusetzen» (E. 2.3.4).
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 1, 2 und 4; Art. 58 Abs. 1 StPO

Abs. 3 — Formfreiheit

BGer 6B_700/2025 vom 15. Juni 2026 — E. 1.4.2

  • Thema: Abs. 2 gilt nicht für Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung
  • Sachverhalt: Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschuldigte machte geltend, das rechtsmedizinische Gutachten des IRM sei unverwertbar, weil der Gutachtensauftrag nur elektronisch als PDF mit handschriftlicher Unterschrift der Verfahrensleitung, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt worden sei.
  • Kernaussage: «Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 110 Abs. 2 StPO […]. Er verkennt, dass sich diese Bestimmung auf ‘Eingaben’ von Parteien bezieht, nicht jedoch auf Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung, für die Art. 110 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Letztere sind an keine Formvorschriften gebunden, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt. Der Gutachtensauftrag ist schriftlich zu erteilen (Art. 184 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift (BGE 141 IV 423 E. 3.2).» Eine allfällige rein elektronische Auftragserteilung ohne qualifizierte Signatur würde daher nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 und 3; Art. 184 Abs. 2 StPO

(Gegenstück zur Rollenabgrenzung: BGer 7B_165/2026 — wo die Staatsanwaltschaft nicht verfahrensleitend handelt, sondern als Rechtssuchende ein Gesuch stellt, gilt Art. 110 StPO analog. Zu Abs. 3 siehe ferner BGE 143 IV 483 E. 2.2.2 oben unter «Leitentscheide».)


Abs. 4 — Rückweisung mangelhafter Eingaben

Ungebührlichkeit

BGer 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 — E. 3.2–3.5

  • Thema: Begriff der Ungebührlichkeit; Dauer der Nachfrist; Rechtsfolge
  • Sachverhalt: Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Bülach wegen mehrfach versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte. In seiner persönlich verfassten Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um neue Beurteilung schrieb der Beschwerdeführer, der Bezirksgerichtspräsident sei «womöglich ein schwules Arschloch» und «allenfalls ein Rechtsverdreher». Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeschrift zurück und setzte fünf Tage Nachfrist; der Beschwerdeführer verweigerte die Annahme der eingeschriebenen Sendung und reichte innert Frist nichts ein.
  • Kernaussage: «Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweisen sich auch durch das Recht auf harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen.» Die Relativierungen «womöglich» und «allenfalls» ändern nichts. Zur Nachfrist: «In Anbetracht der Dauer der ursprünglichen Beschwerdefrist und der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Überarbeitung der Beschwerde keinen grossen Aufwand bereitet hätte, ist die von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung angesetzte Dauer der Nachfrist nicht zu beanstanden.» Das Nichteintreten stellt keine Rechtsverweigerung dar, «zumal Art. 110 Abs. 4 StPO dies ausdrücklich vorsieht» (E. 3.4). Nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Schreiben sind verspätet; Art. 109 Abs. 1 StPO hilft nicht. Eine Rettung wäre nur über die Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO möglich gewesen, woran es schon am Gesuch fehlte (E. 3.5).
  • Ausgang: Abweisung, soweit Eintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 94, 109 Abs. 1, 396 Abs. 1 StPO

BGer 6B_1405/2016 vom 14. Februar 2017 — E. 2.2.2–2.2.4

  • Thema: NS-Vergleiche in einer Anwaltsrechtsschrift; Entschuldigung ersetzt die Überarbeitung nicht
  • Sachverhalt: Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung (Ehrverletzung). In der anwaltlich verfassten Beschwerde wurde die Nichtanhandnahme als «schlicht unhaltbarer Blödsinn» bezeichnet, man rieche «förmlich, den § 1 des Reichsstrafgesetzbuches von 1933»; der Staat behandle den Beschwerdeführer «wie juristisches Freiwild» und er geniesse «soviel Rechtsschutz wie ein Jude im Dritten Reich». Das Obergericht Zürich wies die Schrift zur Überarbeitung zurück. Der Rechtsvertreter entschuldigte sich fristgerecht, reichte aber keine geänderte Fassung ein, sondern behauptete, aus «Unachtsamkeit» sei eine «falsche Version» verschickt worden, ohne die richtige beizulegen.
  • Kernaussage: Der Umstand, «dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die vom Gericht aus seiner Eingabe zitierten Formulierungen entschuldigt hat, ohne indessen eine umgeänderte Fassung seiner Eingabe einzureichen, lässt die beanstandeten Passagen der Beschwerdeschrift nicht entfallen». Es bedeutet «keinen überspitzten Formalismus», die Entschuldigung nicht als Ersatz für eine ordnungsgemässe Rechtsschrift gelten zu lassen. Das Nichteintreten ist keine Rechtsverweigerung; die Rüge einer Verletzung von Art. 13 EMRK ist «unbehelflich». Die Formulierungen «enthalten Entgleisungen, welche den gebührenden Anstand im Prozess missen lassen»; die Ausdrucksweise «lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigen».
  • Ausgang: Abweisung; zusätzlich Ordnungsbusse von Fr. 500.– gegen den Rechtsvertreter (kantonal) und Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 13 EMRK, Art. 136 StPO

BGer 1B_448/2019 vom 27. September 2019 — E. 2

  • Thema: «Schandfleck im Justizsystem»
  • Sachverhalt: Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, in welcher der fallführende Staatsanwalt als «Schandfleck im Justizsystem» bezeichnet wurde. Das Obergericht Zürich wies die Beschwerdeschrift zur Überarbeitung zurück (fünf Tage) und setzte gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.–. Vor Bundesgericht räumte der Beschwerdeführer ein, er sei «zwar weit gegangen, aber nicht zu weit».
  • Kernaussage: Es ist «nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht auch nicht dargetan, inwiefern der Kammerpräsident im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte, indem er die Beschwerde, in welcher der fallführende Staatsanwalt als ‘Schandfleck im Justizsystem’ bezeichnet wird, als ungebührlich im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies».
  • Ausgang: Nichteintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 4

BStGer BB.2020.288 vom 15. Februar 2021 — E. 5.1–5.3

  • Thema: Untergrenze der Ungebührlichkeit; Verhältnis zu Art. 64 StPO
  • Sachverhalt: Ausstandsgesuch gegen zwei Staatsanwälte des Bundes in einem Verfahren wegen Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Gesuchsteller warf ihnen vor, sie hätten dem Zwangsmassnahmengericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundesgericht vorsätzlich falsche Informationen unterbreitet, «pour tromper sciemment et volontairement les juges sur le contenu de la procédure» — ohne dafür Anhaltspunkte zu liefern. Die Gesuchsgegner warfen mit Blick auf Art. 64 und Art. 110 Abs. 4 StPO die Frage auf, ob das Gesuch zu beanstanden sei.
  • Kernaussage: «Der von den Gesuchsgegnern geltend gemachte Umstand, dass die im Gesuch geäusserten Anschuldigungen vorgebracht würden, ohne hierfür auch nur Anhaltspunkte zu liefern, bedeutet nicht automatisch, dass diese den Anstand verletzen. Dem Gesuchsteller bzw. seinem Vertreter muss auch unbegründete Kritik erlaubt sein. Die Kritik findet dort ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt. Dass der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter diese Schranke vorliegend überschritten hätte, ist gerade noch nicht zu erkennen.»
  • Ausgang: Ausstandsgesuch abgewiesen; keine Rückweisung, keine Ordnungsbusse.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 64 Abs. 1, Art. 56 lit. f StPO

Weitschweifigkeit und Unverständlichkeit

BGer 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018 — E. 3 und 4

  • Thema: Grenze der Rückweisung — lange, aber gegliederte Eingabe
  • Sachverhalt: Ein Strafgefangener zeigte die Leitung des kantonalen Gefängnisses Schaffhausen wegen Wuchers an (Gefangenenlohn Fr. 6.– pro Tag gegenüber Mietpreisen von je Fr. 1.50 pro Tag für Fernseher und Laptop). Seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme umfasste rund 27 Seiten, davon rund 21 Seiten unter dem Titel «Rechtliches» mit abstrakten Rechtserwägungen ohne Bezug zur angefochtenen Verfügung. Das Obergericht Schaffhausen wies sie wegen Weitschweifigkeit zurück und trat nach ausgebliebener Überarbeitung nicht ein. Der Beschwerdeführer hatte innert Nachfrist geltend gemacht, die 21 Seiten «Rechtliches» könnten einfach weggelassen werden.
  • Kernaussage: «Aufgrund ihrer klaren Strukturierung und übersichtlichen Gliederung lässt sich der Beschwerdeeingabe vielmehr unschwer entnehmen, wo und wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt. Entsprechend fällt ein ‘Absuchen’ der Beschwerde auf sachbezogene Ausführungen im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens der Eingabe nicht an. Die in Anwendung von Art. 110 Ziff. 4 StPO erfolgte Rückweisung wegen Weitschweifigkeit […] war bei dieser Ausgangslage folglich weder sinnvoll noch nötig.» Das Vorgehen «beruht auf einer exzessiven Formstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und zum reinen Selbstzweck wird».
  • Ausgang: Gutheissung; Verfügung aufgehoben, Rückweisung an die Vorinstanz.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 29 Abs. 1 BV

BGer 7B_819/2023 vom 13. November 2023 — E. 1 und 2.2

  • Thema: Verbesserung, die den Mangel vergrössert; Kognition des Bundesgerichts
  • Sachverhalt: Strafuntersuchung wegen Nötigung (Stalking); die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren für sechs Monate und stellte die Einstellung in Aussicht. Die 18-seitige Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Obergericht Zürich «als schwer verständlich und weitschweifig zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO» zurückgewiesen, mit Frist an ihn und den amtlichen Verteidiger. Die fristgerecht eingereichte neue Eingabe war «mit 25 Seiten noch weitschweifiger als die zu verbessernde Beschwerdeschrift und genauso schwer verständlich».
  • Kernaussage: «Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingabe des Beschwerdeführers ausgegangen und darauf unzulässig nicht eingetreten ist.» Wer sich stattdessen mit der materiellen Seite befasst, genügt den Begründungsanforderungen nicht.
  • Ausgang: Nichteintreten (Art. 108 BGG).
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 42 Abs. 2, Art. 93 BGG

BGer 6B_853/2020 vom 26. August 2020 — E. 1, 3 und 4

  • Thema: Rechtsfolge ist Nichteintreten, nicht Abschreibung
  • Sachverhalt: Einstellung eines vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens u.a. wegen Betrugs, Veruntreuung und Pfändungsbetrugs. Das Obergericht Bern forderte ihn am 20. Mai 2020 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO auf, die Beschwerde innert fünf Tagen zu überarbeiten. Die neue Eingabe vom 30. Mai 2020 war «weitschweifig und zumindest in weiten Teilen unverständlich»; das Obergericht stellte mit Verfügung fest, beide Eingaben blieben unbeachtet.
  • Kernaussage: «Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Verfügung ist als Nichteintretensentscheid zu behandeln.»
  • Ausgang: Nichteintreten (Art. 108 BGG).
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 2 Abs. 2, Art. 385 Abs. 2 StPO

BGer 6B_408/2023 vom 26. April 2023 — E. 1, 2 und 4

  • Thema: Ungebührliche Passagen und fremdsprachige Eingaben
  • Sachverhalt: Das Regionalgericht Oberland hatte eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als verspätet und ungültig bezeichnet. Die Verfahrensleitung des Obergerichts Bern forderte den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen bekanntzugeben, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, sie in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zu überarbeiten, und hielt fest, «allfällige weitere Eingaben seien auf Deutsch oder Französisch abzufassen». Die neue Eingabe war «teilweise ungebührlich und stelle keine Verbesserung im Sinne des Gesetzes dar».
  • Kernaussage: Wie 7B_819/2023: Vor Bundesgericht kann es nur um die Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO gehen. Auch die Eingaben ans Bundesgericht waren teilweise englisch und ungebührlich; eine Rückweisung nach Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG erübrigte sich, weil ohnehin nicht einzutreten war.
  • Ausgang: Nichteintreten; ausnahmsweise ohne Kostenauflage.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG

BGer 6B_585/2020 vom 20. August 2020 — E. 2 und 6

  • Thema: Abs. 4 ist eine Kann-Bestimmung
  • Sachverhalt: Nichtanhandnahme von Strafanzeigen gegen einen Staatsanwalt und eine Kantonspolizistin. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, das Obergericht Aargau habe seine «willkürlich als weitschweifig bezeichnete Beschwerde nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen».
  • Kernaussage: «Inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, substanziiert er vor Bundesgericht nicht. Im Übrigen verkennt er, dass es sich bei Art. 110 Abs. 4 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt.» Auch die Beschwerde ans Bundesgericht war «ungebührlich weitschweifig» und hätte nach Art. 42 Abs. 6 BGG gekürzt zurückgewiesen werden müssen.
  • Ausgang: Nichteintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 42 Abs. 6 BGG

BGer 2C_783/2020 vom 24. September 2020 — E. 2.3 und 2.4.1

  • Thema: Art. 110 Abs. 4 StPO als subsidiäres kantonales Recht; Kognition
  • Sachverhalt: Anzeige bei der Zuger Anwaltsaufsichtskommission gegen einen Rechtsanwalt wegen Untätigkeit. Die erste Eingabe ans Obergericht Zug wurde wegen Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit zurückgewiesen; die über 40-seitige verbesserte Fassung war zwar noch tolerierbar ungebührlich, aber «weiterhin übermässig weitschweifig und vor allem in weitesten Teilen unverständlich» — ein «völlig wirrer Rundumschlag» mit Vermischung von Revisionsverfahren, früheren Strafverfahren, «Arztpraxisbestürmung» und «Wohnungsausräumung».
  • Kernaussage: «Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 110 Abs. 4 StPO, der gemäss § 22 des Einführungsgesetzes (des Kantons Zug) […] zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte […] als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem Recht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten.»
  • Ausgang: Nichteintreten.
  • Einschlägig für: Abs. 4 (analoge Anwendung ausserhalb des Strafverfahrens)

Obergericht Zürich UE220102 vom 16. August 2022 — E. II/1.3, 2.1–2.2 und 3

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Unleserliche und wirre Strafanzeige; Zusammenspiel mit Art. 310 StPO
  • Sachverhalt: Eine handschriftlich verfasste, schwer lesbare Strafanzeige vom 22. August 2021 wurde bis Ende 2021 fortwährend ergänzt. Die Staatsanwaltschaft wies mehrfach — schriftlich und telefonisch — auf die Mängel hin, erläuterte die Anforderungen an eine Strafanzeige, retournierte sie gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO, setzte Frist und informierte über Unterstützungsmöglichkeiten (Vorsprache bei der Polizei, Einvernahme, Beizug einer Vertrauensperson oder eines Anwalts). Innert Frist ging nichts ein; die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
  • Kernaussage: «Übermässige Weitschweifigkeit liegt bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat- oder Rechtsfragen vor, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung der Ansprüche erforderlich ist. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt zudem nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe. […] Erweist sich eine Eingabe lediglich als übermässig lang, wurde sie aber übersichtlich gegliedert und ist eine Reduktion auf eine sachbezogene Begründung möglich, wäre deren Rückweisung indessen als überspitzt formalistisch zu qualifizieren.» Im konkreten Fall war die Anzeige «über weite Strecken wirr» und eine Reduktion «auf einen sachbezogenen, konkreten, logischen Geschehensablauf» nicht möglich; die Staatsanwaltschaft setzte «richtigerweise gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO die Säumnisfolgen um» und nahm zu Recht keine Untersuchung an die Hand.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 4; Art. 301, 309, 310 StPO

Letzte Aktualisierung: 2. September 2026